17.04.2024 15:06:58 - EQS-HV: Energiekontor AG: Bekanntmachung der -3-

DJ EQS-HV: Energiekontor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2024 in Ritterhude bei Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: Energiekontor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Energiekontor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2024 in Ritterhude bei Bremen mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-04-17 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Energiekontor AG Bremen ISIN: DE0005313506 Eindeutige Kennung des Ereignisses: EKT052024oHV Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen
Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, den 29. Mai 2024,
um 10:30 Uhr (mitteleuropäischer Sommerzeit - MESZ) im Hamme Forum, Riesstraße 11 in 27721 Ritterhude bei Bremen,
stattfindet. TAGESORDNUNG
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Energiekontor AG zum 31. Dezember 2023, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die Energiekontor AG und
den Konzern für das Geschäftsjahr 2023, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das
Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Energiekontor AG und den
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2023 gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) gebilligt und den
Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht
erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur
Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem
1. Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der
Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei
börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie
bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des
Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
Die vorstehenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter https://
www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich und werden dort auch während der
Hauptversammlung zugänglich sein. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus und
werden in der Hauptversammlung näher erläutert.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR
56.219.712,69
einen Betrag von EUR 16.751.230,80 zur Zahlung einer Dividende von EUR 1,20 je
(a) dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden,
den aus der Dividendenausschüttung gemäß lit. a) auf eigene Aktien rechnerisch entfallenden
2.            (b)           Betrag auf neue Rechnung vorzutragen und 
(c)           den restlichen Betrag von EUR 39.468.481,89 in die Gewinnrücklagen einzustellen. 

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Die Ausschüttung entspricht einer Dividende von EUR 1,20 je Stückaktie auf das gezeichnete Kapital von

EUR 13.959.359,00, eingeteilt in 13.959.359 Stückaktien.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den

Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Entlastung zu erteilen.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 4. Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege

der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des

Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der bisher Abschlussprüfer, die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung

Stuttgart, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart, hat die Gesellschaft in den letzten zehn zusammenhängenden

Jahren geprüft. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des Abschlussprüfers erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die

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Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung
5. Frankfurt am Main, Ulmenstraße 37-39, 60325 Frankfurt am Main,
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zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für die

etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2024 enthaltenen verkürzten

Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die

Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkenden Vertragsklauseln im Sinne von Artikel 16 Abs. 6

der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurden.

Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats für das

Geschäftsjahr 2023

Gem. § 15 der Satzung der Gesellschaft wird die Vergütung des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung

festgestellt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Vergütung des Aufsichtsrats für das

Geschäftsjahr 2023 zu beschließen: 6.

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Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils für das Geschäftsjahr 2023 eine Vergütung
in Höhe von insgesamt EUR 225.000,00 gegebenenfalls zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die
Vergütung teilt sich jeweils nach näherer Maßgabe der Regelung in § 15 der Satzung auf.
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Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts

für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023

erstellt (Anhang 1). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen nachfolgende Beschlussfassung vor: 7.

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Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
wird gebilligt.
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Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Begebung von Bezugsrechten auf

Aktien der Energiekontor AG an Vorstände der Gesellschaft, Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe

von Bezugsrechten an Vorstände (Aktienoptionsprogramm 2024), die Änderung des bedingten Kapitals 2018/I

und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und entsprechende Änderung der Satzung

Die Hauptversammlung der Energiekontor AG vom 23. Mai 2018 hat das Aktienoptionsprogramm 2018

beschlossen. Danach konnten bis zu 500.000 Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden.

Von dieser Ermächtigung wurde nur teilweise Gebrauch gemacht. Es wurden 100.000 Bezugsrechte an

Mitglieder des Vorstands begeben. Diese Ermächtigung, die am 30. April 2023 ausgelaufen ist, soll, soweit

sie nicht ausgeschöpft wurde, aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.

