02.04.2024 15:09:06 - EQS-HV: Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus -3-

DJ EQS-HV: Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 15.05.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-04-02 / 15:09 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft München - ISIN DE0005199905 / Wertpapier-Kenn-Nr.
519 990 -
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 15. Mai 2024, 10:00 Uhr, in München

ein, die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der physischen Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters) abgehalten wird.
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung
Der Vorstand hat auf Grundlage von § 13 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft entschieden, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG abgehalten wird. Eine physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters) am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen.
Die gesamte Hauptversammlung wird im zugangsgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung ("
Online-Service") unter
I.
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlung
in Bild und Ton übertragen.
Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der Mitglieder
Vorstands, des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie eines mit der Niederschrift der
Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Marienplatz 11, 80327
München, statt. Hierbei handelt es sich um den Ort der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinn. Auch
die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen an der Hauptversammlung persönlich teil, und zwar im
benachbarten Raum.
II. Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungsgegenständen
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für
die Gesellschaft und den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023,
1. sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr
2023
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 in
Höhe von EUR 554.250,00 wie folgt zu verwenden:
2.
-             Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,15 je Stückaktie (ISIN DE0005199905) 
auf 3.695.000 Stückaktien                                                   EUR 554.250,00 

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Entlastung der Mitglieder des Vorstands 3. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Entlastung zu erteilen.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 4. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Entlastung zu erteilen.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des

Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des

Geschäftsjahrs 2024 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner GmbH mit Sitz in München zum Abschlussprüfer und

Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht

des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2024 enthaltenen verkürzten Abschlusses und

Zwischenlageberichts sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger

Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2024 und 2025 zu bestellen, sofern

eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt.

Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 5. (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 über spezifische

Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des

Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran

hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Rödl & Partner GmbH mit Sitz in München und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly Gmbh & Co. KG

mit Sitz in München für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für

die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner GmbH mitgeteilt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch

Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der

EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem

Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.

Billigung des Vergütungsberichts

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass Vorstand und

Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu

erstellen und diesen gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen

Billigung vorzulegen haben.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ("Vergütungsbericht 2023") wurde gemäß § 162 Abs. 3

AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1

und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts 2023 ist dem

Vergütungsbericht beigefügt. 6.

Der Vergütungsbericht 2023 mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist in dieser Einladung in Abschnitt

III. abgedruckt und ist seit Einberufung der virtuellen Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf auch im

Internet unter

https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlung

zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht

2023 zu billigen.

Änderung der Satzung in § 15 Abs. 1 Satz 3 zur Anpassung der Satzungsbestimmung an die gesetzliche

Regelung

Durch das am 14.12.2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 354 vom 14.12.2023) veröffentlichte

Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) wurde

§ 123 Abs. 4 Satz 2 AktG geändert. Der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an

der Hauptversammlung muss sich nunmehr nicht wie bisher auf den Beginn des 21. Tages vor der

Hauptversammlung beziehen, sondern auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Die

Gesetzesänderung erfolgte ausschließlich zum Zwecke der Angleichung an die Definition des

Nachweisstichtags in der zugrundeliegenden EU-Durchführungsverordnung (vgl. Artikel 1 Nummer 7 der

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von

Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments

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April 02, 2024 09:09 ET (13:09 GMT)

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und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die

Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte). Eine materielle Änderung der eben genannten Frist ist

damit nicht verbunden.

Zur Angleichung an den geänderten Gesetzeswortlaut ist eine Anpassung von § 15 Abs. 1 Satz 3 der

Satzung erforderlich. 7.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

In § 15 Abs. 1 Satz 3 der Satzung werden die Wörter "Beginn des 21." durch die Wörter

Geschäftsschluss des 22." ersetzt.

In seiner geänderten Fassung lautet § 15 Abs. 1 der Satzung dementsprechend wie folgt:

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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der
(1) Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Fristvorschriften in Textform rechtzeitig zugehen.
Der Nachweis ist durch einen auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung
bezogenen Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform zu führen, wobei ein Nachweis durch den
Letztintermediär (z.B. das depotführende Kreditinstitut) gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreicht.
III. Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht Vergütungsbericht 2023
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Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht 2023 hat folgenden Inhalt:

Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sind Vorstand und Aufsichtsrat der LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft ("LUDWIG BECK AG") auch für das Geschäftsjahr 2023 verpflichtet, einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG zu erstellen und diesen der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der Abschlussprüfer hat den nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG geprüft und einen Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts erstellt. Der Vermerk über die Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

