Mindestens 51 % des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des Sonstigen Sondervermögens werden in solche Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das Sonstige Sondervermögen erworben werden können (Aktienfonds) und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentvermögen handelt. Ziel der Anlagepolitik des Fondsmanagements dieses Sondervermögens ist die Vermögensbildung bzw. Vermögensoptimierung. Hierzu werden im Rahmen der Anlagepolitik zugelassenen Vermögensgegenstände erworben und veräußert. Zulässige Vermögensgegenstände sind Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Derivate zu Investitions- und Absicherungszwecken, Sonstige Anlageinstrumente, unverbriefte Darlehensforderungen und Wertpapiere. Die Anlagestrategie des Fonds kann sich innerhalb der vertraglich und gesetzlich zulässigen Grenzen jederzeit ändern. Der Fonds wird aktiv gemanagt und hat keine Benchmark. |