15.05.2024 15:06:21 - EQS-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ EQS-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: MLP SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-05-15 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
MLP SE Wiesloch ISIN DE0006569908
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung

am Donnerstag, den 27. Juni 2024, um 10.00 Uhr (MESZ) mit folgender Maßgabe ein:
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 19 Abs. 7 der
Satzung der MLP SE getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) als
virtuelle Hauptversammlung

gemäß § 118a des Aktiengesetzes (AktG)^* unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals
unter http://www.mlp-hauptversammlung.de

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgehalten. Sofern die unter "Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts", dort "Teilnahme an der Hauptversammlung" beschriebenen
Voraussetzungen erfüllt sind, können Aktionäre die gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung live
über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de

selbst oder durch einen Bevollmächtigten verfolgen und ihr Stimmrecht über die elektronische Briefwahl oder über
Vollmachtserteilung ausüben. Ebenso können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten per Videokommunikation Redebeiträge
leisten und Fragen stellen. Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte
können Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation ausüben.
Nähere Angaben hierzu finden sich am Ende dieser Einladung unter "Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" sowie unter "Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen von
Aktionären".
Ort der Hauptversammlung ist am Sitz der Gesellschaft, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch. Für die Aktionäre und deren
Bevollmächtigte (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur
Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.
^* Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches
und des Aktiengesetzes, finden auf die MLP SE aufgrund der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus
spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.
Tagesordnung
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes
Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 AktG der Hauptversammlung die folgenden
Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) zugänglich:
.             den festgestellten Jahresabschluss der MLP SE zum 31. Dezember 2023, 
.             den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023, 
.             den zusammengefassten Lagebericht für die MLP SE und den Konzern zum 31. Dezember 2023, 
.             den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
.             den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. 1. 

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Diese Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung

über die Internetadresse

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http://www.mlp-hauptversammlung.de
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zugänglich.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 20.

März 2024 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den

Konzernabschluss gebilligt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses oder einer Billigung des

Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen

vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es -

abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu

bedarf.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von Euro 45.114.976,29 wie folgt zu

verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,30 je Stückaktie auf 109.297.624 dividendenberechtigte

Stückaktien.

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Ausschüttung:                        Euro 32.789.287,20 
Einstellung in die Gewinnrücklagen:  Euro 12.300.000,00 
Gewinnvortrag:                       Euro 25.689,09 
Bilanzgewinn:                        Euro 45.114.976,29 

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Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf Annahme eines am Tag der Hauptversammlung

dividendenberechtigten Grundkapitals in Höhe von Euro 109.297.624,00 eingeteilt in 109.297.624

Stückaktien. Sollte sich die tatsächliche Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und damit die

Dividendensumme - bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern,

wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung

unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von Euro 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie

vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien

und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die

Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der

Gewinnvortrag entsprechend.

Die Auszahlung der Dividende soll am 2. Juli 2024 erfolgen.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der MLP SE für das Geschäftsjahr

2023 3.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands

der MLP SE für diesen Zeitraum zu entlasten.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für das

Geschäftsjahr 2023 4.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des

Aufsichtsrats der MLP SE für diesen Zeitraum zu entlasten.

Wahlen des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des

Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Nach den §§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB, 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG hat die ordentliche Hauptversammlung den

Abschlussprüfer und den Konzernabschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen.

Am 5. Januar 2023 ist zudem die EU-Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung

Richtlinie EU 2022/2464) - Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD, in Kraft getreten.

Die CSRD sieht unter anderem vor, dass Gesellschaften wie die MLP SE einen sog. Nachhaltigkeitsbericht

erstellen, der einer externen Prüfung zu unterziehen ist. Die CSRD ist von den Mitgliedsstaaten bis zum

6. Juli 2024 in das jeweilige nationale Recht umzusetzen. Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen

Hauptversammlung 2024 der MLP SE ist das Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf das CSRD-Umsetzungsgesetz

noch nicht abgeschlossen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine externe Prüfung bereits in Bezug

auf den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund soll

die Hauptversammlung 2024 auch einen Prüfer für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts bestellen.

Der Aufsichtsrat schlägt, jeweils gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Risiko- und

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Prüfungsausschusses, vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 5.

