08.05.2024 13:55:42 - dpa-AFX: BGH prüft: Wann kann Vermieter Schadenersatz von Kaution abziehen?

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am Mittwoch mit
der Frage beschäftigt, wann ein Vermieter Schadenersatz für Beschädigungen an
einer Wohnung mit der Kautionsrückzahlung der Vermieter verrechnen kann. Vor
allem ging es dabei um die Anwendung einer Ausnahmeregelung, nach der Vermieter
unter bestimmten Bedingungen auch nach der Verjährungsfrist von sechs Monaten
Schadenersatz einfordern können.

In dem konkreten Fall hatte eine Mieterin geklagt, weil ihr Vermieter ihre
Mietkaution nach ihrem Auszug einbehalten hatte. Er begründete dies damit, dass
er die Kaution mit Schadenersatz für Schäden an der Wohnung verrechne. Da der
Vermieter erst mehr als ein halbes Jahr nach Auszug der Mieterin abrechnete,
sind seine Ansprüche nach Ansicht der Mieterin verjährt. Nach Rückgabe einer
Wohnung haben Vermieter in der Regel sechs Monate Zeit, um von ihren ehemaligen
Mietern Schadenersatz für eine Beschädigung einzufordern.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht aber für die Verjährung eine Ausnahme vor.
Demnach ist eine Aufrechnung auch nach Ablauf der sechs Monate möglich, wenn der
Anspruch zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals hätte
aufgerechnet werden können. Bedingung für die Aufrechnung ist aber unter
anderem, dass es sich um zwei "gleichartige" Forderungen handelt - also zum
Beispiel Barkaution gegen Geldersatz. Zu der Frage, ob diese Gleichartigkeit in
dem vorliegenden Fall gegeben war, haben die Seiten von Mieterin und Vermieter
unterschiedliche Auffassungen.

Nach Ansicht der Vorinstanzen durfte der Vermieter zwar statt einer
Naturalrestitution - also der Wiederherstellung der Wohnung in den
ursprünglichen Zustand durch den Mieter selbst - auch den dafür erforderlichen
Geldbetrag verlangen, er hätte diese Entscheidung aber noch während der
sechsmonatigen Frist erklären müssen. Auch der achte Zivilsenat erklärte am
Mittwoch, dass die bisherige Rechtssprechung darauf hindeute, dass das Vorliegen
einer gültigen Aufrechnungslage bereits vor der Verjährungsfrist nötig sei. Der
Fall werfe aber eine Vielzahl interessanter Rechtsfragen auf./jml/DP/mis
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