15.05.2024 15:05:14 - EQS-HV: Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der -14-

DJ EQS-HV: Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2024 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: Knaus Tabbert AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2024 in Düsseldorf mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-05-15 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Knaus Tabbert AG Jandelsbrunn WKN: A2YN50
ISIN: DE000A2YN504 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zu der ordentlichen Hauptversammlung der Knaus Tabbert AG ein, die am Freitag, 21. Juni 2024, um
10.00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
stattfindet.
Der Veranstaltungsort im Sinne des Aktiengesetzes ist Congress Center Düsseldorf, Raum 3, Stockumer Kirchstraße 61,
40474 Düsseldorf.
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 15 Abs. 3 der Satzung der Knaus Tabbert AG in Verbindung mit § 118a Abs.
1 Aktiengesetz ("AktG") in der Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Die
Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte live in Bild und Ton im
Internet auf der Internetseite der Knaus Tabbert AG unter
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

im passwortgeschützten Internetservice übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt - durch die Aktionäre
selbst oder durch Bevollmächtigte - ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist
ausgeschlossen.
I. TAGESORDNUNG
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts für die Knaus Tabbert AG und den Konzern (einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Die genannten Unterlagen sind über die Internetseite
1. https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
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zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand beziehungsweise im Falle des Berichts des

Aufsichtsrats von der Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand

aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß §

172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist daher zu diesem

Tagesordnungspunkt nicht erforderlich.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR

50.986.038,41 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 2,90 je dividendenberechtigter Stückaktie;

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dies sind bei 10.377.259 dividendenberechtigten Stückaktien EUR 30.094.051,10
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen EUR 20.891.987,31
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Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und die Einstellung in die anderen

Gewinnrücklagen ist die Anzahl der zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat

für das abgelaufene Geschäftsjahr dividendenberechtigten Stückaktien (10.377.259) berücksichtigt. Sollte

sich die Anzahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr dividendenberechtigten Stückaktien bis zur

Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag

zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 2,90 je dividendenberechtigter Stückaktie

sowie einen entsprechend angepassten Betrag für die Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen vorsieht.

Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am dritten, auf den

Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 26. Juni 2024.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands

für diesen Zeitraum zu entlasten.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 4. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des

Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des

Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen oder

-berichte, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2025 aufgestellt werden

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG,

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bahnhofstraße 30, 90402 Nürnberg, zum Abschlussprüfer und

Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische 5. Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen oder -berichte, die vor der ordentlichen

Hauptversammlung des Jahres 2025 aufgestellt werden, zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch

Dritte gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014

("Abschlussprüferverordnung") ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der

Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten

Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats

von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung

Vergütungsbericht) und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur

Billigung vor. 6. Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß §

162 Abs. 3 AktG der formellen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft unterzogen und über die

Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG hinausgehend auch nach inhaltlichen Kriterien geprüft.

Der Vergütungsbericht ist zusammen mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers im Anschluss an die

Tagesordnung im Abschnitt "II. Berichte und weitere Informationen" abgedruckt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht

für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.

Beschlussfassung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die

Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat

vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens

jedoch alle vier Jahre. Das bisher geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Knaus

Tabbert AG wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 23. Juni 2021 gebilligt.

Der Aufsichtsrat hat dieses Vergütungssystem turnusmäßig einer Überprüfung unterzogen. Auf Grundlage 7. dieser Überprüfung hat der Aufsichtsrat am 6. Mai 2024 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs.

1 AktG ein geändertes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft beschlossen,

welches das bisher geltende Vergütungssystem aktualisiert und punktuell ändert. Das geänderte

Vergütungssystem soll dem Aufsichtsrat bei der Festsetzung der individuellen Vergütung der

Vorstandsmitglieder mehr Flexibilität ermöglichen. Vor diesem Hintergrund wurden insbesondere die

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May 15, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der -2-

Bandbreiten für die relativen Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung

und die Höchstgrenzen der Vergütung angepasst.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das in der Einberufung zu dieser Hauptversammlung abgedruckte

Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Knaus Tabbert AG zu billigen.

Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung um einen neuen § 25 (Gerichtsstand)

Zum Zwecke der Festlegung eines einheitlichen Gerichtsstands am Sitz der Gesellschaft, auch für

Streitigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Kapitalmarktinformationen, soll die Satzung der

Gesellschaft um einen neuen § 25 ergänzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Satzung der Knaus Tabbert AG wird um folgenden § 25 ergänzt:

"§ 25 Gerichtsstand 8.

===
Für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen, die aus dem
Gesellschaftsverhältnis entstehen, besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der
(1) Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Ausländische Gerichte sind für solche Streitigkeiten nicht zuständig.
Absatz (1) gilt auch für Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesellschaft, mit denen
(2) der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher
Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird."
===
Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Absatz 4 der Satzung (Teilnahme und Ausübung des

Stimmrechts)

Die in § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG enthaltenen Voraussetzungen für die Teilnahme an der

Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das im Dezember 2023 in Kraft getretene

Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZukunftsfinanzierungsG) geändert. Nach dem

geänderten § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG hat sich bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der

Nachweis des Anteilsbesitzes nunmehr auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung und

nicht mehr wie bislang auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Eine materielle

Änderung ist hiermit nicht verbunden. 9.

Die gegenwärtige Fassung von § 16 Absatz 4 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft reflektiert noch den

Wortlaut von § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG a.F. Um eine einheitliche Formulierung zu gewährleisten, soll §

16 Absatz 4 Satz 2 der Satzung an den geänderten § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 16 Absatz 4 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Der besondere Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der

Hauptversammlung ("Nachweisstichtag") zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung

hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen."

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II.           BERICHTE UND WEITERE INFORMATIONEN 
1.            Vergütungsbericht 2023 

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ALLGEMEINES

Billigung durch die Hauptversammlung

In der ordentlichen Hauptversammlung der Knaus Tabbert AG vom 23. Juni 2021 wurde das Vergütungssystem für den Vorstand und Aufsichtsrat der Knaus Tabbert AG gebilligt und auf www.knaustabbert.de

veröffentlicht.

Gemäß § 120a AktG wird der Aufsichtsrat der Hauptversammlung das Vergütungssystem künftig bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre zur Billigung vorlegen.

Über diesen Bericht

Vorstand und Aufsichtsrat der Knaus Tabbert AG haben diesen Vergütungsbericht über die Vergütung der einzelnen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 entsprechend den Anforderungen von § 162 AktG erstellt.

Der Vergütungsbericht 2022 wurde mit 91,28% der gültigen abgegeben Stimmen von der Hauptversammlung am 26.05.2023 gebilligt.

Dieser Bericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG der formellen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft unterzogen und über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG hinausgehend auch nach inhaltlichen Kriterien geprüft. Der entsprechende Vermerk über die Prüfung ist in diesem Bericht enthalten.

Veränderungen im Vorstand

Im Vorstand der Knaus Tabbert AG kam es im Aufstellungszeitraum 2024 zu folgenden Veränderungen:

Mit Wirkung zum 29. Februar 2024 wurde Carolin Schürmann als Finanzvorständin (CFO) abberufen und sie wird mit Wirkung zum 31. März 2024 das Unternehmen verlassen

VERGÜTUNGEN DER MITGLIEDER DES VORSTANDS

Grundzüge des Vergütungssystems

Das Vergütungssystem des Vorstands ist gemäß Auffassung des Aufsichtsrats auf eine langfristige und nachhaltige, profitable Entwicklung von Knaus Tabbert ausgerichtet. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus einer erfolgsunabhängigen und einer erfolgsbezogenen variablen Vergütung mit einer kurzfristigen und einer langfristigen aktienbasierten Komponente zusammen. Dabei hat der überwiegende Teil der variablen Vergütungsbestandteile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage und damit eine langfristige Ausrichtung. So können gemäß Auffassung des Aufsichtsrats die Vorstandsmitglieder an einer nachhaltigen Wertsteigerung von Knaus Tabbert teilhaben und haben einen entsprechenden Anreiz, sich auf das langfristige Wohl von Knaus Tabbert zu konzentrieren. Der einjährige variable Vergütungsbestandteil bemisst sich neben wirtschaftlichen Erfolgsfaktoren zudem nach persönlichen Leistungsindikatoren. Gleichzeitig soll gemäß Auffassung des Aufsichtsrats durch das Vergütungssystem sichergestellt werden, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder und der Lage der Gesellschaft steht. So sollen besondere Leistungen stärker honoriert werden; Leistungsverfehlungen hingegen sollen die Vergütung spürbar verringern. Die Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird durch den Aufsichtsrat geprüft. Im Geschäftsjahr 2023 wurde vom Vorstandsvergütungssystem nicht abgewichen.

Jahresgrundgehalt

Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine feste Jahresvergütung als Barvergütung, die in zwölf gleichen Teilbeträgen als monatliches Gehalt ausgezahlt wird.

Variable Vergütung

Die variable Vergütung besteht aus zwei Komponenten, einer variablen Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage, dem Short Term Incentive (STI), und einer variablen Vergütung mit vierjähriger Bemessungsgrundlage, dem Long Term Incentive (LTI).

===
.             Der erste Bewertungszeitraum des LTI hat am 1. Januar 2021 begonnen und endet am 31. Dezember 2024. 
.             Der zweite Bewertungszeitraum des LTI hat am 1. Januar 2022 begonnen und endet am 31. Dezember 2025. 
.             Der dritte Bewertungszeitraum des LTI hat am 1. Januar 2023 begonnen und endet am 31. Dezember 2026. 

===
Short Term Incentive (STI)

Die Ermittlung des STI erfolgt auf Basis festgelegter Bandbreiten zur Messung der Zielerreichung und den entsprechenden finanziellen und nichtfinanziellen Zielen, die vom Aufsichtsrat festgelegt werden und auf die sich die Gesellschaft und das jeweilige Vorstandsmitglied vor jedem Geschäftsjahr einigen. Der STI wird als jährliche Bartantieme in dem Monat gezahlt, in dem der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der Gesellschaft feststellt und ist auf einen Höchstbetrag von EUR 140.000,00 (brutto) für den Vorstandsvorsitzenden und EUR 160.000,00 (brutto) für die übrigen Vorstandsmitglieder begrenzt. Bei einer Zielerreichung von unter 100% aber mindestens 80 % erfolgt die Auszahlung proratarisch. Bei einer Zielerreichung von weniger als 80 % wird kein Bonus ausbezahlt.

Zur Bemessung des STI im Geschäftsjahr 2023 wurden ein finanzielles Leistungskriterium (Teil A), bestehend aus zwei Komponenten, und ein nichtfinanzielles Leistungskriterium (Teil B), bestehend aus einer ESG-Komponente, festgelegt.

Die Leistungskriterien gelten für alle Mitglieder des Vorstands, da gemäß Auffassung des Aufsichtsrats die konkret festgelegten Ziele nur in Zusammenarbeit mit allen Vorstandsmitgliedern zu erreichen sind.

Für die Zielerreichung stehen Teil A und Teil B in einem Verhältnis von 6:4, d.h. bei 100% Zielerreichung von Teil A werden 60% des maximalen Bonus ausgezahlt und bei 100% Zielerreichung von Teil B werden 40% des maximalen Bonus ausgezahlt.