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DJ EQS-HV: Energiekontor AG: Bekanntmachung der -2-

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

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Die in der Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 unter TOP 8 beschlossene Ermächtigung zur
a) Begebung von Bezugsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands
wird - soweit von ihr nicht Gebrauch gemacht wurde - aufgehoben.
Das hierzu geschaffene bedingte Kapital 2018/I wird von EUR 500.000,00 auf EUR 100.000,00
reduziert und § 4 Abs. 6 Satz 1 (neu § 4 Abs. 5 S. 1) der Satzung wie folgt geändert:
"Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu insgesamt EUR 100.000,00 durch Ausgabe von
b) bis zu insgesamt 100.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2018/I)."
§ 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft.
Das Aktienoptionsprogramm 2024 hat folgende Eckpunkte:
(1) Bezugsberechtigte und Gesamtvolumen
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2024 bis zum 28. Mai
2029 Bezugsrechte auf bis zu 100.000 Aktien der Gesellschaft nur an Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft auszugeben. Jedes Bezugsrecht berechtigt nach Maßgabe der vom
Aufsichtsrat festzulegenden Bezugsrechtsbedingungen zum Bezug einer auf den Inhaber
lautenden Stückaktie der Energiekontor AG.
Anstelle von verfallenen und nicht bereits ausgeübten Bezugsrechten können neue
Bezugsrechte begeben werden.
(2) Ausgestaltung
Ausgabezeiträume: Bezugsrechte können dreimal jährlich ausgegeben werden und
zwar zwischen dem 11. und 26. Börsenhandelstag an der Frankfurter
(a) Wertpapierbörse, jeweils nach Veröffentlichung des Konzernabschlusses, der
Veröffentlichung des Halbjahresberichts eines Geschäftsjahres sowie nach der
ordentlichen Hauptversammlung.
Laufzeit: Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt fünf Jahre beginnend mit dem
(b) Ende des jeweiligen Ausgabezeitraumes. Danach erlöschen die Bezugsrechte
entschädigungslos.
Wartezeit: Die Aktienoptionen können erst nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt
(c) werden. Die Wartezeit beginnt mit dem Ende des jeweiligen Ausgabezeitraums
und endet nach Ablauf von vier Jahren nach dem jeweiligen Ausgabezeitraum.
Ausübungszeitraum: Die Bezugsrechte können während ihrer Laufzeit und nach
Ablauf der jeweiligen Wartezeit in Ausübungszeiträumen ausgeübt werden.
Ausübungszeiträume sind die jeweils zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter
Wertpapierbörse nach der Veröffentlichung des Konzernabschlusses, der
Veröffentlichung des Halbjahresberichts eines Geschäftsjahres sowie nach der
ordentlichen Hauptversammlung.
(d) Falls Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der mit dem Tag beginnt, an dem
die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien
oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Bezugsrechten im
Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag endet, jeweils einschließlich,
an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft erstmals "ex
Bezugsrecht" notiert werden, ist eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig.
Der jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich um eine entsprechende Anzahl
von Ausübungstagen unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums.
Ausübungspreis und Ausübungshürde: Die Bezugsrechte können nur gegen Zahlung
des Ausübungspreises, der 120 Prozent des Börsendurchschnittskurses, also des
arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise für eine Energiekontor-Aktie
c)                          im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen 
(e)           funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an fünf unmittelbar 

aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen vor dem Ausgabezeitraum, beträgt,
ausgeübt werden. Aus diesem Ausübungspreis ergibt sich mittelbar auch die
Ausübungshürde.
Nichtübertragbarkeit: Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar, sondern
können nur durch den Bezugsberechtigten ausgeübt werden. Für den Todesfall,
(f) den Eintritt in den Ruhestand, die Berufsunfähigkeit infolge von Krankheit
oder die Beendigung der Zugehörigkeit eines verbundenen Unternehmens zur
Energiekontor-Gruppe können Sonderregeln vorgesehen werden.
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(3) Erfüllung des Bezugsrechts

Die Gesellschaft ist berechtigt, die Bezugsrechte wahlweise durch Ausgabe von Aktien aus

dem hierfür geschaffenen bedingten Kapital oder durch Veräußerung eigener Aktien zu

erfüllen. Die Entscheidung darüber, welche dieser Erfüllungsmöglichkeiten, die jeweils auch

miteinander kombiniert werden dürfen, im Einzelfall gewählt wird, trifft der Aufsichtsrat.

Der Aufsichtsrat hat sich bei seiner Entscheidung allein vom Interesse der Gesellschaft

leiten zu lassen.

