19.05.2023 15:06:38 - EQS-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -6-

DJ EQS-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2023 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: ALBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2023 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2023-05-19 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News

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ALBA SE Köln - ISIN DE0006209901 / WKN 620990 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 27. Juni 2023
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie hiermit herzlich zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der ALBA SE ein, die am Dienstag, dem 27.
Juni 2023, ab 10:00 Uhr MESZ im Großen Vortragssaal des Ludwig-Erhard-Hauses in 10623 Berlin, Fasanenstraße 85,
stattfinden wird.
I. Tagesordnung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ALBA SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2022, des für die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das
Geschäftsjahr 2022
Der Verwaltungsrat der ALBA SE hat in seiner Sitzung am 24. April 2023 den vom geschäftsführenden
1. Direktor aufgestellten Jahresabschluss der ALBA SE zum 31. Dezember 2022 gebilligt. Damit ist der
Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über den
Jahresabschluss bedarf es daher nicht.
Der Konzernabschluss wurde vom Verwaltungsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 24. April 2023 gebilligt.
Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG ist die Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu einer
Beschlussfassung berufen.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von EUR 5.904.000,00
wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre:
2. Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 je Stückaktie, das sind bei 9.840.000 EUR 5.904.000,00
Stückaktien
Bilanzgewinn EUR 5.904.000,00
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Gemäß § 58 Abs. 4 S. 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den

Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, das heißt am Freitag, dem 30. Juni 2023.

Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrats 3. Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats

für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Direktors 4. Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden geschäftsführenden Direktor für

diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Verwaltungsrat vor, die Grant Thornton

AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des

Konzernabschlusses der ALBA SE für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen. 5.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch

Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der

EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem

Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts

für das Geschäftsjahr 2022

Der Verwaltungsrat hat gemäß § 162 AktG i.V.m. § 22 Abs. 6 SEAG einen Bericht über die im

Geschäftsjahr 2022 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren geschäftsführenden Direktor und jedem

einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Verwaltungsrats gewährte und geschuldete Vergütung

erstellt (Vergütungsbericht), der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 S. 1 AktG zur Billigung

vorgelegt wird.

Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer der Gesellschaft gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüft und

mit einem Bestätigungsvermerk versehen. 6. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 einschließlich des Bestätigungsvermerks des

Abschlussprüfers ist im Anschluss an diese Tagesordnung als Anhang II.1. zu Tagesordnungspunkt 6

wiedergegeben und ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

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www.alba-se.com/hauptversammlung/
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zugänglich, und zwar auch während der Hauptversammlung.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den nach § 162 AktG i.V.m. § 22 Abs. 6 SEAG erstellten und geprüften

Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für geschäftsführende Direktoren der ALBA

SE

Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die

Billigung des durch den Verwaltungsrat nach § 87a AktG beschlossenen Vergütungssystems für die

geschäftsführenden Direktoren mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des

Systems. Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat das aktuell geltende Vergütungssystem für

geschäftsführende Direktoren am 29. Juni 2021 gebilligt.

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 24. April 2023 gestützt auf die Empfehlung des

Prüfungsausschusses beschlossen, das Vergütungssystem in einigen Punkten wesentlich zu ändern und es in

diesem Zuge auch redaktionell zu überarbeiten. Die geänderten Punkte betreffen insbesondere die

Festlegung von Zielvorgaben einschließlich der als Basis finanzieller Ziele verwendeten Finanzkennzahl,

die jährliche Festlegung eines Maximalwertes für die Zielerreichung und die Maximalvergütung pro 7. Geschäftsjahr für geschäftsführende Direktoren.

Das durch den Verwaltungsrat am 24. April 2023 beschlossene Vergütungssystem für geschäftsführende

Direktoren der ALBA SE ist im Anschluss an diese Tagesordnung als Anhang II.2 zu Tagesordnungspunkt 7

wiedergegeben und ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

===
www.alba-se.com/hauptversammlung/
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zugänglich, und zwar auch während der Hauptversammlung.

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Verwaltungsrat vor, das am 24. April

2023 beschlossene "System zur Vergütung geschäftsführender Direktoren" zu billigen.

Beschlussfassung über die Ergänzung von § 15 der Satzung der ALBA SE um eine Ermächtigung des

Verwaltungsrats, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen

Auf Basis des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und

Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften

Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) wurde das Format der virtuellen Hauptversammlung dauerhaft

im Aktiengesetz verankert.

Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 22 Abs. 6 SEAG kann die Satzung vorsehen oder den

Verwaltungsrat ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung unter bestimmten Voraussetzungen als

virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am

Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird.

Eine solche Ermächtigung des Verwaltungsrats kann gemäß § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG für einen Zeitraum

von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. Der Verwaltungsrat wird

seine Entscheidungen hierzu jeweils unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer

Aktionäre treffen und dabei insbesondere auf die Wahrung der Aktionärsrechte, Aspekte des

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Gesundheitsschutzes der Beteiligten sowie auf Aufwand, Kosten und Nachhaltigkeitserwägungen achten.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 8.

Die Satzung der Gesellschaft wird in § 15 (Einberufung der Hauptversammlung) um folgenden Absatz 4

ergänzt:

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Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle
"(4) Hauptversammlung abgehalten wird. Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser
Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft."
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Die derzeit gültige Satzung der ALBA SE ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

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www.alba-se.com/hauptversammlung/
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zugänglich, und zwar auch während der Hauptversammlung.

