09.06.2023 15:05:13 - EQS-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & -6-

DJ EQS-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2023 in Bad Teinach-Zavelstein mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2023 in Bad Teinach-Zavelstein mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2023-06-09 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News

- ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA Bad Teinach-Zavelstein - ISIN DE0006614001 und DE0006614035 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 18.07.2023 in Bad Teinach-Zavelstein
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre^1,
wir laden Sie hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA am
Dienstag, den 18. Juli 2023, 10:30 Uhr, im Konsul Niethammer Kulturzentrum, Schulstraße 67, 75385 Bad
Teinach-Zavelstein, ein.
^1 nachfolgend kurz "Aktionäre"
I. Tagesordnung
Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2022 und des für die Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA und den Konzern
zusammengefassten Lageberichts des Geschäftsjahres 2022 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH &
Co. KGaA zum 31. Dezember 2022
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 Aktiengesetz
(AktG) erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den
Jahresabschluss der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2022
1. in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 32.415.385,14 ausweist,
festzustellen.

Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf
www.mineralbrunnen-kgaa.de
===
unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und werden während der Hauptversammlung

ausliegen.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

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Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von EUR 32.415.385,14 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 für jede der 5.424.755
dividendenberechtigten Stammaktien für das Geschäftsjahr 2022
(insgesamt EUR 3.254.853,00)
2.
===
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,68 für jede der 2.187.360

dividendenberechtigten Vorzugsaktien für das Geschäftsjahr 2022

===
(insgesamt EUR 1.487.404,80)
===
. Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR 27.673.127,34 auf neue Rechnung.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr

2022

===
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich
haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
===
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

===
4. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, allen
Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2022 amtiert haben, für das
Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
===
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

===
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
5. Stuttgart, Zweigniederlassung Saarbrücken, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2023 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2023 zu wählen.
===
Beschlussfassung über die Neufassung von Ziff. 16 Absatz 4 der Satzung (Ermächtigung der persönlich

haftenden Gesellschafterin, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen)

===
Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und
Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
(BGBl I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) sieht vor, dass auch zukünftig Hauptversammlungen ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
(d.h. virtuelle Hauptversammlung) durchgeführt werden können. Gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1
Aktiengesetz kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand bzw. im Falle einer KGaA gemäß §
278 Abs. 3 AktG deren persönlich haftende Gesellschafter dazu ermächtigen, vorzusehen, dass
die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.
In die Satzung der Gesellschaft soll eine den gesetzlichen Vorgaben des § 118a AktG
genügende Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgenommen werden.
Die bisherige Regelung der Ziff. 16.4 (der die Mitteilung über die Einberufung der
Hauptversammlung gegenüber Aktionären, Intermediären etc. regelt) ist aufgrund der
gesetzlichen Änderungen gemäß dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie
6. (ARUG II) redundant geworden. Der Passus soll daher gestrichen und durch die vorstehend
erläuterte Ermächtigung ersetzt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Ziff. 16 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, in der Zeit bis zum
17. Juli 2028 die Hauptversammlung auch als Versammlung ohne physische
Präsenz der Kommanditaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) einzuberufen sowie die
Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren einer solchen Hauptversammlung zu
treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt
gegeben.
===
Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen

===
Ergänzung von Ziff. 5 der Satzung (Kapitalerhöhung)
Zur Klarstellung soll Ziff. 5 der Satzung derart ergänzt werden, dass die
Gesellschaft auch bei Ausgabe neuer Aktien bei Ausnutzung des genehmigten
Kapitals deren Gewinnbeteiligung wie auch schon bei Ausgabe neuer Aktien im
Wege der Kapitalerhöhung abweichend von § 60 AktG bestimmen darf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
7.1.
Ziff. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer
Aktien abweichend von § 60 AktG bestimmt werden. Dies gilt auch
bei Ausgabe neuer Aktien im Wege der Ausnutzung eines
genehmigten Kapitals.
===
Änderung von Ziff. 11.2 der Satzung (Aufsichtsrat - Zusammensetzung, Amtsdauer,

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Amtsniederlegung)

===
Aus sachlichen Gründen kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, eine Amtszeit
für Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestimmen, die vom gesetzlichen
Regelfall abweicht. Daher soll die entsprechende Regelung in der Satzung
flexibler gefasst werden.
7.2. Ziff. 11.2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zum Ende
der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das
vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
Die Hauptversammlung kann auch eine kürzere Amtszeit bestimmen.
Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht
mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist statthaft.
===
Ergänzung von Ziff. 16 (Hauptversammlung - Ort der Versammlung, Einberufung) um eine

neue Ziff. 16.5 und Neufassung von Ziff. 19.4 der Satzung (Bevollmächtigung)

