Börseninformationen

16.10.2023 16:50:28 - Befreiung / Zielgesellschaft: paragon GmbH & Co. KGaA; Bieter: Klaus Dieter Frers

^
EQS-WpÜG: Klaus Dieter Frers / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: paragon GmbH & Co. KGaA; Bieter: Klaus Dieter
Frers

16.10.2023 / 16:50 CET/CEST
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch EQS News - ein
Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

---------------------------------------------------------------------------

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 11. Oktober 2023 über
die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WPÜG von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs.
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die paragon GmbH & Co. KGaA

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2023 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht auf Antrag von Herrn Klaus Dieter Frers,
wohnhaft in Delbrück (nachfolgend "Antragsteller") diesen gemäß § 37 Abs. 1
Var. 4 WpÜG von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung an der paragon GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Delbrück zu
veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

  1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von den
    Verpflichtungen befreit, die infolge des Vollzugs eines mit der
    ElectricBrands AG, Eppertshausen, geschlossenen
    Aktienübertragungsvertrags über 1.355.000 Kommanditaktion der paragon
    GmbH & Co. KGaA, Delbruck, (entsprechend rd. 29,94 % des Grundkapitals
    und der Stimmrechte) am 5. Oktober 2023 erfolgte Kontrollerlangung gemäß
    § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
    der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
    Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1,14 Abs. 2
    Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.


  2. Der Widerruf der Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 dieses Bescheids
    bleibt für die Faile vorbehalten (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG), dass


  a. der Antragsteller seinen Einfluss auf die paragon GmbH, Delbrück,
    erweitert, indem er seinen Stimmrechtsanteil an der paragon GmbH,
    Delbrück, auf mehr als 50 % der Stimmrechte ausbaut, oder ihm weitere
    gesellschaftsvertragliche Sonderrechte eingeräumt werden oder


  b. der Antragsteller dadurch die Möglichkeit erlangt, allein oder zusammen
    mit Dritten die tatsachliche Kontrolle über die paragon GmbH & Co. KGaA,
    Delbrück, auszuüben, dass die Organisationsstruktur der paragon GmbH &
    Co. KGaA, Delbrück, etwa durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder
    eine Satzungsänderung so geändert wird, dass es bisherigen
    Kommanditaktionären möglich wird, den sich aus einem Stimmrechtsanteil
    von 30 % in einer nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierten
    Aktiengesellschaft typischer Weise ergebenden Einfluss auszuüben.


    Die Widerrufsvorbehalte gelten jedoch nicht, wenn die Anzahl der durch
    den Antragsteller gehaltenen und ihm nach § 30 WpÜG zuzurechnenden
    Stimmrechte in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller seinen Einfluss
    auf die paragon GmbH, Delbrück, erweitert oder es zu einer Änderung der
    Organisationsstruktur der paragon GmbH & Co. KGaA, Delbrück, kommt,
    weniger als 30 % der in der paragon GmbH & Co. KGaA, Delbrück,
    vorhandenen Stimmrechte ausmachen.


  3. Die Befreiung nach Ziffer 1 dieses Bescheids ergeht zudem unter der
    Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass der Antragsteller der
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden
    Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der
    vorstehenden Ziffer 2 dieses Bescheids rechtfertigen konnte,
    unverzüglich mitzuteilen hat.


  4. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den
    Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemäß § 37
    Abs. 1 WpÜG ist von dem Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.


Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A.

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die paragon GmbH & Co. KGaA, eine Kommanditgesellschaft
auf Aktien mit Sitz in Delbruck, eingetragen in das Handelsregister des
Amtsgerichts Paderborn unter HRB 13491 (nachfolgend "Zielgesellschaft").

Das Grundkapital der Zielgesellschaft betragt EUR4.526.266,00 und ist
eingeteilt in 4.526.266 auf den Inhaber lautende Stuckaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, die jeweils eine
Stimme gewahren (nachfolgend "Kommanditaktien der Zielgesellschaft"). Die
Kommanditaktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0005558696 zum
Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime
Standard) zugelassen.

