30.04.2024 15:07:24 - EQS-HV: SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der -3-

DJ EQS-HV: SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: SÜSS MicroTec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2024 in München mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-04-30 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
SÜSS MicroTec SE Garching - Wertpapierkennnummer A1K023 -
- ISIN DE000A1K0235 - Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der am 11. Juni 2024 um 10.00 Uhr
(MESZ) im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung TAGESORDNUNG
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SÜSS MicroTec SE und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die SÜSS MicroTec SE und den Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a des
Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2023
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Sie werden
auch während der Hauptversammlung über die genannte Internetadresse zugänglich sein.
1.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG* festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
* Auf die SÜSS MicroTec SE finden aufgrund der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ("SE-VO"), insbesondere Art.
9 Absatz 1, Art. 52 und Art. 53 SE-VO, die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen
Vorschriften Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der SÜSS MicroTec SE zum
31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 49.074.806,73 wie folgt zu verwenden:
1. Verteilung an die Aktionäre Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,20 je
dividendenberechtigter Stückaktie = EUR 3.823.107,60
2. Einstellung in die anderen EUR 45.251.699,13
Gewinnrücklagen
3.            Gewinnvortrag               EUR 0,00 
4.            Bilanzgewinn                EUR 49.074.806,73 2. 

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Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den

Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 14. Juni 2024.

Der Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf der Annahme eines am Tag der Hauptversammlung

dividendenberechtigten Grundkapitals der Gesellschaft in Höhe von EUR 19.115.538,00, eingeteilt in

19.115.538 Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien kann sich bis zum Zeitpunkt der

Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern, etwa durch den Erwerb

eigener Aktien durch die Gesellschaft (vgl. § 71b AktG). In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein

entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine

Ausschüttung von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie

folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert,

erhöht sich der Betrag für die Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen entsprechend. Sofern sich die

Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der Betrag

für die Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen entsprechend.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

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Den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung für diesen
Zeitraum erteilt.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

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Den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für
diesen Zeitraum erteilt.
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Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des

Prüfers für eine prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor,

folgenden Beschluss zu fassen:

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Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf,
Zweigniederlassung München, wird
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024
- sowie
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung des im
5. Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2024 enthaltenen verkürzten Abschlusses
- und Zwischenlageberichts sowie etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Absatz 7 WpHG für das Geschäftsjahr
2024 und das erste Quartal 2025
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bestellt.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung

EU) Nr. 537/2014 ("EU-Abschlussprüferverordnung") erklärt, dass diese frei von ungebührlicher

Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende

Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.

Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers des Konzernnachhaltigkeitsberichts für das

Geschäftsjahr 2024

Die SÜSS MicroTec SE unterliegt bislang der Verpflichtung zur nichtfinanziellen

Konzernberichterstattung gemäß §§ 289b ff. und 315b ff. HGB. Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der

Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD)

sieht vor, dass bestimmte große kapitalmarktorientierte (Mutter-)Unternehmen künftig bereits für nach dem

31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen (Konzern-)

Nachhaltigkeitsbericht erweitern müssen, der extern durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit

des jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von

Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Die (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung tritt an die Stelle

der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung.

Die CSRD ist bis zum 6. Juli 2024 in deutsches Recht umzusetzen ("CSRD-Umsetzungsgesetz"). Zum

Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen

und das CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht in Kraft getreten. Für den Fall, dass nach dem

CSRD-Umsetzungsgesetz die SÜSS MicroTec SE verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr 2024 einen

Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erstellen und extern prüfen zu lassen und die Bestellung des Prüfers des

Konzernnachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 neben der zu Tagesordnungspunkt 5 vorgesehenen

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers einer weiteren Beschlussfassung der 6. Hauptversammlung bedarf, soll vorsorglich eine Wahl des Prüfers des Konzernnachhaltigkeitsberichts

erfolgen.

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April 30, 2024 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ EQS-HV: SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der -2-

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor,

folgenden Beschluss zu fassen:

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Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf,
Zweigniederlassung München, wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes
zum Prüfer des Konzernnachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 bestellt. Die
Bestellung zum Prüfer des Konzernnachhaltigkeitsberichts erfolgt nur für den Fall, dass der
deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der
CSRD eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangt, die
Prüfung der (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts also nach dem deutschen CSRD-Umsetzungsgesetz
nicht ohnehin dem (Konzern-)Abschlussprüfer obliegt.
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Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3

EU-Abschlussprüferverordnung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist

und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel der in Art. 16 Absatz 6

der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023

Nach § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich einen

Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des

Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht). Der Vorstand und

der Aufsichtsrat der SÜSS MicroTec SE haben für das Geschäftsjahr 2023 einen Vergütungsbericht nach § 162

AktG erstellt. Der Abschlussprüfer hat diesen Vergütungsbericht gemäß § 162 Absatz 3 AktG daraufhin

geprüft, ob die gesetzlich erforderlichen Angaben nach § 162 Absatz 1 und Absatz 2 AktG gemacht wurden,

und einen Vermerk über die Prüfung erstellt, der dem Vergütungsbericht beigefügt worden ist. Der

Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur Beschlussfassung über dessen 7. Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 nebst dem Vermerk des Abschlussprüfers ist im

Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt "Ergänzende Angaben zur Tagesordnung" in den ergänzenden

Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 wiedergegeben und neben den anderen Unterlagen zur Hauptversammlung auch

auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung

kostenfrei öffentlich zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht

für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.

Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Absatz 1 der Satzung (Umfirmierung von SÜSS MicroTec SE in

SUSS MicroTec SE)

Vor dem Hintergrund der Internationalität der Halbleiterindustrie und der internationalen Ausrichtung

der SÜSS MicroTec SE, die ihren Konzernumsatz weit überwiegend außerhalb des deutschsprachigen Raums

erzielt, soll die Firma der Gesellschaft künftig ohne Umlaut geschrieben werden, um die Schreibweise und

Aussprache im internationalen Kontext zu erleichtern. Mit der Umfirmierung der SÜSS MicroTec SE in "SUSS

MicroTec SE" ändert sich die Firma in der Außenwahrnehmung nur unwesentlich und wird zugleich mit den

Schreibweisen der Firmen der Konzerngesellschaften harmonisiert. 8.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

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Die Firma der Gesellschaft wird in "SUSS MicroTec SE" geändert.
§ 1 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
"Die Gesellschaft führt die Firma "SUSS MicroTec SE"."
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Beschlussfassung über die Änderung von § 9 der Satzung (Regelungen zum Vorstand), §§ 12 Absatz 4, 13

Absatz 2, 15 (Aufhebung von Absatz 4), 16 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1, 17 Absatz 1 Satz 3 der Satzung

Regelungen zum Aufsichtsrat) sowie §§ 24 (Ergänzung eines Absatzes 3) und 27 Absatz 1 der Satzung

Regelungen zur Hauptversammlung)

Die Satzung der Gesellschaft soll an aktuelle (Rechts-)Entwicklungen angepasst und insbesondere

dahingehend modernisiert werden, dass die Gremienarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat flexibler gestaltet

werden kann. Außerdem soll die Satzung der Gesellschaft im Hinblick auf die Regelungen zur

Hauptversammlung dahingehend angepasst werden, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG

ausdrücklich ermächtigt wird, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken,

und die Regelung in § 27 Abs. 1 der Satzung zur Fassung von Hauptversammlungsbeschlüssen verständlicher

gefasst wird, ohne dabei die bisherigen Stimm- und/oder Kapitalmehrheiten inhaltlich zu ändern.

Die derzeit gültige Fassung der Satzung der SÜSS MicroTec SE ist auf der Internetseite der

Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/corporate-governance kostenfrei öffentlich

zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

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Änderung von § 9 der Satzung im Hinblick auf die Regelungen zum Vorstand
§ 9 (Geschäftsordnung und Beschlussfassung des Vorstands) der Satzung wird geändert und wie
folgt vollständig neugefasst:
Der Vorstand beschließt in der Regel in (Präsenz-)Sitzungen. Auf Antrag eines
Vorstandsmitglieds können Sitzungen auch in Form einer Telefonkonferenz oder
mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere
Videokonferenz) abgehalten und einzelne Vorstandsmitglieder telefonisch oder
mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere
"(1) Videoübertragung) zugeschaltet werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes
diesem Verfahren unverzüglich widerspricht; in diesen Fällen kann die
Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz oder mittels sonstiger
elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) erfolgen.
Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der
Beschlussfassung besteht nicht.
Beschlussfassungen können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, mündlich,
fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher
Kommunikationsmittel oder in Kombination der vorgenannten Formen erfolgen,
wenn ein Mitglied des Vorstands dies beantragt und kein anderes
9.1 (2) Vorstandsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht; ein Recht zum
Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung
besteht nicht. Sofern ein Mitglied des Vorstands nicht an einer solchen
Beschlussfassung teilgenommen hat, soll es unverzüglich über die gefassten
Beschlüsse informiert werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
an der Beschlussfassung teilnimmt; in jedem Fall müssen aber mindestens zwei
(3) Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Vorstandsmitglied nimmt
auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich bei der Abstimmung der
Stimme enthält.
Die Beschlüsse des Vorstands werden, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas
anderes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
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April 30, 2024 09:07 ET (13:07 GMT)

