09.06.2023 15:05:13 - EQS-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & -3-

DJ EQS-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2023 in Bad Teinach-Zavelstein mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2023 in Bad Teinach-Zavelstein mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2023-06-09 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News

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Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA Bad Teinach-Zavelstein - ISIN DE0006614001 und DE0006614035 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 18.07.2023 in Bad Teinach-Zavelstein
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre^1,
wir laden Sie hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA am
Dienstag, den 18. Juli 2023, 10:30 Uhr, im Konsul Niethammer Kulturzentrum, Schulstraße 67, 75385 Bad
Teinach-Zavelstein, ein.
^1 nachfolgend kurz "Aktionäre"
I. Tagesordnung
Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2022 und des für die Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA und den Konzern
zusammengefassten Lageberichts des Geschäftsjahres 2022 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH &
Co. KGaA zum 31. Dezember 2022
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 Aktiengesetz
(AktG) erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den
Jahresabschluss der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2022
1. in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 32.415.385,14 ausweist,
festzustellen.

Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf
www.mineralbrunnen-kgaa.de
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unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und werden während der Hauptversammlung

ausliegen.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

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Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von EUR 32.415.385,14 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 für jede der 5.424.755
dividendenberechtigten Stammaktien für das Geschäftsjahr 2022
(insgesamt EUR 3.254.853,00)
2.
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,68 für jede der 2.187.360

dividendenberechtigten Vorzugsaktien für das Geschäftsjahr 2022

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(insgesamt EUR 1.487.404,80)
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. Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR 27.673.127,34 auf neue Rechnung.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr

2022

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Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich
haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

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4. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, allen
Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2022 amtiert haben, für das
Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

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Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
5. Stuttgart, Zweigniederlassung Saarbrücken, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2023 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2023 zu wählen.
===
Beschlussfassung über die Neufassung von Ziff. 16 Absatz 4 der Satzung (Ermächtigung der persönlich

haftenden Gesellschafterin, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen)

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Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und
Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
(BGBl I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) sieht vor, dass auch zukünftig Hauptversammlungen ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
(d.h. virtuelle Hauptversammlung) durchgeführt werden können. Gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1
Aktiengesetz kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand bzw. im Falle einer KGaA gemäß §
278 Abs. 3 AktG deren persönlich haftende Gesellschafter dazu ermächtigen, vorzusehen, dass
die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.
In die Satzung der Gesellschaft soll eine den gesetzlichen Vorgaben des § 118a AktG
genügende Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgenommen werden.
Die bisherige Regelung der Ziff. 16.4 (der die Mitteilung über die Einberufung der
Hauptversammlung gegenüber Aktionären, Intermediären etc. regelt) ist aufgrund der
gesetzlichen Änderungen gemäß dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie
6. (ARUG II) redundant geworden. Der Passus soll daher gestrichen und durch die vorstehend
erläuterte Ermächtigung ersetzt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Ziff. 16 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, in der Zeit bis zum
17. Juli 2028 die Hauptversammlung auch als Versammlung ohne physische
Präsenz der Kommanditaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) einzuberufen sowie die
Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren einer solchen Hauptversammlung zu
treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt
gegeben.
===
Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen

===
Ergänzung von Ziff. 5 der Satzung (Kapitalerhöhung)
Zur Klarstellung soll Ziff. 5 der Satzung derart ergänzt werden, dass die
Gesellschaft auch bei Ausgabe neuer Aktien bei Ausnutzung des genehmigten
Kapitals deren Gewinnbeteiligung wie auch schon bei Ausgabe neuer Aktien im
Wege der Kapitalerhöhung abweichend von § 60 AktG bestimmen darf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
7.1.
Ziff. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer
Aktien abweichend von § 60 AktG bestimmt werden. Dies gilt auch
bei Ausgabe neuer Aktien im Wege der Ausnutzung eines
genehmigten Kapitals.
===
Änderung von Ziff. 11.2 der Satzung (Aufsichtsrat - Zusammensetzung, Amtsdauer,

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June 09, 2023 09:05 ET (13:05 GMT)

