24.05.2024 13:11:56 - dpa-AFX: Urteil im Streit um die Wurst: Pelle und Verschluss zählen mit

MÜNSTER (dpa-AFX) - Zur Füllmenge von fertigverpackten Würsten zählen auch
die nicht essbare Wursthülle und Verschlussclips. Das hat das
nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Freitag
entschieden. Es hob damit eine Entscheidung aus der Vorinstanz am
Verwaltungsgericht Münster auf. Dort war eine Firma mit ihrer Klage gegen ein
Verkaufsverbot ihrer Produkte wegen ein paar Gramm zu wenig Wurst in der
Verpackung unterlegen. Das Eichamt hatte bei Kontrollen im Jahr 2019
beanstandet, dass beim Abfüllen Teile der Verpackung mitgerechnet wurden, die
nicht essbar waren. Dabei bezog es sich auf die
Lebensmittelinformationsverordnung aus dem Jahr 2014. Zu Unrecht, wie das OVG
jetzt entschieden hat. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (Az.: 4 A 779/23).

Das OVG hob die Untersagungsverfügung des Eichamtes mit der Begründung auf,
dass eine Richtlinie des Europarechts aus dem Jahr 1976 weiterhin maßgeblich
sei. Darin ist festgelegt, dass unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen
ist, zu der auch die nicht essbare Wurstpelle und Verschlussteile gehören. Bei
einer anderen Auslegung des Begriffs wäre ein Verkauf zum Beispiel an einer
Fleischtheke mit dem Wiegen des Produktes vor Ort nicht möglich, begründet das
OVG. Das Eichamt hatte argumentiert, dass unter Füllmenge nur die reine
Schmierwurst zu verstehen sei.

Bei den Stichproben hatte das Eichamt bei zwei Produkten einmal 2,3 und 2,6
Gramm zu wenig der Wurst bemängelt. Die Produktionsfirma aus dem Kreis Warendorf
hatte argumentiert, dass die auf der Packung genannten 130 Gramm mit Hülle und
Clips erreicht würden. Das OVG bezieht sich in seiner Entscheidung auf eine
Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), einem Vorgänger der
heutigen Europäischen Union (EU).

"Mit der seit 2014 geltenden Lebensmittelinformationsverordnung hat der
Unionsgesetzgeber die bisher geltende Rechtslage bezogen auf die Bestimmung der
Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln und Fertigpackungen mit Lebensmitteln
nicht geändert, sondern für vorverpackte Lebensmittel hierauf Bezug genommen",
heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Nach der weiterhin maßgeblichen
EWG-Richtlinie von 1976 sei unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die
die Fertigpackung tatsächlich enthalte./lic/DP/jha

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