15.05.2024 13:25:11 - dpa-AFX: BGH betont strenge Vorgaben für Funkzellenabfragen

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Daten aus einer fälschlicherweise angeordneten
Funkzellenabfrage dürfen in Gerichtsprozessen nicht als Beweise genutzt werden.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer am Mittwoch veröffentlichten
Entscheidung festgehalten (Az. 2 StR 171/23). Für einen verurteilten Dieb aus
Hessen erhöht das die Chancen auf ein milderes Urteil, denn das Landgericht
Frankfurt am Main hatte seinen Richterspruch in einem Fall im Wesentlichen auf
den Aufenthaltsort des Angeklagten innerhalb der tatortnahen Funkzelle gestützt.

Eine Funkzellenabfrage nach Paragraf 100g der Strafprozessordnung darf nach
den Ausführungen der obersten Strafrichterinnen und -richter in Karlsruhe nur
dann angeordnet werden, wenn der Verdacht einer besonders schweren Straftat
besteht. Hierfür gibt es einen Katalog konkret benannter Verbrechen wie schwerer
Bandendiebstahl, Mord oder Hochverrat. Im vorliegenden Fall hatten die Ermittler
aber keine der dort genannten Vorwürfe in Betracht gezogen, sodass die
Standortdaten laut BGH überhaupt nicht hätten erhoben werden dürfen. Daher sei
der Schuldspruch aufzuheben für jenen Fall, für den der Kläger vor allem auf
Basis der Erkenntnisse aus der Datenauswertung verurteilt worden war.

Das Landgericht hatte den Angeklagten im Juni 2022 unter anderem wegen
Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
verurteilt. Laut BGH hatte es zwar über die erhobenen Verkehrsdaten hinaus
weitere Indizien herangezogen - etwa eine Einzahlung auf sein Bankkonto in Höhe
von 297,11 Euro, was nahezu der Summe des entwendeten Münzgeldes und
Kassenbestandes bei einem Diebstahl am Vortag entsprach. Doch im Beschluss des
BGH heißt es dazu weiter: "Ungeachtet dieser Indizienlage kann der Senat nicht
ausschließen, dass das Landgericht ohne die Verwertung der Funkzellendaten zu
einem für den Angeklagten günstigeren Beweisergebnis gelangt wäre."/kre/DP/men
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