22.03.2024 15:05:58 - EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -17-

DJ EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2024 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2024 in Bielefeld mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-03-22 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Bielefeld ISIN-Code: DE0005878003
Wertpapierkennnummer (WKN): 587800 122. ordentliche Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre^1 unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, 30. April 2024, 10:00 Uhr, stattfindenden
122. ordentlichen Hauptversammlung ein.
^1Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument auf geschlechtsspezifische Formulierungen verzichtet. Die
gewählte Form steht für alle Personen des weiblichen, männlichen und diversen Geschlechts gleichermaßen.
Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.
Ort der Versammlung im Sinne des Gesetzes: Geschäftsräume der Gesellschaft, Gildemeisterstraße 60, 33689 Bielefeld
Tagesordnung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023 mit den Lageberichten für die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und
den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023
Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlage-bericht, der Bericht
des Aufsichtsrates und der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind
der Hauptversammlung rechtzeitig zugänglich gemacht worden. Die genannten Unterlagen enthalten auch den
erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB und die Erklärung zur Unternehmensführung mit
1. der Corporate-Governance-Berichterstattung sowie den Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr 2023. Diese
Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung selbst über die Internetseite der Gesellschaft https:
//de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung
erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172
Aktiengesetz (AktG) am 18. März 2024 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer
Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung erfolgt.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
2. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates
3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
Satzungsänderung zur Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 10. Mai 2019 unter dem Tagesordnungspunkt 4 ein genehmigtes
Kapital in Höhe von EUR 102.463.392,20 beschlossen (§ 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft).
Dieses hat eine Laufzeit bis zum 9. Mai 2024 und läuft damit alsbald aus.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es zur Wahrung der Flexibilität der Gesellschaft für angezeigt, durch
entsprechende Satzungsänderung das nur noch kurzzeitig bestehende genehmigte Kapital aufzuheben und an
dessen Stelle in gleicher Höhe ein neues genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 29. April 2029 zu
schaffen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wie folgt
neu zu fassen:
"Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 29. April 2029 mit Zustimmung des
Aufsichtsrates um bis zu EUR 102.463.392,20 durch Ausgabe von bis zu 39.408.997 neuer auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung
kann einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals ausgeübt werden.
Bei Bareinlagen können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Grundsätzlich ist den
Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
a) hinsichtlich eines anteiligen Betrags des Grundkapitals von bis zu EUR 5.000.000,00 zur Ausgabe von
Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener
Unternehmen;
b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage, um in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien zu erwerben;
c) bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand, die möglichst zeitnah zur
Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 20% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigt. Auf die Höchstgrenze von
20% des Grundkapitals werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben oder veräußert werden;
d) um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen.
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß lit. b) und
lit. c) ausgegebenen Aktien dürfen 20% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf diese 20-Prozent-Grenze sind solche
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
aus einem etwaigen anderen genehmigten Kapital ausgegeben werden; ausgenommen von vorstehender Anrechnung
sind Bezugsrechtsausschlüsse zum Ausgleich von Spitzenbeträgen oder zur Ausgabe von Aktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen bzw., falls das genehmigte
Kapital bis zum 29. April 2029 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, dieses nach
Fristablauf aufzuheben."
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 4 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 10. Mai 2019 unter dem Tagesordnungspunkt 4 ein genehmigtes
Kapital in Höhe von EUR 102.463.392,20 (§ 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft) mit Laufzeit bis zum 9.
Mai 2024 beschlossen. Das genehmigte Kapital der Gesellschaft läuft damit alsbald aus.
Durch die Schaffung einer neuen Ermächtigung mit einem dem der auslaufenden Ermächtigung der Höhe nach
entsprechenden Ermächtigungsbetrag soll der Gesellschaft die Flexibilität erhalten bleiben, auch künftig
bei Bedarf auf strategische Optionen reagieren zu können bzw. kurzfristig das für die Fortentwicklung des
Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten aufzunehmen und günstige Marktgegebenheiten zur
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March 22, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -2-

