DJ EQS-HV: STS Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2024 in Hagen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: STS Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
STS Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2024 in Hagen mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-05-02 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
STS Group AG Hagen WKN: A1TNU6
ISIN: DE000A1TNU68 Eindeutige Kennung der Veranstaltung gem. Tabelle 3 EU-DVO 2018/1212: GMETSF313624 Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Donnerstag, dem 13. Juni 2024, um 11:00 Uhr
(Mitteleuropäische Sommerzeit, MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die ordentliche Hauptversammlung
findet, wie die des Vorjahres, am Sitz der STS Group AG in Hagen, in der Kabeler Str. 4, 58099 Hagen,
Nordrhein-Westfalen, statt.
Als Aktionäre können Sie bzw. Ihre Bevollmächtigten an der Hauptversammlung am 13. Juni 2024 nur in Präsenz teilnehmen
und entweder persönlich oder durch einen Vertreter über die Tagesordnungspunkte abstimmen.
Sie können auch im Vorfeld der Hauptversammlung, wie gewohnt, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
bevollmächtigen, entsprechend Ihren Weisungen für Sie abzustimmen. Auch von Ihnen bevollmächtigte Dritte können das
Stimmrecht auf diesen Wegen ausüben (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den
Beschlussvorschlägen).
Tagesordnung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der STS Group AG und des gebilligten Konzernabschlusses
sowie des zusammengefassten Lageberichts für die STS Group AG und den Konzern zum 31. Dezember 2023 sowie
des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuches (HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sowie des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss jeweils gebilligt hat; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt, weswegen eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen ist. § 175 Abs.
1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur
Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem
Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der
1. Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei
börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs.
1 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht
des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. Bei einem im festgestellten Jahresabschluss der
Gesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn im Geschäftsjahr 2023 ist der Hauptversammlung nach §§ 176 Abs.
1, 175 Abs. 2 AktG auch der Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie sind vom Tag der
Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.sts.group/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre über die
Internetseite zugänglich sein und in der Hauptversammlung ausliegen.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
2.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der im festgestellten Jahresabschluss der STS Group AG zum 31. Dezember 2023 ausgewiesene Bilanzgewinn in
Höhe von EUR 2.331.000,- wird wie folgt verwandt:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,041 je gewinnberechtigter Stückaktie, d.h. EUR 264.450,-
als Gesamtbetrag der Dividende, und Gewinnrücklage des Restbetrags in Höhe von EUR 2.066.550,- zum Zwecke
geplanter Investitionen.
Ausschüttung einer Dividende je gewinnberechtigter Stückaktie: EUR 0,041
Gesamtbetrag der Dividende: EUR 264.450,-
und Gewinnrücklage des Restbetrags: EUR 2.066.550,-
Bilanzgewinn: EUR 2.331.000,-.
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Bei der Ausschüttung der Dividende werden die 50.000 eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt der
Feststellung durch den Aufsichtsrat unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten wurden und
die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind, entsprechend berücksichtigt. Sollte sich die Zahl
der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigter Stückaktien bis zum Termin der
Hauptversammlung verändern, ist der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zu
unterbreiten.
Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag zur Zahlung
fällig. Die Auszahlung ist daher für Dienstag, den 18. Juni 2024 vorgesehen.
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Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll im Wege der
Einzelentlastung abgestimmt werden.
3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Alberto Buniato für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2023
Entlastung zu erteilen.
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Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats soll im Wege
der Einzelentlastung abgestimmt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
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4. Herrn Paolo Scudieri für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2023
a) Entlastung zu erteilen;
Herrn Pietro Gaeta für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2023
b) Entlastung zu erteilen; sowie
c) Herrn Pietro Lardini für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2023
Entlastung zu erteilen.
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Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, schlägt der Aufsichtsrat vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), Frankfurt am Main, Zweigniederlassung
München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. 5.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist nun bereits zum dritten Mal über die den Mitgliedern des
Vorstands und Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von
Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen, dieses Mal für das Geschäftsjahr 2023.
Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 6 keinen Beschluss zu fassen, da die STS Group
AG zu den börsennotierten kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 120a Abs. 5 AktG in Verbindung mit
§ 267 Abs. 1 HGB zählt. Kleine Kapitalgesellschaften sind demnach solche, die mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: (i) EUR 6.000.000 Bilanzsumme, (ii) EUR 12.000.000
Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und (iii) im Jahresdurchschnitt fünfzig
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May 02, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ EQS-HV: STS Group AG: Bekanntmachung der -2-
Arbeitnehmer.
Die STS Group AG überschreitet lediglich das Merkmal der Bilanzsumme mit einer Bilanzsumme im
Geschäftsjahr 2023 von EUR 27.156.000, -. Die Merkmale Umsatzerlöse und Arbeitnehmeranzahl werden von der
STS Group AG hingegen unterschritten.
§ 120a Abs. 5 AktG sieht für börsennotierte kleine und mittlere Kapitalgesellschaften im Sinne von §
267 Abs. 1 und Abs. 2 HGB Erleichterungen hinsichtlich des Vergütungsbericht vor. Danach bedarf es keiner
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts. § 120a Abs. 5 AktG sieht lediglich vor, dass
Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung den Vergütungsbericht als eigenen Tagesordnungspunkt zur
Erörterung vorlegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob
die gesetzlichen Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Es erfolgte keine über die
gesetzlichen Anforderungen hinausgehende inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über
die Prüfung des Vergütungsberichts durch den Abschlussprüfer ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist nachfolgend dargestellt und ist vom Tag der Einberufung über die
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.sts.group/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Er wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre über die
Internetseite zugänglich sein.
Der von Aufsichtsrat und Vorstand nach § 162 AktG erstellte und vom Abschlussprüfer geprüfte
Vergütungsbericht zum System der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird
nachfolgend wiedergegeben:
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Vergütungsbericht zum System zur Vergütung der Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats der STS Group AG
VERGÜTUNGSBERICHT
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Die transparente und verständliche Darstellung der Vorstandsvergütung ist für die Gesellschaft seit
Jahren ein wesentliches Element guter Corporate Governance. Der nachfolgende Vergütungsbericht nach § 162
AktG wurde von Vorstand und Aufsichtsrat der STS Group AG aufgestellt und erläutert die Vergütungen der
Vorstandsmitglieder sowie des Aufsichtsrates.
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE BILLIGUNG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS DES VORSTANDES
Das aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand der STS Group AG wurde vom Aufsichtsrat in
Übereinstimmung mit § 87 Abs. 1, § 87a Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) am 01. Juni 2021 beschlossen und von
der Hauptversammlung am 23. Juli 2021 mit einer Mehrheit von 98,5536 % des anwesenden Kapitals gebilligt.
Bei der Entwicklung des Vergütungssystems wurde der Aufsichtsrat von einem unabhängigen
Vergütungsberater beraten.
Der Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten bei der Fest- und Umsetzung sowie der regelmäßigen
Überprüfung des Vergütungssystems erfolgt entsprechend den Regeln des Aktiengesetzes und des DCGK.
VORLAGE DES VERGÜTUNGSBERICHT FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022
Im Rahmen der Hauptversammlung vom 07. Juli 2023 wurde der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 vorgelegt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 6 keinen Beschluss zu fassen, da
die STS Group AG zu den börsennotierten kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 120a Abs. 5 AktG in
Verbindung § 267 Abs. 1 HGB zählt. Kleine Kapitalgesellschaften sind demnach solche, die mindestens zwei
der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: (i) EUR 6.000.000 Bilanzsumme, (ii) EUR 12.000.000
Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und (iii) im Jahresdurchschnitt fünfzig
Arbeitnehmer.
Die STS Group AG überschreitet lediglich das Merkmal der Bilanzsumme mit einer Bilanzsumme im
Geschäftsjahr 2023 von EUR 22.836.331. Die Merkmale Umsatzerlöse und Arbeitnehmeranzahl werden von der
STS Group AG unterschritten.