Der Aufsichtsrat kann überdies einen Multiplikator (Modifier) festsetzen, mit dem die jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres 2023 ermittelten Auszahlungsbeträge multipliziert werden, um die endgültigen Auszahlungsbeträge des STI zu ermitteln. Über den Modifier können weitere nicht-finanzielle Leistungskriterien bei der kurzfristigen variablen Vergütung berücksichtigt werden. Der Modifier muss sich in einem Rahmen von 0,8 bis 1,2 bewegen.

Finanzielle Leistungskriterium (Teil A)

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May 15, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der -3-

Der Umsatz oder die Stückzahl der produzierten Fahrzeuge für das zum 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr soll folgende Werte erreichen

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.             Umsatz von EUR 1.437,5 Mio. oder 
.             eine Stückzahl von 30.795. 

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Die Stückzahl soll nur herangezogen werden, soweit das Umsatzziel nicht vollständig erreicht wurde. Relevant sind die Kennziffern, welche sich aus dem testierten IFRS Konzernjahresabschluss 2023 der Knaus Tabbert AG ergeben. Unter Umsatz sind hierbei die Erlöse gemäß IFRS 15 zu verstehen. Unter Stückzahl sind die fakturierten Einheiten (Wohnwagen, Reisemobile, Kastenwagen) zu verstehen.

Zur Bemessung des STI im Geschäftsjahr 2023 wurde nur der Umsatz herangezogen.

Nichtfinanzielles Leistungskriterium (Teil B):

Das nicht-finanzielle Leistungskriterium besteht aus ESG-Zielen. Der Vorstand soll die Umsetzung der konzernweiten Nachhaltigkeitsstrategie, die er bis zum 31. Dezember 2021 als Teil des STIP für 2021 entwickelt hat, weiter vorantreiben.

Hierzu wurden konkrete Zielvorgaben aus verschiedenen Bereichen festgelegt.

Grundlage für die Festsetzung der Zielvorgaben waren die aus Stakeholdersicht wesentlichen Themen/Handlungsfelder für Knaus Tabbert, die der Vorstand im Rahmen des Nachhaltigkeitsprojektes eruiert hat. Diese werden sich auch im Nachhaltigkeitsbericht der Knaus Tabbert AG finden.

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.             Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 
.             Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter 
.             Soziale Verantwortung, Diversität und Chancengleichheit 
.             Klima- und Umweltschutz im Unternehmen 
.             Umweltfreundliche und kreislauffähige Materialien 
.             Emissionsreduzierte Antriebssysteme 
.             Compliance und Anti-Korruption 
.             Menschenrechte und Umweltauswirkungen in der Lieferkette 
.             Gesellschaftliches Engagement 
.             Kontinuierliche Verbesserung der Wirtschaftsleistung 

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Zu diesen 10 Handlungsfeldern soll der Vorstand folgende 8 Projekte in 2023 umsetzen, wobei die Projekte wie unten dargestellt jeweils mehrere Handlungsfelder umfassen: Berechnung des STI für das Geschäftsjahr 2023

Auf Basis der Zielerreichung für das finanzielle und das nichtfinanzielle Leistungskriterium ergibt sich für jedes Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 ein Auszahlungsbetrag von EUR 140.000 für den Vorstandsvorsitzenden und die Finanzvorständin und von EUR 148.333,33 für die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Zielerreichung der Jahre 2023 und 2022 stellt sich wie folgt dar:

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IST 2023  Zielvorgabe STI Zielerreichung Zielerreichung 
Teil A - Finanzielle Leistungsindikatioren                                in %           in EUR 
Umsatzerlöse                                    1.441.020 1.437.492       100,00         89.000,00 
Absatz                                          30.613    30.795 

Teil B - Nichtfinanzielle Leistungsindikatioren
ESG-Ziele                                                                 100            59.333,33 
Zielerreichung STI Gesamt                                                                148.333,33 
IST 2022  Zielvorgabe STI Zielerreichung Zielerreichung 
Teil A - Finanzielle Leistungsindikatioren                               in %           in EUR 
Umsatzerlöse                                   1.049.520 1.176.900 
Absatz                                         29.556    30.680          96,34          80.925,60 

Teil B - Nichtfinanziell Leistungsindikatioren
ESG-Ziele                                                                100            56.000,00 
Zielerreichung STI Gesamt                                                97,81          136.925,60 

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Unter dem Teil B - Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren für das Geschäftsjahr 2022 waren folgende Ziele vereinbart:

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. Handlungsfeld: Kontinuierliche Verbesserung der Wirtschaftsleistung ===
Ziel: System zur Berücksichtigung von sozialen und ökologischen Faktoren bei der Investitionsbeurteilung Ziel: Aufbau eines strukturierten Nachhaltigkeitscontrolling

===
. Handlungsfeld: Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
===
Ziel: Analyse der gesundheitsgefährdenden Emissionen in Jandelsbrunn

===
. Handlungsfeld: Soziale Verantwortung & Gleiche Chancen für Alle
===
Ziel: Analyse welche Rahmenbedingungen müssen gegeben sein, um Knaus Tabbert als Arbeitgeber für Frauen attraktiver zu machen

===
. Handlungsfeld: Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter
===
Ziel: Mitarbeiterengagement Befragung in Jandelsbrunn

===
. Handlungsfeld: Treibhausgasemissionen im Unternehmen & Energie und Emissionen in der Produktion
===
Ziel: Gruppenweites Datenerfassungssystem für Scope 1 und 2 Emissionen

===
. Handlungsfeld: Abfallmanagement
===
Ziel: Gruppenweites Datenerfassungssystem für Abfall

===
. Handlungsfeld: Menschenrechte in der Lieferkette
===
Ziel: System und Prozessimplementierung zur Erfüllung der Anforderung des Lieferkettengesetzes

Im Geschäftsjahr 2023 hat der Vorstand von den acht vereinbarten Zielen acht Ziele erreicht, was einem Gesamtzielerreichungsgrad von 100% entsprach.

Long Term Incentive (LTI)

Der LTI basiert auf der Entwicklung von virtuellen Performance Shares, die in jährlichen Tranchen (LTIP-Tranchen) vergeben werden. Zu Beginn einer neuen LTIP-Incentivierungsphase wird jedem Vorstandsmitglied eine bestimmte Anzahl von Performance Shares zugeteilt. Die Anzahl der zu Beginn jeder Periode gewährten Performance Shares ergibt sich aus der Division des Betrags von EUR 160.000,00 durch den anfänglichen Aktienkurs. Der Anfangskurs ist definiert als der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei Monate vor Beginn des Bewertungszeitraums, der Endkurs ist definiert als der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei Monate des Bewertungszeitraums (4 Jahre).

In der nachfolgenden Tabelle werden die am 1. Januar 2021 zugeteilten Performance Shares dargestellt:

===
Tranche für das            Anfangskurs je            Anzahl der     Dauer der LTIP- 
Geschäftsjahr 2021         Performance Share         Performance    Inzentivierungsphase 

Shares
in TEUR in EUR Anzahl der Jahre
Aktien
Wolfgang Speck 160 59,8 2.675 4
(Vorstandsvorsitzender)
Gerd Adamietzki                160                        59,8                      2.675          4 
Werner Vaterl                  160                        59,8                      2.675          4 

===
In der nachfolgenden Tabelle werden die am 1. Januar 2022 zugeteilten Performance Shares dargestellt:

===
Tranche für das            Anfangskurs je            Anzahl der     Dauer der LTIP- 
Geschäftsjahr 2022         Performance Share         Performance    Inzentivierungsphase 

Shares
in TEUR in EUR Anzahl der Jahre
Aktien
Wolfgang Speck 160 56,65 2.824 4
(Vorstandsvorsitzender)
Gerd Adamietzki                160                        56,65                     2.824          4 
Werner Vaterl                  160                        56,65                     2.824          4 

===
In der nachfolgenden Tabelle werden die am 1. Januar 2023 zugeteilten Performance Shares dargestellt:

===
Tranche für das         Anfangskurs je         Anzahl der          Dauer der 
Geschäftsjahr 2023      Performance Share      Performance Shares  LTIP-Inzentivierungsphase 
in TEUR                 in EUR                 Anzahl der Aktien   Jahre 
Wolfgang Speck             160                     28,78                  5.559               4 

(Vorstandsvorsitzender)
Gerd Adamietzki            160                     28,78                  5.559               4 
Werner Vaterl              160                     28,78                  5.559               4 
Carolin Schürmann          160                     28,78                  5.559               4 

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May 15, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der -4-

Der LTI ist neben der Entwicklung der Performance Shares auch von der Erreichung eines EBITDA-Ziels abhängig.

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Das Erfolgsziel EBITDA ist für die LTIP-Incentivierungsphase ab 1. Januar 2021 zu 100 % erfüllt, wenn (i)
das kumulierte EBITDA während der LTIP-Incentivierungsphase mindestens EUR 396.864.500,00 beträgt oder
(ii) der Quotient aus kumuliertem EBITDA während der LTIP-Incentivierungsphase und kumulierten
Umsatzerlösen der Knaus Tabbert-Gruppe während der LTIP-Incentivierungsphase multipliziert mit 100
mindestens 9,58 beträgt.
Das Erfolgsziel EBITDA für die zweite LTIP-Incentivierungsphase ab 1. Januar 2022 ist zu 100 % erfüllt,
wenn(i) das kumulierte EBITDA während der LTIP-Incentivierungsphase mindestens EUR 396.864.500,00 beträgt
. oder (ii) der Quotient aus kumuliertem EBITDA während der LTIP-Incentivierungsphase und kumulierten
Umsatzerlösen der Knaus Tabbert-Gruppe während der LTIP-Incentivierungsphase multipliziert mit 100
mindestens 9,58 beträgt.
Das Erfolgsziel EBITDA für die dritte LTIP-Incentivierungsphase ab 1. Januar 2023 ist zu 100 % erfüllt,
wenn(i) das kumulierte EBITDA während der LTIP-Incentivierungsphase mindestens EUR 668.752.000,00 beträgt
. oder (ii) der Quotient aus kumuliertem EBITDA während der LTIP-Incentivierungsphase und kumulierten
Umsatzerlösen der Knaus Tabbert-Gruppe während der LTIP-Incentivierungsphase multipliziert mit 100
mindestens 9,51 beträgt.
Dabei wird EBITDA definiert als Konzernergebnis der Knaus Tabbert-Gruppe für das jeweilige Geschäftsjahr
. bereinigt um Steuern, Finanzierungskosten, Finanzerträge sowie Abschreibungen, basierend auf dem
testierten Konzernabschluss der Knaus Tabbert-Gruppe.
===
Der Auszahlungsbetrag der jeweiligen LTIP-Tranche errechnet sich aus der Anzahl der Performance Shares multipliziert mit dem Endkurs am 31.12. und einem Multiplikator. Bei einer Zielerreichung von 100 % beträgt der Multiplikator 1. Wird das Ziel nicht zu 100 %, aber zu mindestens 81 % erreicht, reduziert sich der Multiplikator für jeden abweichenden Prozentpunkt um 5 %. Ein Vorstandsmitglied hat nur dann Anspruch auf eine LTI-Zahlung, wenn das Ziel zu mindestens 81 % erreicht wird und der Endkurs der Aktie höher ist als der Anfangskurs. Die Auszahlung für jede LTIP-Tranche ist aktuell auf maximal EUR 450.000,00 begrenzt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Auszahlung bei außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessener Weise nach oben oder unten anzupassen. Die Auszahlung des LTI erfolgt zusammen mit derjenigen monatlichen Rate der festen Jahresvergütung, die nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr des Bewertungszeitraums ausgezahlt wird. Die Gesellschaft erstattet keine aus der Auszahlung des LTI resultierende Einkommensteuer.