===
Das Recht zur Übertragung der Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig
in Bild und Ton war bislang in Ziff. 19 der Satzung (Beschlussfassung in der
Hauptversammlung) dort Ziff. 19.4 geregelt. Die Regelung soll - da sie
systematisch der Ziff. 16 (Ort der Versammlung, Einberufung) zuzuordnen ist -
in Ziff. 16 in einen neuen Absatz 5 aufgenommen und sprachlich angepasst
werden.
Zudem soll stattdessen in Ziff. 19.4 zu Zwecken der Klarstellung eine
Regelung zur Bevollmächtigung ergänzt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Ziff. 16 der Satzung wird um einen weiteren Absatz (Ziff. 16.5)
ergänzt:
Die Hauptversammlung kann auszugsweise oder
vollständig in Bild und Ton übertragen werden.
Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen,
zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang
16.5 hat. Die persönlich haftende Gesellschafterin
entscheidet über Form, Umfang und gegebenenfalls
über Zugangsbeschränkungen der Übertragung. Die
Form der Übertragung ist in der Einberufung
bekannt zu geben.
7.3.
===
Ziff. 19.4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

===
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte
ausgeübt werden. Die Gesellschaft kann einen oder
mehrere Mitarbeiter der Gesellschaft als
Stimmrechtsvertreter zur Verfügung stellen.
Soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes
vorgeschrieben ist, sind die Vollmachten
schriftlich oder auf einem anderen von der
Gesellschaft näher zu bestimmenden Weg zu
erteilen. Sofern neben der Schriftform gemäß dem
vorangehenden Satz eine andere Form der
19.4 Vollmachtserteilung zugelassen werden soll, ist
dies zusammen mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt zu machen oder den
Kommanditaktionären auf eine in der Einladung zur
Hauptversammlung bekannt gegebenen Weise
zugänglich zu machen. Die Regelung über die Form
von Vollmachten in diesem Absatz erstreckt sich
nicht auf die Form der Erteilung von Vollmachten
an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater und diesen durch das
Aktiengesetz gleichgestellte Personen (§ 135
AktG).
===
Beschlussfassung über Neufassung von Ziff. 17 der Satzung (Teilnahmerecht)

===
Aufgrund gesetzlicher Änderungen besteht hinsichtlich des Wortlauts der Ziff.
17 Anpassungsbedarf. Hierbei bietet es sich an, die Regelungen zum
Teilnahmerecht insgesamt redaktionell anzupassen. Nachteile für die Aktionäre
der Gesellschaft sind hiermit nicht verbunden.
Zudem soll Mitgliedern des Aufsichtsrates zukünftig ermöglicht werden, an der
Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, wenn ihre
Teilnahme in Präsenz an der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem
Aufwand möglich ist.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Ziff. 17 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Kommanditaktionäre sind zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie sich vor der
Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung
17.1. muss der Gesellschaft oder den sonst in der
Einladung bezeichneten Stellen in Textform in
deutscher oder englischer Sprache mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.
Die Kommanditaktionäre müssen des Weiteren die
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Hierfür reicht ein Nachweis des
Anteilsbesitzes in Textform durch den
7.4. Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der
Nachweis muss sich auf einen gemäß den
17.2. gesetzlichen Vorgaben für börsennotierte
Gesellschaften in der Einladung zu bestimmenden
Zeitpunkt beziehen und der Gesellschaft oder
einer der sonst in der Einladung bezeichneten
===
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June 09, 2023 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & -3-

===
Stellen mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen. Die Regelungen dieser
Ziffer 17.2 gelten nur dann, wenn die Aktien der
Gesellschaft girosammelverwahrt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und die
Mitglieder des Aufsichtsrats sollen an der
Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Ist einem
Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der
Hauptversammlung nicht möglich, so kann es an der
Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und
Tonübertragung teilnehmen, insbesondere im Falle
der Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung
oder wenn das betroffene Mitglied:
17.3.
seinen Wohnsitz außerhalb der
a) Bundesrepublik Deutschland hat oder
versichert, aus persönlichen oder
b)            beruflichen Gründen verhindert zu 
7.                                                                                  sein. 

