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EQS-News: USU Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
USU Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.08.2024 in Ludwigsburg mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-06-28 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
USU Software AG Möglingen International Security Identification Number (ISIN):
DE000A0BVU28 und DE000A4096B9 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre unserer
Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 8. August 2024,
Beginn 9:30 Uhr (MESZ) (Einlass ab 8:30 Uhr MESZ), die als Präsenzveranstaltung stattfindet im Reithaus (Reithaussaal)
Königsallee 43
71638 Ludwigsburg
Tagesordnung der Hauptversammlung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns einschließlich des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch (im Folgenden "HGB") sowie des
Berichts des Aufsichtsrats der USU Software AG jeweils für das Geschäftsjahr 2023
Hinweis: Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.usu.com/hv2024
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zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen und näher erläutert.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der USU Software AG für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Der im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 erzielte Bilanzgewinn der Gesellschaft in
Höhe von EUR 28.209.213,44 wird wie folgt verwendet:
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,55 je dividendenberechtigter Stückaktie für
10.036.484 Stückaktien, somit insgesamt EUR 5.520.066,20
2. Gewinnvortrag des verbleibenden Bilanzgewinns auf neue Rechnung EUR 22.689.147,24
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Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur Hauptversammlung die Anzahl der
eigenen Aktien ändert, wird der Hauptversammlung, bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,55 je
dividendenberechtigter Stückaktie, ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet
werden.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, d.h. am 13. August 2024.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu
erteilen.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 4. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu
erteilen.
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2024 5. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats börsennotierter Gesellschaften
ist gemäß § 162 AktG jährlich ein Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a
Absatz 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG
durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach
§ 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht wurden.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 einschließlich des Prüfungsvermerks des 6. Abschlussprüfers ist im Anhang zu diesem Tagesordnungspunkt 6 wiedergegeben und über die Internetseite
der Gesellschaft
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www.usu.com/hv2024
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zugänglich.
§§ 120a Absatz 4, 162 AktG gelten nur für börsennotierte Gesellschaften. Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen daher vorsorglich vor, den gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
Anhang zu Tagesordnungspunkt 6:
Vergütungsbericht 2023
Dieser Vergütungsbericht erläutert das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der USU Software AG für das Geschäftsjahr 2023 und beschreibt die individuell gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2023. Bei diesem Bericht handelt es sich um den Vergütungsbericht gem. § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II), der gemeinsam durch den Vorstand und Aufsichtsrat erstellt wurde. Weiterhin werden die geltenden Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) befolgt, mit Ausnahme der in der Entsprechungserklärung vom 12.12.2023 zum Kodex genannten Punkte.
Geschäftsentwicklung der USU Software AG und ihrer Tochtergesellschaften im Geschäftsjahr 2023
Im Geschäftsjahr 2023 hat die USU-Gruppe den Umsatz weiterhin gesteigert, wobei sich der Gewinn gegenüber dem Vorjahr verminderte. Der Konzernumsatz stieg von 2022 bis 2023 um 4,4% auf TEUR 132.083, während das EBITDA um -26,2% auf TEUR 12.429 und der Konzernüberschuss um -30,3%% auf TEUR 5.282 zurückging.
Das Vergütungssystem des Vorstands soll die positive und nachhaltige Entwicklung der USU Software AG bei gleichzeitiger Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken fördern. Dazu wurden sowohl kurz- wie auch langfristige erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile als Motivation für eine Umsatz- und Ertragssteigerung der Gesellschaft in das Vergütungssystem aufgenommen.
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Das System der Vorstandsvergütung setzt der Aufsichtsrat in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG fest. Bei Bedarf können externe Vergütungsberater hinzugezogen werden. Macht der Aufsichtsrat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt er die Unabhängigkeit der beauftragten Vergütungsexperten sicher.
Wie bei allen Entscheidungen des Aufsichtsrats gelten auch bei der Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems für den Vorstand die allgemeinen gesetzlichen Regeln unter Berücksichtigung der Empfehlungen des DCGK zur Behandlung von Interessenkonflikten.
Die regelmäßige Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems erfolgt durch den Aufsichtsrat. Bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so wird ihr spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein vom Aufsichtsrat überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt.
Die erstmalige Beschlussfassung hatte nach Maßgabe der gesetzlichen Übergangsregelung gemäß § 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, somit erstmals spätestens in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu erfolgen. Im Rahmen der Beschlussfassung vom 6. Juli 2021 hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands für die Geschäftsjahre 2021 bis 2023 mit 97,36 % gebilligt und damit angenommen.
Vorstandsvergütung
Grundzüge des Vergütungssystems
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June 28, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)