Der Aufsichtsrat kann nach eigenem Ermessen bestimmen, dass der LTI anstelle einer Barauszahlung durch Lieferung von Aktien der Gesellschaft ausgezahlt wird. Die Anzahl der in diesem Fall zu liefernden Aktien der Gesellschaft ergibt sich aus der Division des Auszahlungsbetrags der LTIP-Tranche durch den finalen Aktienkurs. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit eines Bewertungszeitraums aus seinem Amt aus oder tritt ein neues Mitglied während der Laufzeit eines Performance-Zeitraums in den Vorstand ein, erhält das Mitglied den LTI zeitanteilig für diesen Zeitraum, sofern die Ziele wie oben beschrieben erreicht werden.

Nebenleistungen

Das System der Vorstandsvergütung sieht Nebenleistungen in Form von Sachbezügen und Zuschüssen vor, wie z.B. Dienstwagen oder Fahrkostenzuschuss, Erstattung von angemessenen Übernachtungskosten am Dienstsitz, Unfallversicherung sowie Zuwendungen zu Kranken- und Pflegeversicherungsprämien. Für alle Vorstandsmitglieder besteht eine D& O-Versicherung mit einer Deckungssumme und einem Selbstbehalt gemäß den einschlägigen Vorschriften des deutschen Aktienrechts in Höhe von 10 % des Schadens, maximal jedoch in Höhe von 150 % der festen Jahresvergütung. Die D& O-Versicherungen decken Vermögensschäden ab, die durch Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen.

Altersversorgung

Ruhegehaltszusagen wurden nicht gemacht.

Weitere Angaben

Im Fall einer Kündigung des Vorstandsvertrags durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund sowie im Falle der vertragswidrigen einseitigen Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied entfallen der Anspruch des Vorstandsmitglieds auf - anteilige - Zahlungen eines STI für das zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs laufende Geschäftsjahr der Gesellschaft und der Anspruch des Vorstandsmitglieds auf - anteilige - Zahlungen aus LTIP-Tranchen, deren Inzcntivierungsphase im Zeitpunkt des Kündigungszugangs noch nicht abgelaufen ist.

Eine im Rahmen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses möglicherweise gewährte Abfindung ist auf den Höchstbetrag von zwei Jahresvergütungen begrenzt. Dieser Abfindungs-Cap wird in der Regel auf Basis der Gesamtbezüge des abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. auf Basis der für das laufende Geschäftsjahr erwarteten Gesamtbezüge berechnet.

Die Auszahlungen von STI und LTI unterliegen Malus- und Clawback-Bedingungen, diese lauten wie folgt: Die variable Vergütung ist auf Aufforderung des Aufsichtsrates zurückzuzahlen, wenn (i) ein Jahres oder Konzernabschluss der Gesellschaft, der bei der Gewährung der Vergütung zugrunde gelegt wurde, unwirksam oder zwar wirksam ist aber unter Verstoß gegen anwendbare Vorschriften kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt; Ein Jahres- oder Konzernabschluss ist bei der Gewährung der variablen Vergütung zugrunde gelegt, wenn in ihm enthaltene Finanzzahlen in die Berechnung der variablen Vergütung mit eingeflossen sind; oder (ii) durch den Vorstand in einem der Geschäftsjahre, für die die variable Vergütung gewährt wird eine schwerwiegende Pflichtverletzung nach §93 Abs 1. AktG begangen wurde.

Von der Möglichkeit variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder zurückzufordern, wurde im Berichtszeitraum kein Gebrauch gemacht.

Im Geschäftsjahr 2023 vorgesehene Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands bei Zielerreichung von 100 %

In der nachfolgenden Tabelle wird die individuelle Zielvergütung der Mitglieder des Vorstands bei einer Zielerreichung von 100 % für das Geschäftsjahr 2023 dargestellt. Die Verträge der beiden Vorstände Gerd Adamietzki und Werner Vaterl wurden zum August 2023 verlängert sowie die Vergütung angepasst.

===
Feste Vergütungsbestandteile    Variable                  Gesamtvergütung 
Vergütungsbestandteile    (Zielerreichung 
Grundvergütung Nebenleistungen^ STI           LTI         von 100 %) 

1
in TEUR in % in TEUR in % in TEUR in % in in % in TEUR
TEUR
Wolfgang Speck 750,0 67,8% 55,8 5,0% 140,0 12,7% 160,0 14,5% 1.105,8
(Vorstandsvorsitzender
Gerd Adamietzki^2                 491,7    57,8% 50,4    5,9%     148,3   17,4% 160,0 18,8% 850,4 
Werner Vaterl^2                   491,7    59,3% 29,2    3,5%     148,3   17,9% 160,0 19,3% 829,2 
Carolin                           400,0    55,4% 22,6    3,1%     140,0   19,4% 160,0 22,1% 722,6 

Schürmann
===
^(1) Die Nebenleistungen werden mit dem im Geschäftsjahr 2023 aufgewandten Betrag angegeben.^(2) Vertragsanpassung zum 01.08.2023

Im Geschäftsjahr 2023 vorgesehene Maximalvergütung der Mitglieder des Vorstands.

In der folgenden Tabelle sind die Höchstgrenzen der Vergütung der jeweiligen Vorstandsmitglieder nach dem geltenden Vorstandsvergütungssystem für das Geschäftsjahr 2023 abgebildet. Damit wird die jährliche Maximalvergütung nach dem Vorstandsvergütungssystem (EUR 1.750.000,00 für den Vorstandsvorsitzenden und EUR 1.250.000,00) für die ordentlichen Vorstandsmitglieder nicht ausgeschöpft. Die in der Tabelle dargestellte Maximalvergütung ergibt sich aus der im Geschäftsjahr 2023 tatsächlich zugeflossenen Grundvergütung und den Nebenleistungen sowie der maximal erreichbaren variablen Vergütung. Über die tatsächliche maximale Vergütung des Geschäftsjahres 2023 kann erst im Geschäftsjahr 2027 berichtet werden, sobald der Wert des LTI feststeht und kann von den unten dargestellten Werten abweichen.

===
Feste Vergütungsbestandteile   Variable Vergütungsbestandteile Maximalvergütung für 
Grundvergütung Nebenleistungen STI              LTI^*          das Geschäftsjahr 2023 
in TEUR in %   in TEUR in %    in TEUR   in %   in TEUR  in %  in TEUR 
Wolfgang Speck           750,0   53,7%  55,8    4,0%    140,0     10,0%  450,0    32,2% 1.395,8 

(Vorstandsvorsitzender)
Gerd Adamietzki          491,7   43,1%  50,4    4,4%    148,3     13,0%  450,0    39,5% 1.140,4 
Werner Vaterl            491,7   43,9%  29,2    2,6%    148,3     13,3%  450,0    40,2% 1.119,2 

===
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der -5-

===
Carolin 400,0 39,5% 22,6 2,2% 140,0 13,8% 450,0 44,4% 1.012,6
Schürmann
===
^* Die Nebenleistungen werden mit dem im Geschäftsjahr 2023 aufgewandten Betrag angegeben.

Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands

In der nachfolgenden Tabelle werden die gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 dargestellt. Die gewährte Vergütung i.S.v. § 162 Abs. 1 AktG meint die im Berichtsgeschäftsjahr tatsächlich zugeflossene Vergütung. Demgegenüber ist unter der geschuldeten Vergütung i.S.v. § 162 Abs. 1 AktG die fällige, aber im Berichtsgeschäftsjahr nicht zugeflossene Vergütung zu verstehen.

Neben der Höhe der Vergütung ist der relative Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile an der gewährten und geschuldeten Gesamtvergütung dargestellt.

===
Feste Vergütungsbestandteile   Variable               Gewährte und           Gesamtvergütung 
Vergütungsbestandteile geschuldete            (Zielerreichung 
Grundvergütung Nebenleistungen STI^*        LTI       Gesamtvergütung        von 100 %) 
in TEUR  in %  in TEUR in %    in     in %  in     in in TEUR                in TEUR 
TEUR         TEUR   % 
Wolfgang Speck           750,0    79,6% 55,8    5,9%    136,9  14,5% -      -  942,7                  1.105,8 

(Vorstands-vorsitzender)
Gerd Adamietzki          491,7    72,4% 50,4    7,4%    136,9  20,2% -      -  679,0                  850,4 
Werner Vaterl            491,7    74,7% 29,2    4,4%    136,9  20,8% -      -  657,8                  829,2 
Carolin Schürmann        400,0    92,2% 22,6    5,2%    11,4   2,6%  -      -  434,0                  722,6 

===
^* Kurzfristige variable Vergütung, die im Geschäftsjahr 2022 erdient worden ist und im Geschäftsjahr 2023 an die Vorstandsmitglieder gezahlt worden ist.

Für das Geschäftsjahr 2023 erdiente Vergütung der Mitglieder des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2023 teilweise bereits gewährt worden ist

In der nachfolgenden Tabelle wird neben der Grundvergütung und den Nebenleistungen für das Geschäftsjahr 2023 die für das Geschäftsjahr 2023 zugeteilte variable Vergütung insoweit angegeben, als die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht bzw. für variable Vergütungsbestandteile die Erfolgsziele bereits erreicht worden sind (im folgenden erdiente Vergütung). Die festen Vergütungsbestandteile wurden bereits im Geschäftsjahr 2023 an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt, wohingegen die kurzfristige variable Vergütung für im Geschäftsjahr 2023 erbrachte Leistungen der Vorstandsmitglieder erst im Geschäftsjahr 2024 an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt wird. Bei dem LTI wird die Zielerreichung erst nach dem Ablauf der vierjährigen Incentivierungsphase festgestellt.

===
Feste Vergütungsbestandteile   Variable               Gewährte, geschuldete    Gesamtvergütung 
Vergütungsbestandteile und erdiente             (Zielerreichung 
Grundvergütung Nebenleistungen STI         LTI^*      Gesamtvergütung          von 100 %) 
in TEUR in %   in TEUR  in %   in    in %  in    in % in TEUR                  in TEUR 
TEUR        TEUR 
Wolfgang Speck           750,0   79,3%  55,8     5,9%   140,0 14,8% 0,0   0,0% 945,8                    1.105,8 

(Vorstands-vorsitzender)
Gerd Adamietzki          491,7   71,2%  50,4     7,3%   148,3 21,5% 0,0   0,0% 690,4                    850,4 
Werner Vaterl            491,7   73,5%  29,2     4,4%   148,3 22,2% 0,0   0,0% 669,2                    829,2 
Carolin Schürmann        400,0   71,1%  22,6     4,0%   140,0 24,9% 0,0   0,0% 562,6                    722,6 

===
^* Dert LTI ist erst nach Ablauf der vierjährigen Incentivierungsphase vollständig erdient.

VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten gemäß den Bestimmungen des § 14 der Satzung der Knaus Tabbert AG neben dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung von EUR 25.000,00. Die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält EUR 100.000,00, der Stellvertreter der Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 37.500,00. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Vorsitzende des Präsidialausschusses erhalten jeweils eine zusätzliche jährliche feste Ausschussvergütung von EUR 35.000,00. Die Vorsitzenden anderer Ausschüsse erhalten jeweils eine zusätzliche jährliche feste Ausschussvergütung von EUR 5.000,00, sofern der betreffende Ausschuss mindestens einmal im Geschäftsjahr tätig geworden ist. Im Geschäftsjahr ist neben dem Prüfungsausschuss und dem Präsidialausschuss der Nominierungsausschuss tätig geworden. Außerdem wird Mitgliedern die auf ihre Bezüge und Auslagen entfallende Umsatzsteuer erstattet, falls eine solche anfällt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind im Interesse der Gesellschaft von dieser in eine in Höhe unterhaltene D& O-Versicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete sowie erdiente Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

In der folgenden Tabelle werden die gewährte und die geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats i.S.v. § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 dargestellt. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist nach § 14 Abs. 4 der Satzung zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Als gewährte und geschuldete Vergütung wird also die im Geschäftsjahr 2022 erdiente Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats dargestellt, die im Geschäftsjahr 2023 an die Mitglieder des Aufsichtsrats ausgezahlt worden ist. Neben der gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 wird zusätzlich, die im Geschäftsjahr 2023 erdiente Vergütung in der folgenden Tabelle angegeben. Diese Vergütung ist nach § 14 Abs. 4 AktG der Satzung im Geschäftsjahr 2024 fällig. Für die Zwecke der besseren Lesbarkeit und Vergleichbarkeit der Angaben wurden die Beträge in der folgenden Tabelle jeweils gerundet.

===
Gewährte und                   Erdiente Vergütung für das 
geschuldete Vergütung          Geschäftsjahr 2023             Gewährte und         Erdiente 
für das Geschäftsjahr 2023                                    geschuldete          Gesamtvergütung 
Feste       Ausschussvergütung Feste       Ausschussvergütung Gesamtvergütung 
Vergütung                      Vergütung 
in    in %  in TEUR in %       in    in %  in TEUR in %       in TEUR              in TEUR 
TEUR                           TEUR 
Esther Hackl         100,0 74,1  35,0    25,9       100,0 71,4  40,0    28,6       135,0                140,0 

(Vorsitzende)
Willem Paulus de 25,0 100,0 25,0 100,0 25,0 25,0
Pundert^*
Klaas Meertens^*     25,0  100,0                    25,0  100,0                    25,0                 25,0 
Rene Ado Oscar Bours 25,0  100,0                    25,0  100,0                    25,0                 25,0 

^*
Manfred Pretscher    25,0  100,0                    25,0  100,0                    25,0                 25,0 
Jana Donath          25,0  41,7  35,0    58,3       25,0  41,7  35,0    58,3       60,0                 60,0 

Anton Autengruber
(stellv. 37,5 100,0 37,5 100,0 37,5 37,5
Vorsitzender)
Stephan Kern         25,0  100,0                    25,0  100,0                    25,0                 25,0 
Linda Schätzl        6,3   100,0                    25,0  100,0                    6,3                  25,0 
Ferdinand Sommer     25,0  100,0                    25,0  100,0                    25,0                 25,0 
Robert Scherer       25,0  100,0                    25,0  100,0                    25,0                 25,0 
Daniela Fischer      25,0  100,0                    25,0  100,0                    25,0                 25,0 
Michael Heim         18,8  100,0                                                   18,8 
Gesamt               387,5 84,7  70,0    15,3       387,5 83,8  75,0    16,2       457,5                462,5 

===
^* Bruttobetrag, Quellensteuer plus Solidariätszuschlag wurde vom Unternehmen direkt abgeführt. DerAuszahlungsbetrag an das Aufsichtsratsmitglied war daher geringer

VERGLEICHENDE DARSTELLUNG

Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung der Knaus Tabbert AG und des Knaus Tabbert Konzerns sowie mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer des Knaus Tabbert Konzerns auf Vollzeitäquivalentbasis gegenüber dem Geschäftsjahr 2022.

Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.

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May 15, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der -6-

Als Grundlage für die Ermittlung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird grundsätzlich die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung i.S.v. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG herangezogen.

Soweit Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats in einzelnen Geschäftsjahren nur anteilig vergütet wurden, zum Beispiel aufgrund eines unterjährigen Eintritts oder Ausscheidens, wird darauf in Fußnoten hingewiesen.

Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses der Knaus Tabbert AG gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 16 HGB dargestellt. Da die Vergütung der Mitglieder des Vorstands auch maßgeblich vom Geschäftserfolg des Knaus Tabbert Konzerns abhängig ist, wird darüber hinaus auch die Entwicklung des Umsatzes, des EBITDA und des Jahresergebnisses für den Konzern angegeben. Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung der gesamten Belegschaft, incl.Azubis, Werkstudenten und Praktikanten des Knaus Tabbert Konzerns abgestellt. Hierbei wird der Konzernpersonalaufwand (ohne Beiträge zur Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft) korrigiert um die Vorstandsvergütung des laufenden Jahres ins Verhältnis zu den FTE ?s (Full Time Equivalent) des Knaus Tabbert Konzerns gesetzt.

===
Veränderung 2023 zu 2022 (in %)
Ertragsentwicklung der KNAUS TABBERT AG und Konzern
Konzern-Umsatz                                      37,3 
Konzern-EBITDA                                      78,5 
Konzern-Jahresergebnis                              103,7 
Jahresergebnis der KNAUS TABBERT AG                 112,8 

Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Durchschnitt Vergütung der Mitarbeiter des Konzerns 10,4
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Wolfgang Speck (Vorstandsvorsitzender)              -1,2 
Marc Hundsdorf^1                                    -100,0 
Gerd Adamietzki                                     16,1 
Werner Vaterl                                       16,5 
Carolin Schürmann                                   405,9 

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Esther Hackl (Vorsitzende)                          0,0 
Willem Paulus de Pundert                            0,0 
Klaas Meertens                                      0,0 
Rene Ado Oscar Bours                                0,0 
Manfred Pretscher                                   0,0 
Jana Donath                                         0,0 
Anton Autengruber (stellv. Vorsitzender)            0,0 
Stephan Kern                                        0,0 
Michael Heim^1                                      -25,0 
Linda Schätzl                                       100 
Ferdinand Sommer                                    0,0 
Robert Scherer                                      0,0 
Daniela Fischer                                     0,0 

===
^(1) Marc Hundsdorf, Michael Heim im GJ 2022 ausgeschieden

===
Veränderung 2021 zu     Veränderung 2022 zu     Veränderung 2023 zu 
Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2020                    2021                    2022 
(in %)                  (in %)                  (in %) 
Durchschnitt Vergütung der Mitarbeiter des       5,7                     1,5                     10,4 

Konzerns Jandelsbrunn, 26. März 2024
Vorstand der Knaus Tabbert AG
Wolfgang Speck Werner Vaterl Gerd Adamietzki

Vorsitzende des Aufsichtsrats
Dr. Esther Hackl
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PRÜFUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS

An die Knaus Tabbert AG, Jandelsbrunn

VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS

Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Knaus Tabbert AG, Jandelsbrunn, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Knaus Tabbert AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungs-berichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.

Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Hinweis zur Haftungsbeschränkung

Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Knaus Tabbert AG, Jandelsbrunn, erbracht haben, lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt jeder Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio für Fahrlässigkeit in Ziffer 9 der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an. München, den 26. März 2024 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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Bergler Sanetra
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer

2. Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
Grundzüge und Ziele des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Knaus Tabbert AG
Das System zur Vergütung des Vorstands leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und
unterstützt die nachhaltige und langfristige Entwicklung von Knaus Tabbert. Dabei wird nicht nur die
operative Performance des Unternehmens incentiviert und bewertet, sondern auch eine langfristige
Steigerung der Ertragskraft und Aktionärsrendite sowie zusätzlich Verbesserungen hinsichtlich der
Faktoren Umwelt, Soziales und Governance (ESG). Bei der Entwicklung des Vergütungssystems hat sich der
Aufsichtsrat an folgenden Leitlinien orientiert:
Förderung der Umsetzung der langfristigen Geschäftsstrategie und der nachhaltigen
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May 15, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der -7-

===
- Entwicklung der Knaus Tabbert AG
Angemessene und marktübliche Vergütung unter Berücksichtigung von Größe, Komplexität und
-             wirtschaftlicher Lage des Unternehmens 
-             Verknüpfung mit Aktionärs- und Stakeholderinteressen 
A.            -             Starke Pay-for-Performance Ausrichtung 
-             Vergleich zum Wettbewerb, um Anreize der langfristigen Outperformance zu schaffen 
-             Langfristig orientierte und ambitionierte Leistungskriterien 
-             Intuitives und klar verständliches Vergütungssystem 
-             Berücksichtigung von Erfahrungen und Kenntnissen der Vorstandsmitglieder 

===
Ziel des Aufsichtsrats ist es, den Vorstandsmitgliedern innerhalb der vorgenannten Leitlinien und

geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges

Vergütungspaket anzubieten, um das nachhaltige Wirtschaften des Vorstands zu fördern und für die Knaus

Tabbert AG die besten verfügbaren Kandidatinnen und Kandidaten für eine Vorstandsposition zu gewinnen.

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist mit dem Ziel festgelegt worden, einfach, klar und

verständlich zu sein. Es entspricht den Vorgaben des AktG sowie den Empfehlungen des DCGK.

Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird gemäß § 87 Absatz 1 AktG vom Aufsichtsrat

festgelegt. Hierbei wird der Aufsichtsrat durch das Präsidium des Aufsichtsrats unterstützt. Das

Präsidium des Aufsichtsrats entwickelt entsprechende Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung,

unter Berücksichtigung der unter A. dargestellten Leitlinien und der Empfehlungen des DCGK, über die der

Aufsichtsrat eingehend berät und beschließt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater

hinzuziehen. Bei der Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren Unabhängigkeit geachtet,

insbesondere wird eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit eingeholt. Der bei Bedarf eingeschaltete externe

Vergütungsexperte wird von Zeit zu Zeit gewechselt. Die für die Behandlung von Interessenskonflikten B. geltenden Regelungen werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des

Vergütungssystems beachtet.

Das Präsidium bereitet die regelmäßige Überprüfung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

durch den Aufsichtsrat vor. Bei Bedarf beschließt der Aufsichtsrat Änderungen am System. Im Falle

wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der

Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird

spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem

vorgelegt.

Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung

Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für jedes Vorstandsmitglied eine konkrete

Ziel-Gesamtvergütung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des

Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht und die übliche Vergütung nicht ohne Weiteres

übersteigt. Die Ziel-Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds setzt sich aus der Summe aller für die

Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Vergütungsbestandteile sind die

Festvergütung, bestehend aus der Grundvergütung und Nebenleistungen, sowie die variable Vergütung,

bestehend aus der kurzfristigen variablen Vergütung (Short-Term Incentive, "STI") und der langfristigen

variablen aktienbasierten Vergütung (Long-Term Incentive, "LTI").