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Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Der Aufsichtsrat der LUDWIG BECK AG hat in seiner Sitzung vom 24. März 2021 ein System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder der Ludwig Beck AG (das "Vergütungssystem") beschlossen. Das Vergütungssystem
entspricht den Anforderungen des § 87a Abs. 1 AktG und berücksichtigt die diesbezüglichen Empfehlungen
I. des Deutscher Corporate Governance Kodex. Das Vergütungssystem wurde in der Hauptversammlung am 17. Mai
2021 mit einer Mehrheit von 99,02 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Das Vergütungssystem gilt für alle
Vergütungsentscheidungen des Aufsichtsrats (insbesondere den Neuabschluss und die Verlängerung von
Vorstands-Anstellungsverträgen sowie die Änderung bestehender oder künftiger
Vorstands-Anstellungsverträge), die nach der ordentlichen Hauptversammlung 2021 getroffen werden.
Abweichungen vom Vergütungssystem hat es im Geschäftsjahr 2023 nicht gegeben.
Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem der LUDWIG BECK AG ist insgesamt auf eine langfristige und nachhaltige
Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Es setzt für die einzelnen Vorstandsmitglieder und den Vorstand in
seiner Gesamtheit durch eine gewichtige variable Vergütung deutliche Leistungsanreize, ohne dadurch
unverhältnismäßige Risiken zu begründen.
1. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine feste Grundvergütung und eine variable Vergütung. Die variable
Vergütung teilt sich in einen auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage beruhenden Long Term Incentive
("LTI") und eine im Ermessen des Aufsichtsrats stehende Sondertantieme als Short Term Incentive ("STI")
auf. Des Weiteren werden den Vorstandsmitgliedern Nebenleistungen gewährt.
Der Schwerpunkt der Vergütung liegt auf der festen Grundvergütung. Innerhalb der variablen Vergütung
liegt der Schwerpunkt auf dem LTI, zumal der STI nicht regelmäßig, sondern nur im Ausnahmefall zur
Honorierung besonderer Leistungen gewährt wird.
Vergütung und Geschäftsstrategie
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der
LUDWIG BECK AG ausgerichtet. LUDWIG BECK strebt die dauerhafte Festigung seiner vorderen Position unter
den führenden Modekaufhäusern Deutschlands an. Oberstes Strategieziel der LUDWIG BECK AG ist dabei die
nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts durch profitables Wachstum, sowohl online als auch
stationär. Das Vergütungssystem fördert die Umsetzung dieser Strategie durch ambitionierte
Performance-Ziele. Insbesondere der LTI ist auf ein kontinuierliches und nachhaltiges Umsatzwachstum bei
gleichzeitiger Steigerung der Profitabilität ausgerichtet und trägt damit zu einer positiven,
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und zur Erreichung des obersten Strategieziels maßgeblich bei.
Die folgende Übersicht enthält eine stichwortartige Beschreibung der wesentlichen in den folgenden
Abschnitten im Einzelnen erläuterten Vergütungsbestandteile sowie Erläuterungen, wie die Vergütung die
langfristige Entwicklung der Gesellschaft und die Unternehmensstrategie fördert:


Vergütungsbestandteil Ausgestaltung Strategiebezug

Feste Grundvergütung

fixe Vergütung, die in zwölf
Festes Jahresgehalt gleichen Raten jeweils am
Monatsende bezahlt wird.

Dienstwagen, dienstliches         Gewinnung und Bindung qualifizierter 
Mobiltelefon, dienstliches        Vorstandsmitglieder durch Gewährung einer 
Tablet, Versicherungsschutz       wettbewerbsfähigen Vergütung 
Nebenleistungen       (Unfallversicherung und D& 

O-Versicherung) sowie Zuschuss
zur Kranken- und
Pflegeversicherung

Variable Vergütung

Nur im Ausnahmefall nach dem      Incentivierung der Vorstandsmitglieder durch 
. Ermessen des Aufsichtsrats      . Honorierung besonderer Leistungen 

gewährte Sondertantieme

Abhängig vom Erreichen
. besonderer finanzieller und
besonderer nichtfinanzieller
Ziele