4) Kapitalmaßnahmen

Der Ausübungspreis und die Anzahl der neuen Aktien je Bezugsrecht werden nach näherer

Maßgabe der Bedingungen der Bezugsrechte angepasst, wenn die Gesellschaft während der

Laufzeit der Bezugsrechte entweder ihr Kapital gegen Einlagen erhöht oder Wandlungs- oder

Bezugsrechte außerhalb dieses Aktienoptionsplans begründet und dabei ihren Aktionären

jeweils ein Bezugsrecht einräumt. Die Bedingungen der Bezugsrechte können darüber hinaus

für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung,

eines Aktiensplits oder einer Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Mit der Anpassung soll

erreicht werden, dass auch nach Durchführung solcher Maßnahmen und den damit verbundenen

Auswirkungen auf den Börsenkurs die Gleichwertigkeit des Ausübungspreises und der Anzahl 8. der neuen Aktien je Bezugsrecht sichergestellt ist. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.

5) Weitere Regelungen

Die Einzelheiten für die Gewährung von Bezugsrechten und die weiteren

Ausübungsbedingungen werden durch den Aufsichtsrat festgesetzt. Zu diesen Einzelheiten

gehören insbesondere die Auswahl einzelner Bezugsberechtigter, die Gewährung von

Bezugsrechten an einzelne Bezugsberechtigte, das Festlegen von Bestimmungen über die

Durchführung und das Verfahren der Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte sowie die

Regelungen über die Behandlung von Bezugsrechten in Sonderfällen.

6) Besteuerung

Sämtliche Steuern, die bei Ausübung der Bezugsrechte oder bei Verkauf der Aktien durch

die Bezugsberechtigten fällig werden, tragen die Bezugsberechtigten.

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu insgesamt EUR 100.000,00 durch Ausgabe

von bis zu insgesamt 100.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht

Bedingtes Kapital 2024/I). Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,

wie die Inhaber von Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im Rahmen des

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April 17, 2024 09:06 ET (13:06 GMT)

Aktienoptionsprogramms 2024 gewährt werden, ihre Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft

nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien nehmen jeweils

d) vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am

Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren

Einzelheiten der Durchführung der Bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Soweit der

Vorstand betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat

wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des

bedingten Kapitals anzupassen.

§ 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"(6) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu insgesamt EUR 100.000,00 durch

Ausgabe von bis zu insgesamt 100.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt

erhöht (Bedingtes Kapital 2024/I). Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit

durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im Rahmen des

e) Aktienoptionsprogramms 2024 gewährt werden, ihre Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft

nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien nehmen jeweils

vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am

Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren

Einzelheiten der Durchführung der Bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Soweit der

Vorstand betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist

ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten

Kapitals anzupassen."

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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8:
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Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft einen variablen

Vergütungsbestandteil mit langfristiger Anreizwirkung. Dieser soll das unternehmerische Handeln der

Mitglieder des Vorstands fördern, sie langfristig an die Gesellschaft binden sowie eine marktgerechte

Vergütung sicherstellen.

Unter Punkt 8 der Tagesordnung wird vorgeschlagen, den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu ermächtigen,

bis einschließlich zum 28. Mai 2029 einmalig oder mehrmals Bezugsrechte (Aktienoptionen) auf insgesamt

bis zu 100.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zu gewähren.

Dementsprechend soll auch ein Bedingtes Kapital 2024/I geschaffen und § 4 Abs. 6 der Satzung neu gefasst

werden.

Das Bedingte Kapital 2024/I in Höhe von EUR 100.000,00 entspricht ca. 0,7 Prozent des derzeitigen

Grundkapitals der Gesellschaft und dient dazu, dass die Gesellschaft neue Aktien ausgeben und diese dazu

verwenden kann, sie auf die Bezugsberechtigten für den Fall der Ausübung der ihnen gewährten

Aktienoptionen zu übertragen.