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(4) Stimmengleichheit gibt, sofern ein solcher ernannt ist, die Stimme des
Vorsitzenden des Vorstands den Ausschlag. Falls kein Vorsitzender des
Vorstands ernannt ist oder der Vorsitzende sich nicht an der Abstimmung
beteiligt, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.
Der Aufsichtsrat hat das Recht, eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu
erlassen. Falls der Aufsichtsrat keine Geschäftsordnung für den Vorstand
(5) erlässt, gibt sich der Vorstand selbst durch einstimmigen Beschluss aller
Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
Aufsichtsrats bedarf."
===
Änderung von §§ 12 Abs. 4, 13 Abs. 2, 15 (Aufhebung von Abs. 4), 16 Abs. 3 und Abs. 4

Satz 1 sowie 17 Abs. 1 Satz 3 der Satzung im Hinblick auf die Regelungen zum Aufsichtsrat

===
§ 12 (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) Absatz 4 der Satzung wird geändert
und wie folgt neugefasst:
Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied kann sein
Amt auch ohne wichtigen Grund unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat durch eine an den Vorstand und in Kopie an den
Vorsitzenden des Aufsichtsrats - oder, im Falle einer
a)                          Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden, in Kopie an seinen 
"(4)          Stellvertreter - zu richtende Erklärung in Textform (§ 126b 

BGB) jederzeit niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates
oder, im Falle der Niederlegung durch den Vorsitzenden des
Aufsichtsrates, sein Stellvertreter kann die Frist abkürzen
oder auf die Einhaltung der Frist verzichten. Aus wichtigem
Grund kann die Niederlegung mit sofortiger Wirkung erfolgen."
===
§ 13 (Vorsitz im Aufsichtsrat) Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wird

geändert und wie folgt neugefasst:

===
Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters
entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit
bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats.
Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der
von der Hauptversammlung zu wählende Aufsichtsratsmitglieder
gewählt worden sind, in einer (konstituierenden) Sitzung, zu
b)                          der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. Die Wahlen 
"(2)          leitet das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des 

Aufsichtsrats. Sie erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird
bei einer Wahl im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit
nicht erreicht, findet eine weitere Wahl unter den Personen
9.2 statt, auf die die beiden höchsten Stimmenzahlen entfallen
sind. Bei dieser weiteren Wahl entscheidet die höchste
Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das von dem an Lebensjahren
ältesten anwesenden Aufsichtsratsmitglied zu ziehende Los."
===
§ 15 (Einberufung des Aufsichtsrats) Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft

c) wird aufgehoben und entfällt ersatzlos.

§ 16 (Beschlussfassung des Aufsichtsrats) Absatz 3 wird geändert und wie

folgt neugefasst:

===
Außerhalb von Sitzungen sind schriftliche, fernschriftliche,
fernkopierte oder telegraphische Beschlussfassungen oder
d)                          textförmliche Beschlussfassungen wie z.B. per E-Mail oder 
"(3)          Telefax zulässig, wenn dies vom Vorsitzenden im Einzelfall 

bestimmt wird. Außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse
werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und eine Kopie
der entsprechenden Beschlussniederschrift allen Mitgliedern
zugeleitet."
===
§ 16 (Beschlussfassung des Aufsichtsrats) Absatz 4 Satz 1 wird

klarstellend) geändert und wie folgt neugefasst:

e) "Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der

abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit

vorgeschrieben ist."

§ 17 (Niederschrift über Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats)

Absatz 1 Satz 3 wird geändert und wie folgt neugefasst:

f)

Die Sitzungsniederschrift, die vom Vorsitzenden oder im Falle seiner

Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist, ist in Abschrift

allen Mitgliedern zuzuleiten."

Änderung von § 24 durch Ergänzung eines neuen Absatzes 3 und von § 27 Absatz 1 der

Satzung im Hinblick auf die Regelungen zur Hauptversammlung

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§ 24 (Leitung der Hauptversammlung) der Satzung wird geändert und um
folgenden Absatz 3 ergänzt:
Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der
a)                          Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere 
"(3)          ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres 

Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten
Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt
oder für den einzelnen Frage- oder Redebeitrag festzusetzen."
===
§ 27 (Beschlussfassung der Hauptversammlung) Absatz 1 der Satzung wird

geändert und wie folgt neugefasst:

9.3

===
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Stimmenmehrheit),
soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die
Satzung etwas anderes bestimmen. In den Fällen, in denen das
Gesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des
b)                          vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt - soweit nicht 
"(1)          zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung etwas 

anderes bestimmen - die einfache Mehrheit des vertretenen
Grundkapitals (Kapitalmehrheit). Für Satzungsänderungen bedarf
es, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die
Satzung etwas anderes vorschreiben, einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen bzw., sofern mindestens die
Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen."
===
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April 30, 2024 09:07 ET (13:07 GMT)
Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
SUESS MICROTEC SE NA O.N. A1K023 Xetra 54,300 17.05.24 17:35:02 +0,700 +1,31% 0,000 0,000 53,400 53,600

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