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II. Anhang
Anhang zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht einschließlich Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers
gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022
Vergütungsbericht
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In diesem Vergütungsbericht nach § 22 Abs. 6 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001

des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SEAG) in Verbindung mit

§ 162 Aktiengesetz (AktG) werden die dem geschäftsführenden Direktor und den Mitgliedern des

Verwaltungsrats der ALBA SE im Geschäftsjahr 2022 gewährten und geschuldeten Vergütungen erläutert.

Die den Vergütungen zugrunde liegenden Vergütungssysteme für geschäftsführende Direktor*innen sowie II.1. für Mitglieder des Verwaltungsrats der ALBA SE wurden von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.

Juni 2021 mit einer Mehrheit von 98,01% bzw. 99,97% gebilligt. Informationen zu beiden Vergütungssystemen

sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

===
alba-se.com
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Investor Relations, Hauptversammlung einsehbar. Das Vergütungssystem für den Verwaltungsrat ist zudem

in § 12 der Satzung der ALBA SE verankert.

Dieser Vergütungsbericht enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben unter Berücksichtigung der

aktuellen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes, soweit in der Entsprechenserklärung

zum Kodex keine Abweichung erklärt wird.

===
Einleitung
Die ALBA SE leitet als Holdinggesellschaft eine Gruppe von Unternehmen, die im Stahl- und Metallrecycling
tätig sind und in diesem Geschäftsfeld zu den führenden Wertstoffaufbereitern in Deutschland zählen. Am
31. Dezember 2022 gehörten 9.198.703 Stück der insgesamt 9.840.000 ALBA SE-Aktien und damit rund 93,48%
der Stimmrechte an der ALBA SE der ALBA Europe Holding plc & Co. KG, Berlin ("ALBA Europe Holding KG").
Die verbleibenden rund 6,52% der Aktien und Stimmrechte befanden sich in Streubesitz. Der zum 31.
Dezember 2021 gekündigte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ("BGAV") zwischen der ALBA Europe
Holding KG als herrschendem Unternehmen und der ALBA SE als abhängigem Unternehmen war im Geschäftsjahr
2022 nicht mehr zu berücksichtigen.
1. Das Geschäftsjahr 2022 ist für die ALBA SE-Gruppe ergebnisseitig sehr zufriedenstellend verlaufen.
Bedingt durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Russland-Ukraine-Kriegs war das Berichtsjahr durch
volatile Preise bei Stahlschrotten und Nichteisen-Metallen gekennzeichnet. Das Management konnte diese
Entwicklung durch eine effektive Steuerung von Positionen und Margen nutzen und den Rohertrag gegenüber
dem Vorjahr steigern. Aufgrund einer grundsätzlich antizipierten Erhöhung von Fuhrpark-, Instandhaltungs-
und Personalkosten wurde das EBIT des Vorjahres von 13,4 Mio. EUR erwartungsgemäß unterschritten. Mit
11,5 Mio. EUR liegt das EBIT der ALBA SE im Geschäftsjahr 2022 jedoch über dem ursprünglich erwarteten
Ergebniskorridor von 9 bis 11 Mio. EUR.
Die ALBA SE selbst erzielte einen Jahresüberschuss von 0,1 Mio. EUR. Dieser wird infolge der vorerwähnten
Kündigung des BGAV nicht mehr an die ALBA Europe Holding KG abgeführt.
2. Vergütung der geschäftsführenden Direktor*innen
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung des geschäftsführenden Direktors
Einziger im Geschäftsjahr 2022 amtierender geschäftsführender Direktor der ALBA SE war Thorsten Greb. Er
erhält mit Zustimmung des Verwaltungsrats und aufgrund vertraglicher Vereinbarung sämtliche
Vergütungsbestandteile für seine Tätigkeiten von einer Tochtergesellschaft der ALBA SE.
Begriffsverständnis
In den nachfolgenden Übersichten des Abschnitts 2.1 wird als gewährte Vergütung eines Berichtsjahres
jeweils die dem geschäftsführenden Direktor in diesem Jahr tatsächlich zugeflossene Vergütung verstanden.
Als im Berichtsjahr geschuldete Vergütung wird die Vergütung verstanden, die dem geschäftsführenden
Direktor zwar noch nicht tatsächlich zugeflossen ist, die mit ihm aber für seine Tätigkeit im
Berichtsjahr vereinbart wurde und die er auf Basis seiner im Berichtsjahr erbrachten Leistungen
einfordern kann. Dementsprechend wird die für ein Berichtsjahr vereinbarte variable Vergütung abweichend
von der bisherigen Darstellung als eine im Berichtsjahr selbst auszuweisende geschuldete Vergütung
verstanden. Denn sie wird für das jeweilige Berichtsjahr vereinbart und mit in eben diesem Berichtsjahr
zu erfüllenden konkreten Zielvorgaben verknüpft. Lediglich Auswertung und Auszahlung erfolgen im
Folgejahr.
Daraus folgt, dass nunmehr alle Vergütungsbestandteile jeweils in dem Berichtsjahr dargestellt werden,
für welches sie vereinbart wurden. Dies führt zu einer besseren Transparenz über die im jeweiligen
Berichtsjahr festgelegte Ziel-Direktvergütung und die geltende Gesamtvergütung.
Vergütungsbestandteile, Ziel-Direktvergütung
Die Ziel-Direktvergütung eines Jahres setzt sich nach dem Vergütungssystem der Gesellschaft aus der
vereinbarten Festvergütung und dem Zielbetrag der vereinbarten variablen Vergütung bei einer
unterstellten Zielerreichung von 100% zusammen.
Die nachfolgende Übersicht stellt die mit Herrn Greb für das jeweilige Berichtsjahr vereinbarten festen
und variablen Vergütungsbestandteile bei unterstellter Zielerreichung von 100% einschließlich des
jeweiligen prozentualen Anteils an der jährlichen Gesamtvergütung dar.
Vergütungsbestandteil   2022    2022  2021    2021 
in TEUR in %  in TEUR in % 
Gewährte Festvergütung  320,0   74,4  294,0   77,3 
Variable Vergütung^*    105,0   24,4  80,0    21,0 
Ziel-Direktvergütung    425,0   98,8  374,0   98,3 
Nebenleistungen         4,5     1,0   5,8     1,5 
Altersversorgung        0,8     0,2   0,8     0,2 
Gesamtvergütung ^*      430,3   100,0 380,6   100,0 