Die neuen Aktien werden erst ausgegeben, wenn nach Maßgabe der in dem Hauptversammlungsbeschluss

festgelegten Bedingungen Aktienoptionen an Bezugsberechtigte ausgegeben wurden und diese ihre

Bezugsrechte nach Ablauf der Wartezeit und nach Maßgabe der Erreichung der in der Ermächtigung

festgelegten Ausübungshürde sowie der sonst im Aktienoptionsprogramm 2024 festgelegten Bedingungen

ausüben. Aufgrund der Zweckbindung des Bedingten Kapitals 2024/I steht den Aktionären kein Bezugsrecht

auf die neuen Aktien zu.

Die Ausgabe von zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigenden Aktienoptionen sollen

Vorstandsmitglieder der Gesellschaft an die Gesellschaft binden.

Aktienoptionen können dreimal jährlich ausgegeben werden und zwar zwischen dem 11. und 26.

Börsenhandelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse jeweils nach Veröffentlichung des Konzernabschlusses,

der Veröffentlichung des Halbjahresberichts eines Geschäftsjahres sowie nach der ordentlichen

Hauptversammlung.

Die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2024/I erfolgt frühestens nach Ablauf der Wartezeit

von vier Kalenderjahren nach dem Ende des jeweiligen Ausgabezeitraums und entsprechender

Ausübungserklärung. Aktienoptionen sind jeweils nur ausübbar, wenn die Wartezeit abgelaufen und die

Ausübungshürde erreicht wurde, anderenfalls verfallen die Aktienoptionen entschädigungslos.

Die Bezugsrechte können nur gegen Zahlung des Ausübungspreises, der 120 Prozent des

Börsendurchschnittskurses, also des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise für eine

Energiekontor-Aktie im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional

vergleichbaren Nachfolgesystem) an fünf unmittelbar aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen vor dem

Ausgabezeitraum, beträgt, ausgeübt werden. Aus diesem Ausübungspreis ergibt sich mittelbar auch die

Ausübungshürde.

Ausübbare Aktienoptionen können von den Bezugsberechtigten grundsätzlich während ihrer Laufzeit und

nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit in Ausübungszeiträumen ausgeübt werden. Ausübungszeiträume sind die

jeweils zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse nach der Veröffentlichung des

Konzernabschlusses, der Veröffentlichung des Halbjahresberichts eines Geschäftsjahres sowie nach der

ordentlichen Hauptversammlung. Falls Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der mit dem Tag beginnt, an

dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien oder

Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Bezugsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag

endet, jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft erstmals "ex

Bezugsrecht" notiert werden, ist eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig. Der jeweilige

Ausübungszeitraum verlängert sich um eine entsprechende Anzahl von Ausübungstagen unmittelbar nach Ende

des Sperrzeitraums.

Vorstand und Aufsichtsrat sind überzeugt, dass die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von

Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen

Leistungsanreiz für die Bezugsberechtigten zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer

Aktionäre zu einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen.

Beschlussfassung über die Änderung von § 18 Abs. 2 S. 2 der Satzung

§ 123 Abs. 4 S. 2 AktG wurde durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) geändert. Aus diesem Grund

soll die Satzungsregelung in § 18 Abs. 2 S. 2 der Satzung an die neue Gesetzesfassung angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, zu beschließen: 9.

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"Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind."
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Beschlussfassung über die Änderung von § 19 Abs. 1 der Satzung

Nach der derzeitigen Satzungsregelung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Hauptversammlung,

im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei Verhinderung beider wird der Versammlungsleiter

von der Hauptversammlung gewählt. Da im Bedarfsfall die Wahl des Versammlungsleiters unnötig Zeit in

Anspruch nimmt, erscheint es sinnvoll, dem Aufsichtsratsvorsitzenden die Befugnis einzuräumen, auch einen

Dritten, der nicht Mitglied des Aufsichtsrats ist, als Versammlungsleiter zu bestimmen. 10. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, zu beschließen:

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"Die Leitung der Hauptversammlung übernimmt grundsätzlich der Vorsitzende des
Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Der
Aufsichtsratsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ist ermächtigt,
ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats oder einen Dritten zum Versammlungsleiter zu
bestimmen."
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April 17, 2024 09:06 ET (13:06 GMT)
Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
ENERGIEKONTOR O.N. 531350 Xetra 71,600 20.05.24 17:35:18 -0,100 -0,14% 0,000 0,000 71,900 71,700

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