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Amtsniederlegung)

===
Aus sachlichen Gründen kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, eine Amtszeit
für Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestimmen, die vom gesetzlichen
Regelfall abweicht. Daher soll die entsprechende Regelung in der Satzung
flexibler gefasst werden.
7.2. Ziff. 11.2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zum Ende
der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das
vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
Die Hauptversammlung kann auch eine kürzere Amtszeit bestimmen.
Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht
mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist statthaft.
===
Ergänzung von Ziff. 16 (Hauptversammlung - Ort der Versammlung, Einberufung) um eine

neue Ziff. 16.5 und Neufassung von Ziff. 19.4 der Satzung (Bevollmächtigung)

===
Das Recht zur Übertragung der Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig
in Bild und Ton war bislang in Ziff. 19 der Satzung (Beschlussfassung in der
Hauptversammlung) dort Ziff. 19.4 geregelt. Die Regelung soll - da sie
systematisch der Ziff. 16 (Ort der Versammlung, Einberufung) zuzuordnen ist -
in Ziff. 16 in einen neuen Absatz 5 aufgenommen und sprachlich angepasst
werden.
Zudem soll stattdessen in Ziff. 19.4 zu Zwecken der Klarstellung eine
Regelung zur Bevollmächtigung ergänzt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Ziff. 16 der Satzung wird um einen weiteren Absatz (Ziff. 16.5)
ergänzt:
Die Hauptversammlung kann auszugsweise oder
vollständig in Bild und Ton übertragen werden.
Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen,
zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang
16.5 hat. Die persönlich haftende Gesellschafterin
entscheidet über Form, Umfang und gegebenenfalls
über Zugangsbeschränkungen der Übertragung. Die
Form der Übertragung ist in der Einberufung
bekannt zu geben.
7.3.
===
Ziff. 19.4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

===
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte
ausgeübt werden. Die Gesellschaft kann einen oder
mehrere Mitarbeiter der Gesellschaft als
Stimmrechtsvertreter zur Verfügung stellen.
Soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes
vorgeschrieben ist, sind die Vollmachten
schriftlich oder auf einem anderen von der
Gesellschaft näher zu bestimmenden Weg zu
erteilen. Sofern neben der Schriftform gemäß dem
vorangehenden Satz eine andere Form der
19.4 Vollmachtserteilung zugelassen werden soll, ist
dies zusammen mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt zu machen oder den
Kommanditaktionären auf eine in der Einladung zur
Hauptversammlung bekannt gegebenen Weise
zugänglich zu machen. Die Regelung über die Form
von Vollmachten in diesem Absatz erstreckt sich
nicht auf die Form der Erteilung von Vollmachten
an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater und diesen durch das
Aktiengesetz gleichgestellte Personen (§ 135
AktG).
===
Beschlussfassung über Neufassung von Ziff. 17 der Satzung (Teilnahmerecht)

===
Aufgrund gesetzlicher Änderungen besteht hinsichtlich des Wortlauts der Ziff.
17 Anpassungsbedarf. Hierbei bietet es sich an, die Regelungen zum
Teilnahmerecht insgesamt redaktionell anzupassen. Nachteile für die Aktionäre
der Gesellschaft sind hiermit nicht verbunden.
Zudem soll Mitgliedern des Aufsichtsrates zukünftig ermöglicht werden, an der
Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, wenn ihre
Teilnahme in Präsenz an der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem
Aufwand möglich ist.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Ziff. 17 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Kommanditaktionäre sind zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie sich vor der
Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung
17.1. muss der Gesellschaft oder den sonst in der
Einladung bezeichneten Stellen in Textform in
deutscher oder englischer Sprache mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.
Die Kommanditaktionäre müssen des Weiteren die
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Hierfür reicht ein Nachweis des
Anteilsbesitzes in Textform durch den
7.4. Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der
Nachweis muss sich auf einen gemäß den
17.2. gesetzlichen Vorgaben für börsennotierte
Gesellschaften in der Einladung zu bestimmenden
Zeitpunkt beziehen und der Gesellschaft oder
einer der sonst in der Einladung bezeichneten
===
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Stellen mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen. Die Regelungen dieser
Ziffer 17.2 gelten nur dann, wenn die Aktien der
Gesellschaft girosammelverwahrt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und die
Mitglieder des Aufsichtsrats sollen an der
Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Ist einem
Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der
Hauptversammlung nicht möglich, so kann es an der
Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und
Tonübertragung teilnehmen, insbesondere im Falle
der Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung
oder wenn das betroffene Mitglied:
17.3.
seinen Wohnsitz außerhalb der
a) Bundesrepublik Deutschland hat oder
versichert, aus persönlichen oder
b)            beruflichen Gründen verhindert zu 
7.                                                                                  sein. 

