DJ EQS-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2024 in Kornwestheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: Wüstenrot & Württembergische AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2024 in Kornwestheim mit
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-04-02 / 15:08 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Wüstenrot & Württembergische AG Kornwestheim - ISIN: DE0008051004 / WKN: 805100 - Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft
zu der ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 14. Mai 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
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ein. Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) durchgeführt und für die Aktionäre der Wüstenrot & Württembergische AG und ihre Bevollmächtigten live im passwortgeschützten Online-Service übertragen. Für den Zugang zum Online-Service benötigen die Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das dazugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer kann den mit der Einladung übersandten Unterlagen entnommen werden. Als Zugangspasswort verwenden die Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, das bei der Registrierung selbst gewählte Zugangspasswort. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten mit den Unterlagen, die ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt werden, ein individuelles Passwort für die Nutzung des Online-Service, das diese individuell anpassen können. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Campus der Wüstenrot & Württembergische AG, W&W-Platz 1, 70806 Kornwestheim. Der Vorstand und der Aufsichtsrat nehmen physisch an der Hauptversammlung vor Ort teil. TEIL A. TAGESORDNUNG
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2023, des zusammengefassten Lageberichts für die Wüstenrot & Württembergische AG und den Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des
zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts gemäß §§ 289b Abs. 3, 315b Abs. 3 HGB, des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023
1.
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2023 beendete
Geschäftsjahr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am 26. März 2024 gebilligt und den
Jahresabschluss damit festgestellt. Die übrigen Unterlagen sind der Hauptversammlung ebenfalls nur
zugänglich zu machen. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung bedarf es
daher nicht.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR
79.870.119,05 wie folgt zu verwenden:
EUR 0,65 Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie EUR 60.915.000,25
Einstellungen in andere Gewinnrücklagen EUR 18.000.000,00
Vortrag auf neue Rechnung EUR 955.118,80
Gesamt EUR 79.870.119,05
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Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft am 31. Dezember 2023
unmittelbar gehaltenen 34.335 eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz (AktG) nicht
dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der gewinnberechtigten Aktien
verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über
die Gewinnverwendung unterbreitet, der bei einer unveränderten Ausschüttung von EUR 0,65 je
gewinnberechtigter Stückaktie entsprechend angepasste Beträge für den insgesamt ausgeschütteten Betrag
und den Gewinnvortrag vorsieht.
Die Dividendenzahlung ist am Freitag, den 17. Mai 2024, fällig.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend unter Buchstaben a) bis d) im Geschäftsjahr
2023 genannten amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:
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a) Jürgen A. Junker (Vorsitzender)
b) Alexander Mayer
3.
c) Jürgen Steffan
d) Jens Wieland
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend unter Buchstaben a) bis p) genannten im
Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:
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a) Dr. Michael Gutjahr (Vorsitzender)
b) Frank Weber
c) Dr. Frank Ellenbürger
d) Prof. Dr. Nadine Gatzert
e) Dr. Reiner Hagemann
f) Corinna Linner
g) Dr. Wolfgang Salzberger
h) Jutta Stöcker
4.
i) Edith Weymayr
j) Jutta Eberle
k) Jochen Höpken
l) Ute Kinzinger
m) Bernd Mader
n) Andreas Rothbauer
o) Christoph Seeger
p) Susanne Ulshöfer
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2023
Die Gesellschaft hat für das Geschäftsjahr 2023 einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG erstellt, der
der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen ist.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung in Teil B. wiedergegeben (der
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023") und von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww zugänglich. Ferner wird der
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. 5. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG
gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023 beigefügt.
Die Gesellschaft wird den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und den Vermerk nach § 162 Abs.
4 AktG unverzüglich nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ww-ag.com/
go/ir/hv-ww veröffentlichen und mindestens zehn Jahre lang auf der Internetseite der Gesellschaft
kostenfrei öffentlich zugänglich halten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des
Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Abschlüssen für das Geschäftsjahr 2024
und das erste und zweite Quartal des Geschäftsjahres 2025
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung des Risiko- und Prüfungsausschusses vor, die EY
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DJ EQS-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -2-
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
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a) zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und
b) Lageberichten für das Geschäftsjahr 2024 und das erste und zweite Quartal des
Geschäftsjahres 2025, wenn und soweit derartige unterjährige Abschlüsse und Lageberichte
einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden,
6.
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zu bestellen.
