23.04.2024 18:14:53 - dpa-AFX: BGH bestätigt Amazons überragende marktübergreifende Bedeutung

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Rechtsstreit
des Bundeskartellamts mit Amazon an die Seite der
Wettbewerbshüter gestellt. Damit wird der Weg für die Bonner Behörde frei, den
Online-Riesen künftig härter in die Mangel zu nehmen und im nächsten Schritt
möglicherweise auch bestimmte Geschäftspraktiken zu verbieten.

Das Bundeskartellamt hatte Amazon 2022 auf der Grundlage einer neuen
Regelung zu einem Unternehmen mit "überragender marktübergreifender Bedeutung
für den Wettbewerb" erklärt und damit unter verschärfte Beobachtung gestellt.
(Az. KVB 56/22)

Die Einstufung als Unternehmen mit "überragender marktübergreifender
Bedeutung für den Wettbewerb" war der erste Schritt in einem zweistufigen
Verfahren. In einem zweiten Schritt könnten dem Konzern bestimmte Praktiken
verboten werden. So könnte es dem Online-Riesen etwa untersagt werden, eigene
Angebote bei der Darstellung zu bevorzugen. Amazon hatte gegen die Einstufung
Beschwerde eingelegt, konnte sich aber vor dem BGH nicht durchsetzen.

Der BGH verwies am Dienstag in einer Erläuterung zu seinem Urteil darauf,
dass Amazon nicht nur weltweit im Bereich des E-Commerce und als stationärer
Einzelhändler sei, sondern mit Amazon Web Services (AWS) auch cloudbasierte
IT-Dienstleistungen anbiete. Außerdem hob der BGH wirtschaftliche Kennzahlen wie
die Marktkapitalisierung in Milliardenhöhe hervor.

Das Bundeskartellamt habe nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zu Recht festgestellt, dass Amazon in erheblichem
Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig sei und dem Konzern eine überragende
marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukomme.

Im Detail verwies der BGH unter anderem darauf, dass Amazon als Hersteller
und Einzelhändler physische und digitale Waren an Endkunden vertreibe.
"Gleichzeitig betreibt Amazon die Handelsplattformen als Online-Marktplätze und
ermöglicht es dritten Online-Händlern gegen Provisionszahlung, ihre Waren
Endkunden anzubieten. Amazon hat eine eigene Logistikinfrastruktur und
vermittelt - auch in Deutschland - Versandaufträge zwischen dritten
Online-Händlern und Versanddienstleistern."

Das Bundeskartellamt habe zutreffend festgestellt, dass Amazon über eine
überragende Finanzkraft verfüge und gleichzeitig einen überragenden Zugang zu
wettbewerbsrelevanten Daten wie etwa Kunden- und Nutzerdaten, Daten aus dem
Betrieb der Handelsplattformen und Werbeplattformen und damit verbundenen
Diensten sowie aus dem Betrieb von AWS habe. "Amazon hat als Betreiber von
zahlreichen nationalen Online-Marktplätzen weltweit und in Deutschland eine
Schlüsselposition für den Zugang von Einzelhändlern zu ihren Absatzmärkten und
kann erheblichen Einfluss auf die Vertriebstätigkeit von Dritthändlern ausüben."
Amazon war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.

Vor dem BGH sind noch zwei weitere Verfahren anhängig, die ähnlich gelagert
sind. Während die Google -Mutter Alphabet und der
Facebook-Konzern Meta eine entsprechende Einstufung akzeptierten,
legten Amazon und Apple Klage ein. Eine Besonderheit ist, dass
der BGH direkt über diese Beschwerden von Unternehmen entscheidet und nicht wie
sonst zunächst in erster Instanz das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das soll
ermöglichen, dass finale Gerichts-Entscheidungen früher vorliegen./chd/DP/ngu
Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
APPLE INC. 865985 Frankfurt 172,600 03.05.24 20:41:19 +11,320 +7,02% 0,000 0,000 170,500 161,280
AMAZON.COM INC. DL-,01 906866 Frankfurt 173,240 03.05.24 18:52:38 +0,940 +0,55% 0,000 0,000 171,500 172,300
META PLATF. A DL-,000006 A1JWVX Frankfurt 420,300 03.05.24 21:51:59 +7,850 +1,90% 0,000 0,000 413,350 412,450
ALPHABET INC.CL.A DL-,001 A14Y6F Frankfurt 155,440 03.05.24 21:55:31 +0,880 +0,57% 0,000 0,000 155,740 154,560
ALPHABET INC.CL C DL-,001 A14Y6H Frankfurt 155,140 03.05.24 17:54:03 -1,580 -1,01% 0,000 0,000 157,020 156,720

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