Persönlich haftende GeselIschafterin der Zielgesellschaft ist die paragon
GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Delbrück,
eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB
13422 (nachfolgend "paragon GmbH"). Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung
der Zielgesellschaft vertritt die paragon GmbH die Zielgesellschaft und
führt deren Geschäfte. Die Geschäftsführung umfasst auch außergewöhnliche
Geschaftsführungsmaßnahmen. Das Widerspruchs- bzw. Zustimmungsrecht der
Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft zu außergewöhnlichen
Geschaftsführungsmaßnahmen ist ausgeschlossen. § 164 Satz 1, 2. HS HGB ist
abbedungen. Bestimmte Arten von Geschäften darf die paragon GmbH gemäß § 7
Abs. 3 der Satzung der Zielgesellschaft nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
vornehmen. Hierzu zählen z.B. umwandlungsrechtliche Maßnahmen zur Änderung
der Konzernstruktur (lit. a) und Beteiligungen an anderen Unternehmen oder
die Aufgabe solcher Beteiligungen, sofern der Wert der Maßnahme im
EinzelfalI den Betrag von EUR 5 Millionen übersteigt (lit. c).

Die Satzung der Zielgesellschaft regelt weiter, dass die Aufnahme weiterer
persönlich haftender Gesellschafter der Zustimmung der paragon GmbH und der
Zustimmung durch die Hauptversammlung bedarf (§ 6 Abs. 3 der Satzung der
Zielgesellschaft).

Die Geschäftsanteile der paragon GmbH werden (bereits seit dem Jahr 2018) zu
gleichen Teilen (je 33,33 %) vom Antragsteller, seiner Ehefrau Brigitte
Frers, wohnhaft in Delbrück und seinem Sohn Niklas Frers, wohnhaft in Aachen
gehalten.

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst und bedürfen (bereits seit dem Jahr 2018) zu
ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Antragstellers (§ 8 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrags der paragon GmbH). Der Antragsteller ist (seit Juni
2022) auch alleiniger Geschäftsführer der paragon GmbH.

II. Aktienerwerb von der ElectricBrands AG

Mit Schreiben vom 26. September 2023 dokumentierte die ElectricBrands AG,
eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Eppertshausen, eingetragen in das
Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 104492, (nachfolgend
"ElectricBrands
AG") ihre Einigung mit dem Antragsteller über den Eigentumsübergang an
1.355.000 Kommanditaktien der Zielgesellschaft von der ElectricBrands AG auf
den Antragsteller unter der aufschiebenden Bedingung des Eingangs der
vollständigen Kaufpreiszahlung bei der ElectricBrands AG. Gleichzeitig wies
die ElectricBrands AG ihre Depotbank an, die vorgenannten Kommanditaktien
der Zielgesellschaft auf das Depotkonto bei der Depotbank des Antragstellers
zu übertragen, wobei auch diese Weisung aufschiebend bedingt darauf erteilt
wurde, dass der Depotbank gegenüber der Nachweis erbracht wurde, dass der
Kaufpreis vollständig eingegangen ist.

Am 29. September 2023 ging nach Angaben des Antragstellers der vollständige
Kaufpreis bei der ElectricBrands AG ein, woraufhin die 1.355.000
Kommanditaktien der Zielgesellschaft am 5. Oktober 2023 auf das Depotkonto
bei der Depotbank des Antragstellers eingebucht wurden.

Zum Zeitpunkt der Übertragung der 1.355.00 Kommanditaktien auf den
Antragsteller hielt dieser bereits unmittelbar 877.263 Kommanditaktien der
Zielgesellschaft (entsprechend rd. 19,38 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte). Zudem verfugte er in Bezug auf weitere 30.871, von seiner
Ehefrau Brigitte Frers gehaltene Kommanditaktien der Zielgesellschaft
(entsprechend rd. 0,68 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) über eine
weisungsunabhängige Stimmrechtsvollmacht.

III. Antrag

Mit auf den 20. September 2023 datierendem Schreiben beantragte der
Antragsteller, ihn gemäß § 37 Abs. 1 Alt 4 WpÜG im Hinblick auf die
Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft von den Verpflichtungen zur
Veröffentlichung der Kontrollerlangung gem. § 35 Absatz 1 Satz 1 WpÜG und
von der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots gemäß § 35 Absatz 2
Satz 1 WpÜG an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu befreien.

Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 zu den
Nebenbestimmungen gemäß den Ziffern 2 und 3 des Tenors dieses Bescheids
angehört. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2023 teilte der Antragsteller mit,
keine Einwände gegen die vorgesehenen Nebenbestimmungen zu haben.

B.

I. Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller hat dem Schriftformerfordernis der §§ 37 Abs. 1,45 Satz 1
WpÜG entsprochen. Der Antrag ist am 20. September 2023 per Fax bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend "BaFin")
eingegangen.

Der Antragsteller hat weiterhin auch die Frist des § 8 Satz 2 WpÜG-AngVO
gewahrt. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AngVO kann der Antrag vor Erlangung der
Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen
nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat
oder nach den Umstanden haben musste, dass er die Kontrolle über die
Zielgesellschaft erlangt hat. Der Antragsteller hat seinen Antrag bereits am
20. September 2023 und damit vor Kontrollerlangung gestellt.

II. Begründetheit des Antrags

Der Antrag ist auch begründet.

1. Kontrollerwerb des Antragstellers

Der Antragsteller hat infolge des Erwerbs von 1.355.000 Kommanditaktien der
Zielgesellschaft die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der
Zielgesellschaft erlangt.

Der Antragsteller hat sich am 26. September 2023 mit der ElectricBrands AG
über den Eigentumsübergang von 1.355.000 Kommanditaktien der
Zielgesellschaft von der ElectricBrands AG auf den Antragsteller geeinigt.
Die Einigung erfolgte zunächst aufschiebend bedingt, wurde nach den Angaben
des Antragstellers aber am 29. September 2023 mit dem Eingang der
vollständigen Kaufpreiszahlung bei der ElectricBrands AG wirksam. Mit der
Einbuchung der Kommanditaktien der Zielgesellschaft in das Depot bei der
Depotbank des Antragstellers am 5. Oktober 2023 erwarb der Antragsteller
daraufhin gemäß § 929 Satz 1 BGB das Eigentum an den 1.355.000
Kommanditaktien der Zielgesellschaft.

Zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs an den 1.355.000 Kommanditaktien der
Zielgesellschaft hielt der Antragsteller unmittelbar bereits 877.263
Kommanditaktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 19,38 % des
Grundkapitals und der Stimmrechte). Zudem waren ihm Stimmrechte aus weiteren
30.871 Kommanditaktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 0,68 % des
Grundkapitals und der Stimmrechte), die von seiner Ehefrau Brigitte Frers
gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 6 WpÜG aufgrund einer ihm erteilten
Stimmrechtsvollmacht zuzurechnen.

Infolge des Erwerbs der 1.355.000 Kommanditaktien der Zielgesellschaft
(entsprechend rd. 29,94 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) von der
ElectricBrands AG verfügte der Antragsteller folglich am 5. Oktober 2023
erstmals wieder über einen Stimmrechtsanteil von rd. 50,00 % aus insgesamt
2.263.134 Kommanditaktien der Zielgesellschaft. Mit Vollzug des
Aktienübertragungsvertrags hat der Antragsteller folglich die Kontrolle im
Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Zielgesellschaft erlangt.

2. Befreiungsgrund

Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Antragstellers gemäß § 37 Abs. 1
Var. 4 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
liegen vor.

Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien liegen regelmäßig besondere
Beteiligungsverhältnisse vor, die den Erwerber von 30 % oder mehr der
Stimmrechte daran hindern, (materielle) Kontrolle über die Zielgesellschaft
auszuüben und es daher rechtfertigen, eine Befreiung von den Verpflichtungen
nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

Die Rechtsposition eines Kommanditaktionärs einer nach dem Normalstatut
organisierten Kommanditgesellschaft auf Aktien ist wesentlich schwächer, als
diejenige von Aktionären einer Aktiengesellschaft. So können
Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung nicht über die Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern Einfluss auf die Zusammensetzung des
Geschäftsführungsorgans nehmen. Denn geschäftsführungsbefugt ist in der
Kommanditgesellschaft auf Aktien gemäß § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§
170,164,161,114 und 125 HGB allein der Komplementär (Krause/Pötzsch/Seiler,
in: Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, § 37 Rn. 67; Diekmann in:
Paschos/Fleischer, Hdb. Übernahmerecht, § 12 Rn. 125); der Komplementär
führt die Geschäfte der Kommanditgesellschaft auf Aktien aber als
"geborener" Geschäftsführer, d.h. er wird weder durch den Aufsichtsrat
bestellt noch abberufen, seine Befugnisse ergeben sich vielmehr unmittelbar
aus seiner Stellung als Gesellschafter (vgl. Kerfs, in: MüKo Handbuch des
Gesellschaftsrechts Bd. 4, § 78 Rn. 16). Folglich steht dem
Kommanditaktionär einer nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierten
Kommanditgesellschaft auf Aktien das typische Mittel zur
gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschung einer Gesellschaft, die
mittelbare Personalkompetenz, nicht zu.