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Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und
1. Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 bestellt.
Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des
CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024
2. bestellt; dieser Beschluss kommt nur zur Durchführung, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz
ein für das Geschäftsjahr 2024 zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht extern durch einen
von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist.
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Der Risiko- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung zu den vorstehenden Beschlussgegenständen

in den Unterpunkten 1. und 2. erklärt, dass diese jeweils frei von ungebührlicher Einflussnahme durch

Dritte ist und ihm insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

EU-Abschlussprüferverordnung) genannten Art auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte

Abschlussprüfer beschränkt hätte.

Beschlussfassung über den Vergütungsbericht

Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben gemäß § 162 Abs. 1 AktG jährlich

einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen

oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen

desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen und diesen gemäß § 120a

Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht ist gemäß § 162 Abs. 3 Satz 1 AktG durch den Abschlussprüfer zu prüfen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist nachstehend im Anhang dargestellt und über die

Internetadresse 6.

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www.mlp-hauptversammlung.de
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verfügbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird

gebilligt.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der FERI

AG

Die MLP SE hat am 30. April 2024 mit der FERI AG (nachfolgend FERI AG) einen Beherrschungs- und

Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nur mit

Zustimmung der Hauptversammlung der MLP SE und der Zustimmung der Hauptversammlung der FERI AG und erst

mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister der FERI AG wirksam.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 30. April 2024 zwischen der MLP SE und der FERI AG

wird zugestimmt.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend Vertrag) hat folgenden wesentlichen

Inhalt:

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Die FERI AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der MLP SE. Die MLP SE ist demgemäß
berechtigt, dem Vorstand der FERI AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu
erteilen. Diese können allgemein oder einzelfallbezogen erteilt werden und bedürfen
grundsätzlich der Textform; mündlich erteilte Weisungen sind unverzüglich in Textform zu
bestätigen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung
der FERI AG weiterhin dem Vorstand der FERI AG. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht auf
die Aufrechterhaltung, Änderung oder Beendigung des Vertrags. Daneben ist aus
- bankaufsichtsrechtlichen Gründen geregelt, dass die MLP SE keine Weisungen erteilen wird,
deren Ausführung zur Folge hätte, dass die FERI AG oder deren Organe gegen die ihnen durch
das Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG) oder die Verordnung (EU)
2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über
Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/
2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 in ihrer jeweils geltenden
Fassung auferlegten Pflichten verstoßen würden.
Die FERI AG verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn unter
Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die MLP SE abzuführen.
Abzuführen ist - vorbehaltlich der nachfolgend beschriebenen Bildung oder Auflösung von
- Rücklagen und/oder Sonderposten - der ohne die Gewinnabführung entstehende
Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den
Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist.
Die FERI AG kann während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen
auflösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwenden oder als Gewinn abführen; die
Auflösung anderer Gewinnrücklagen zum Zwecke der Gewinnabführung steht unter dem Vorbehalt,
- dass bei der FERI AG eine angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln vorhanden ist. Die
Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 273 Abs. 3 HGB
und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, die vor Wirksamwerden dieses Vertrags gebildet
wurden, ist ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des
Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Der Anspruch entsteht jeweils zum
- Stichtag des Jahresabschlusses der FERI AG und wird jeweils an dem Tag der Feststellung des
Jahresabschlusses zur Zahlung fällig. Er ist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit 0,5% über
dem jeweilig gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen.
Die MLP SE ist gemäß § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet,
jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der FERI AG
auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen
Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt
worden sind. Auf den Ausgleichsanspruch finden auch die übrigen Absätze des § 302 AktG in
ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(Die derzeit geltende Fassung des § 302 AktG lautet wie folgt:
"(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere
Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag
auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen
Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt
worden sind.
(2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden
Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden
während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die
vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.
-
(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an
7. dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des
Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen.
Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung
des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in
einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich
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wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und
nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die
Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des
Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.")
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der FERI
AG, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Hinsichtlich der Fälligkeit und der Verzinsung des
Verlustausgleichsanspruchs gilt das vorstehend zur Gewinnabführung Ausgeführte
entsprechend.
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der MLP SE und
- der Hauptversammlung der FERI AG. Zudem wird der Vertrag erst mit Eintragung in das
Handelsregister des Gerichts des Sitzes der FERI AG wirksam.
Der Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Zeitjahren, gerechnet ab Beginn des
Geschäftsjahres der FERI AG, für das die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zur
- Verlustübernahme erstmals gilt, fest vereinbart. Fällt das Ende der fünf Zeitjahre auf
einen Zeitpunkt innerhalb des laufenden Geschäftsjahres der FERI AG, so endet der Vertrag
frühestens mit Ablauf dieses Geschäftsjahres.
Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht von einer Partei unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Eine
- Kündigung ist insoweit nur mit Wirkung zum Beginn des folgenden Geschäftsjahres der FERI AG
möglich. Für die Einhaltung dieser Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des
Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Partei an.
Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigen Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die MLP SE ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigen
- Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der
FERI AG zusteht.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder nicht durchführbar
- sind oder werden oder der Vertrag eine Lücke aufweist, enthält der Vertrag eine übliche
salvatorische Klausel.
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Die MLP SE war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags alleinige