Die Ziel-Gesamtvergütung ist für jedes Vorstandsmitglied jeweils die Summe aus Festvergütung und

variabler Vergütung unter Zugrundelegung der Zielbeträge bei 100% Zielerreichung. Sie stellt ein

angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sicher und berücksichtigt

die wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg des Unternehmens. Der Aufsichtsrat trägt dafür Sorge, dass die

Vergütung marktüblich ist. Die Beurteilung der Marktüblichkeit erfolgt mittels einer externen und C. internen Angemessenheitsprüfung.

===
Horizontalvergleich - Externe Angemessenheit
Zur Beurteilung der Marktüblichkeit werden aufgrund der Größe und Komplexität der
Gesellschaft Vergütungsdaten der Unternehmen des SDAX herangezogen. Zum Vergleich wird eine
- Positionierung von Knaus Tabbert im jeweiligen Vergleichsmarkt hinsichtlich Umsatz,
Mitarbeiterzahl und Marktkapitalisierung ermittelt. Ausgehend von dieser Positionierung
wird die Vergütung der Mitglieder des Vorstands auf ihre Marktüblichkeit geprüft.
Vertikalvergleich - Interne Angemessenheit
Neben dem externen Vergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vergütung
- des Vorstands im Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises (erste Führungsebene
unterhalb des Vorstands) und der weiteren Belegschaft (außertarifliche Mitarbeiter und
Tarifmitarbeiter) von Knaus Tabbert in Deutschland, auch in der zeitlichen Entwicklung.
===
Bestandteile und Struktur der Ziel-Gesamtvergütung

Das Vergütungssystem des Vorstands ist auf eine langfristige und nachhaltige, profitable Entwicklung

von Knaus Tabbert ausgerichtet. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus einer

erfolgsunabhängigen Festvergütung und einer erfolgsbezogenen variablen Vergütung mit einer kurzfristen

STI) und einer langfristigen Komponente (LTI) zusammen. Dabei hat der überwiegende Teil der gewährten

variablen Vergütungsbestandteile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage und damit eine langfristige

Ausrichtung. So können die Vorstandsmitglieder an einer nachhaltigen Wertsteigerung von Knaus Tabbert

teilhaben und haben einen entsprechenden Anreiz, sich auf das langfristige Wohl von Knaus Tabbert zu

konzentrieren. Der einjährige variable Vergütungsbestandteil bemisst sich neben wirtschaftlichen

Erfolgsfaktoren zudem nach persönlichen Leistungsindikatoren. Gleichzeitig soll durch das aktuelle

Vergütungssystem sichergestellt werden, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den D. Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder und der Lage der Gesellschaft steht. So sollen besondere

Leistungen stärker honoriert werden; Leistungsverfehlungen hingegen sollen die Vergütung spürbar

verringern. Die Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird durch den Aufsichtsrat geprüft.

Die relativen Anteile der Festvergütung sowie der kurzfristigen und langfristigen variablen

Vergütungsbestandteile werden nachfolgend bezogen auf die Ziel-Gesamtvergütung dargestellt.

===
Vorstandsvorsitzender Ordentliches Vorstandsmitglied
Festvergütung (Grundvergütung, Nebenleistungen) 60% bis 80% 50% bis 70% Kurzfristige variable Vergütung 10% bis 25% 15% bis 30% Langfristige variable Vergütung 10% bis 25% 15% bis 30% E. Zu den einzelnen Vergütungsbestandteilen
Feste Vergütungsbestandteile
1. Die feste Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen und vermeidet
damit das Eingehen von unangemessenen Risiken für das Unternehmen. Sie setzt sich zusammen aus der
Grundvergütung und den Nebenleistungen. Derzeit gibt es keine Versorgungszusagen seitens der Knaus
Tabbert AG.
Grundvergütung
a) Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung, die sich an der Verantwortung und Erfahrung des
jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert und in zwölf Monatsraten in bar ausgezahlt wird.
Nebenleistungen
Das System der Vorstandsvergütung sieht Nebenleistungen in Form von Sachbezügen und Zuschüssen vor, wie
z.B. Dienstwagen oder Fahrkostenzuschuss, Erstattung von Auslagen, Unfallversicherung sowie Zuwendungen
zu Kranken- und Pflegeversicherungsprämien. Der Aufsichtsrat kann weitere Nebenleistungen festsetzen,
b) etwa Zuschüsse zur Altersvorsorge. Für alle Vorstandsmitglieder besteht eine D&O-Versicherung mit einer
===
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DJ EQS-HV: Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der -8-

===
angemessenen Deckungssumme und einem Selbstbehalt gemäß den einschlägigen Vorschriften des deutschen
Aktienrechts in Höhe von 10% des Schadens, maximal jedoch in Höhe von 150% der festen Jahresvergütung.
Die D&O-Versicherungen decken Vermögensschäden ab, die durch Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen.
Leistungen bei Amtsantritt
Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall anlässlich des Amtseintritts eines neuen Vorstandsmitglieds im
c) Eintrittsjahr oder dem zweiten Jahr der Bestellung eine Zahlung aus Anlass des Amtsantritts gewähren.
Durch eine solche Zahlung können z.B. Verluste variabler Vergütung aus einem vorangehenden
Dienstverhältnis ausgeglichen werden, die ein Vorstandsmitglied durch den Wechsel zu der Knaus Tabbert AG
erleidet.
Variable Vergütungsbestandteile
Die variable Vergütung besteht aus zwei Komponenten, einer variablen Vergütung mit einjähriger
Bemessungsgrundlage, dem STI, und einer variablen Vergütung mit vierjähriger Bemessungsgrundlage, dem
2. LTI. Die erste LTI-Incentivierungsphase begann am 1. Januar 2021 und endet am 31. Dezember 2024. Weitere
LTI-Incentivierungsphasen begannen am 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024. Sie enden am 31.
Dezember 2025, 31. Dezember 2026 bzw. 31. Dezember 2027. Neben STI und LTI kann der Aufsichtsrat eine
weitere Bonuszahlung für die Erreichung vorab definierter Erfolgsziele im Zusammenhang mit
Sonderprojekten ausloben.
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Die Ermittlung des STI erfolgt auf Basis eines festgelegten Zielerreichungsgrads und individueller Ziele,
die vom Aufsichtsrat festgelegt werden und auf die sich die Gesellschaft und das jeweilige
Vorstandsmitglied vor jedem Geschäftsjahr einigen. Der STI wird als jährliche Bartantieme gezahlt und ist
auf einen Höchstbetrag begrenzt, der derzeit für den Vorstandsvorsitzenden bei EUR 170.000 (brutto) und
für ordentliche Vorstandsmitglieder bei EUR 160.000 (brutto) liegt. Beginnt oder endet der jeweilige
Dienstvertrag im Laufe eines Geschäftsjahres, erfolgt die Auszahlung pro rata temporis. Mitglieder des
Vorstands, deren Dienstvertrag aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB gekündigt wird oder die ihr Amt
unberechtigt niederlegen, haben keinen Anspruch auf ein STI für das Geschäftsjahr, in dem der Vertrag
gekündigt wird.
Die Zielvorgaben unterteilen sich in finanzielle und nicht-finanzielle Leistungskriterien. Als
wesentliches nichtfinanzielles Leistungskriterium werden ESG-Ziele berücksichtigt. Für die Feststellung
der Zielerreichung legt der Aufsichtsrat ein Verhältnis der finanziellen und nicht-finanziellen
Leistungskriterien fest. Derzeit stehen das finanzielle und das nicht-finanzielle Leistungskriterium in
einem Verhältnis von 60% zu 40%, d.h. bei 100% Zielerreichung des finanziellen Leistungskriteriums werden
60% des maximalen STI und bei 100% Zielerreichung des nicht-finanziellen Leistungskriteriums werden 40%
des maximalen STI ausgezahlt
Das finanzielle Leistungskriterium ist derzeit so ausgestaltet, dass der Umsatz oder die Stückzahl der
produzierten Fahrzeuge für das betreffende Geschäftsjahr das Niveau der Budgetplanung erreichen soll. Die
Stückzahl soll jeweils nur herangezogen werden, soweit das Umsatzziel nicht vollständig erreicht wurde.
Relevant für die Zielerreichung sind jeweils die Kennziffern, die sich aus dem testierten
IFRS-Konzernabschluss der Knaus Tabbert AG für das betreffende Geschäftsjahr ergeben. Unter Umsatz sind
dabei die Erlöse gemäß IFRS 15 und unter Stückzahl sind die fakturierten Einheiten (Wohnwagen,
Reisemobile, Kastenwagen) zu verstehen.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, das finanzielle Leistungskriterium für künftige Geschäftsjahre
vollständig oder teilweise auszutauschen, zu streichen oder neue Kriterien hinzuzufügen, wenn dies nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen besser geeignet ist, die Entwicklung und strategische Ausrichtung von
Knaus Tabbert zu fördern und die Vorstandsmitglieder entsprechend zu incentivieren.
Das nicht-finanzielle Leistungskriterium besteht aus ESG-Zielen. Hierzu werden jeweils konkrete
Zielvorgaben aus verschiedenen Bereichen festgelegt. Die ESG-Ziele sind derzeit darauf ausgerichtet, dass
der Vorstand die Umsetzung der konzernweiten Nachhaltigkeitsstrategie, die er bis zum 31. Dezember 2021
als Teil des STIP für 2021 entwickelt hat, weiter vorantreibt.
Grundlage für die Festsetzung der Zielvorgaben sind jeweils die aus Stakeholdersicht wesentlichen Themen
und Handlungsfelder für Knaus Tabbert, die der Vorstand im Rahmen des Nachhaltigkeitsprojekts eruiert hat
und die sich auch im Nachhaltigkeitsbericht der Knaus Tabbert AG finden. Derzeit sind dies folgende
Themen/Handlungsfelder:
- Kontinuierliche Verbesserung der Wirtschaftsleistung
- Soziale Verantwortung für Mitarbeiter und gleiche Chancen für alle - Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
a)
-             Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter 
-             Umweltfreundliche/kreislauffähige Materialien 
-             Emissionsreduzierte Antriebssysteme 
-             Klima- und Umweltschutz im Unternehmen 
-             Gesellschaftliches Engagement 
-             Compliance und Integrität 
-             Menschenrechte und Umweltauswirkungen in der Lieferkette 

===
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Zielkriterien der ESG-Ziele für künftige Geschäftsjahre

vollständig oder teilweise auszutauschen, zu streichen oder neue Kriterien hinzuzufügen, wenn dies nach

seinem pflichtgemäßen Ermessen besser geeignet ist, die Entwicklung im Bereich ESG abzubilden und die

Vorstandsmitglieder entsprechend zu incentivieren.

Der Aufsichtsrat legt zudem vorab fest, ab welcher Zielerreichung eine Auszahlung in Bezug auf die

finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien erfolgt. Nach der aktuellen Festlegung erfolgt bei

einer Zielerreichung des finanziellen bzw. des nicht-finanziellen Leistungskriteriums von unter 100 %,

aber mindestens 80% die Auszahlung in Bezug auf das betreffende Leistungskriterium anteilig. Bei einer

Zielerreichung von weniger als 80% wird in Bezug auf das betreffende Leistungskriterium kein STI

ausbezahlt. Nach Ablauf des Geschäftsjahrs stellt der Aufsichtsrat die Zielerreichung und die daraus

resultierenden Auszahlungsbeträge fest.

