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12.02.2026 10:51:23 - OTS: vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. / Gut gelaunt im ...
Gut gelaunt im Fasching bei der Arbeit - unter Berücksichtigung des
Rechtsrahmens / Brossardt: "Gute betriebsinterne Regelungen zu
Arbeitszeit und Kostümierung"
München (ots) - Der bunte und fröhliche Abschluss des Faschings steht bevor. Auf
zahlreichen Veranstaltungen auch in Bayern wird getanzt, gesungen und gefeiert.
Um gesetzliche Feiertage handelt es sich aber nicht. Das bedeutet, dass auch in
der Hochphase der närrischen Saison alle arbeitsrechtlichen Regelungen wirksam
sind. Das betont die die vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.
"Es ist jedem freigestellt, sich in den bayerischen Faschingsschulferien Urlaub
zu nehmen, wenn die betrieblichen Bedingungen dies zulassen. Aber Rosenmontag,
Faschingsdienstag und Aschermittwoch sind rein rechtlich reguläre Arbeitstage ,
damit gilt das Arbeitsrecht uneingeschränkt. Ob die offizielle Arbeitszeit am
Faschingsdienstag mittags endet, wird in den Betrieben individuell geregelt .
Viele Unternehmen in Bayern haben dafür gute Lösungen gefunden und stellen ihren
Mitarbeitenden frei, die Arbeit am Faschingsdienstag ab Mittag zu beenden. Wer
am kommenden Dienstag insgesamt frei haben will, um sich ins Faschingsgeschehen
zu stürzen, muss allerdings einen ganzen und nicht nur einen halben Tag Urlaub
beantragen. Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip ", erklärt vbw
Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.
In vielen Unternehmen ist es seit vielen Jahren gelebte und geliebte Tradition,
dass Arbeitnehmer verkleidet zum Dienst erscheinen. Auch das wird
betriebsindividuell geregelt , wobei natürlich die notwendige Arbeitssicherheit
eine wichtige Rolle spielt. Der Arbeitgeber kann allerdings auch an Fasching
verlangen, dass seine Mitarbeitenden, beispielsweise bei Kundenterminen,
branchenübliche, offizielle Kleidung tragen. Vorsicht ist bei Alkohol geboten.
Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Belegschaft und kann
selbst schadenersatzpflichtig werden. Er kann daher zum Beispiel ein
vollständiges Alkoholverbot im Betrieb während der Arbeitszeit aussprechen.
Pressekontakt:
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OTS: vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.
Quelle: dpa-AFX