09.06.2023 15:05:12 - EQS-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2023 in Bad Teinach-Zavelstein mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2023 in Bad Teinach-Zavelstein mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2023-06-09 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News

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Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA Bad Teinach-Zavelstein - ISIN DE0006614001 und DE0006614035 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 18.07.2023 in Bad Teinach-Zavelstein
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre^1,
wir laden Sie hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA am
Dienstag, den 18. Juli 2023, 10:30 Uhr, im Konsul Niethammer Kulturzentrum, Schulstraße 67, 75385 Bad
Teinach-Zavelstein, ein.
^1 nachfolgend kurz "Aktionäre"
I. Tagesordnung
Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2022 und des für die Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA und den Konzern
zusammengefassten Lageberichts des Geschäftsjahres 2022 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH &
Co. KGaA zum 31. Dezember 2022
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 Aktiengesetz
(AktG) erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den
Jahresabschluss der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2022
1. in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 32.415.385,14 ausweist,
festzustellen.

Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf
www.mineralbrunnen-kgaa.de
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unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und werden während der Hauptversammlung

ausliegen.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

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Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von EUR 32.415.385,14 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 für jede der 5.424.755
dividendenberechtigten Stammaktien für das Geschäftsjahr 2022
(insgesamt EUR 3.254.853,00)
2.
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,68 für jede der 2.187.360

dividendenberechtigten Vorzugsaktien für das Geschäftsjahr 2022

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(insgesamt EUR 1.487.404,80)
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. Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR 27.673.127,34 auf neue Rechnung.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr

2022

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Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich
haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

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4. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, allen
Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2022 amtiert haben, für das
Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

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Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
5. Stuttgart, Zweigniederlassung Saarbrücken, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2023 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2023 zu wählen.
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Beschlussfassung über die Neufassung von Ziff. 16 Absatz 4 der Satzung (Ermächtigung der persönlich

haftenden Gesellschafterin, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen)

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Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und
Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
(BGBl I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) sieht vor, dass auch zukünftig Hauptversammlungen ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
(d.h. virtuelle Hauptversammlung) durchgeführt werden können. Gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1
Aktiengesetz kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand bzw. im Falle einer KGaA gemäß §
278 Abs. 3 AktG deren persönlich haftende Gesellschafter dazu ermächtigen, vorzusehen, dass
die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.
In die Satzung der Gesellschaft soll eine den gesetzlichen Vorgaben des § 118a AktG
genügende Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgenommen werden.
Die bisherige Regelung der Ziff. 16.4 (der die Mitteilung über die Einberufung der
Hauptversammlung gegenüber Aktionären, Intermediären etc. regelt) ist aufgrund der
gesetzlichen Änderungen gemäß dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie
6. (ARUG II) redundant geworden. Der Passus soll daher gestrichen und durch die vorstehend
erläuterte Ermächtigung ersetzt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Ziff. 16 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, in der Zeit bis zum
17. Juli 2028 die Hauptversammlung auch als Versammlung ohne physische
Präsenz der Kommanditaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) einzuberufen sowie die
Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren einer solchen Hauptversammlung zu
treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt
gegeben.
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Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen

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Ergänzung von Ziff. 5 der Satzung (Kapitalerhöhung)
Zur Klarstellung soll Ziff. 5 der Satzung derart ergänzt werden, dass die
Gesellschaft auch bei Ausgabe neuer Aktien bei Ausnutzung des genehmigten
Kapitals deren Gewinnbeteiligung wie auch schon bei Ausgabe neuer Aktien im
Wege der Kapitalerhöhung abweichend von § 60 AktG bestimmen darf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
7.1.
Ziff. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer
Aktien abweichend von § 60 AktG bestimmt werden. Dies gilt auch
bei Ausgabe neuer Aktien im Wege der Ausnutzung eines
genehmigten Kapitals.
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Änderung von Ziff. 11.2 der Satzung (Aufsichtsrat - Zusammensetzung, Amtsdauer,

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June 09, 2023 09:05 ET (13:05 GMT)
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