Der Aufsichtsrat kann überdies einen Multiplikator (Modifier) festsetzen, mit dem die derart

ermittelten Auszahlungsbeträge multipliziert werden, um die endgültigen jährlichen Auszahlungsbeträge des

STI zu ermitteln. Über den Modifier können weitere nichtfinanzielle Leistungskriterien bei der

kurzfristigen variablen Vergütung berücksichtigt werden. Die Anpassung darf in beide Richtungen maximal

20% betragen, d.h. der Modifier muss sich in einem Rahmen von 0,8 bis 1,2 bewegen. Setzt der Aufsichtsrat

einen Modifier fest, wird der individuelle Modifier jeweils durch den Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem

Ermessen abhängig von dem Grad der Erfüllung der vorab definierten nicht-finanziellen Leistungskriterien

für die Beurteilung der individuellen Leistung des Vorstandsmitglieds, für die Beurteilung der Leistung

des Gesamtvorstands und für die Beurteilung der Erreichung von Stakeholder-Zielen bestimmt. Die Ziele und

die Beurteilung, inwieweit die Ziele erreicht wurden, werden dann im Nachgang im Vergütungsbericht für

das jeweilige Geschäftsjahr erläutert.

Eine nachträgliche Änderung der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien ist

ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen oder

Entwicklungen, z.B. bei der Akquisition oder der Veräußerung eines Unternehmensteils, die Bedingungen des

STI vorübergehend nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen.

Beginnt oder endet die Bestellung im laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag pro rata temporis

auf den Zeitpunkt des Beginns bzw. des Endes der Bestellung gekürzt.

Langfristige variable Vergütung (LTI)

Der LTI basiert auf der Entwicklung von virtuellen Performance Shares (Performance Shares), die in

jährlichen Tranchen (LTIP-Tranchen) vergeben werden. Zu Beginn eines neuen Performance-Zeitraums wird

jedem Vorstandsmitglied eine bestimmte Anzahl von Performance Shares zugeteilt. Der Performance-Zeitraum

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May 15, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der -9-

beträgt vier Jahre. Die Anzahl der zu Beginn jeder Periode gewährten Performance Shares ergibt sich aus

der Division des vom Aufsichtsrat festgesetzten Zielbetrags (maximal EUR 190.000) durch den anfänglichen

Aktienkurs. Der Anfangskurs ist definiert als der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der

Gesellschaft im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren

Nachfolgesystem) während der letzten drei Monate vor Beginn des Bewertungszeitraums. Der Endkurs ist

definiert als der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen

Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der

letzten drei Monate des Bewertungszeitraums.

Die Auszahlung unter dem LTI ist neben der Entwicklung der Performance Shares auch von der Erreichung

eines EBITDA-Ziels abhängig. Dabei wird EBITDA definiert als Konzernergebnis der Knaus Tabbert-Gruppe für

das jeweilige Geschäftsjahr bereinigt um Steuern, Finanzierungskosten, Finanzerträge sowie

Abschreibungen, basierend auf dem testierten Konzernabschluss der Knaus Tabbert-Gruppe. Die Kriterien für

die Erfüllung des EBITDA-Ziels werden vom Aufsichtsrat zu Beginn eines neuen Performance-Zeitraums

festgelegt. Nach der derzeitigen Ausgestaltung ist das EBITDA-Ziel zu 100% erfüllt, wenn (i) das

kumulierte EBITDA während der LTIP-Incentivierungsphase mindestens EUR 679.290.145 beträgt oder (ii) der

Quotient aus kumuliertem EBITDA während der LTIP-Incentivierungsphase und kumulierten Umsatzerlösen der

Knaus Tabbert-Gruppe während der LTIP-Incentivierungsphase multipliziert mit 100 mindestens 9,501

beträgt. b) Der Auszahlungsbetrag der jeweiligen LTIP-Tranche nach Ablauf des Performance-Zeitraums von vier

Jahren errechnet sich aus der Anzahl der Performance Shares multipliziert mit dem Endkurs und einem

Multiplikator. Bei einer Zielerreichung von 100% beträgt der Multiplikator 1. Wird das Ziel nicht zu

100%, aber zu mindestens 81% erreicht, reduziert sich der Multiplikator für jeden abweichenden

Prozentpunkt um 5%. Ein Vorstandsmitglied hat nur dann Anspruch auf eine LTI-Zahlung, wenn das Ziel zu

mindestens 81% erreicht wird und der Endkurs der Aktie höher ist als der Anfangskurs. Der Aufsichtsrat

setzt einen Zufluss-Cap für die LTI-Zahlung fest, der auch in die Vorstandsverträge aufgenommen wird. Der

Zufluss-Cap beträgt maximal EUR 530.000. Der Aufsichtsrat kann die vorgenannten Maximalbeträge für

künftige Geschäftsjahre herauf- oder herabsetzen. Der Aufsichtsrat ist ferner berechtigt, die Auszahlung

bei außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessener Weise nach oben oder unten anzupassen. Die Gewährung

und Auszahlung des LTI erfolgt zusammen mit derjenigen monatlichen Rate der festen Jahresvergütung, die

nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr des

Bewertungszeitraums ausgezahlt wird. Die Gesellschaft erstattet keine aus der Auszahlung des LTI

resultierende Einkommensteuer.

Der Aufsichtsrat kann nach eigenem Ermessen bestimmen, dass der LTI anstelle einer Barauszahlung durch

Lieferung von Aktien der Gesellschaft ausgezahlt wird. Die Anzahl der in diesem Fall zu liefernden Aktien

der Gesellschaft ergibt sich aus der Division des Auszahlungsbetrags der LTIP-Tranche durch den finalen

Aktienkurs. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit eines Bewertungszeitraums aus seinem Amt

aus oder tritt ein neues Mitglied während der Laufzeit eines Performance-Zeitraums in den Vorstand ein,

erhält das Mitglied den LTI zeitanteilig für diesen Zeitraum, sofern die Ziele wie oben beschrieben

erreicht werden.

LTIP-Tranchen wurden erstmals für das Geschäftsjahr 2021 zugeteilt, so dass erstmals im Jahr 2025,

abhängig von der Zielerreichung und der Kursentwicklung der Knaus Tabbert-Aktie, die Auszahlung einer

LTIP-Tranche in Betracht kommt.

===
Höchstgrenzen der Vergütung (Begrenzung der variablen Vergütung und Maximalvergütung)
Für beide variablen Vergütungselemente sind Erfolgsorientierung und Nachhaltigkeit die Grundgedanken bei
der Erfolgsmessung. Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Zielsetzung für die variable Vergütung
anspruchsvoll ist, gleichzeitig soll ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil gewährleistet werden. Aus
diesem Grund ist die variable Vergütung so ausgestaltet, dass sie bis auf null sinken kann, wenn die
Ziele nicht erreicht werden. Werden die Ziele deutlich übertroffen, so ist die variable Vergütung
begrenzt (Zufluss-Caps). Die Zufluss-Caps werden jeweils vom Aufsichtsrat festgesetzt und in die
Vorstandsverträge aufgenommen.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung für die
oder den Vorstandsvorsitzenden sowie für jedes ordentliche Vorstandsmitglied festgelegt, welche sämtliche
festen und variablen Vergütungsbestandteile umfasst. Die Maximalvergütung ist die betragsmäßige
Höchstgrenze und somit der tatsächliche maximale Zufluss für das betreffende Geschäftsjahr unter
Berücksichtigung der festen Vergütung (einschließlich Grundvergütung und Nebenleistungen), kurzfristiger
variabler Vergütung (STI) und langfristiger variabler Vergütung (LTI). Darüber hinaus umfasst die
F. Maximalvergütung u.a. mögliche zusätzliche individualvertraglich zugesagte Leistungen. Die
Maximalvergütung erfasst damit den maximalen Aufwand der Knaus Tabbert AG für das jeweilige
Vorstandsmitglied. Die jährliche Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden EUR 1.850.000 und
für die ordentlichen Vorstandsmitglieder EUR 1.350.000.
Die Maximalvergütung kann anlässlich des Amtseintritts eines neuen Vorstandsmitglieds im Eintrittsjahr
oder dem zweiten Jahr der Bestellung von der festgelegten Maximalvergütung abweichen, sofern der
Aufsichtsrat in Ausnahmefällen dem neu eintretenden Vorstandsmitglied Zahlungen aus Anlass des
Amtsantritts zur Kompensation entfallender Zahlungen aus dem vorangehenden Dienstverhältnis gewährt. In
diesem Fall erhöht sich die vorgenannte Maximalvergütung für dieses eine Geschäftsjahr für den
Vorstandsvorsitzenden um bis zu 50% und für ordentliche Vorstandsmitglieder um bis zu 25%.
Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass es sich bei den vorgenannten Beträgen nicht um die vom
Aufsichtsrat für angemessen gehaltene Ziel-Gesamtvergütung handelt, sondern lediglich um eine absolute
Obergrenze. Zudem weist der Aufsichtsrat darauf hin, dass LTIP-Tranchen erst nach vier Jahren ausgezahlt
werden und die Höhe der Auszahlung von der Zielerreichung und der Kursentwicklung der Knaus Tabbert-Aktie
abhängig ist.
Malus- und Clawback-Regelungen für die variable Vergütung
Im Rahmen der Vorstandsverträge sind Malus- bzw. Clawback-Regelungen implementiert. Hiernach ist die dem
Vorstandsmitglied für ein oder mehrere Geschäftsjahre gewährte variable Vergütung auf Anforderung des
Aufsichtsrats zurückzuzahlen, wenn ein Jahres- oder Konzernabschluss der Gesellschaft, der bei der
Gewährung der Vergütung zugrunde gelegt wurde, unwirksam ist oder zwar wirksam ist, aber unter Verstoß
gegen anwendbare Vorschriften kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage vermittelt. Gleiches gilt, wenn das Vorstandsmitglied in einem der
G. Geschäftsjahre, für die die variable Vergütung gewährt wird, eine schwerwiegende Pflichtverletzung nach §
93 Absatz 1 AktG begangen hat. Liegen die Voraussetzungen für eine Rückforderung vor einer Auszahlung der
variablen Vergütung an das Vorstandsmitglied vor, kann der Aufsichtsrat die Auszahlung verweigern und die
variable Vergütung einbehalten. Der Aufsichtsrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in
welcher Höhe eine variable Vergütung zurückzufordern oder einzubehalten ist. Dabei sind Schwere und
Auswirkungen des Verstoßes, Schwere der Pflichtverletzung und Grad des Verschuldens sowie ein der
Gesellschaft entstandener Schaden zu berücksichtigen. Eine Pflicht zur Rückzahlung einer gewährten
variablen Vergütung besteht nicht, wenn von der Auszahlung der variablen Vergütung bis zur Anforderung
durch den Aufsichtsrat mehr als drei Jahre vergangen sind.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
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(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

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DJ EQS-HV: Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der -10-