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Beschlussfassung über Neufassung von Ziff. 18 (Leitung der Hauptversammlung)

===
Mit der vorgeschlagenen Neufassung von Ziff. 18 der Satzung soll die
Rechtssicherheit erhöht aber auch ein flexibleres Vorgehen gewährleistet
werden, sollten sowohl der Aufsichtsratsvorsitzende als auch sein
Stellvertreter als Versammlungsleiter ausfallen. Die Regelung soll einen
ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung gewährleisten, in dem sie
konkrete Vorgaben definiert, wie - im Falle der Verhinderung von
Aufsichtsratsvorsitzendem und dessen Stellvertreter - die Versammlungsleitung
bestimmt werden soll. Zugleich schaffen wir durch die Neufassung des -
bislang allgemein gefassten - Rechts des Versammlungsleiters, das Rede- und
Fragerecht einzuschränken, einen abgestuften Reaktionskatalog, der die
Rechtssicherheit erhöht.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher
vor:
Ziff. 18 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Falle seiner
Verhinderung oder, wenn der
Aufsichtsratsvorsitzende sein Amt aus sonstigen
Gründen nicht wahrnimmt, seinem Stellvertreter.
Sind beide verhindert oder nehmen das Amt aus
sonstigen Gründen nicht wahr, kann der
18.1. Aufsichtsrat durch einen vor oder während der
Hauptversammlung gefassten Beschluss einen
Versammlungsleiter bestimmen. Macht der
Aufsichtsrat hiervon keinen Gebrauch, wird der
Versammlungsleiter aus der Mitte der
Kommanditaktionäre durch die Hauptversammlung
unter Leitung des anwesenden Kommanditaktionärs,
der die meisten Stimmen vertritt, gewählt.
Der Versammlungsleiter leitet die
Hauptversammlung und bestimmt die Reihenfolge, in
18.2. der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt
werden, sowie die Art und Reihenfolge der
Abstimmungen.
Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Frage-
und Rederecht der Kommanditaktionäre zeitlich
nach der Maßgabe des Folgenden zu beschränken:
Ist nach der in der
Hauptversammlung zur Behandlung
anstehenden Tagesordnung nur über
einzelne oder mehrere der
Gegenstände Verwendung des
Bilanzgewinns, Entlastung der
persönlich haftenden
Gesellschafterin, Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats, Wahl
des Abschlussprüfers und
Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien Beschluss zu fassen, kann
der Versammlungsleiter das Rede-
und Fragerecht der
(i) Kommanditaktionäre in solcher Weise
zeitlich beschränken, dass die
Hauptversammlung insgesamt nicht
länger als sechs Stunden dauert.
Bei der Berechnung der Dauer der
Hauptversammlung bleiben die
Zeiträume außer Betracht, die auf
Unterbrechungen der
Hauptversammlung und die Rede der
persönlich haftenden
Gesellschafterin sowie die
Ausführungen des
Versammlungsleiters vor Beginn der
Generaldebatte entfallen.
Ist nach der in der
Hauptversammlung zur Behandlung
7.5. anstehenden Tagesordnung auch über
===
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June 09, 2023 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & -4-

===
andere Gegenstände als nach (i)
Beschluss zu fassen, kann der
Versammlungsleiter das Rede- und
(ii) Fragerecht der Kommanditaktionäre
in solcher Weise zeitlich
beschränken, dass die
Hauptversammlung insgesamt nicht
länger als zehn Stunden dauert. (i)
Satz 2 gilt entsprechend.
18.3. Der Versammlungsleiter kann die
Rede- und Fragezeit eines
Kommanditaktionärs je Wortmeldung
auf 15 Minuten beschränken und,
wenn sich im Zeitpunkt der
Worterteilung an den
Kommanditaktionär mindestens drei
weitere Redner angemeldet haben,
auf zehn Minuten. Der
Versammlungsleiter kann die
(zusammengefasste) Rede- und
Fragezeit, die einem
(iii) Kommanditaktionär während der
Versammlung insgesamt zusteht, auf
45 Minuten beschränken, auch unter
Anrechnung von Wortmeldungen, die
erfolgten, bevor diese Beschränkung
erklärt wurde, wobei die
(zusammengefasste) Rede- und
Fragezeit, die einem
Kommanditaktionär nach Ausspruch
dieser Beschränkung zusteht,
wenigstens noch zehn Minuten
betragen muss.
Die Beschränkungen nach (i) bis
(iii) können vom Versammlungsleiter
jederzeit, auch zu Beginn der
Versammlung angeordnet werden. Der
Versammlungsleiter hat bei der
Ausübung des ihm eingeräumten
Ermessens die konkreten Umstände
der Hauptversammlung zu beachten.
(iv) Er hat sich insbesondere an den
Geboten der Sachdienlichkeit, der
Verhältnismäßigkeit und der
Gleichbehandlung zu orientieren.
Bei Einhaltung der Maßstäbe in (i)
bis (iii) wird vermutet, dass die
Voraussetzungen von Satz 2 und 3
dieses (iv) eingehalten sind.
Beschränkungen nach Maßgabe der
(v) vorstehenden Ziffern (i) bis (iv)
gelten als angemessen im Sinne des
§ 131 Abs. 2 Satz 2 AktG.
===
Unabhängig von dem Recht des