§ 120a Abs. 5 AktG sieht für börsennotierte kleine und mittlere Kapitalgesellschaften im Sinne von §
267 Abs. 1 und Abs. 2 HGB Erleichterungen hinsichtlich des Vergütungsberichts vor. Danach bedarf es
keiner Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts. § 120a Abs. 5 AktG sieht lediglich
vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung den Vergütungsbericht als eigenen
Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorlegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob
die gesetzlichen Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Es erfolgte keine über die
gesetzlichen Anforderungen hinausgehende inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über
die Prüfung des Vergütungsberichts durch den Abschlussprüfer ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Im Rahmen der Hauptversammlung wurden von den Aktionären keine Fragen zum Vergütungssystem gestellt.
VERÄNDERUNGEN IM VORSTANDSGREMIUM
Vorstandsbestellungen und etwaige Vorstandsdienstverträge werden durch den Aufsichtsrat der STS Group
AG vorbereitet, mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied verhandelt und nach Zustimmung des gesamten
Aufsichtsrats abgeschlossen.
Es haben sich im Berichtsjahr keine Veränderungen im Vorstandsgremium ergeben.
ANWENDUNG DES VORSTANDSVERGÜTUNGSSYSTEMS
Das in der Hauptversammlung am 23. Juli 2021 gebilligte Vorstandsvergütungssystem kam im Geschäftsjahr
2021, 2022 wie auch im Geschäftsjahr 2023 nicht zur Anwendung. Alberto Buniato hatte bei der Übernahme
seiner Tätigkeit als Vorstand der STS Group bereits einen Anstellungsvertrag bei der Adler Pelzer Group
und wurde aus dieser Anstellung an die STS Group abgestellt. Daher hat die Gesellschaft beschlossen eine
Kontinuität des Anstellungsverhältnis von Herrn Buniato vorzuziehen und vorerst den bestehenden
Anstellungsvertrag fortzuführen.
GESAMTDARSTELLUNG DER VERGÜTUNGSLEISTUNGEN IM BERICHTSZEITRAUM
Die nachfolgende Tabelle stellt, die im Geschäftsjahr 2023 und 2022 an die Vorstandsmitglieder der STS
Group AG ausbezahlten Vergütungsbestandteile dar. Einjährige variable Vergütungsbestandteile für das
jeweilige Geschäftsjahr (geschuldete Vergütungsbestandteile) kommen erst mit Feststellung des jeweiligen
Jahresabschlusses im Folgejahr zur Auszahlung.
Eine Vergütung gilt als gewährt im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn sie dem Organmitglied
faktisch, das heißt tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht, unabhängig davon, ob der
Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt.
Damit stellt die nachfolgende Tabelle die an die Vorstandsmitglieder gewährte Vergütung im Sinne des §
162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar.
Durch Dritte gewährte Vergütungsbestandteile
Alberto Buniato übte das Vorstandsmandat in Personalunion mit seinen Aufgaben in der Adler Pelzer
Gruppe aus. Ein separater Vorstandsdienstvertrag mit der STS Group AG bestand nicht.
Alberto Buniato erhielt von der Adler Pelzer Group im Geschäftsjahr 2023 eine anteilige
Gesamtvergütung für seine Vorstandstätigkeit bei der STS Group AG in Höhe von insgesamt TEUR 164.
Durch die STS Group AG gewährte Vergütungsbestandteile
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Vergütungsbestandteile durch die STS Group AG gewährt.
Maximalvergütung
Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied eine
Maximalvergütung festgelegt. Diese umfasst alle erfolgsunabhängigen sowie erfolgsabhängigen Komponenten
der Vergütung und setzt den Maximalbetrag fest, der einem Vorstandsmitglied unabhängig vom
Auszahlungszeitpunkt für ein bestimmtes Geschäftsjahr gezahlt werden kann.
Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung EUR 1,5 Millionen, für die Ordentlichen
Vorstandsmitglieder jeweils EUR 1,2 Millionen.
Die Maximalvergütung für die im Geschäftsjahr 2023 bestellten Vorstandsmitglieder stellt sich wie
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May 02, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)
folgt dar:
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Mitglieder des Vorstands IST-Vergütung Maximalvergütung gemäß
Geschäftsjahr 2023 § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
Alberto Buniato 164 TEUR 1.500 TEUR p.a.