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^* bei 100%-Zielerreichung

Bei Annahme einer Zielerreichung von 100% entfallen von der Gesamtvergütung im Geschäftsjahr 2022

insgesamt 75,6% (Vorjahr 79,0%) auf die festen Vergütungsbestandteile und 24,4% (Vorjahr 21,0%) auf die

variable Vergütung.

Die Anteile der gewährten Festvergütung (75,3%) und der geschuldeten variablen Vergütung (24,7%) an

der Ziel-Direktvergütung entsprachen auch in 2022 dem von der Hauptversammlung gebilligten

Vergütungssystem.

Tatsächlich gewährte und geschuldete Vergütung

Für den Fall einer Übererfüllung der Zielvorgaben war für den geschäftsführenden Direktor im

Geschäftsjahr 2022 eine Zielerreichung von bis zu 125% möglich. Aufgrund des Stands der Erfüllung der für

das Berichtsjahr festgelegten Zielvorgaben konnte der geschäftsführende Direktor seine Ziele zu 111%

erreichen. Dem geschäftsführenden Direktor wird für das Geschäftsjahr 2022 demzufolge eine variable

Vergütung in Höhe von TEUR 116,5 ausgezahlt. Seine Gesamtvergütung für 2022 beträgt damit TEUR 441,8.

Die nachfolgende Übersicht stellt die dem geschäftsführenden Direktor im abgelaufenen Geschäftsjahr

sowie im Vorjahr tatsächlich gewährten festen und geschuldeten variablen Vergütungsbestandteile

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May 19, 2023 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ EQS-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

einschließlich des jeweiligen prozentualen Anteils an der jährlichen Gesamtvergütung dar.

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Gewährte und erdiente          2022        2022 (min)^*  2022 (max)^*  2021 
Zuwendungen                    in          in            in            in 
TEUR  %     TEUR   %      TEUR   %      TEUR  % 

Festvergütung 320,0 72,4 320,0 98,4 320,0 70,0 294,0 77,3 Nebenleistungen 4,5 1,0 4,5 1,4 4,5 1,0 5,8 1,5 Summe 324,5 73,4 324,5 99,8 324,5 71,0 299,8 78,8 Einjährige variable Vergütung 116,5 26,4 0 0 131,3 28,8 80,0 21,0 Mehrjährige variable Vergütung 0 0 0 0 0 0 0 0
Summe 441,0 99,8 324,5 99,8 455,8 99,8 379,8 99,8 Versorgungsaufwand 0,8 0,2 0,8 0,2 0,8 0,2 0,8 0,2 Gesamtvergütung 441,8 100,0 325,3 100,0 456,6 100,0 380,6 100,0
2022 (min): Erreichbarer Minimalwert der im Geschäftsjahr 2022 gewährten
^* Vergütungsbestandteile
2022 (max): Erreichbarer Maximalwert der im Geschäftsjahr 2022 gewährten
Vergütungsbestandteile
===
Die im Rahmen des Vergütungssystems der ALBA SE festgelegte Maximalvergütung geschäftsführender

Direktor*innen i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG in Höhe von insgesamt TEUR 500 p.a. wird für das

Geschäftsjahr 2022 durch die Gesamtvergütung von TEUR 441,8 eingehalten. Sie wäre auch bei einer in Höhe

von 125% zu zahlenden variablen Vergütung und einer daraus resultierenden Gesamtvergütung von TEUR 456,6

eingehalten worden.

Bemessung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2022

Für das Geschäftsjahr 2022 hat der geschäftsführende Direktor folgende Zielvorgaben erhalten:

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2022
Leistungskriterium                      Gewichtung^* 
EBIT Bereich Scrap and Metals national  42% 
EBIT Bereich Waste and Metals gesamt    40% 
Ø Lagerumschlagshäufigkeit Fe-Bereich   9% 
Ø Lagerumschlagshäufigkeit NE-Bereich   9% 
2.1           Gesamt                                  100% 

===
^* ohne Berücksichtigung der nachfolgend erläuterten nicht-finanziellen Zielvorgaben betreffend den

beabsichtigten Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an der ALBA SE durch die Mehrheitsaktionärin

Die festgelegten Leistungskriterien orientieren sich an der Entwicklung der operativen

Geschäftstätigkeit der ALBA SE-Gruppe und dienen ihrer langfristigen, nachhaltigen Verbesserung. Zudem

dienen die Leistungskriterien der Umsetzung der Unternehmensziele der ALBA SE-Gruppe und stellen sicher,

dass die Anreizwirkung der variablen Vergütung das Erreichen dieser Ziele bestmöglich fördert.