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Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird durch die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder bestimmt,
wobei die variablen Vergütungsbestandteile auf der Basis dieses Vergütungssystems vom Aufsichtsrat
bestimmt werden. Die Laufzeit der Vorstandsverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt. Die
Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen und verlängern
sich jeweils für die Dauer der Wiederbestellung. Unter Berücksichtigung der aktienrechtlichen Vorgaben
des § 84 AktG sowie des DCGK betragen Bestellungs- beziehungsweise Vertragsdauer bei Erstbestellung eines
Vorstandsmitglieds in der Regel drei Jahre. Bei Wiederbestellung beträgt die Bestellung beziehungsweise
Vertragsverlängerung in der Regel fünf Jahre. Im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben sehen die
Vorstandsverträge keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen
H. Kündigung des Vorstandsvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Fall einer vorzeitigen
Beendigung der Bestellung endet der Dienstvertrag ebenfalls vorzeitig. Bei unterjährigem Eintritt in bzw.
Ausscheiden aus dem Vorstand wird die Vergütung pro rata temporis berechnet.
Der Aufsichtsrat kann mit den Vorstandsmitgliedern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den
Zeitraum von bis zu zwei Jahren vereinbaren. Während dieses Zeitraums haben die Vorstandsmitglieder
Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe eines Zwölftels des festen Jahresgehalts pro Monat. Wird
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, ist die Karenzentschädigung so auszugestalten, dass
sie auf anderweitige, für die Zeit nach Beendigung des Dienstvertrags von der Knaus Tabbert AG
geschuldete Leistungen angerechnet wird. Derzeit enthalten die Vorstandsverträge kein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot und sehen daher keine Karenzentschädigung vor.
Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder regelt auch, wie hoch die Vergütung für ein
Vorstandsmitglied ausfällt, wenn die Vorstandstätigkeit vorzeitig beendet wird. Für die zugesagte
Vergütung beim Ausscheiden aus dem Amt gelten nachfolgende Bestimmungen:
Für den Fall der, auch vorzeitigen, Beendigung der Vorstandstätigkeit, egal aus welchem Grund, sehen die
Vorstandsverträge vor, dass ein Anspruch auf eine Abfindung, die den Wert von zwei Jahresvergütungen
übersteigt, nicht besteht (Abfindungs-Cap). Ein Anspruch auf eine Abfindung wird hierdurch nicht
begründet. Der Abfindungs-Cap berechnet sich auf der Grundlage der Gesamtvergütung des abgelaufenen
Geschäftsjahrs und gegebenenfalls auch auf Grundlage der voraussichtlichen Gesamtvergütung für das
I. laufende Geschäftsjahr.
Im Fall einer Kündigung des Vorstandsvertrags durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund sowie im Fall
einer vertragswidrigen einseitigen Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied entfallen der Anspruch
des Vorstandsmitglieds auf - anteilige - Zahlungen eines STI für das zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs
laufende Geschäftsjahr der Gesellschaft und der Anspruch des Vorstandsmitglieds auf - anteilige -
Zahlungen aus LTIP-Tranchen, deren Incentivierungsphase im Zeitpunkt des Kündigungszugangs noch nicht
abgelaufen ist.
Das Vergütungssystem sieht keine Sonderregelungen für den Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control)
vor, insbesondere weder ein Sonderkündigungsrecht noch eine Abfindungszahlung.
Anrechnung der Vergütung für Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern
Die Vorstandsmitglieder dürfen Nebentätigkeiten (z. B. öffentliche Ämter, Aufsichtsrats-,
Verwaltungsrats-, Beirats- und vergleichbare Mandate einschließlich Ehrenämtern) nur in sehr begrenztem
Umfang übernehmen. Jede selbstständige, unselbstständige, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit für
sich oder einen Dritten, einschließlich der Übernahme von Ehrenämtern sowie der Übernahme von
J. Aufsichtsrats-, Beirats- oder ähnlichen Mandaten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Aufsichtsrats. Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne oder vergleichbare Aufsichtsratsmandate
wahrnehmen, wird die Mandatsvergütung auf die Vorstandsvergütung angerechnet. Bei der Übernahme externer
Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. Hierbei wird insbesondere berücksichtigt, inwieweit die
Tätigkeit im Interesse des Unternehmens oder des Vorstandsmitglieds liegt.
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
In Ausnahmefällen kann der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Präsidiums des Aufsichtsrats vorübergehend von
einzelnen Bestandteilen des beschriebenen Vergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens des Unternehmens notwendig ist. Hierzu gehören beispielsweise die Angleichung
des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Gewährung der adäquaten
Anreizsetzung oder im Falle weitreichender Änderungen der Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch
Pandemien oder schwere Wirtschaftskrisen), die die ursprünglichen Leistungskriterien und/oder Kennzahlen
des Vergütungssystems hinfällig werden lassen, sofern die konkreten Auswirkungen nicht vorhersehbar
waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche
K. Entwicklung.
Verfahrensmäßig setzt ein solches Abweichen einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in
dem konkret die Dauer der Abweichung sowie die Abweichung als solche, aber auch der Grund hierfür (also
warum das langfristige Wohlergehen der Gesellschaft die Abweichung erfordert) in angemessener Form
beschrieben sind. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden
kann, sind das Verfahren, die Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie die einzelnen
Vergütungsbestandteile und insbesondere die Leistungskriterien. Sachlich kann der Aufsichtsrat sowohl von
dem jeweiligen relativen Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie ihren jeweiligen
Voraussetzungen abweichen, auch die Grundvergütung kann er im Einzelfall vorübergehend anders festsetzen,
wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt, nicht jedoch die von der
Hauptversammlung festgelegte Maximalvergütung überschreiten.
III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
===
Weitere Angaben zur Einberufung:

===
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand hat beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung der Knaus Tabbert AG
i.V.m. § 118a Abs. 1 AktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung
abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
ist daher ausgeschlossen.
Für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. ihre Bevollmächtigten
wird die gesamte Hauptversammlung am 21. Juni 2024 ab 10.00 Uhr (MESZ) live mit Bild und Ton im Internet
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
===
im passwortgeschützten Internetservice übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen

Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der

Anmeldung zur Hauptversammlung mit dem "HV-Ticket" zugeschickt. Einzelheiten hierzu finden sich unten im 1. nachfolgenden Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die

Ausübung des Stimmrechts" (Ziffer 2).

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der

elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter. Über den passwortgeschützten Internetservice können die ordnungsgemäß angemeldeten

Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) ihre Aktionärsrechte gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren

ausüben.

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May 15, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der -11-

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass

der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Auch bevollmächtigte Intermediäre,

Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen

können sich des passwortgeschützten Internetservices bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch

einen elektronischen Zugang zur Verfügung.

Beim Betreten der virtuellen Hauptversammlung unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices

während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 21. Juni 2024 sind die Aktionäre bzw. ihre

Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet. Die elektronische Zuschaltung

ermöglicht jedoch weder eine Teilnahme an der Versammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG noch eine

Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung des

Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im

Internet und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen

Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform angemeldet und der

Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

nachgewiesen haben. Der Anteilsbesitz muss durch einen Nachweis des Letztintermediärs in Textform in

deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen werden. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den

Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich nach dem durch das ZukunftsfinanzierungsG geänderten § 123

Absatz 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also Donnerstag,

30. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag entspricht materiell

dem nach der bisherigen Regelung des § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG a.F. und § 16 Abs. 4 Satz 4 der Satzung

der Knaus Tabbert AG maßgeblichen Zeitpunkt, und zwar dem Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung

Freitag, 31. Mai 2024, 0:00 Uhr (MESZ)). Der Nachweis muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für

die Hauptversammlung in Textform unter folgender Postanschrift oder E-Mail-Adresse bis spätestens

Freitag, 14. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

Knaus Tabbert AG

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu

Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben

genannten Postanschrift oder E-Mail-Adresse werden die Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) für die

Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 2.

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
===
übersandt ("HV-Ticket"), welches integriert ein Vollmachtsformular sowie ein Vollmachts- und

Weisungsformular für die Hauptversammlung enthält. Die Formulare dazu sind auch im Internet auf der

Internetseite der Gesellschaft unter

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
===
zugänglich. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises

ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Der Erhalt des HV-Tickets ist keine Voraussetzung für die Vollmachts- und Weisungserteilung (an die

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) per Formular, sämtliche Möglichkeiten des passwortgeschützten

Internetservice können jedoch nur mit Hilfe der auf dem HV-Ticket aufgedruckten Zugangsdaten verwandt

werden.

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb

über ihre Aktien auch nach der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für

die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer

den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat; Veränderungen im Aktienbestand nach

dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine

Bedeutung. Maßgeblich für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung sowie den

Umfang des Stimmrechts sind somit ausschließlich der Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs zum

Nachweisstichtag und die rechtzeitige Anmeldung.

Ausübung des Stimmrechts 3. Aktionäre, die sich form- und fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht

haben, können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder der Vollmachtserteilung ausüben.

Verfahren für die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung

teilzunehmen, im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben (elektronische Briefwahl).

Briefwahlstimmen können ab dem 31. Mai 2024 bis zu dem von der Versammlungsleiterin im Rahmen der

Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt in der virtuellen Hauptversammlung am 21. Juni 2024 unter Nutzung des

auf der Internetseite der Gesellschaft unter

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung 4.
===
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben,

geändert oder widerrufen werden. Für die Fristwahrung ist der Eingang des jeweiligen Votums bei der

Gesellschaft entscheidend.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im

Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen

Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der

Einzelabstimmung.

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl durch einen

Bevollmächtigten entsprechend. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,

Stimmrechtsberater oder sonstige Dritte können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen

Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der

Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bitte beachten Sie, dass

Vollmachten an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit Weisungen versehen sein müssen. Die

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den

Weisungen des Aktionärs auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein

eigener Ermessensspielraum zu. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt

werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung

zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der

Einzelabstimmung.

Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte nicht zur

Verfügung und nehmen weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Weisungen oder

Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und

Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post oder per E-Mail

an:

Knaus Tabbert AG

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München 5. Deutschland

E-Mail: knaustabbert@linkmarketservices.eu

bis spätestens Donnerstag, 20. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), oder unter Nutzung des auf der

Internetseite der Gesellschaft unter

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
===
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zu dem von

der Versammlungsleiterin im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt in der virtuellen

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May 15, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der -12-

Hauptversammlung am 21. Juni 2024 erteilt, geändert oder widerrufen werden. Für die Fristwahrung ist

jeweils der Eingang bei der Gesellschaft maßgeblich.

Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt

und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
===
zum Download zur Verfügung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können sich auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine

Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten und ihr

Stimmrecht und sonstige Rechte durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine

fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen

erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere

von diesen zurückweisen.

Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) können ebenso wenig wie

Aktionäre physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene

Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an

die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten

Internetservice durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden

Zugangsdaten erhält. Nach Festlegung des Vollmachtgebers werden dem Bevollmächtigten von der Gesellschaft

eigene Zugangsdaten entweder per Post oder per E-Mail übermittelt. Für die Übermittlung kann insbesondere

bei Vollmachtserteilung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft unter Verwendung des von der

Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulars eine Postadresse des Bevollmächtigten und bei Nutzung des

Online-Service für die Vollmachtserteilung entweder eine Postadresse oder eine E-Mail-Adresse des

Bevollmächtigten angegeben werden. Sofern vom Vollmachtgeber keine Postadresse oder E-Mail-Adresse des

Bevollmächtigten angegeben wird, werden die Zugangsdaten des Bevollmächtigten per Post an die Adresse des

Vollmachtgebers versandt. Bitte berücksichtigen Sie bei Angabe einer Postadresse übliche Bearbeitungs-

und Postlaufzeiten für die Übermittlung der Zugangsdaten.

