23.04.2024 17:01:53 - dpa-AFX: POLITIK/STICHWORT: Können Kandidaten von der Europawahl ausgeschlossen werden?

BERLIN (dpa-AFX) - Weil ein Mitarbeiter des deutschen AfD-Europaabgeordneten
Maximilian Krah wegen des Verdachts der Spionage für China festgenommen wurde,
rückt die anstehende erneute Kandidatur des Politikers in den Fokus. Die Frage
dabei: Können Kandidaten von der Europawahlliste nachträglich einfach entfernt
werden? Oder können sie zurücktreten?

Grundsätzlich gilt: Hat eine Partei die Wahlliste zum Ablauf der
Einreichungsfrist zum 18. März 2024 eingereicht, ist eine Änderung
ausgeschlossen. Diese Regel findet sich im für deutsche Kandidaten gültigen
Europawahlgesetz (EuWG).

Es gibt aber laut Paragraf 12 des EuWG bestimmte Ausnahmen: Wenn ein
Kandidat mit deutscher Staatsbürgerschaft stirbt oder nicht mehr wählbar ist,
darf die Liste geändert werden. "Der Verlust der Wählbarkeit tritt automatisch
ein, wenn jemand infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt", erklärte
Susanne Hillen von der Pressestelle der Bundeswahlleiterin.

Eine Person könne demnach ihr passives Wahlrecht verlieren, wenn sie zum
Beispiel wegen einer schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr verurteilt wird. Dann könne das passive Wahlrecht für fünf Jahre
entzogen werden sowie die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte
aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

"Darüber hinaus kann das passive Wahlrecht im Einzelfall durch richterliche
Entscheidung für die Dauer von zwei bis fünf Jahren in den gesetzlich besonders
vorgesehenen Fällen ausdrücklich aberkannt werden", sagte Hillen. Dazu gehören
auch Vergehen wie Hochverrat, Landesverrat, Angriffe gegen ausländische
Vertreter und Wahlfälschung.

Diese Änderungen in der Wahlliste werden von speziellen Vertretern der
Partei, den sogenannten Vertrauenspersonen, gemacht. Sie erleichtern die
Kommunikation zwischen den Wahlbehörden und den Parteien und handeln im Namen
der Partei. Tritt einer der Ausnahmefälle ein, reicht eine einfache schriftliche
Erklärung, um die Liste anzupassen.

Doch können Kandidaten auch einfach zurücktreten? "Nein, ein zugelassener
Bewerber kann vor der Wahl nicht von seiner Kandidatur zurücktreten", hieß es
weiter aus dem Büro der Bundeswahlleiterin. Nach EuWG könne ein Wahlvorschlag
nach seiner Zulassung nicht mehr geändert werden. "Die Zulassung ist in den
Sitzungen des Bundeswahlausschusses am 29. März und 18. April erfolgt."

Zudem beginne nach der zweiten Sitzung, und damit der endgültigen
Entscheidung über die Zulassung, der Druck der Stimmzettel durch die zuständigen
Gemeindebehörden. Die Stimmzettel könnten dann auch aus rein praktischen Gründen
nicht mehr geändert werden./skc/DP/ngu

© 2000-2024 DZ BANK AG. Bitte beachten Sie die Nutzungsbedingungen | Impressum
2024 Infront Financial Technology GmbH