Abweichung vom Vergütungssystem

Der Verwaltungsrat hat mit dem geschäftsführenden Direktor darüber hinaus individuelle,

nicht-finanzielle Ziele vereinbart. Diese stehen im Zusammenhang mit dem durch die ALBA Europe Holding KG

beabsichtigten Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung oder ihrer gesamten Beteiligung an der ALBA SE und der

Zusage des Verwaltungsrats, der ALBA Europe Holding KG und ihren Beratern auf Basis einer

Vertraulichkeitsvereinbarung die üblicherweise für die Durchführung eines strukturierten

Verkaufsprozesses erforderlichen Informationen über das Unternehmen zur Verfügung zu stellen (siehe

Ad-hoc-Mitteilung vom 9. März 2022, einsehbar auf der Internetseite der Gesellschaft unter

===
alba-se.com
===
Investor Relations, Finanzberichte).

Für den Fall des Erreichens der nicht-finanziellen Ziele soll dem geschäftsführenden Direktor in dem

Jahr, in dem ein Beteiligungsverkauf zum Abschluss kommt, eine Einmalprämie gewährt werden, deren Höhe

unter anderem von Eckwerten des Verkaufs abhängt. Der Verwaltungsrat hat im Zusammenhang mit der

Vereinbarung der nicht-finanziellen Ziele von der Möglichkeit gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG in

Verbindung mit Ziffer 6 des von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems Gebrauch gemacht und

eine Abweichung von den Vorgaben des Vergütungssystems insofern beschlossen, als a) Einmalprämien darin

nicht als Vergütungsbestandteil vorgesehen sind und b) die Zahlung einer Einmalprämie zusätzlich zum

Fixum und zur variablen Vergütung in dem relevanten Jahr voraussichtlich zu einer Überschreitung der

festgelegten jährlichen Maximalvergütung führen würde. Der Verwaltungsrat hat sich eingehend und unter

Einbeziehung externen Rechtsrats mit der Frage der Rechtfertigung der beabsichtigten Abweichung vom

Vergütungssystem befasst. Er hat diese Frage letztlich im Interesse des langfristigen Wohlergehens der

Gesellschaft vor dem Hintergrund der insoweit signifikant veränderten Unternehmensstrategie und der

erweiterten strategischen Ausrichtung der Managementaufgaben bejaht.

Ein erfolgreicher Verkaufsprozess und eine Übernahme oder Beteiligung durch einen finanzstarken

strategischen Investor mit Fokus auf das Geschäftsfeld des Stahl- und Metallrecyclings helfen nach

Einschätzung des Verwaltungsrats, die Zukunftsfähigkeit der ALBA SE und ihrer Tochtergesellschaften

abzusichern und liegen daher grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft. Um den Verkaufsprozess

bestmöglich zum Wohl der ALBA SE-Gruppe zu unterstützen, bedarf es maßgeblich der Mitwirkung des

geschäftsführenden Direktors. Ihm wird damit über einen längeren Zeitraum besonderes Engagement

zusätzlich zur laufenden Geschäftsführung und zu operativen Tätigkeiten abverlangt. Zudem wird sein

persönlicher Einsatz wesentlich dafür sein, dass der Verkaufsprozess in größtmöglicher Übereinstimmung

mit den Interessen der ALBA SE abgeschlossen werden kann.

Das bisherige Vergütungssystem wurde ohne Berücksichtigung einer solchen geänderten Strategie und

Zusatzbelastung verabschiedet. Es ist daher nach Auffassung des Verwaltungsrats nicht geeignet, um in der

Sondersituation des Verkaufsprozesses und der damit verbundenen besonderen Herausforderungen für den

geschäftsführenden Direktor eine ausreichende Anreizwirkung für dessen maximales Engagement zu entfalten.

Es liegt damit nach Auffassung des Verwaltungsrats im Interesse des langfristigen Wohlergehens der

Gesellschaft, dem geschäftsführenden Direktor einen zusätzlichen Anreiz zur erfolgreichen Umsetzung des

Verkaufsprozesses in Form einer Einmalprämie zu setzen.

Die vorgesehene Einmalprämie, die sich im Falle des Abschlusses des Verkaufsprozesses aus einer festen

und einer variablen, vom wirtschaftlichen Erfolg der Transaktion abhängigen Komponente zusammensetzt,

erscheint dem Verwaltungsrat als geeignet, die persönlichen Zusatzbelastungen und potenziellen Nachteile

für den geschäftsführenden Direktor in angemessenem und marktüblichem Umfang zu kompensieren und die

erforderliche Anreizwirkung zugunsten der ALBA SE zu entfalten. Über die konkrete Höhe der Einmalprämie

wird im Vergütungsbericht für jenes Geschäftsjahr berichtet, in welchem ggf. der Verkaufsprozess zum

Abschluss kommt und die Prämie erdient wird.

In 2022 gezahlte variable Vergütung für 2021

Im Hinblick auf die variable Vergütung des geschäftsführenden Direktors aus dem Jahr 2021, welche im

Jahr 2022 gezahlt wurde, war eine Zieltantieme in Höhe von TEUR 80,0 bei 100%-Zielerreichung basierend

auf folgenden Zielen vereinbart:

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2021
Leistungskriterium                      Gewichtung 
EBIT Bereich Waste and Metals gesamt    40% 
EBIT Bereich Scrap and Metals national  60% 
Gesamt                                  100% 

===
Aufgrund des durch die ALBA SE im Geschäftsjahr 2021 erzielten Ergebnisses lag der Zielerreichungsgrad

des geschäftsführenden Direktors für 2021 bei 100%.