Wenn weder Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater noch diesen gemäß § 135 AktG

gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht,

ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine nach §

135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen,

weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person

möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht

nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu

Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Die Vollmachtserklärung muss in diesem Fall

zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft spätestens bis zum 20. Juni 2024, 24:00 Uhr

MESZ), unter der folgenden genannten Postanschrift oder E-Mail-Adresse

Knaus Tabbert AG

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München 6. Deutschland

E-Mail: knaustabbert@linkmarketservices.eu

oder ab dem 31. Mai 2024 unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite

der Gesellschaft unter

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
===
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren vor und während der virtuellen Hauptversammlung übermittelt

werden. Für die Fristwahrung ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft maßgeblich.

Am Tag der virtuellen Hauptversammlung am 21. Juni 2024 können Vollmachten ausschließlich über den

passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder

widerrufen werden, der auf der Internetseite der Gesellschaft unter

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
===
zugänglich ist.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur

Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein

gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall.

Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die vorstehenden Ausführungen zu den

Übermittlungswegen und den Zeitpunkten, bis zu denen die Übermittlungswege jeweils zur Verfügung stehen,

entsprechend.

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht

das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes

zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
===
zum Download zur Verfügung.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag

von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die

Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine

Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss bis

Dienstag, 21. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht

berücksichtigt. Derartige Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Knaus Tabbert AG

- Vorstand -

Helmut-Knaus-Straße 1

94118 Jandelsbrunn

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des

Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das

Verlangen halten. § 121 Absatz 7 AktG ist für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden. Für den

Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs aus.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im

Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon

ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie

werden außerdem auf der Internetseite der Knaus Tabbert AG unter

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
===
zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem

bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Wahlvorschläge machen. Die Gesellschaft macht

gemäß § 126 Absatz 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung

und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Knaus Tabbert AG unter

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
===
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor

der Hauptversammlung, also spätestens bis Donnerstag, 6. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen sind:

Knaus Tabbert AG

- Rechtsabteilung -

Helmut-Knaus-Straße 1

94118 Jandelsbrunn

oder per E-Mail: hauptversammlung@knaustabbert.de

Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von

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May 15, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der -13-

Aktionären müssen für die Zugänglichmachung unberücksichtigt bleiben. Das Recht eines jeden Aktionärs,

während der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation auch ohne vorherige Übermittlung

an die Gesellschaft Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen oder Wahlvorschläge

zu unterbreiten, bleibt unberührt.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vor- stand unter den in §

126 Absatz 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.

Für Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Der Vorstand braucht

Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu

machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG

enthalten.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen

sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag

unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Einreichung von Stellungnahmen

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach § 130a Absatz 1

bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer

Kommunikation einzureichen. Dafür steht ihnen mit den entsprechenden Zugangsdaten der passwortgeschützte

Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
===
zur Verfügung.

Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren als Datei im Dateiformat PDF

mit einer empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB einzureichen und dürfen 10.000 Zeichen (inklusive

Leerzeichen) nicht überschreiten.

Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw.

sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im

passwortgeschützten Internetservice zugänglich gemacht wird.

Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens am Samstag, 15.

Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), einzureichen. Rechtzeitig eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen

der Tagesordnung werden bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am Sonntag,

16. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren

Bevollmächtigte mit den entsprechenden Zugangsdaten zugänglichen passwortgeschützten Internetservice auf

der Internetseite der Gesellschaft unter

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
===
zugänglich gemacht.

Nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 AktG werden insbesondere

Stellungnahmen mit beleidigendem oder anderweitig strafrechtlich relevantem Inhalt sowie offensichtlich

falschen oder irreführenden Angaben insgesamt nicht zugänglich gemacht. Gleiches gilt, wenn der Aktionär

zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen will.

Die Gesellschaft behält sich darüber hinaus vor, Stellungnahmen ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der

Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) überschreitet, 7. oder die nicht rechtzeitig in der oben genannten Weise eingereicht wurden, nicht zugänglich zu machen.

Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen

der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das

Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu unter Abschnitt: "Gegenanträge und

Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG") die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu

unter Abschnitt "Auskunftsrecht") sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der

Hauptversammlung (dazu unter Abschnitt "Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung") ist

ausschließlich auf den in dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

Rederecht

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind,

haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation.

Ab Beginn der Hauptversammlung wird über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite

der Gesellschaft unter

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
===
ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren

Redebeitrag anmelden können.

Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz

2 Nr. 3 AktG zu stellen (vgl. dazu auch Abschnitt "Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§

126 Absatz 1, 127 AktG"), sowie das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG (vgl. dazu auch Abschnitt

Auskunftsrecht").

Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation wird im

passwortgeschützten Internetservice über das System LinkMeeting von Better Orange IR & HV AG abgewickelt.

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag über den virtuellen Wortmeldetisch anmelden

wollen, benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät (PC, Notebook,

Laptop) mit dem installierten Browser Chrome ab Version 89, Edge ab Version 88 oder Safari ab Version

13.1 oder ein mobiles Endgerät (z. B. Smartphone oder Tablet). Mobile Endgeräte mit

ANDROID-Betriebssystem benötigen als installierten Browser Chrome ab Version 89; mobile Endgeräte mit

iOS-Betriebssystem benötigen als installierten Browser Safari ab Version 13.1. Für Redebeiträge müssen

auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur

Verfügung stehen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist

nicht erforderlich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag

angemeldet haben, werden im passwortgeschützten Internetservice in der von der Versammlungsleiterin

festgelegten Reihenfolge für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die

Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der

Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die

Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Nach § 17 Absatz 3 der Satzung der Knaus Tabbert AG ist die Versammlungsleiterin ermächtigt, das Rede-

und Fragerecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Sie kann insbesondere bereits zu Beginn

oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung oder

für einzelne Gegenstände der Tagesordnung angemessen festsetzen.

Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand

Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung

eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich

auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen

sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der

Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 auch der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht

für die Knaus Tabbert AG und den Konzern vorgelegt werden. Den Aktionären steht in der Hauptversammlung

zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten ein Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1d AktG zu. Von einer

Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

Es ist vorgesehen, dass die Versammlungsleiterin festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131

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May 15, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der

Ausübung des Rederechts (dazu unter Abschnitt "Rederecht") ausgeübt werden darf. Die Versammlungsleiterin

wird hierzu während der Hauptversammlung weitergehende Hinweise erteilen. Eine anderweitige Einreichung

von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der

Hauptversammlung vorgesehen.

§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als

Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen

Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch

wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist.

Zudem bestimmt § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass dann, wenn einem Aktionär eine Auskunft verweigert wird,

er verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die

Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre

Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131

Abs. 4 Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG außer im Wege der

Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts und des dafür vorgesehenen Verfahrens (siehe Abschnitt

Rederecht"), auch im Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice

auf der Internetseite der Gesellschaft unter

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
===
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden Zugangsdaten in der Hauptversammlung

übermitteln können.

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der

Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, über den auf der Internetseite der Gesellschaft

unter

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
===
passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren von Beginn der virtuellen

Hauptversammlung am 21. Juni 2024 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung Widerspruch gegen einen

Beschluss der Hauptversammlung zu erklären.

Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft weist

nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum

Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen.

Bestätigung des Eingangs der elektronisch abgegebenen Stimmen gem. § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG

Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die Stimmrechte im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben,

erhalten von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung über den Zugang der elektronisch abgegebenen

Stimmen entsprechend den Anforderungen des § 118 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AktG i.V.m. Artikel 7 Abs. 1,

Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. Diese Bestätigung wird nach

Abgabe der elektronischen Briefwahl im passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft dem Aktionär

oder im Falle der Bevollmächtigung dem Bevollmächtigten unmittelbar bereitgestellt. 8.

Wird die Stimme nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch einen Intermediär im Sinne des § 67a

Abs. 4 AktG mittels elektronischer Briefwahl abgegeben, so hat der Intermediär die elektronische

Bestätigung über den Zugang der elektronisch abgegebenen Stimmen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG

unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines Dritten zur Übermittlung der elektronischen Bestätigung

des Zugangs der elektronisch abgegebenen Stimmen zu bedienen.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die

Internetseite der Knaus Tabbert AG unter

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung 9.
===
zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Knaus

Tabbert AG unter

===
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
===
bekannt gegeben.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 10. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Knaus Tabbert AG insgesamt 10.377.259

Stückaktien ausgegeben, die grundsätzlich die gleiche Anzahl an Stimmrechten vermitteln.

Datenschutzinformationen für Aktionäre der Knaus Tabbert AG

Die Knaus Tabbert AG, Helmut-Knaus-Straße 1, 94118 Jandelsbrunn, Telefon: +49 (0)8583 / 21-19, E-Mail:

info@knaustabbert.de, verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten der Aktionäre sowie

gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter (z.B. Name und Vorname, Anschrift,

E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Zugangsdaten des HV-Tickets,

Bevollmächtigungen/Weisungen, gegebenenfalls vom jeweiligen Aktionär in der Hauptversammlung gestellte

Fragen, eine gegebenenfalls eingereichte Stellungnahme oder gestellte Anträge). Die Verarbeitung der

personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen

Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung

rechtlich erforderlich. Die Knaus Tabbert AG überträgt die virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG

für zugeschaltete Aktionäre vollständig im Internet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6

Absatz 1 Satz 1 lit. c) EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. §§ 67e, 118 ff. AktG. Darüber hinaus

können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung zweckdienlich sind

oder an denen die Knaus Tabbert AG aus anderen Gründen ein berechtigtes Interesse hat (zum Beispiel

Datenverarbeitungen für statistische Zwecke), auf Grundlage berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs.

1 Satz 1 lit. f) DSGVO). Die Knaus Tabbert AG bzw. die von ihr damit beauftragten Dienstleister erhalten

die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Institut, das die

Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken bzw. Letztintermediäre). Die

Knaus Tabbert AG überträgt die virtuelle Hauptversammlung für ihre Aktionäre im Internet.

Die von der Knaus Tabbert AG für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung

beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. der

Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Knaus Tabbert AG und nur soweit dies für die

Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist.

Alle Mitarbeiter der Knaus Tabbert AG und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff

auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind

verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Dar- über hinaus sind personenbezogene Daten von

Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Rede-, Auskunfts- oder Stimmrecht ausüben, im Rahmen der

gesetzlichen Vorschriften für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar (insbesondere das

Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG). Die Gesellschaft muss Redner namentlich aufrufen, wenn diese ihre

Redebeiträge im Wege der Videokommunikation leisten wollen; sie behält sich außerdem vor, Fragensteller

im Rahmen der Fragenbeantwortung namentlich zu nennen. Personenbezogene Daten von Aktionären bzw.

Aktionärsvertretern werden ferner bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, 11. Wahlvorschlägen oder eingereichten Stellungnahmen sowie eingereichten Widersprüchen oder im Wege der

elektronischen Kommunikation übermittelten Verlangen gemäß § 131 Abs. 5 AktG im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht oder anderen Aktionären und

Aktionärsvertretern zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt.

Die Knaus Tabbert AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im

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May 15, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)
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