26.04.2024 15:06:33 - EQS-HV: Splendid Medien AG: Bekanntmachung der -2-

DJ EQS-HV: Splendid Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2024 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: Splendid Medien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Splendid Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2024 in Köln mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-04-26 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Splendid Medien AG Köln Wertpapier-Kenn-Nr.: 727 950 ISIN: DE 0007279507 Eindeutige Kennung des Ereignisses:
SPM062024oHV Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung am Donnerstag, den 6. Juni 2024, um 11:00 Uhr (MESZ) ein
Tagungsort: KonferenzZentrum in der Josef-Lammerting-Allee 17-21, Plenum 2 (EG), 50933 Köln, (Parkhaus direkt hinter
der IHK, erreichbar über die Einfahrt zwischen den Häusern Eupener Str. 157 und 159).
Sämtliche Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, während der gesamten Dauer an der Hauptversammlung
teilzunehmen.
I. Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Splendid Medien AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Konzernlage- und Lageberichts der
Splendid Medien AG, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a Handelsgesetzbuch (HGB), jeweils für das am 31. Dezember 2023 abgelaufene
Geschäftsjahr 2023
Die genannten Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.splendidmedien.com/de/hauptversammlung
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zugänglich und werden während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss

gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem

Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 2. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des

Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des

Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, Zweigniederlassung Köln, zum Abschlussprüfer für den

Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2024 zu bestellen. 4. Der Vorschlag des Aufsichtsrats unter diesem Tagesordnungspunkt 4 stützt sich auf eine entsprechende

Empfehlung des Prüfungsausschusses, wobei bei der Splendid Medien AG das Aufsichtsratsplenum gemäß § 107

Abs. 4 Satz 2 AktG zugleich der Prüfungsausschuss ist. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine

Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten

beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr.

537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.

Vorlage des gemäß § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das

Geschäftsjahr 2023 zur Erörterung

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr

2023 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte

und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den

Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG

gemacht wurden. Der Vergütungsbericht wurde mit einem Prüfungsvermerk versehen, der dem Vergütungsbericht

beigefügt ist. Da die Gesellschaft als mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB die

Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung zur

Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung zu Punkt 5 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich.

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der

Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Anschluss an diese Tagesordnung unter der

Überschrift "Vergütungsbericht der Splendid Medien AG gemäß § 162 AktG" abgedruckt und sind vom Tag der

Einberufung der Hauptversammlung und während der Hauptversammlung verfügbar unter

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https://www.splendidmedien.com/de/hauptversammlung
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sowie gemäß § 162 Abs. 4 AktG zehn Jahre lang nach der Vorlage auf der Internetseite der Gesellschaft

unter

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https://www.splendidmedien.com/de/company
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zugänglich.

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II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
1. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 24 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft form- und fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts form- und fristgerecht nachgewiesen haben.

Als Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG in deutscher oder englischer Sprache ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 15. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (sog. Nachweisstichtag) und muss der Gesellschaft unter einer der nachfolgend bezeichneten Kontaktmöglichkeiten mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 30. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

Splendid Medien AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu

Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des form- und fristgerechten Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig (ihr depotführendes Institut zu kontaktieren und so) für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und damit den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten durch die Aktionäre sicherzustellen. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts, sie sind aber lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

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2. Bedeutung des Nachweisstichtags
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag form- und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind in der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich durch den Veräußerer bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

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April 26, 2024 09:06 ET (13:06 GMT)

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3. Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten
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Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, eine andere diesen in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und für einen form- und fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen Sorge zu tragen (siehe oben unter "Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts").

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person oder Institution, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung, der Widerruf und der Nachweis der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft (gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 2 der Satzung) der Textform (§ 126b BGB), insbesondere können sie per Post, Telefax oder E-Mail erfolgen. Aktionäre können zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird zusammen mit der Eintrittskarte, die der Aktionär bei form- und fristgerechter Anmeldung und form- und fristgerechter Nachweiserbringung erhält, sowie auf Verlangen übersandt und steht auch unter https://www.splendidmedien.com/de/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung. Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.

Der Nachweis der Erteilung der Vollmacht, ihrer Änderung oder ihres Widerrufs und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht, ihrer Änderung oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft können durch Vorlage der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung geführt werden oder alternativ der Gesellschaft per Post, per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden an:

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Splendid Medien AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: splendid-medien@linkmarketservices.eu
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Im Fall der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen in § 135 Abs. 8 AktG genannten Person gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, ist es möglich, dass die zu bevollmächtigende Person eine besondere Form der Vollmacht verlangt, da diese Stimmrechtsvertreter nach § 135 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen, die Vollmachtserklärung vollständig sein muss und nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärung enthalten darf. Sollte ein Aktionär einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, so ist dringend anzuraten, sich mit diesen Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern nicht.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht.

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4. Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Zusätzlich bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zu erteilen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein form- und fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Sofern die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, sind diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Soweit keine oder keine eindeutige Weisung zu einem Beschlussgegenstand erteilt wird, werden sich die Stimmrechtsvertreter zu dem entsprechenden Beschlussgegenstand der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen aus, sondern sind verpflichtet, über die einzelnen Beschlussgegenstände ausschließlich weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt, soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird, insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Vollmachten zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen, Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Abgabe von sonstigen Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. Eine Stimmabgabe und die Erteilung von Vollmacht und Weisung ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs.3 AktG oder von Aktionären nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.

Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB), insbesondere kann die Erteilung der Vollmacht bzw. der Weisungen per Post, Telefax oder E-Mail erfolgen. Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu das Formular auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung verwenden, die bei form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird. Darüber hinaus kann das Formular auch unter unten angegebener Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse kostenlos angefordert werden und steht im Internet unter https://www.splendidmedien.com/de/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Die Erteilung der Vollmacht und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie Änderungen oder Widerruf hinsichtlich Vollmacht bzw. Weisung sind, sofern sie vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen, postalisch, per Telefax oder per E-Mail aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 5. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse zu übermitteln:

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Splendid Medien AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: splendid-medien@linkmarketservices.eu
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Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

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5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können nach Maßgabe von § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens neunzig Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; für die Berechnung der Frist der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung; auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB), d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur, an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 6. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

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Splendid Medien AG
- Vorstand -
Lichtstraße 25
50825 Köln
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April 26, 2024 09:06 ET (13:06 GMT)
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