Keine aktienbasierte Vergütung, keine Rückforderung

Eine aktienbasierte Vergütung (Aktien oder Aktienoptionen) ist im Vergütungssystem und in dem

bestehenden Anstellungsvertrag des geschäftsführenden Direktors nicht vorgesehen. Das Gleiche gilt für

Regelungen über die Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile. Unabhängig davon hätte im

Geschäftsjahr 2022 aber auch kein Anlass für eine solche Rückforderung bestanden, eine solche wurde

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May 19, 2023 09:06 ET (13:06 GMT)

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entsprechend auch nicht geltend gemacht.

Einhaltung des gebilligten Vergütungssystems, Sonstiges

Soweit vorstehend nichts Abweichendes berichtet wurde, stehen sämtliche beschriebenen

Vergütungsbestandteile sowohl der Art als auch ihrer konkreten Höhe und Berechnung nach im Einklang mit

dem von der Hauptversammlung der ALBA SE am 29. Juni 2021 gebilligten Vergütungssystem. Die Vergütung des

geschäftsführenden Direktors leistet sowohl im Hinblick auf ihre Höhe als auch aufgrund ihrer einfachen

und klaren Anreizstruktur einen wesentlichen Beitrag zur Förderung eines nachhaltigen und langfristigen

Unternehmenserfolges.

Die Hauptversammlung der ALBA SE vom 28. Juni 2022 hat den gemäß den Vorgaben des § 162 AktG

erstellten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG mit einer

Zustimmungsquote von 94,88% gebilligt, so dass insoweit keine Anpassung in der Form der

Vergütungsberichtserstattung notwendig war.

Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats

Mitglieder des Verwaltungsrats der ALBA SE waren im Geschäftsjahr 2022 Herr Dirk Beuth als

Vorsitzender, Frau Michaela Vorreiter-Wahner als stellvertretende Vorsitzende sowie Herr Thorsten Greb,

zugleich geschäftsführender Direktor der Gesellschaft.

Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. Juni 2021 gebilligte Vergütungssystem für die

Mitglieder des Verwaltungsrats ist in § 12 der Satzung verankert. Danach richtet sich die Vergütung eines

Verwaltungsratsmitglieds, das zugleich geschäftsführender Direktor ist, nach den Bedingungen seiner

Geschäftsführeranstellung. Betreffend Herrn Greb wird insofern auf die Informationen unter 2.1 verwiesen.

Den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern steht gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung eine Vergütung von jährlich

TEUR 30,0 zu, wobei der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils den anderthalbfachen 2.2 Betrag erhalten sollen. Ist ein Verwaltungsratsmitglied in einem oder mehreren Ausschüssen vertreten,

ohne Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats zu sein, erhält er zur

Abgeltung der Tätigkeit in einem oder mehreren Ausschüssen eine weitere Vergütung von TEUR 10,0 p.a.,

ausgenommen hiervon ist eine Tätigkeit im Nominierungsausschuss.

Dementsprechend stehen Herrn Beuth und Frau Vorreiter-Wahner als Vorsitzender bzw. als

stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2022 Vergütungen in Höhe von

jeweils TEUR 45 zu. Beide Verwaltungsratsmitglieder stehen neben ihrer Tätigkeit für die ALBA SE in einem

Anstellungsverhältnis zu Gesellschaften der ALBA-Gruppe. Vor dem Hintergrund der in diesen

Anstellungsverhältnissen vereinbarten Vergütungsregelungen haben sie auf eine Vergütung seitens der ALBA

SE verzichtet.

Im Geschäftsjahr 2022 wurde seitens der ALBA SE somit keine Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung an

die Verwaltungsratsmitglieder gewährt oder geschuldet.

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die geschäftsführenden

Direktor*innen sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats

Die folgende tabellarische Darstellung stellt die jährliche Veränderung der den gegenwärtigen und

früheren geschäftsführenden Direktor*innen und Mitgliedern des Verwaltungsrats in den betrachteten Jahren

gezahlten Vergütung im Vergleich zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der ALBA SE-Gruppe sowie zur

durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmer*innen auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Für Letztere wird

auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer*innen der ALBA SE-Gruppe abgestellt, weil

die ALBA SE selbst keine Arbeitnehmer*innen beschäftigt.

Im Interesse der Vergleichbarkeit werden in die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer*innen der

Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur

Sozialversicherung sowie für jegliche dem Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristigen variablen

Vergütungsbestandteile einbezogen.

Auf eine rückwirkende Neuermittlung der gewährten und geschuldeten Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz

1 AktG der geschäftsführenden Direktor*innen und der Mitglieder des Verwaltungsrats wurde für die Jahre

2018 bis 2019 verzichtet. Stattdessen wurde für diese Jahre auf die Vergütung i.S.d. §§ 285 Nr. 9 bzw.

314 Abs. 1 Nr. 6 HGB zurückgegriffen. Ab dem Jahr 2020 wird die gewährte und geschuldete Vergütung i.S.d.

§ 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für die geschäftsführenden Direktor*innen und Mitglieder des Verwaltungsrats

angegeben. Die Erleichterung gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG wurde in Anspruch genommen.

Weil nachfolgend die in den betrachteten Jahren gezahlten Vergütungsbeträge aufgeführt werden, können

sich Abweichungen im Vergleich zu den unter 2.1 enthaltenen Übersichten über die im Berichtsjahr und im

Vorjahr jeweils gewährten und geschuldeten Vergütungsbeträge ergeben. Denn als im Berichtsjahr

geschuldeter Vergütungsbetrag wird auch der variable Vergütungsbestandteil angesehen, der jeweils erst im 2.3 Folgejahr zur Auszahlung gelangt.

