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02.10.2024 10:36:37 - APA ots news: FMA setzt auf neue Regeln gegen Etikettenschwindel bei...

APA ots news: FMA setzt auf neue Regeln gegen Etikettenschwindel bei nachhaltigen Investmentfonds

FMA übernimmt neue ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen mit
ESG-Begriffen in ihre Verwaltungspraxis.

Wien (APA-ots) - Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) legt
großen Wert
darauf, dass Anleger:innen an den Finanzmärkten reiner Wein
eingeschenkt wird und nicht in Marketing und Vertrieb Behauptungen
aufgestellt werden, denen die Produkte in der Realität nicht
standhalten. Ein Beispiel dafür ist das sogenannte Greenwashing : Zum
Beispiel Investmentfonds, die damit werben, das eingesammelte Geld in
ökologische, soziale oder dem unternehmerischen Wohlverhalten
verpflichtete Zwecke (ESG) zu leiten, dieses Versprechen aber nicht
erfüllen. Ein solches Versprechen kann bereits im Namen des Fonds
angedeutet werden, etwa wenn Begriffe wie "grün/green",
"nachhaltig/sustainable" oder ESG verwendet werden, um die
entsprechende Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. "Viele Anleger:innen
wünschen sich, dass mit ihrem Geld ESG-Investitionen finanziert
werden", so die FMA-Vorstände Helmut Ettl und Eduard Müller. "Sie
sollen sich darauf verlassen können, dass in einem Fonds nachhaltig
drinsteckt, wenn nachhaltig draufsteht. Die Verhinderung von
Greenwashing ist daher für die FMA ein wichtiger Schwerpunkt."

Zwtl.: Neue Leitlinien zu Fondsnamen mit ESG-Begriffen

Mit 21. November 2024 treten neue europäische Leitlinien der
europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Kraft,
die Fonds in die Pflicht nehmen, wenn sie mit ESG- oder
nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen im Fondsnamen werben. Die
Leitlinien sollen Anleger:innen vor unbegründeten oder übertriebenen
Nachhaltigkeitsaussagen in Fondsnamen schützen. Den Fondsmanagern
wiederum sollen klare Kriterien an die Hand gegeben werden, anhand
derer sie beurteilen können, ob sie solche Begriffe in ihren
Fondsnamen verwenden dürfen.

Die Leitlinien legen erstmalig europaweit fest, dass für die
Verwendung dieser Begriffe ein Mindestschwellenwert von 80% der
Investitionen verwendet werden soll. Das bedeutet: wenn durch den
Namen ein bestimmtes ESG-Anlageziel impliziert wird, dann müssen
mindestens 80% des verwalteten Vermögens dieses Ziel auch erfüllen.
Bisher wird mangels europäischer regulatorischer Vorgaben in vielen
Fällen nur mit einem Schwellenwert von 50% gearbeitet. Umgekehrt
sehen die Leitlinien auch Ausschlusskriterien vor: Je nach ESG-
bezogenem Begriff im Fondsnamen sind Investitionen in Unternehmen in
gewissen Sektoren ausgeschlossen: Kohle, Erdöl, Gas und
emissionsintensive Stromerzeugung (hier gelten jeweils spezifische
Schwellen der Unternehmenseinnahmen in den Bereichen), umstrittene
Waffen, Tabak sowie Firmen, die konkrete Prinzipien einer guten
Unternehmensführung (good governance) nicht befolgen.

Zwtl.: Über 200 österreichische Fonds betroffen

In Österreich sind unmittelbar über 200 Fonds mit mehr als 40
Mrd. an verwaltetem Vermögen von den Leitlinien betroffen. Fast alle
heimischen Kapitalanlagegesellschaften bieten derartige
Nachhaltigkeitsfonds an. Die meisten Fonds verwenden explizit ESG-
und Nachhaltigkeitsbegriffe im Fondsnamen, gefolgt von Umwelt- und
Sozialbegriffen. Darüber hinaus stellen auch ethische Begriffe in
Fondsnamen eine etablierte Gruppe in Österreich dar. Indirekt sind
die neuen Leitlinien zu Fondsnamen auch für andere Sektoren des
Finanzmarkts relevant, etwa den Wertpapiervertrieb bei Banken,
fondsgebundene Lebensversicherungen von Versicherungsunternehmen oder
nachhaltige Investitionen von Pensions- und Betrieblichen
Vorsorgekassen.

Zwtl.: FMA begrüßt die Leitlinien und übernimmt sie in ihre
Verwaltungspraxis

"Wir begrüßen die Leitlinien der ESMA, da sie zu mehr
Markttransparenz beitragen, einen europäischen Mindeststandard
festlegen und damit zu Wettbewerbsgleichheit beitragen" so Ettl und
Müller. Die FMA wird die ESMA-Leitlinien daher mit 21. November 2024
in ihre Verwaltungspraxis übernehmen und insbesondere bei neuen Fonds
die Anforderungen bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens als
verbindliche Kriterien in den Fondsbestimmungen der Fonds überprüfen.
Um die laufende Einhaltung der neuen Anforderungen zu überwachen und
das Risiko von Greenwashing zu reduzieren, führt die FMA gezielte
Aufsichtstätigkeiten zur Überprüfung der Offenlegungen sowie der
Einhaltung der offengelegten Anlagestrategie durch. Dazu setzt die
FMA ein Greenwashing-Analyseframework bei Publikumsfonds ein, welches
sich auch Methoden der automatisierten Textanalyse und Künstlicher
Intelligenz bedient.

Die ESMA hat am 21. August 2024 die Sprachfassungen der
Leitlinien veröffentlicht, welche drei Monate danach, am 21. November
2024, in Kraft treten. Für Fonds, die bereits vor dem 21. November
2024 bestehen, gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, also bis
21. Mai 2025. Alle neuen Fonds, die ab dem Datum des Inkrafttretens
gegründet werden, haben die Leitlinien sofort anzuwenden.

Zwtl.: Weitere Hintergrundinformationen:

Pressemitteilung der ESMA vom 21. August 2024

Deutsche Sprachfassung der ESMA-Leitlinien

Reden wir über Geld - Greenwashing

Rückfragehinweis:
   FMA-Mediensprecher 
   Boris Gröhndahl 
   Telefon: +43 1 24959-6010 / +43 676 8824 9995 
   E-Mail: boris.groendahl@fma.gv.at 


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Quelle: dpa-AFX

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