Die Bestellung umfasst auch die Prüfung der IFRS-Fonds-Reportings der Spezial-Sondervermögen des
Wüstenrot & Württembergische-Konzerns sowie die Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzel- und
Gruppenebene gem. § 35 Abs. 2 VAG.
Der Risiko- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) genannten Art auferlegt wurde.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung i. V. m. § 96 Abs. 1 AktG und §
7 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 12 Mitgliedern, von denen sechs von
der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern gewählt werden. Die Amtszeit sämtlicher Mitglieder
des Aufsichtsrats, einschließlich der sechs Anteilseignervertreter, endet mit Ablauf dieser
Hauptversammlung. Daher sind von der Hauptversammlung sechs Anteilseignervertreter neu in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Gemäß § 96 Abs. 2 AktG setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft ferner zu mindestens 30 % aus
Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Aufgrund Beschlusses der Vertreter der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat in der Sitzung des Aufsichtsrats vom 18. September 2023 ist der
Geschlechteranteil für diese Wahl getrennt zu erfüllen (Getrennterfüllung). Bei einer Anzahl von sechs
durch die Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseignervertreter ist
mathematisch aufzurunden und es sind demnach mindestens je zwei Frauen und zwei Männer zu wählen.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag der Anteilseignervertreter des Nominierungsausschusses vor:
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a) Herrn Dr. Frank Ellenbürger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in Starnberg,
Frau Prof. Dr. Nadine Gatzert, Inhaberin des Lehrstuhls für Versicherungswirtschaft und
b) Risikomanagement an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg, wohnhaft in
München,
Herrn Dr. Michael Gutjahr, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Wüstenrot & Württembergische
c) AG, wohnhaft in Stuttgart,
Herrn Dr. Wolfgang Salzberger Chief Financial Officer u. Mitglied der Geschäftsführung der
d) ATON GmbH, wohnhaft in Röhrmoos,
e) Frau Jutta Stöcker, Mitglied verschiedener Aufsichtsräte, wohnhaft in Bornheim und
f) Frau Edith Weymayr, Vorsitzende des Vorstands der Landeskreditbank Baden-Württemberg -
7. Förderbank (L-Bank), wohnhaft in Karlsruhe,
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jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2028 endende Geschäftsjahr beschließt,
als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat
abstimmen zu lassen. Herr Dr. Michael Gutjahr ist bereit, für den Fall seiner Wiederwahl erneut als
Vorsitzender des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
Der Wahlvorschlag steht im Einklang mit den Zielen, die der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
benannt hat und mit dem Kompetenzprofil, das der Aufsichtsrat für sich erarbeitet hat.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von
den vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Ellenbürger und Frau Stöcker derzeit Mitglieder des
Wüstenrot Stiftung Gemeinschaft der Freunde Deutscher Eigenheimverein e.V. sind, die mittelbar eine
Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft hält.
Herr Dr. Salzberger ist Geschäftsführer der ATON GmbH; die ATON GmbH hat (mittelbar) denselben
Gesellschafterkreis wie die FS BW Holding GmbH, die mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der
Gesellschaft hält.
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten, einschließlich einer Übersicht über ihre wesentlichen
Tätigkeiten und Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien sind dieser Einberufung als Anlage beigefügt und ab dem Tag der
Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww
zugänglich. Gesondert hinweisen möchten wir darauf, dass derzeit geplant ist, dass Herr Dr. Ellenbürger
im Zeitraum zwischen Einberufung und Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats der LVM
Lebensversicherungs-AG sowie zum Mitglied des Verwaltungsrats der MS Amlin AG (branded as MS Reinsurance)
gewählt werden soll und dass Herr Dr. Salzberger mit Wirkung zum 1. Mai 2024 in den Aufsichtsrat der
Ziehm Imaging GmbH gewählt worden ist.
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2022 in § 5 Abs. 5 der
Satzung und über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit
der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2024)
Die Hauptversammlung vom 25. Mai 2022 hat in § 5 Abs. 5 ein genehmigtes Kapital geschaffen, das den
Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch um
höchstens EUR 100.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Von dieser Ermächtigung ist kein
Gebrauch gemacht worden. Das Genehmigte Kapital 2022 läuft noch bis zum 24. Mai 2027.