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EBIT (Earnings before interest and taxes)
Anhand dieser Kennzahl misst die ALBA SE-Gruppe Effizienz und Ertragskraft des operativen
^* Geschäfts. Die Kennzahl wird wie folgt ermittelt: Umsatzerlöse plus Bestandsveränderungen,
plus aktivierte Eigenleistungen und sonstige betriebliche Erträge sowie
Beteiligungsergebnisse, abzüglich Material- und Personalaufwand, sonstige betriebliche
Aufwendungen und sonstige Steuern sowie Abschreibungen.
Die Vergütung wurde von einem nahestehenden Unternehmen gewährt. Es wird lediglich der
^** Anteil an der Vergütung angegeben, welcher auf Tätigkeiten innerhalb der ALBA SE-Gruppe
entfällt.
^*** Veränderung aufgrund von unterschiedlichen Anstellungszeiträumen nicht vergleichbar.
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Köln, 24. April 2023

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Der Verwaltungsrat
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3
AktG
An die ALBA SE, Köln
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der ALBA SE, Köln, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31.
Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht
gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des
Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung
des Entwurfs eines IDW Prüfungsstandards "Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG" (IDW
EPS 870 (02.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt "Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als
Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards "Anforderungen an das
Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis" (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet.
Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/
vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner ist er verantwortlich für
die internen Kontrollen, die er als notwendig erachtet, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts,
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May 19, 2023 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ EQS-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -5-

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einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen
Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und
3. Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen
wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein
Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im
Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir
die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die
angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter
Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der
Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche
irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in
diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Berlin, den 24. April 2023
Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Tobias Genz Martina Slomski
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüferin

Anhang zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungssystem für geschäftsführende Direktoren der ALBA SE
System zur Vergütung der geschäftsführenden Direktoren
Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für geschäftsführende Direktoren der ALBA SE ist darauf ausgerichtet, einen Beitrag
zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft zu leisten. Das
Vergütungssystem setzt sich aus fixen und variablen Komponenten zusammen, die eine leistungsabhängige
Vergütung der geschäftsführenden Direktoren gewährleisten. Die der Bemessung der variablen Vergütung
zugrunde liegenden Ziele werden realistisch und ambitioniert festgelegt. Kriterien sind hierbei jeweils
die Aufgaben der geschäftsführenden Direktoren, ihre persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage sowie
der Erfolg und die Zukunftsaussichten für das Unternehmen.
1.
Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems hat der Verwaltungsrat auf eine einfache und klare
Anreizstruktur Wert gelegt. Hervorragende Leistungen sollen angemessen honoriert werden. Zielverfehlungen
sollen zu einer spürbaren Verringerung der Vergütung führen. Unverhältnismäßigen Schwankungen in der
Vergütung der geschäftsführenden Direktoren wird durch eine angemessene Gewichtung von festen und
variablen Vergütungsbestandteilen sowie durch die Festlegung von Maximalbeträgen vorgebeugt.
Das Vergütungssystem bildet die Grundlage für die Festsetzung der Vergütung der geschäftsführenden
Direktoren der ALBA SE.
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Der Verwaltungsrat beschließt entsprechend den Vorgaben der §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG ein
Vergütungssystem für geschäftsführende Direktoren. Dabei wird der Verwaltungsrat durch den
Prüfungsausschuss unterstützt, der Empfehlungen zu Fragen des Vergütungssystems entwickelt. Sowohl bei
der Fest- und Umsetzung als auch der Überprüfung des Vergütungssystems achtet der Verwaltungsrat auf die
Einhaltung der Grundsätze zur Behandlung von Interessenskonflikten. Ein von einer Entscheidung
betroffenes Verwaltungsratsmitglied nimmt nicht an der Beschlussfassung teil.
Bei der Entwicklung und Festsetzung des Vergütungssystems werden die Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Belegschaft der ALBA SE und ihrer verbundenen Unternehmen ebenso
berücksichtigt wie die besondere Situation der ALBA SE als Konzerngesellschaft der ALBA-Gruppe.
Der Verwaltungsrat legt das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vor. Billigt die
Hauptversammlung das zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der
darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt.
Die Billigung des Vergütungssystems erfolgte zuletzt am 29. Juni 2021.
Der Verwaltungsrat setzt die Vergütung der einzelnen geschäftsführenden Direktoren in Übereinstimmung mit
dem gebilligten Vergütungssystem fest. Die Ziele für die variable Vergütung vereinbart er mit den
2. geschäftsführenden Direktoren jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr. Der Grad der Zielerreichung
und die sich daraus ableitende Auszahlungshöhe der variablen Vergütung werden nach Ablauf des
Geschäftsjahres in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses festgestellt
und dokumentiert.
Das Vergütungssystem unterliegt der regelmäßigen Überprüfung durch den Verwaltungsrat. Sollen wesentliche
Änderungen am Vergütungssystem vorgenommen werden, so werden diese der Hauptversammlung erneut zur
Billigung vorgelegt. Ungeachtet etwaiger Änderungen erfolgt eine Vorlage an die Hauptversammlung
mindestens alle vier Jahre.
Die geschäftsführenden Direktoren und der Verwaltungsrat der ALBA SE erstellen zudem jährlich einen
Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren geschäftsführenden
Direktor gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht, § 162 AktG). Der Bericht wird durch den
Abschlussprüfer geprüft und der Hauptversammlung der Gesellschaft zur Billigung vorgelegt.
Das vorliegende Vergütungssystem für geschäftsführende Direktoren gilt mit Wirkung zum Ablauf der
Hauptversammlung der ALBA SE, die über dessen Billigung beschließt. Der Verwaltungsrat wird die Vorgaben
dieses neuen Vergütungssystems beim Abschluss aller Neuanstellungen und Anstellungsverlängerungen
individualvertraglich mit den geschäftsführenden Direktoren umsetzen. Bereits bestehende
Anstellungsverträge und getroffene Zielvereinbarungen bleiben unberührt.
Festlegen der Ziel-Gesamtvergütung, Angemessenheit der Vergütung
Die Ziel-Gesamtvergütung der geschäftsführenden Direktoren enthält jeweils sämtliche
Vergütungsbestandteile bei unterstellter 100%-Zielerreichung. Bei der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung
achtet der Verwaltungsrat darauf, dass diese angemessen, marktüblich und wettbewerbsfähig ist. Die
Ziel-Gesamtvergütung wird insbesondere so festgelegt, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den
3. Aufgaben und Leistungen des geschäftsführenden Direktors sowie zur Lage des Unternehmens steht, auf eine
langfristige und nachhaltige Entwicklung der ALBA SE ausgerichtet ist und die übliche Vergütung nicht
ohne besondere Gründe übersteigt.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit finden das Vergleichsumfeld der ALBA SE und die
unternehmensinterne Vergütungsstruktur Berücksichtigung.
Struktur des Vergütungssystems, Vergütungsbestandteile und relativer Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung
4.
Die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren setzt sich aus festen und variablen
Vergütungsbestandteilen zusammen.
Feste Vergütungsbestandteile
Die festen Vergütungsbestandteile werden unabhängig vom Erfolg des Unternehmens gezahlt und bestehen aus
einem Grundgehalt (Fixum), aus Nebenleistungen im Sinne eines geldwerten Vorteils bzgl. der Überlassung
eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung sowie aus einem Betrag zur Verwendung für die private
Altersvorsorge.
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May 19, 2023 09:06 ET (13:06 GMT)