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Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfs schnell nutzen zu können.
Insgesamt soll durch entsprechende Satzungsänderung das nur noch kurzzeitig bestehende aktuelle
genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in gleicher Höhe von EUR 102.463.392,20
geschaffen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 29. April 2029
das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt EUR
102.463.392,20 durch Ausgabe von bis zu 39.408.997 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Bei Bareinlagen können die neuen Aktien auch von
einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Nach dem Grundsatz des § 186 Abs. 1 AktG, der gemäß § 203 Abs. 1 AktG auch im Rahmen des genehmigten
Kapitals gilt, ist jedem Aktionär auf Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital
entsprechender Anteil der neuen Aktien zuzuteilen (Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 1 AktG
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals das
Bezugsrecht der Aktionäre in Einzelfällen auszuschließen.
a) Hinsichtlich eines anteiligen Betrags des Grundkapitals von bis zu EUR 5.000.000,00 soll der Vorstand
ermächtigt werden, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen, um Aktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen ausgeben zu können. Damit
soll das genehmigte Kapital auch für die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit der
Gesellschaft verbundener Unternehmen nutzbar gemacht werden. Diese Aktienausgabe kann beispielsweise im
Rahmen eines neu zu schaffenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramms erfolgen, um im Interesse des
Unternehmens und ihrer Aktionäre die Bindung von Arbeitnehmern an ihr Unternehmen und damit auch die
Steigerung des Unternehmenswertes zu fördern.
b) Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage auszuschließen, um in geeigneten Fällen Unternehmen,
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen Gewährung
von Aktien erwerben zu können. Dadurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, ohne Beanspruchung
der Kapitalmärkte Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an anderen Unternehmen oder sonstige
Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien zu erwerben.
4.
Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den
internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört
auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran oder sonstige geeignete
Vermögensgegenstände zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre
und der Gesellschaft optimale Umsetzung der Option kann im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb eines
Unternehmens, eines Teils eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran oder den Erwerb eines
sonstigen geeigneten Vermögensgegenstands über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft
durchzuführen. Durch die Möglichkeit der Aktienausgabe wird der Handlungsspielraum des Vorstandes im
internationalen Wettbewerb deutlich erhöht. Die Praxis zeigt, dass insbesondere Inhaber attraktiver
Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung häufig die Ausgabe von stimmberechtigten Aktien
der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Gerade bei den immer größer werdenden Unternehmensteilen, die bei
derartigen Geschäften betroffen sind, kann die Gegenleistung zudem oft nicht in Geld erbracht werden,
ohne die Liquidität der Gesellschaft zu strapazieren oder den Grad der Verschuldung in nicht
wünschenswertem Maße zu erhöhen.
Die Nutzung eines genehmigten Kapitals für diese Zwecke setzt die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
voraus. Der Vorstand soll deshalb zum Bezugsrechtsausschluss in diesen Fällen ermächtigt werden. Das
genehmigte Kapital mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die
Lage, schnell und ohne den mit einem Hauptversammlungsbeschluss verbundenen Zeitaufwand zu reagieren, was
häufig wichtig oder gar entscheidend ist, um Akquisitionsvorgänge überhaupt erfolgreich abwickeln zu
können und im Wettbewerb zu etwaigen konkurrierenden Übernahmeinteressenten bestehen zu können.
Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und
des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber
der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von
Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären
nicht erreichbar. In der Regel wird sich der Vorstand bei der Bewertung der als Gegenleistung zu
übertragenden Aktien der Gesellschaft am Börsenkurs orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den
Börsenkurs ist aber nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch
Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen.
Der Vorstand wird von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch machen, wenn der
Erwerbsvorgang gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft in deren wohlverstandenem Interesse liegt. Nur
wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen.
c) Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand, die möglichst
zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen
wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 20% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigt.
Die Regelung entspricht § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Der Vorstand wird damit in die Lage versetzt, einen
künftigen Finanzierungsbedarf kurzfristig und unter Ausnutzung etwaiger günstiger Kapitalmarktbedingungen
zum Vorteil der Gesellschaft und der Aktionäre zu decken. Insbesondere wird der Verwaltung ermöglicht,
kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen
möglichst hohen Ausgabebetrag zu erreichen. Dies ist bei Einräumung des Bezugsrechts infolge der
zeitaufwändigen Bezugsrechtsabwicklung nur sehr eingeschränkt möglich. Eine Kapitalerhöhung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG führt wegen der schnellen Handlungsmöglichkeit
erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der
Aktionäre.
Ein Bezugsrechtsausschluss darf nur erfolgen, wenn der Emissionspreis der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung nicht wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger
Abschlag vom Börsenkurs wird höchstens bei 3 bis 5% des aktuellen Börsenpreises liegen. Durch die
betragsmäßige Begrenzung und die Verpflichtung zur Festlegung des Emissionspreises der neuen Aktien nahe
am Börsenkurs wird eine Wertverwässerung der alten Aktien und der Einflussverlust der Aktionäre begrenzt.
Es kommt dadurch zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechts
der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen
Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl
über die Börse zu erwerben.
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March 22, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -3-