Die Satzung der Zielgesellschaft weicht von diesem gesetzlichen Normalstatut
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht ab. Zwar regelt die Satzung der
Zielgesellschaft, dass die Aufnahme weiterer persönlich haftender
Gesellschafter der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Dieser
Zustimmungsvorbehalt ermöglicht es den Kommanditaktionären aber nicht,
gestaltend auf die Zusammensetzung des Geschäftsführungsorgans Einfluss zu
nehmen. Denn der Zustimmungsvorbehalt räumt weder der Hauptversammlung noch
dem von ihr gewählten Aufsichtsrat das Recht ein, einen persönlich haftenden
Gesellschafter oder dessen Geschäftsleitung abzuberufen oder zu bestellen.

Dem Antragsteller stehen auch keine anderen Beherrschungsmittel zur
Verfügung. Dem von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsrat stehen zwar
in Bezug auf einzelne, insbesondere strukturverändernde Maßnahmen, ein
Zustimmungsvorbehalt zu. Diese Möglichkeit der Kommanditaktionäre, mittelbar
über die Wahl des Aufsichtsrats einzelne Entscheidungen der
geschäftsführenden Komplementärin zu blockieren, versetzt diese aber nicht
in die Lage, die geschäftsführende Komplementärin zu einem bestimmten
Handeln zu veranlassen.

Offenbleiben kann vorliegend, ob der Antragsteller darüber hinaus auch keine
Möglichkeit hat, beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsleitung der
Komplementärin der Zielgesellschaft, der paragon GmbH, auszuüben. In
Betracht kommt dies möglicherweise, weil er der einzige Geschäftsführer der
paragon GmbH ist und 33,33 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft halt.
Zudem bedürfen die Beschlüsse der Gesellschafter der paragon GmbH zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung des Antragstellers. Allerdings bestehen das
satzungsmäßige Zustimmungsrecht und die genannte Beteiligung des
Antragstellers bereits seit dem Jahr 2018. Seit Juni 2022 ist der
Antragsteller der einzige Geschäftsführer der paragon GmbH. Der
Antragsteller hatte einen aus den vorgenannten Umstanden abzuleitenden
beherrschenden Einfluss daher jedenfalls nicht im zeitlichen Zusammenhang
mit dem verfahrensgegenständlichen Kontrollerwerb an der Zielgesellschaft
erlangt. Er würde daher einer antragsgemäßen Entscheidung nicht
entgegenstehen (vgl. Meyer, in: Angerer/Geibel/Süßmann/Meyer, WpÜG § 37, Rn.
52).

Mit dem Erwerb der weiteren 1.355.000 Kommanditaktien der Zielgesellschaft
geht folglich nicht die Möglichkeit des Antragstellers einher, über die
Ausübung dieser Stimmrechte die Geschicke der Zielgesellschaft zu
beeinflussen. Folglich kann die Befreiung des Antragstellers von den
Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG erfolgen, wenn die
Interessen der übrigen Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft dem im
Einzelfall nicht entgegenstehen.

3. Interessenabwägung

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. In die Abwägung
sind die Interessen des Antragstellers und diejenigen der anderen Inhaber
der Kommanditaktien der Zielgesellschaft einzustellen. Im Ergebnis
überwiegen hier die Interessen des Antragstellers, kein Pflichtangebot nach
§ 35 WpÜG an die Kommanditaktionäre der ZielgeselIschaft abgeben zu müssen,
die Interessen der Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot.

Der formelle Kontrollerwerb des Antragstellers durch den Erwerb weiterer
1.355.000 Kommanditaktien der Zielgesellschaft bietet den außenstehenden
Kommanditaktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche
Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle
Kontrollsituation letztlich unverändert, da die
Geschäftsführungsentscheidungen nach wie vor von der Komplementärin der
Zielgesellschaft, der paragon GmbH, getroffen werden. Somit müssen die
außenstehenden Kommanditaktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung
in der Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr
etwaiges Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und
jedenfalls hinter dem Interesse des Antragstellers, nicht mit den Kosten
eines Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss.

4. Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen in Ziffer 2 und 3 des Tenors dieses Bescheids ergehen
gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG. Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein (begünstigender)
Verwaltungsakt, der im Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach
pflichtgemäßem Ermessen mit den in § 36 Abs. 2 VwVfG naher bezeichneten
Nebenbestimmungen versehen werden.

Hiernach war die im pflichtgemäßen Ermessen der BaFin stehende Befreiung mit
den in Ziffer 2 und 3 des Tenors dieses Bescheids geregelten
Nebenbestimmungen zu versehen.

Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors dieses
Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Durch die Widerrufsvorbehalte soll das Fortbestehen des Befreiungsgrunds für
die Zukunft sichergestellt werden. Tragender Grund für die mit diesem
Bescheid ausgesprochene Befreiung ist die Ausgestaltung der Zielgesellschaft
als Kommanditgesellschaft auf Aktien. Diese hat zur Folge, dass eine
Beteiligung, die gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG Kontrolle im übernahmerechtlichen
Sinne vermittelt, ihrem Inhaber nicht zugleich auch die Möglichkeit gibt,
die Geschicke der Zielgesellschaft zu beeinflussen (vgl. Ziffer B.Ü.2.
dieses Bescheids).

Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 (a) des Tenors dieser Entscheidung
sieht daher vor, dass die Befreiung widerrufen werden kann, wenn der
Antragsteller seinen Einfluss auf die Komplementärin der Zielgesellschaft,
die paragon GmbH, weiter ausbaut.

Gleiches gilt für den Fall, dass die Organisationsstruktur der
Zielgesellschaft, etwa durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder eine
Satzungsänderung in einer Weise geändert wird, dass es bisherigen
Kommanditaktionären möglich wird, auf die Zielgesellschaft den sich aus
einem Stimmrechtsanteil von 30 % in einer nach dem gesetzlichen Normalstatut
organisierten Aktiengesellschaft typischer Weise ergebenden Einfluss
auszuüben. Ziffer 2 (b) des Tenors dieses Bescheids ermöglicht es daher, die
Befreiung auch in einem solchen Fall zu widerrufen.

Die unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids geregelten
Widerrufsvorbehalte sind auch erforderlich, geeignet und angemessen.
Insbesondere muss der Antragsteller auch bei nachträglichem Wegfall der
Befreiungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG einen Widerruf der
Befreiungsentscheidung nicht fürchten, wenn die Anzahl der von ihm
gehaltenen und ihm nach § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte weniger als 30
% der in der Zielgesellschaft vorhandenen Stimmrechte ausmachen, der
Antragsteller die Kontrollschwelle nach § 29 Abs. 2 WpÜG also wieder
unterschritten hat.

Mildere und gleichwirksame Mittel zur Erreichung des mit den
Widerrufsvorbehalten verfolgten Ziels sind nicht ersichtlich. Der
Widerrufsvorbehalt ermöglicht es der BaFin, auf unvorhergesehene
Sachverhalte angemessen zu reagieren und stellt daher ein gegenüber der
auflösenden Bedingung milderes Mittel dar.

Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziffer 3 des Tenors dieses Bescheids
ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Die Auflage verpflichtet den Antragsteller, der
BaFin jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf
der Befreiung gemäß Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids rechtfertigen
konnte, unverzüglich mitzuteilen und dient damit der Umsetzung der
Widerrufsvorbehalte.

Mildere und gleichwirksame Mittel zur Erreichung der vorgenannten Ziele sind
nicht ersichtlich.

Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäß §
49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.

Delbrück, im Oktober 2023

Klaus Dieter Frers


Ende der WpÜG-Mitteilung

---------------------------------------------------------------------------

16.10.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com

---------------------------------------------------------------------------

   Sprache:    Deutsch
   Börsen:     Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard),
               Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
               Stuttgart, Tradegate Exchange




Ende der Mitteilung EQS News-Service
---------------------------------------------------------------------------

1749967 16.10.2023 CET/CEST

°


Quelle: dpa-AFX
Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
PARAGON KGAA INH O.N. 555869 Frankfurt 4,040 26.04.24 15:29:01 ±0,000 ±0,00% 0,000 0,000 4,020 4,040

© 2000-2024 DZ BANK AG. Bitte beachten Sie die Nutzungsbedingungen |
2024 Infront Financial Technology GmbH