22.04.2024 15:06:37 - EQS-HV: New Work SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2024 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: New Work SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
New Work SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2024 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-04-22 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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New Work SE Hamburg - WKN NWRK01 -,
- ISIN DE000NWRK013- Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 4. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, im "New Work Harbour", Raum: "Spielbudenplatz", Am Strandkai 1, 20457 Hamburg, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der
New Work SE zum 31. Dezember 2023 sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023, des Vorschlags des Vorstands über die Verwendung des
Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a
Abs. 1 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
1. https://www.new-work.se/de/hv
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eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 4. Juni 2024 zugänglich sein
und mündlich erläutert. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die
Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Der
Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 2 der Tagesordnung gefasst.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der New Work SE zum 31.
Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 49.674.130,77 wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung an die Aktionäre: EUR 5.620.435,00; entsprechend einer Dividende von EUR 1,00
- je dividendenberechtigter Stückaktie
Gewinnvortrag: EUR 44.053.695,77
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2. Gesamt: EUR 49.674.130,77
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Bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern
oder erhöhen. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 1,00 je
dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die
Gewinnverwendung unterbreitet.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende wird am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Dementsprechend soll die Dividende am 7. Juni
2024 ausgezahlt werden.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 4. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des
Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 der New Work SE und des
Prüfers für die prüferische Durchsicht sonstiger unterjähriger Zwischenfinanzberichte für das
Geschäftsjahr 2024 sowie des Geschäftsjahres 2025 vor der ordentlichen Hauptversammlung 2025
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende begründete Empfehlung des
Prüfungsausschusses - vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird jeweils
zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2024
- endende Geschäftsjahr der New Work SE und
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten (Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte) für das
- Geschäftsjahr 2024 der New Work SE, wenn und soweit solche
Zwischenfinanzberichte aufgestellt und einer prüferischen Durchsicht
5.1 unterzogen werden, sowie
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von
- Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2025 der New Work SE, wenn und
soweit solche Zwischenfinanzberichte vor der ordentlichen Hauptversammlung
5. 2025 aufgestellt und einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden,
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bestellt.
Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Prüfer der
Nachhaltigkeitsberichterstattung (vgl. Artt. 19a, 29a der Richtlinie 2013/34/EU in der
Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Dezember 2022 - CSRD) für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr der New Work SE
5.2 bestellt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung auf das Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes
unter der aufschiebenden Bedingung, dass die New Work SE nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz für
das Geschäftsjahr 2024 einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und extern
prüfen zu lassen hat und der Hauptversammlung die Kompetenz zur Bestellung des Prüfers der
Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung zugewiesen ist.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 ist und ihm keine Klausel der in
Art. 16 Abs. 6 der Verordnung genannten Art auferlegt wurde.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge eine Erklärung der KPMG AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
Beschlussfassung über die Billigung des geprüften Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich
einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen. Der entsprechende
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde durch den Abschlussprüfer der New Work SE geprüft und
mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den
Abschlussprüfer sind als Anhang zu dieser Tagesordnung beigefügt. Sie finden die Unterlagen überdies im 6. Internet unter
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https://www.new-work.se/de/hv
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2023 der New Work SE zu billigen.
Beschlussfassung über die Nachwahl zum Aufsichtsrat
Martin Weiss hat sein Amt als Aufsichtsratsmitglied der New Work SE mit Wirkung zum Ablauf der
Hauptversammlung am 4. Juni 2024 niedergelegt. Damit ist ein Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat der New Work SE setzt sich nach Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/
2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), § 17
SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), Ziffer 10.1 der Satzung aus sechs
Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt werden.
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