11.07.2024 18:06:00 - EQS-Adhoc: bet-at-home.com AG: Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im Streit über Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten

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EQS-Ad-hoc: bet-at-home.com AG / Schlagwort(e): Rechtssache
bet-at-home.com AG: Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im Streit über Umsatzsteuerpflicht von
Sportwetten
2024-07-11 / 18:04 CET/CEST
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VERÖFFENTLICHUNG EINER INSIDERINFORMATION GEMÄSS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014

Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im Streit über Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten

Die bet-at-home.com AG (nachfolgend "Gesellschaft") hatte zuletzt im zusammengefassten Lagebericht für das
Geschäftsjahr 2023 veröffentlicht, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung der Schweiz (nachfolgend "ESTV") davon
ausgeht, dass das Angebot von Sportwetten in der Schweiz durch die Tochtergesellschaft der Gesellschaft, die
bet-at-home.com Internet Ltd., Malta, der Umsatzsteuer unterliegt. Die ESTV hat verlangt, dass sich die bet-at-home.com
Internet Ltd. in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eintragen lässt und hat zudem für die
Steuerperioden 2013 bis 2017 Steuerforderungen auf Zahlung von Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die entsprechenden
Ausführungen im zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 wird Bezug genommen.
Die bet-at-home.com Internet Ltd. und die Gesellschaft vertreten hierzu eine gegenteilige Auffassung. Gegen die
Entscheidungen der ESTV hat die bet-at-home.com Internet Ltd. daher zunächst Einspruch bei der ESTV und nach dessen
Zurückweisung durch die ESTV eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht der Schweiz eingelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde durch Urteil, das der bet-at-home.com Internet Ltd. am 10.07.2024
bekannt gegeben wurde, und dessen erste Bewertung heute erfolgt ist, insoweit stattgegeben, dass es davon ausgeht, dass
in Bezug auf die Steuerperiode 2013 absolute Verjährung des Rechts zur Festsetzung der Steuerforderung eingetreten ist.
lm Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die bet-at-home.com Internet Ltd. und die Gesellschaft prüfen, soweit die
Beschwerde abgewiesen wurde, die Einlegung von Rechtsmitteln und deren potenzielle Erfolgsaussichten einschließlich der
Frage, inwieweit Auswirkungen insb. auf die bisherige Prognose der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 aus der
Entscheidung (insb. auf Grund zu ändernder Risikobewertung) zu erwarten sind. Das potenzielle Risiko der
bet-at-home.com Internet Ltd. aus einer möglichen Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer in der Schweiz beträgt unter
Berücksichtigung des Teilerfolgs im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für den Zeitraum 2014 bis 2017 EUR 1,3 Mio.
und ab dem Jahr 2018 bis zum 30.06.2024 EUR 2,7 Mio. (jeweils zuzüglich Zinsen). Ein unmittelbarer Abfluss von
Finanzmitteln ist derzeit nicht zu erwarten, da bis zu einer finalen gerichtlichen Entscheidung etwaige
Steuerforderungen der ESTV ausgesetzt sind.
Ende der Insiderinformation
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July 11, 2024 12:06 ET (16:06 GMT)
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