Aktionärin der FERI AG und ist dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Es sind daher von der MLP SE

für außenstehende Aktionäre weder Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii)

SE-Veordnung, § 304 AktG zu leisten, noch eine Abfindung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii)

SE-Veordnung, § 305 AktG zu gewähren. Mit Blick darauf, dass es sich bei der MLP SE um die einzige

Aktionärin der FERI AG handelt, ist eine Prüfung des Vertrags ducrch einen Vertragsprüfer entbehrlich.

Die folgenden Unterlagen sind von der Einbefuhrung der Hauptversammlung an und während der

Hauptversammlung über die Internetadresse

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http://www.mlp-hauptversammlung.de
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zugänglich:

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der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MLP SE und der FERI AG vom 30.
- April 2024,
der nach Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE-Verordnung, § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht
- des Vorstands der MLP SE und des Vorstands der FERI AG,
die Jahresabschlüsse und die Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte für
-             die MLP SE und den MLP Konzern für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023, 
-             die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der FERI AG bzw. der FERI Trust GmbH für die 

Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023.
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Beschlussfassung über Änderung von § 17 Abs. 2 Satz 3 der Satzung (Record Date)

Am 15. Dezember 2023 ist das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen

Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) in Kraft getreten. In diesem Gesetz wurde in Artikel 13 auch § 123

Absatz 4 Satz 2 AkG an die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018

zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die

Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte angepasst. Demnach muss

sich bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz

3 AktG statt wie bisher auf den Beginn des 21. auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung 8. zu beziehen. Die Formulierung des Aktiengesetzes zum Record Date hat auch die MLP SE in ihre Satzung

übernommen. Die Formulierung ist somit anzupassen. Ausweislich der Gesetzesbegründung folgt daraus keine

inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der sich der Nachweis auf den Beginn, also

0.00 Uhr (MESZ), des 21. Tages vor der Versammlung beziehen musste.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

Die Satzung wird in § 17 Abs. 2 Satz 3 wie folgt gefasst:

Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein, sich auf den Geschäftsschluss

des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der in der Hauptversammlungseinladung

näher bestimmten Stelle mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen."

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe des § 17 der Satzung der MLP SE rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen; als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) erstellter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Maßgeblich für den zeitlichen Bezugspunkt des Nachweises ist § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG. Dieser wurde durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) dahingehend geändert, dass sich der Nachweis auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, d.h. den 5. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), beziehen muss.

Ausweislich der Gesetzesbegründung zum ZuFinG folgt aus dem neuen Gesetzeswortlaut keine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der sich der Nachweis auf den Beginn, also 0.00 Uhr (MESZ), des 21. Tages vor der Versammlung, d.h. hier des 6. Juni 2024, beziehen musste. Die Satzung reflektiert derzeit noch die bisherige Rechtslage. Daher wird die Gesellschaft auch solche Nachweise genügen lassen, die sich auf den Beginn, also 0.00 Uhr (MESZ), des 6. Juni 2024 beziehen.

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf, also 24.00 Uhr (MESZ), des 20. Juni 2024 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der Adresse MLP SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

zugehen.

Bedeutung des Nachweisstichtags

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May 15, 2024 09:06 ET (13:06 GMT)
Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
MLP SE INH. O.N. 656990 Frankfurt 6,410 03.06.24 14:43:43 +0,020 +0,31% 6,290 6,350 6,460 6,390

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