2. Anteil an der Anreiz für Vorstandsmitglieder durch das
. Ziel-Gesamtvergütung: 0% bis 50 Erreichen besonderer finanzieller Ziele (etwa STI (Sondertantieme) % eines unerwartet hohen Konzernumsatzes oder
Konzernergebnisses) oder besonderer
Auszahlung am Ende des          . nichtfinanzieller Ziele (persönliche oder 
Kalendermonats, in dem der        kollektive Leistungen der Vorstandsmitglieder 
Aufsichtsrat die Entscheidung     oder Nachhaltigkeitsaspekte) zur Erreichung 
. über die Gewährung der            der Strategieziele von LUDWIG BECK 
Sondertantieme getroffen hat,     beizutragen 

frühestens zehn Tage nach
Feststellung

. des Jahresabschlusses für das
betroffene Geschäftsjahr in bar

. Variable Vergütung mit
langfristiger Anreizwirkung

Abhängig von der
durchschnittlichen
. Konzernumsatzrendite der
Gesellschaft während der        Anreize zur Förderung der nachhaltigen 
letzten drei Geschäftsjahre     Steigerung des Unternehmenswerts durch 
LTI                                                     profitables Wachstum bei gleichzeitiger 

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Anteil an der Steigerung der Profitabilität
. Ziel-Gesamtvergütung: 10% bis
40 %

Auszahlung zehn Tage nach
. Feststellung des
Jahresabschlusses und Billigung
des Konzernabschlusses in bar

Sonstiges

Möglichkeit zum vollständigen     Anreiz zur Sicherstellung einer nachhaltigen 
Malus und Clawback    oder teilweisen Einbehalt (Malus) Unternehmensentwicklung und zur Vermeidung des 

oder zur Rückforderung (Clawback) Eingehens unangemessener Risiken
der variablen Vergütung

Begrenzung der Vorstandsvergütung zur
Betragsmäßige Höchstgrenze aller  Sicherstellung der Angemessenheit der 
Maximalvergütung      Vergütungskomponenten             Vorstandsvergütung und zur Vermeidung 

unverhältnismäßig hoher Kosten für die
Gesellschaft

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Zusammensetzung der Vergütung im Geschäftsjahr 2023

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder besteht aus fixen Bestandteilen (festes Jahresgehalt und

Nebenleistungen) und variablen Bestandteilen (LTI und STI), deren Summe die Gesamtvergütung eines

Vorstandsmitglieds bildet.

Die Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus dem festen Jahresgehalt, dem Zielwert

des LTI (bei Erreichen einer Konzernumsatzrendite von mehr als 4 %) und dem Wert der Nebenleistungen in

Höhe eines Betrags von bis zu TEUR 50 p.a. zusammen.

Die Gesamtvergütung setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen:

