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Börsenlexikon

Verfügbarkeit

Eine KVG ist dazu verpflichtet, Anteile eines offenen Fonds börsentäglich zurückzunehmen. Eine Ausnahme können hier Offene Immobilienfonds bilden. Der Kunde soll jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist über sein Vermögen verfügen können. Spezielle Kündigungsfristen gibt es lediglich bei Anlagen nach dem Vermögensbildungsgesetz.

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