Versammlungsleiters, das Frage- und Rederecht der

Kommanditaktionäre nach Maßgabe von Abs. 3 zu

beschränken, kann der Versammlungsleiter um 22:30

18.4. Uhr des Versammlungstags den Debattenschluss

anordnen und mit den Abstimmungen zu den

Tagesordnungspunkten beginnen. Nach Anordnung des

Debattenschlusses sind weitere Fragen nicht mehr

zulässig.

Das Recht des Versammlungsleiters, das Rede-

und Fragerecht der Kommanditaktionäre über die

Bestimmungen in Abs. 3 und 4 hinaus nach Maßgabe

18.5. der gesetzlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe

sonstiger in der Rechtsprechung anerkannter

Grundsätze einzuschränken, bleibt von den

Regelungen in Abs. 3 und 4 unberührt.

===
II. Weitere Angaben zur Einberufung
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Es können nur diejenigen Aktionäre an der Hauptversammlung teilnehmen, die sich in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zur Hauptversammlung angemeldet haben.
Dies gilt entsprechend für die Ausübung des Stimmrechts.
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
1. depotführende Institut erforderlich.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), d. h. auf den 27. Juni 2023 (0:00 Uhr), zu beziehen. Maßgeblich für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist somit der
Aktienbesitz zu diesem Stichtag.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
spätestens am 11. Juli 2023 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen: c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der
vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der
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June 09, 2023 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & -5-

===
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für
den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen
Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen und/oder ihr Stimmrecht
nicht persönlich ausüben möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte auch durch
Bevollmächtigte, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere Person, vertreten lassen.
Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist die form- und
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung (s. Ziff. 1).
Erteilung von Vollmachten, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Gesellschaft bittet ihre Aktionäre zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu
2. verwenden, das ihnen von der Gesellschaft mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt
wird.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dergestalt erfolgen, dass der
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären beziehungsweise deren
Bevollmächtigten an, den Nachweis per Post, Fax oder E-Mail an die Gesellschaft so zu
übermitteln, dass er spätestens bis zum 16. Juli 2023, 24:00 Uhr, unter der folgenden
Adresse eingeht: c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: + 49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: minag-hv2023@computershare.de
Gleiches gilt für die Übermittlung des Widerrufs einer derart übermittelten Vollmacht und
deren Änderung.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen durch das Aktiengesetz
gleichgestellte Personen können im Rahmen der für sie bestehenden aktiengesetzlichen
Sonderregelung (§ 135 AktG) abweichende Anforderungen an die ihnen zu erteilenden
Vollmachten vorsehen. Diese Anforderungen können bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
erfragt werden.
Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Möchten Aktionäre hiervon
Gebrauch machen und dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eine Vollmacht erteilen,
müssen sie sich ebenfalls fristgerecht und unter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
Bestimmungen gemäß vorstehender Ziffer 1 zur Hauptversammlung anmelden.

Darüber hinaus müssen die Aktionäre dem Stimmrechtsvertreter für jeden einzelnen
Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Der
Stimmrechtsvertreter muss nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abstimmen. Ist keine
Weisung erteilt worden oder ist eine Weisung nicht eindeutig, muss sich der
Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Der
Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden
Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen. Formulare zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden jeder
Eintrittskarte beigefügt.
Aus organisatorischen Gründen bitten wir unsere Aktionäre, die den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, Vollmacht nebst Weisungen
spätestens bis zum 16. Juli 2023, 24:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per
Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse zu übermitteln: c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: minag-hv2023@computershare.de
Ergänzungsverlangen § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
3. dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss
der Gesellschaft schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB mindestens 24
Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 23. Juni 2023 (24:00
Uhr), unter folgender Adresse zugehen: Investor Relations Badstr. 41 75385 Bad Teinach-Zavelstein E-Mail: investor.relations@mineralbrunnen-kgaa.de
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 AktG zu Vorschlägen der persönlich
4. haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers oder zur
Wahl des Aufsichtsrats sind ausschließlich zu richten an: Investor Relations Badstr. 41 75385 Bad Teinach-Zavelstein E-Mail: hv2023@minag.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft wird bis
spätestens zum 03. Juli 2023, 24:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft), übermittelte,
zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs, einer Begründung (letztere ist nicht erforderlich für Wahlvorschläge)
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

www.mineralbrunnen-kgaa.de
===
unter der Rubrik Investor Relations veröffentlichen.