===
Beschlussfassung über Neufassung von Ziff. 18 (Leitung der Hauptversammlung)

===
Mit der vorgeschlagenen Neufassung von Ziff. 18 der Satzung soll die
Rechtssicherheit erhöht aber auch ein flexibleres Vorgehen gewährleistet
werden, sollten sowohl der Aufsichtsratsvorsitzende als auch sein
Stellvertreter als Versammlungsleiter ausfallen. Die Regelung soll einen
ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung gewährleisten, in dem sie
konkrete Vorgaben definiert, wie - im Falle der Verhinderung von
Aufsichtsratsvorsitzendem und dessen Stellvertreter - die Versammlungsleitung
bestimmt werden soll. Zugleich schaffen wir durch die Neufassung des -
bislang allgemein gefassten - Rechts des Versammlungsleiters, das Rede- und
Fragerecht einzuschränken, einen abgestuften Reaktionskatalog, der die
Rechtssicherheit erhöht.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher
vor:
Ziff. 18 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Falle seiner
Verhinderung oder, wenn der
Aufsichtsratsvorsitzende sein Amt aus sonstigen
Gründen nicht wahrnimmt, seinem Stellvertreter.
Sind beide verhindert oder nehmen das Amt aus
sonstigen Gründen nicht wahr, kann der
18.1. Aufsichtsrat durch einen vor oder während der
Hauptversammlung gefassten Beschluss einen
Versammlungsleiter bestimmen. Macht der
Aufsichtsrat hiervon keinen Gebrauch, wird der
Versammlungsleiter aus der Mitte der
Kommanditaktionäre durch die Hauptversammlung
unter Leitung des anwesenden Kommanditaktionärs,
der die meisten Stimmen vertritt, gewählt.
Der Versammlungsleiter leitet die
Hauptversammlung und bestimmt die Reihenfolge, in
18.2. der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt
werden, sowie die Art und Reihenfolge der
Abstimmungen.
Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Frage-
und Rederecht der Kommanditaktionäre zeitlich
nach der Maßgabe des Folgenden zu beschränken:
Ist nach der in der
Hauptversammlung zur Behandlung
anstehenden Tagesordnung nur über
einzelne oder mehrere der
Gegenstände Verwendung des
Bilanzgewinns, Entlastung der
persönlich haftenden
Gesellschafterin, Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats, Wahl
des Abschlussprüfers und
Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien Beschluss zu fassen, kann
der Versammlungsleiter das Rede-
und Fragerecht der
(i) Kommanditaktionäre in solcher Weise
zeitlich beschränken, dass die
Hauptversammlung insgesamt nicht
länger als sechs Stunden dauert.
Bei der Berechnung der Dauer der
Hauptversammlung bleiben die
Zeiträume außer Betracht, die auf
Unterbrechungen der
Hauptversammlung und die Rede der
persönlich haftenden
Gesellschafterin sowie die
Ausführungen des
Versammlungsleiters vor Beginn der
Generaldebatte entfallen.
Ist nach der in der
Hauptversammlung zur Behandlung
7.5. anstehenden Tagesordnung auch über
===
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June 09, 2023 09:05 ET (13:05 GMT)
Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
MINERALBR.UEBERKINGEN ST 661400 Frankfurt 15,400 03.06.24 08:26:19 +1,300 +9,22% 0,000 0,000 15,400 15,400

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