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a) Die feste Vergütung wird abzüglich gesetzlicher Abgaben jeweils zum Monatsende ausbezahlt, das Fixum
dabei in zwölf gleichen Monatsraten. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt eines geschäftsführenden
Direktors wird das Fixum anteilig (pro rata temporis) gewährt.
Geschäftsführende Direktoren erhalten Aufwendungsersatz, auf den sie von Gesetzes wegen einen Anspruch
haben. Sie werden außerdem im Interesse der Gesellschaft in eine D&O-Versicherung einbezogen. Den
aktienrechtlich vorgegebenen Selbstbehalt haben sie dabei selbst zu tragen.
Variable Vergütungsbestandteile
Die variable Vergütung der geschäftsführenden Direktoren ist an das Erreichen vorab definierter
Erfolgsziele gekoppelt und besteht aus einer variablen jährlichen Tantieme. Diese ist sowohl auf das
Erreichen operativer jährlicher Ziele als auch auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung der ALBA
SE ausgerichtet. Auf eine über mehrere Jahre angelegte variable Vergütung wird verzichtet.
Die jährliche Tantieme basiert regelmäßig auf finanziellen und/oder nicht-finanziellen Zielen. Diese
setzen den geschäftsführenden Direktoren sowohl Anreize zur Erreichung wichtiger Meilensteine aus der
jährlichen Budgetplanung, die wiederum aus der langfristigen strategischen Planung abgeleitet werden, als
auch Anreize zur Förderung von Zielen, deren Erreichung sich nicht unmittelbar finanziell niederschlägt,
die aber für die strategische und nachhaltige Entwicklung der ALBA SE von großer Bedeutung sind.
Zur Definition der Ziele legt der Verwaltungsrat jährlich Zielvorgaben fest und bestimmt deren Gewichtung
im Verhältnis zur Tantieme. Für die finanziellen Zielvorgaben ist als Finanzkennzahl auf Ebene des
Gesamtkonzerns jeweils grundsätzlich
das EBIT der Gesellschaften der ALBA SE-Gruppe
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zu nutzen.

Die konkreten Zielvorgaben für die finanziellen und/oder nicht-finanziellen Ziele und eine

Zielerreichungskurve werden vom Verwaltungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen jeweils für das bevorstehende b) Geschäftsjahr festgesetzt. Dabei achtet der Verwaltungsrat auf anspruchsvolle Zielwerte, die ambitioniert

sind, aber für die geschäftsführenden Direktoren erreichbar bleiben und damit ihre Anreizfunktion nicht

verfehlen. Im Rahmen der Zielerreichungskurve werden für das betreffende Geschäftsjahr Werte einer

möglichen Unterschreitung der Ziele festgelegt und für den Fall des Überschreitens der Zielwerte ein

Maximalwert der insgesamt möglichen Zielerreichung.

Die Auszahlungshöhe der variablen jährlichen Tantieme ist sodann einerseits von der Höhe der

Zieltantieme abhängig, die dem geschäftsführenden Direktor im betreffenden Jahr nach seinem

Anstellungsvertrag bei 100%-Zielerreichung zusteht, und andererseits vom Gesamt-Zielerreichungsgrad.

Der Verwaltungsrat überprüft hierfür nach Abschluss des Geschäftsjahres auf Basis der Ist-Werte, die

sich insbesondere aus dem testierten Konzernabschluss ergeben, inwieweit die einzelnen Zielvorgaben

erreicht, übertroffen oder verfehlt wurden, und errechnet ihren konkreten Zielerreichungsgrad. Der

Gesamt-Zielerreichungsgrad wird ermittelt, indem der Zielerreichungsgrad jeder einzelnen Zielvorgabe mit

ihrem Anteil an der Tantieme multipliziert wird und die sich daraus ergebenden Werte zu einer Summe

addiert werden.

