28.03.2024 15:06:33 - EQS-HV: Softing AG: Bekanntmachung der -3-

DJ EQS-HV: Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: Softing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-03-28 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Softing AG Haar ISIN DE0005178008 Eindeutige Kennung des Ereignisses: SYT052024oHV Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die
am 8. Mai 2024 um 10:00 Uhr (MESZ) in den Räumen der Bayerische Börse AG
Karolinenplatz 6, 80333 München
stattfindet.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, während der gesamten Dauer an der
Hauptversammlung teilzunehmen.
Tagesordnung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2023
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1
Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a.
des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur
Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
1. einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a.
den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten
Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie bei einem
Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats
hierüber zugänglich zu machen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie sind vom Tag der
Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.softing.com/hauptversammlung
zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR
1.906.396,52
a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR 1.171.999,53 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,13
je für das Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden
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und

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b) den verbleibenden Betrag von EUR 734.396,99 auf neue Rechnung vorzutragen.
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Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Bis zur

Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird

der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet, der eine

unveränderte Dividende in Höhe von EUR 0,13 je dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend

angepassten Vortrag auf neue Rechnung vorsieht.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den

Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 13. Mai 2024, fällig.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des

Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 4. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des

Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr

2024

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor,

die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, Zweigniederlassung München,

Denninger Straße 84, 81925 München,

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. 5.

Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung München, hat gegenüber dem

Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen

zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen

Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch

Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der

Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts

für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023

erstellt (Anhang 1). 6.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird

gebilligt.

Beschlussfassung über die Änderung von § 4 und § 17 der Satzung

Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz -

ZuFinG) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG dahingehend geändert, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes

für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nicht wie bisher auf den Beginn des 21. Tages

vor der Hauptversammlung beziehen muss, sondern auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der

Hauptversammlung. Die Gesetzesänderung erfolgte ausschließlich zum Zweck der Angleichung an die

Definition des Nachweisstichtags in der zugrundeliegenden EU-Durchführungsverordnung (vgl. Artikel 1

Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung

von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und

die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte). Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nicht

verbunden. Um Abweichungen zwischen Satzung und Gesetzestext zu vermeiden, soll die entsprechende

Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung jedoch an den geänderten Gesetzeswortlaut angepasst werden. 7. Des Weiteren soll § 4 Abs. 1 der Satzung hinsichtlich der Einteilung des Grundkapitals in Stückaktien

ergänzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

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§ 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
a. "Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen."
§ 4 Abs. 1 der Satzung wird um folgenden Halbsatz ergänzt:
b.
"[...] und ist eingeteilt in 9.105.381 auf den Inhaber lautende Stückaktien."
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres
Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
der Gesellschaft spätestens bis zum 1. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Softing AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
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March 28, 2024 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ EQS-HV: Softing AG: Bekanntmachung der -2-

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Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts
reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG
aus. Der Nachweis hat sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in der durch das Gesetz zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) geänderten Fassung, der der Regelung der
Satzung der Softing AG insoweit vorgeht, auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung,
1. d. h. auf den 16. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ("Nachweisstichtag") zu beziehen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes werden
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung eines
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten
sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa
zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, er lässt sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person seiner
Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und
der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person mit der
Stimmrechtsausübung bevollmächtigt werden soll.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der
Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird. Dieses Formular steht auch unter
https://www.softing.com/hauptversammlung
zum Herunterladen zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am
Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die
nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Softing AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: softing@linkmarketservices.eu
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. § 135
2. AktG sieht unter anderem vor, dass die Vollmacht einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem
nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über das
Verfahren der Vollmachtserteilung und die möglicherweise geforderte Form der Vollmacht rechtzeitig
abzustimmen.
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters sind
eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener
Ermessensspielraum zu. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur
Stellung von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld
der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch
als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, die nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Das Vollmachts- und Weisungsformular
steht auch unter
https://www.softing.com/hauptversammlung
zum Herunterladen zur Verfügung.
Die Vollmacht mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber
der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 7. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ)
bei der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen
Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127,
§ 131 Abs. 1 AktG
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, das
entspricht derzeit 455.270 Aktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.Ergänzungsverlangen sind
schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis zum 7. April 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das
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March 28, 2024 10:06 ET (14:06 GMT)

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Verlangen ist an den Vorstand der Softing AG unter folgender Adresse zu richten:
Vorstand der Softing AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
a) Deutschland
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Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie

seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und

dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten werden. Bei

der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der

Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger

bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon

ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union

verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

https://www.softing.com/hauptversammlung

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge (nebst einer

etwaigen Begründung) zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den

Tagesordnungspunkten sowie gemäß § 127 AktG Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern

oder Aufsichtsratsmitgliedern (sofern dies Gegenstand der Tagesordnung ist) an die

Gesellschaft zu übersenden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse, Telefax-Nummer

oder E-Mail-Adresse zu richten:

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3. Softing AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: softing@linkmarketservices.eu
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären,

die der Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse spätestens bis zum 23. April 2024,

24:00 Uhr (MESZ), zugehen, werden, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine

Veröffentlichungspflicht nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind, einschließlich des Namens des

Aktionärs und einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.softing.com/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen

oder Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Wir bitten zu beachten, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge auch im Falle einer bereits

erfolgten vorherigen Übermittlung an die Gesellschaft in der Hauptversammlung nur Beachtung

finden, wenn sie dort (nochmals) mündlich gestellt werden. Das Recht der Aktionäre, während

der Hauptversammlung Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung zu stellen oder

Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt hiervon unberührt.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand

Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen

Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der

in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur

sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein

c) gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der

Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in §

131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach § 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und

Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und Näheres hierzu bestimmen. Er

ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres

Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für

einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner festzulegen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG) und

Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter

https://www.softing.com/hauptversammlung

eingesehen werden.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die

Informationen nach § 124a AktG und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab

Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter 4.

https://www.softing.com/hauptversammlung

abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter dieser

Internetadresse bekannt gegeben.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5. Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 9.105.381 nennwertlose Stückaktien mit ebenso

vielen Stimmrechten. Es bestehen also 9.105.381 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der

Einberufung 90.000 eigene Aktien.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die Softing AG als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

erhebt zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und

etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,

Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf

Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern

die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und

satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die

Softing AG diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt

die ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die Softing AG.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für die

Durchführung der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6

Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Softing AG verschiedene Dienstleister

und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen

Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach

Weisung der Softing AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften

den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das

Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die

Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder

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March 28, 2024 10:06 ET (14:06 GMT)
Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
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