01.01.2023 -31.12.2023
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Auszahlungen erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr 2023 auf Basis des vormaligen
Vergütungssystems
Im Geschäftsjahr 2023 kamen keine erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile aus früheren
Vergütungssystemen zur Auszahlung.
DARSTELLUNG DES IN DER HAUPTVERSAMMLUNG AM 23. JULI 2021 GEBILLIGTEN VERGÜTUNGSSYSTEMS
Grundsätze des Vergütungssystems
Die STS Group AG ist ein weltweit führender Automobilzulieferer im Bereich der Personen- und
Nutzfahrzeuge. In ihrem innovationsgetriebenen Umfeld möchte die STS Group zum einen die exzellente
Marktposition ausbauen sowie Innovation vorantreiben und zum anderen den Gewinn nachhaltig steigern. Das
Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der STS Group orientiert sich an diesen Zielen und trägt somit
einen wesentlichen Teil zur Umsetzung der Unternehmensstrategie bei.
Das Ziel, die Wettbewerbsposition auszubauen, wird durch die nachhaltige und langfristige
Wertentwicklung der STS Group im Vergleich zum Wettbewerb anhand der Aktienkursentwicklung sowie des
relativen Total Shareholder Return im Vergleich zu relevanten Wettbewerbern in den Blick genommen. Die
dadurch erzielte starke Bindung an die Aktienkursentwicklung der STS Group, sowohl absolut als auch in
relativer Hinsicht, trägt maßgeblich zur Angleichung der Interessen des Vorstands an die Interessen der
Aktionäre der STS Group bei. Neben dieser externen Perspektive wird über eine interne Kennzahl der Fokus
auf die langfristige Dividendenfähigkeit der STS Group gelegt. Des Weiteren trägt das Vergütungssystem
der Vorstandsmitglieder der STS Group auch zur Sicherung der langfristigen Profitabilität bei. Hierfür
wird der Fokus sowohl auf den Umsatz als auch die Ertragskraft des Unternehmens gelegt. Somit wird auf
operativer Ebene ein profitables Wachstum und das Erreichen einer nachhaltig effizienten Kostenstruktur
incentiviert.
Durch die Kopplung der Vergütung an konkrete finanzielle Erfolgsziele ist das Vergütungssystem stark
am Erfolg des Unternehmens orientiert und gewährleistet so eine klar leistungsbezogene Vergütung (Pay for
Performance).
Neben dem finanziellen Erfolg fließen auch nicht-finanzielle Erfolgsziele in die Vorstandsvergütung
ein. Dies berücksichtigt zentrale, nicht-finanzielle Fokusthemen und gewährleistet z. B. über
nachhaltigkeitsbezogene Ziele einen ganzheitlichen Blick auf das Unternehmen und dessen
Zukunftsfähigkeit.
Festsetzung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung und Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Bei der Festsetzung der Ziel-Gesamtvergütung trägt der Aufsichtsrat gemäß § 87 Absatz 1 AktG dafür
Sorge, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der jeweiligen
Vorstandsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft steht. Durch die Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung
soll die Wettbewerbsfähigkeit der STS Group sichergestellt werden, um künftig qualifizierte Kandidaten
für den Vorstand gewinnen zu können. Hierbei übersteigt die Ziel-Gesamtvergütung die marktübliche Höhe
nicht ohne Grund.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit der Vorstandsvergütung. Es erfolgt ein
horizontaler (externer) Vergleich gegenüber vergleichbaren Unternehmen. Hierbei wird auf die Eignung der
externen Vergleichsgruppe hinsichtlich Größe, Land und Branche geachtet. Zudem wird ein vertikaler
interner) Vergleich durchgeführt, bei dem die Vergütung des Vorstands mit der Vergütung des oberen
Führungskreises sowie der Belegschaft insgesamt ins Verhältnis gesetzt wird.
Vergütungssystem des Vorstandes
VERGÜTUNGSSTRUKTUR FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER
Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes und orientiert sich an den
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Die Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus der erfolgsunabhängigen sowie der
erfolgsabhängigen Vergütung zusammen.
Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus der Festvergütung der Vorstandsmitglieder sowie den
gewährten Nebenleistungen und macht insgesamt 40 % bis 50 % der Ziel-Gesamtvergütung aus.
Die erfolgsabhängige Vergütung besteht aus der einjährigen sowie der mehrjährigen variablen Vergütung
und macht insgesamt 50 % bis 60 % der Ziel-Gesamtvergütung aus. Die einjährige variable Vergütung (EVV)
geht hierbei mit 15 % bis 25 %, die mehrjährige variable Vergütung (MVV) mit 25 % bis 35 % in die
Ziel-Gesamtvergütung ein. Die Struktur spiegelt durch den hohen Anteil der variablen Vergütung den Pay
for Performance Gedanken wider und legt durch das Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler
Vergütung einen klaren Fokus auf die Orientierung der Vergütung an der nachhaltigen und langfristigen
Entwicklung der STS Group.
Des Weiteren regelt das Vergütungssystem, ob und welche Zahlungen im Falle einer vorzeitigen
Beendigung der Vorstandstätigkeit erfolgen können. Eine Überprüfung der Gesamthöhe sowie der Parameter
findet regelmäßig alle zwei Jahre statt.
Im Falle eines unterjährigen Ein- oder Austritts werden die Festvergütung sowie die erfolgsabhängige
Vergütung für das entsprechende Jahr grundsätzlich pro rata temporis gezahlt bzw. gewährt.
Die nachfolgende Tabelle bietet einen Gesamtüberblick zu den Vergütungsbestandteilen und deren
grundsätzlichen Ausgestaltung.
ERFOLGSUNABHÄNGIGE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE
Festvergütung
Die Festvergütung ist eine auf das laufende Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich am
Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert und in zwölf gleichen Monatsraten
nachträglich zum Monatsende ausgezahlt wird.
Nebenleistungen
Als Nebenleistungen werden den Vorstandsmitgliedern die gesetzlichen Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung, die Bereitstellung eines Dienstwagens sowie eine D&O-Versicherung mit einem
Selbstbehalt von 10 % bis zu einer Höhe des eineinhalbfachen der jährlichen Festvergütung nach
gesetzlichen Vorgaben (§ 93 Absatz 2 Satz 3 AktG) gewährt.
Altersvorsorge- und Pensionszusagen
Der Vorstand der STS Group AG erhält keinerlei Pensionszusagen oder sonstige Altersvorsorgezusagen.
Der Vorstand regelt seine jeweilige Altersvorsorge vollständig selbst.
ERFOLGSABHÄNGIGE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE
Struktur der erfolgsabhängigen Vergütung
Die erfolgsabhängige Vergütung setzt sich aus der einjährigen variablen Vergütung (EVV) sowie der
mehrjährigen variablen Vergütung (MVV) zusammen. Die EVV ist als Zielbonussystem, die MVV als Performance
Share Plan ausgestaltet. Die Auszahlung der erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten ist abhängig von der
Zielerreichung der für die EVV und MVV definierten Ziele und verfolgt damit einen klaren Pay for
Performance Ansatz. Durch die betragsmäßige Begrenzung der variablen Vergütungskomponenten wird ein
übermäßiges Eingehen von Risiken vermieden und ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil erzielt. Außerdem
werden die Auswirkungen außergewöhnlicher Entwicklungen begrenzt.
Einjährige variable Vergütung (EVV): Grundzüge
Die EVV ist als Zielbonussystem gestaltet, dessen Ziele sich an den Steuerungsgrößen des Unternehmens
orientieren und somit die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie incentivieren. Der
Leistungszeitraum der EVV beträgt ein Jahr und bezieht sich auf das jeweilige Geschäftsjahr.
Zum Beginn jedes Geschäftsjahres wird mit den Vorstandsmitgliedern ein individualvertraglicher
Zielbetrag vereinbart. Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird dieser Betrag mit der Gesamtzielerreichung
über den Performance-Zeitraum multipliziert und in bar ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag ist hierbei auf
150 % des Zielbetrags begrenzt (Cap).
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May 02, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)