Mit dem errechneten Gesamt-Zielerreichungsgrad wird anhand der Zielerreichungskurve der

Auszahlungsbetrag der Tantieme ermittelt. Bei Übererfüllung ist der Auszahlungsbetrag durch den

festgelegten Maximalwert der Gesamt-Zielerreichung gedeckelt. Bei Unterschreiten der festgelegten

Jahresziele ermittelt sich der Auszahlungsbetrag entlang der in der Zielerreichungskurve festgelegten

Werte. Werden die Zielvorgaben in einem Geschäftsjahr vollständig verfehlt, kann die Auszahlung einer

Tantieme gänzlich entfallen.

Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt eines geschäftsführenden Direktors wird die Tantieme

zeitanteilig (pro rata temporis) gezahlt.

Relativer Anteil der Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung

Die einzelnen Vergütungsbestandteile werden in der Ziel-Gesamtvergütung unterschiedlich stark

gewichtet.

Das prozentuale Verhältnis von Fixum und variabler Vergütung bei unterstellter 100%-Zielerreichung

legt der Verwaltungsrat jährlich für jeden geschäftsführenden Direktor im Rahmen der Ziel-Direktvergütung

fest. In dieser werden Neben- und Altersvorsorgeleistungen nicht berücksichtigt. Der Anteil des Fixums an c) der Ziel-Direktvergütung beträgt zwischen 65% und 80% und der Anteil der jährlichen Tantieme

100%-Zielerreichung) an der Ziel-Direktvergütung zwischen 20% und 35%.

Das gleiche prozentuale Verhältnis von Fixum und variabler Vergütung bei unterstellter

100%-Zielerreichung gilt grundsätzlich auch im Rahmen der Ziel-Gesamtvergütung. Eine minimale Abweichung

der prozentualen Werte ergibt sich hier daraus, dass in der Ziel-Gesamtvergütung die Neben- und

Altersvorsorgeleistungen berücksichtigt werden. Diese machen einen verhältnismäßig geringen Anteil von

rund 1% bei den Nebenleistungen (je nach Inanspruchnahme dieser) und unter 0,5% bei der Altersvorsorge

aus. Der Anteil des Fixums an der Ziel-Gesamtvergütung liegt hiernach bei rund 64% bis 79% und der Anteil

der jährlichen Tantieme (100%-Zielerreichung) bei rund 19% bis 34%.

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Maximalvergütung
Die Höhe der variablen Vergütung ist jährlich nach oben begrenzt (siehe 4.b).
Zusätzlich legt der Verwaltungsrat entsprechend den Vorgaben des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG einen
Maximalwert für die jährliche Gesamtvergütung der geschäftsführenden Direktoren (Maximalvergütung) fest.
Bei dem Maximalwert der jährlichen Gesamtvergütung handelt es sich nach der gesetzlichen Konzeption nicht
um die vom Verwaltungsrat angestrebte Vergütungshöhe. Vielmehr handelt es sich um eine absolute
5. betragsmäßige Obergrenze für die Summe aller Vergütungselemente, bestehend aus Fixum, Nebenleistungen und
Altersvorsorge sowie variabler Tantieme bei maximaler Zielerreichung (im Unterschied hierzu
berücksichtigt die Ziel-Gesamtvergütung die Tantieme nur bei unterstellter 100%-Zielerreichung). Die
Maximalvergütung begrenzt damit die maximal erreichbare Gesamtvergütung. Sie beschreibt den maximalen
Aufwand, welcher der Gesellschaft für die einzelnen geschäftsführenden Direktoren für das jeweilige
Geschäftsjahr unter Anwendung der Regelungen des Vergütungssystems entstehen kann.
Die Maximalvergütung beträgt für den gegenwärtig einzigen geschäftsführenden Direktor der ALBA SE
650.000,00 EUR brutto pro Jahr.
Außergewöhnliche Entwicklungen und Abweichungsmöglichkeiten
Die durch den Verwaltungsrat für die variable Vergütung geschäftsführender Direktoren für ein
Geschäftsjahr festgelegten Konditionen werden im Laufe des Jahres nicht geändert. Auch eine nachträgliche
Änderung der Bemessungskriterien oder der Zielwerte ist ausgeschlossen. Außergewöhnliche Entwicklungen,
die zu einer außerordentlich hohen variablen Vergütung eines geschäftsführenden Direktors führen könnten,
werden durch den jährlich im Rahmen der Zielerreichungskurve festgelegten Maximalwert der insgesamt
möglichen Zielerreichung aufgefangen.
Vorsorglich bietet § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG dem Verwaltungsrat die Möglichkeit, vorübergehend vom
Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft
6. notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile des
Vergütungssystems benennt, von denen abgewichen werden kann. Verfahrensmäßig setzt ein solches Abweichen
einen ausdrücklichen Beschluss des Verwaltungsrats voraus, in dem die Dauer der Abweichung, die
Abweichung als solche sowie der konkrete Grund hierfür festzuhalten sind.
Sachlich kann der Verwaltungsrat von folgenden Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen: Regelungen
zum Verfahren, zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie einzelne Vergütungsbestandteile. Insbesondere kann
von dem jeweiligen relativen Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie ihren jeweiligen
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May 19, 2023 09:06 ET (13:06 GMT)
Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
ALBA SE O.N. 620990 Frankfurt 8,700 15.05.24 15:29:01 ±0,000 ±0,00% 0,000 0,000 8,700 8,700

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