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Festes Jahresgehalt
Die feste jährliche Grundvergütung ist unter Berücksichtigung der Lage der Gesellschaft am
Verantwortungsbereich und der individuellen Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds
ausgerichtet. Sie hat an der Ziel-Gesamtvergütung (festes Jahresgehalt, Ziel-LTI und
a) Nebenleistungen) beim Vorstandsvorsitzenden einen Anteil von rund 65 % und bei ordentlichen
Vorstandsmitgliedern einen Anteil von rund 55 %.
Für das Geschäftsjahr 2023 wurde Herrn Christian Greiner ein festes Jahresgehalt in Höhe
von TEUR 386 (Vorjahr: TEUR 386) und Herrn Jens Schott ein solches in Höhe von TEUR 206 (Vorjahr:
TEUR 206) gezahlt.
LTI
Der LTI hat an der Ziel-Gesamtvergütung (festes Jahresgehalt, Ziel-LTI und Nebenleistungen)
sowohl beim Vorstandsvorsitzenden als auch bei ordentlichen Vorstandsmitgliedern einen
Anteil von rund 10% bis 40 %.
Die Höhe des zu gewährenden LTI ("LTI-Auszahlungsbetrag") ist in Abhängigkeit von der
erreichten durchschnittlichen Konzernumsatzrendite der letzten drei Geschäftsjahre zu
ermitteln. Ziel ist eine durchschnittliche Konzernumsatzrendite der letzten drei
Geschäftsjahre in Höhe von mehr als 4 %. Wird dieser Zielwert erreicht, erhält das
Vorstandsmitglied einen LTI, der beim Vorstandsvorsitzenden rund 25 % und bei ordentlichen
b) Vorstandsmitgliedern rund 30 % der Ziel-Gesamtvergütung ausmacht ("Ziel-LTI"). Wird der
Zielwert unterschritten, so vermindert sich der LTI-Auszahlungsbetrag je Prozentpunkt um
einen bestimmten Betrag, der zwischen 25 % und 35 % des Ziel-LTI beträgt. Beläuft sich die
durchschnittliche Konzernumsatzrendite der letzten drei Geschäftsjahre auf lediglich 2 %
oder weniger, steht den Mitgliedern des Vorstands kein Anspruch auf LTI zu. Übersteigt die
durchschnittliche Konzernumsatzrendite der letzten drei Geschäftsjahre 5 %, erhält das
Vorstandsmitglied einen LTI-Auszahlungsbetrag, der den Ziel-LTI um mindestens 35 % und
maximal 50 % übersteigt.
Für das Geschäftsjahr 2023 entstand für den Vorstand eine "LTI-Auszahlungsanspruch". Dabei
wurde Herrn Greiner ein LTI von TEUR 100 und Herrn Schott ein LTI von TEUR 70 gewährt.
3. STI
Beim STI handelt es sich um eine Sondertantieme, die nur im Ausnahmefall zur Honorierung
besonderer Leistungen nach dem Ermessen des Aufsichtsrats gewährt wird. Da die
Sondertantieme nur im Ausnahmefall gewährt wird, ist sie nicht Bestandteil der
Ziel-Gesamtvergütung. Ihr Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung (festes Jahresgehalt, Ziel-LTI
und Nebenleistungen) beträgt sowohl beim Vorstandsvorsitzenden als auch bei ordentlichen
Vorstandsmitgliedern zwischen 0 % und knapp 50 %. Der hohe Prozentsatz von knapp 50 % kann
allerdings nur dann erreicht werden, wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein LTI
c) gewährt wird. Denn der Betrag des LTI und der Sondertantieme dürfen zusammen nicht mehr als
knapp 50 % der Ziel-Gesamtvergütung ausmachen. Der STI-Auszahlungsbetrag darf den
LTI-Auszahlungsbetrag nicht überschreiten, es sei denn, der STI wird für das Erreichen
langfristig orientierter Ziele gewährt. Der STI kann vom Aufsichtsrat sowohl für das
Erreichen besonderer finanzieller als auch für das Erreichen besonderer nichtfinanzieller
Ziele gewährt werden.
Für das Geschäftsjahr 2023 wurde den beiden Vorstandsmitgliedern zusätzlich zum LTI kein
STI gewährt.
Nebenleistungen
Die Vorstandsmitglieder erhielten zudem im und für das Geschäftsjahr 2023 Sach- und
sonstige Bezüge (Nebenleistungen). Den Vorstandsmitgliedern wird bis zur Beendigung ihrer
Vorstandstätigkeit ein ihrer Position angemessener Dienstwagen zur dienstlichen und
d) privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wird den Vorstandsmitgliedern ein
dienstliches Mobiltelefon und ein dienstliches Tablet kostenlos zur Verfügung gestellt.
Ferner wird ihnen kostenlos Versicherungsschutz (Unfallversicherung und D&O-Versicherung)
gewährt und sie erhalten einen Zuschuss zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung. Im und
für das Geschäftsjahr 2023 wurden Herrn Greiner Nebenleistungen in Höhe von TEUR 21 und Herrn
Schott in Höhe von TEUR 9 gewährt.
Sonstiges
Die Vorstandsmitglieder erhalten neben der Vergütung für ihre Tätigkeit als Vorstand der
LUDWIG BECK AG keine weiteren Vergütungen für die Wahrnehmung von Geschäftsführungs- oder
Aufsichtsratstätigkeiten in anderen Unternehmen, an denen die LUDWIG BECK AG unmittelbar
oder mittelbar beteiligt ist.
e) Altersversorgungszusagen wurden den beiden amtierenden Vorstandsmitgliedern nicht erteilt,
wohl aber früher amtierenden Vorstandsmitgliedern.
Es existieren keine Aktienoptionsprogramme und es werden auch keine aktienbasierten
Vergütungen gewährt.
Die Vergütungsbestandteile werden den Vorstandsmitgliedern mit Ausnahme der Nebenleistungen
in bar gewährt.
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Maximalvergütung

Der Aufsichtsrat hat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe

aus fester Grundvergütung, kurzfristiger variabler Vergütungskomponente (STI), langfristiger variabler 4. Vergütungskomponente (LTI) und Nebenleistungen festgelegt. Im Geschäftsjahr 2023 betrug die

Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden Christian Greiner TEUR 800 und für das Vorstandsmitglied

Jens Schott TEUR 500. Die den beiden Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete

Vergütung (siehe dazu im Einzelnen unten im Abschnitt I.7) lag deutlich unter den genannten Beträgen,

weshalb die Maximalvergütung jeweils eingehalten wurde.

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Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
LUDW.BECK A.RATHAUSECK 519990 Frankfurt 21,400 29.05.24 09:06:46 ±0,000 ±0,00% 0,000 0,000 21,400 21,400

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