Der Gesetzgeber hat durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz mit Wirkung zum 15. Dezember 2023 u. a. die
Regelung des sogenannten "vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses" in § 186 Abs. 3 AktG geändert. Ein
solcher vereinfachter Bezugsrechtsausschluss ist nunmehr nicht mehr wie bislang in Höhe von 10 %, sondern
in Höhe von 20 % des Grundkapitals möglich. Ferner hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 23. Mai
2023 (Az.: II ZR 141/2021) entschieden, dass die Benennung der Zwecke der Ermächtigung zur Ausnutzung
eines genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts durch eine nicht abschließende,
beispielhafte Aufzählung von Ausschlussfällen erfolgen kann.
Vor diesem Hintergrund soll das bisherige Genehmigte Kapital 2022 aufgehoben und ein neues Genehmigtes
Kapital 2024 geschaffen werden. Die Höhe des neuen Genehmigten Kapitals 2024 soll EUR 100.000.000,00
betragen und damit dem von der Hauptversammlung am 25. Mai 2022 beschlossenen Volumen des Genehmigten
Kapitals 2022 entsprechen.
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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Das von der Hauptversammlung am 25. Mai 2022 zu Punkt 9 der Tagesordnung beschlossene
a) Genehmigte Kapital 2022 (§ 5 Abs. 5 der Satzung) wird aufgehoben. Die Aufhebung wird mit
ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam.
Es wird ein neues Genehmigtes Kapital 2024 in Höhe von EUR 100.000.000,00 geschaffen und zu
diesem Zweck § 5 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu gefasst:
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 13. Mai 2029 durch Ausgabe neuer, auf den Namen
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals,
insgesamt jedoch um höchstens EUR 100.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2024). Dabei steht den Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht zu.
Den Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht auch in der Weise eingeräumt
werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder
diesen gemäß § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere in
den folgenden Fällen auszuschließen:
- für Spitzenbeträge; oder
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim (auch
mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder für den (auch mittelbaren)
- Erwerb anderer Vermögensgegenstände (einschließlich von
Forderungen, auch soweit sie gegen die Gesellschaft oder
nachgeordnete Konzernunternehmen gerichtet sind) anbieten zu
können; oder
8.
wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen
Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den
Börsenpreis der bereits ausgegebenen Aktien nicht wesentlich
unterschreitet, und der anteilige Betrag der neuen Aktien am
Grundkapital zwanzig von Hundert (20 %) des Grundkapitals zum
Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das
Handelsregister oder - falls geringer - zum jeweiligen
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt. Auf
die 20 %-Grenze sind sonstige Aktien anzurechnen, die von der
b) Gesellschaft gegebenenfalls während der Laufzeit dieser
"(5) Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer
- Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder nach Rückerwerb
veräußert worden sind. Auf die 20 %-Grenze sind ferner Aktien
anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund von
Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandel- oder
Optionsrechten bzw. -pflichten bzw. Aktienlieferungsrechten der
Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.
V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren
nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein
Options- oder Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder
Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein
Aktienlieferungsrecht besteht; oder
soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern von
Optionsrechten oder von Wandelschuldverschreibungen oder
-genussrechten, die von der Gesellschaft oder deren
nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind oder
- werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder
Wandlungsrechte bzw. nach der Ausübung von
Aktienlieferungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionspflichten zustünde.
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu
bestimmen und die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital 2024 und ihrer Durchführung, insbesondere den
Ausgabebetrag und die für die neuen Stückaktien zu leistende Einlage,
festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
jeweils nach Durchführung einer Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital 2024 entsprechend der jeweiligen Erhöhung des
Grundkapitals sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen."
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2022 in
§ 5 Abs. 5 der Satzung nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten
Kapitals 2024 in § 5 Abs. 5 der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
c) Die Anmeldung hat in der Weise zu erfolgen, dass die Eintragung des neuen Genehmigten
Kapitals 2024 nicht vor der Eintragung der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals
2022 erfolgt und ferner die Eintragung der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals
2022 nur erfolgt, wenn die unmittelbare Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2024
sichergestellt ist.
Beschlussfassung über die Aufhebung der durch die Hauptversammlung vom 25. Mai 2022 zu Punkt 10 der
Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss
des Bezugsrechts, über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-,
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser
Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die Änderung des Bedingten Kapitals 2022 sowie
von § 5 Abs. 6 der Satzung
Die Hauptversammlung vom 25. Mai 2022 hat zu Punkt 10 der Tagesordnung eine Ermächtigung zur Ausgabe
von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder einer
Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie damit zusammenhängend ein
bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2022) und die Änderung von § 5 Abs. 6 der Satzung beschlossen. Diese
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