04.04.2024 18:58:00 - EQS-News: Rückerwerb eigener Aktien

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EQS-News: Raiffeisen Bank International AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf/Aktienrückkauf
Rückerwerb eigener Aktien
2024-04-04 / 18:57 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses
der Raiffeisen Bank International AG zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG sowie Abs 1a und Abs 1b
AktG sowie zur Veräußerung eigener Aktien auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre
(§ 65 Abs 1b AktG)

Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 und 3 Veröffentlichungsverordnung 2018
Die Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG, Wien, FN 122119 m, vom 4. April 2024 hat die folgenden
Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß § 65 Abs 1a AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG und gemäß §§ 2 und 3 der
Veröffentlichungsverordnung 2018 veröffentlicht werden:
"1. Der Vorstand ist nach den Bestimmungen des § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG zum Erwerb und, ohne dass
die Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien ermächtigt,
wobei mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Erwerb auch außerbörslich unter Ausschluss des quotenmäßigen
Andienungsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre erfolgen kann. Der Anteil, der zu erwerbenden und bereits erworbenen
eigenen Aktien darf insgesamt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer der
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist mit 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung in der Hauptversammlung,
sohin bis zum 4. Oktober 2026, begrenzt.
Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 3,05 pro Aktie, der höchste beim Rückerwerb zu
leistende Gegenwert darf nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der der
Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen.
Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer
Zwecke - mit Ausnahme des Wertpapierhandels - durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB)
oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
2. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung der
eigenen Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter teilweisem
oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre zu beschließen und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre darf nur dann ausgeschlossen
werden, wenn die Verwendung der eigenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage, beim Erwerb von Unternehmen,
Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland erfolgt.
Weiters kann für den Fall, dass künftig Wandelschuldverschreibungen auf der Grundlage des zu Punkt 10 der Tagesordnung
gefassten Hauptversammlungsbeschlusses vom 20. Oktober 2020 ausgegeben werden, das Bezugsrecht der Aktionärinnen und
Aktionäre auch ausgeschlossen werden, um (eigene) Aktien an solche Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen
auszugeben, die von dem ihnen gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen gewährten Umtausch- oder
Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht haben sowie im Falle einer in den Ausgabebedingungen von
Wandelschuldverschreibungen festgelegten Wandlungspflicht, um diese Wandlungspflicht zu erfüllen. Diese Ermächtigung
kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden und
gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum dieser Beschlussfassung, sohin bis zum 31. März 2027.
3. Sowohl dieser Beschluss als auch ein darauf beruhendes Rückkaufprogramm oder ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm
sowie deren Dauer sind zu veröffentlichen. Diese Ermächtigung ersetzt die in der Hauptversammlung vom 31. März 2022
beschlossene Ermächtigung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG und § 65 Abs 1b AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
und bezieht sich hinsichtlich der Verwendung auch auf den von der Gesellschaft bereits erworbenen Bestand eigener
Aktien."
Den entsprechenden Veröffentlichungspflichten gemäß § 6 und § 7 der Veröffentlichungsverordnung 2018 wird durch die
Veröffentlichung im Internet über die Website der Gesellschaft, www.rbinternational.com, entsprochen.


2024-04-04 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS Group AG. www.eqs.com  
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Raiffeisen Bank International AG 

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April 04, 2024 12:58 ET (16:58 GMT)
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