02.07.2024 17:49:06 - dpa-AFX: RBB-Krise: Gericht bestätigt fristlose Kündigung von Direktorin

BERLIN (dpa-AFX) - Rund zwei Jahre nach Bekanntwerden des RBB-Skandals
beschäftigen sich weiterhin Richter mit fristlosen Kündigungen von
Sender-Spitzenpersonal. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte
in einem Berufungsverfahren die fristlose Kündigung der damaligen Juristischen
Direktorin, Susann Lange, durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) von Ende
2022.

Die Ex-RBB-Managerin hat laut dem neuesten Gerichtsurteil trotz wirksamer
fristloser Kündigung einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach
Renteneintritt. Ansprüche auf ein Übergangsgeld sieht das Landesarbeitsgericht
wegen der wirksamen Kündigung hingegen nicht. Diese sei gerechtfertigt, weil die
Managerin mehrfach Pflichten verletzt habe.

Anders als die Vorinstanz stellte das Gericht aber laut Mitteilung fest,
dass der Dienstvertrag nicht sittenwidrig gewesen ist. Die darin vereinbarte
Regelung eines Übergangsgeldes für die Zeit zwischen einer Beendigung des
Dienstverhältnisses und dem Renteneintritt sei vom Grundsatz her nicht zu
beanstanden. Das Landesarbeitsgericht änderte die Entscheidung des
Arbeitsgerichtes von Herbst 2023 teilweise ab.

Mehrere Direktoren beim RBB entlassen

Im Sommer 2022 stürzte der öffentlich-rechtliche ARD-Sender in eine Krise um Vorwürfe der Vetternwirtschaft und Verschwendung an der Spitze. RBB-Intendantin
Patricia Schlesinger musste gehen, sie wies Vorwürfe zurück. Mehrere Direktoren,
die Teil der Geschäftsleitung waren, wurden fristlos entlassen. In der Krise
gerieten unter anderem nicht offengelegte Bonus-Zahlungen und
Ruhegeld-Regelungen im Sender in den öffentlichen Fokus.

Der RBB hatte sich in dem Streit mit einer sogenannten Widerklage gewehrt -
und ebenfalls teilweise Recht bekommen. So muss die Ex-Direktorin laut Gericht
eine Zulage für die Zeit, in der der RBB den Vorsitz der gesamten
ARD-Gemeinschaft innehatte, zurückzahlen. Familienzuschläge könne sie behalten.

Erste Entscheidung in Berufungsverfahren

Es gab vor dem Berliner Arbeitsgericht bereits mehrere Verfahren, in denen
sich ehemalige Führungskräfte gegen ihre Kündigung wehren wollten. Es ist nun
das erste Urteil in einem Berufungsverfahren. Weitere Berufungsfälle könnten
folgen.

Das Landesarbeitsgericht hat in dem Zivil-Streit die Revision zum
Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Die Parteien - also der RBB oder die
ehemalige Direktorin - können Nichtzulassungsbeschwerde beim
Bundesarbeitsgericht einreichen./rin/DP/he

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