===
Veröffentlichung auf der Internetseite
Die Gesellschaft veröffentlicht alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung auf ihrer
Internetseite unter
www.mineralbrunnen-kgaa.de
5.
===
unter der Rubrik Investor Relations Informationen zur Hauptversammlung, insbesondere die

Einberufung der Hauptversammlung, die mit der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich

zu machenden Unterlagen und etwaige Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären. Die

Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse

bekannt gegeben.

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June 09, 2023 09:05 ET (13:05 GMT)

Informationen zum Datenschutz

===
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung ihrer
Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name
oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und
Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer).
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Vorbereitung und Durchführung
der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
6. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur
Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich
verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht
nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten
unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der
Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden und an ihr teilnehmen.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des
Verantwortlichen lauten: Badstr. 41 75385 Bad Teinach-Zavelstein Telefon: +49 (0) 7053 9262 220 Telefax: +49 (0) 6841 105 911 1222 www.mineralbrunnen-kgaa.de
Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich
nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten,
sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der
Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische
Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa Hauptversammlungsagenturen, Rechtsanwälte oder
Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der
für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der
Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem
Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw.
-wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Aktionären und Vertretern der Aktionäre
gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger
als zwei Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei
denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von
Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung
erforderlich.
Aktionäre und Vertreter der Aktionäre haben das Recht, über die personenbezogenen Daten,
die über sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich
haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der
Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung
von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit
dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3
DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Vertreter der Aktionäre das Recht
auf Übertragung sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem
gängigen Dateiformat (Recht auf "Datenportabilität").
Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:
Zudem haben Aktionäre und Vertreter der Aktionäre auch das Recht zur Beschwerde bei einer
Datenschutzaufsichtsbehörde.

Den Datenschutzbeauftragten der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA erreichen
die Aktionäre und Vertreter der Aktionäre unter folgender Adresse: Lagerstraße 53 66424 Homburg/Saar Telefax: +49 (0) 6841 9848 5013 E-Mail: datenschutz@mineralbrunnen-kgaa.de Bad Teinach-Zavelstein, im Mai 2023 Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA Die persönlich haftende Gesellschafterin: Karlsberg International Getränkemanagement GmbH Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 ("EU-DVO")


A. Inhalt der Mitteilung

1.            Eindeutige Kennung des      Ordentliche Hauptversammlung der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & 
Ereignisses:                Co. KGaA am 18. Juli 2023 


Im Format der EU-DVO: 8ac8922a3bf6ed118146005056888925

2. Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung

Im Format der EU-DVO: NEWM

B. Angaben zum Emittenten

1. ISIN:

Stammaktien: DE0006614001

Vorzugsaktien: DE0006614035

2. Name des Emittenten: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA

C. Angaben zur Hauptversammlung

1. Datum der Hauptversammlung: 18.07.2023

Im Format der EU-DVO: 20230718

2. Uhrzeit der 10:30 Uhr MESZ
Hauptversammlung:

Im Format der EU-DVO: 8:30 Uhr UTC

3. Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung

Im Format der EU-DVO: GMET (ISO 20022: GMET)

4. Ort der Hauptversammlung: Ort der Hauptversammlung: Konsul Niethammer Kulturzentrum, Schulstraße 67,
75385 Bad Teinach-Zavelstein

5. Aufzeichnungsdatum: Nachweisstichtag im Sinne von § 123 Abs. 4 AktG ist der Beginn des 27. Juni
2023, 0:00 Uhr MESZ

Im Format der EU-DVO: 20230626

Uniform Resource Locator
6. (URL)/ https://www.mineralbrunnen-kgaa.de/investor-relations/hauptversammlung.html
Internetseite zur
Hauptversammlung:

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2023-06-09 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/ Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com

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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA 

Badstraße 41
75385 Bad Teinach-Zavelstein
Deutschland
Telefon:      +49 7053 9262-220 
Fax:          +49 7053 9262-67 
E-Mail:       info@mineralbrunnen-kgaa.de 
Internet:     https://www.mineralbrunnen-kgaa.de 
ISIN:         DE0006614001, DE0006614035 
WKN:          661400, 661403 
Börsen:       Frankfurt, Stuttgart 


Ende der Mitteilung EQS News-Service
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1653833 2023-06-09 CET/CEST

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END) Dow Jones Newswires

June 09, 2023 09:05 ET (13:05 GMT)
Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
MINERALBR.UEBERKINGEN ST 661400 Frankfurt 15,400 03.06.24 08:26:19 +1,300 +9,22% 0,000 0,000 15,400 15,400

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