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Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist gemäß der Vorgabe des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
beschränkt auf einen Betrag von 20% des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien oder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Auf diese Höchstgrenze werden Aktien
angerechnet, die anderweitig unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.
d) Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht
auszuschließen, um bei Kapitalerhöhungen, bei denen grundsätzlich ein Bezugsrecht besteht, etwaige
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge eröffnet die Möglichkeit, bei einer grundsätzlich bezugsrechtswahrenden Kapitalerhöhung
einfache und praktische Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, wenn infolge des
Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die
Aktionäre verteilt werden können. Der Ausschluss des Bezugsrechts für diese Spitzenbeträge ist
erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitze
von Bezugsrechten der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder
in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist
aufgrund der Beschränkungen auf Spitzenbeträge gering, da die Spitzenbeträge im Verhältnis zur gesamten
Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung sind.
Die insgesamt unter der vorstehend erläuterten Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen und zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG dürfen 20% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf diese 20-Prozent-Grenze sind solche
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
aus einem etwaigen anderen genehmigten Kapital ausgegeben werden; ausgenommen von vorstehender Anrechnung
sind Bezugsrechtsausschlüsse zum Ausgleich von Spitzenbeträgen oder zur Ausgabe von Mitarbeiteraktien.
Durch diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem
genehmigten Kapital beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung
ihrer Beteiligungen abgesichert.
Bei Abwägung aller Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des
gegebenenfalls zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und
angemessen. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung
zur Kapitalerhöhung und ein eventueller Bezugsrechtsausschluss auch unter Abwägung der Interessen der
bisherigen Aktionäre im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt; der Aufsichtsrat wird nach
eigener Prüfung seine Zustimmung erteilen. Über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der
Vorstand der nächstfolgenden Hauptversammlung berichten.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG soll die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle 4 Jahre
sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließen.
Die Hauptversammlung der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT hat das Vergütungssystem für die Vorstände zuletzt
mit Beschluss vom 15. Mai 2020 gebilligt.
Der Aufsichtsrat legt der Hauptversammlung das nachfolgend dargestellte, zum 01. Januar 2024 beschlossene
Vergütungssystem zur Billigung vor:
Vergütungssystem Vorstandsvergütung
Grundzüge des Vorstandsvergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Das System zur Vorstandsvergütung bei der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT leistet einen Beitrag zur Förderung
der Geschäftsstrategie, indem die Ausgestaltung des Vergütungssystems die Vorstandsmitglieder motiviert,
die strategischen Ziele, namentlich ein nachhaltiges Wachstum und eine weitere Verbesserung des Service,
der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT zu verfolgen und zu erreichen. Hierdurch sollen Anreize für eine
langfristige Entwicklung, die sich auf das Schaffen von Werten fokussiert, bei gleichzeitiger Vermeidung
unverhältnismäßiger Risiken gesetzt und Innovationen gefördert werden.
Die grundsätzliche Strukturierung des Systems sowie die durch den Aufsichtsrat erfolgende konkrete
Ausgestaltung der Vorstandsvergütung folgt den nachstehenden Leitgedanken:
Besondere Leistungen sollen angemessen vergütet werden, während Zielverfehlungen eine
a) substantielle Verringerung der Vergütung nach sich ziehen ("Pay for Performance-Orientierung").
Die Leistung der Vorstandsmitglieder als Gesamtgremium soll gefördert werden, ohne die
unternehmerische Freiheit der einzelnen Vorstandsressorts zu vernachlässigen. Da
wesentliche strategische Ziele nur ressortübergreifend durch Beiträge aller
b) Vorstandsmitglieder zu erreichen sind, orientieren sich kurz- und langfristige
Vergütungsbestandteile an verschiedenen Unternehmenskennzahlen bei gleichzeitiger
Berücksichtigung der Leistungsbeiträge der einzelnen Vorstandsressorts.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist durchgängig anschlussfähig an die
c)            Vergütungssysteme für die weiteren Führungsebenen des Konzerns wie auch die Mitarbeiter. 
d)            Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll marktüblich sein und der Größe, Komplexität und 

Ausrichtung sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung tragen.
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Auf dieser Basis soll den Vorstandsmitgliedern ein wettbewerbsfähiges und marktübliches

Vergütungspaket angeboten werden können, welches sich im Rahmen der regulatorischen Vorgaben bewegt und

das nachhaltige Wirtschaften des Vorstands fördert. Hierdurch soll für die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT

die Sicherung der bestmöglichen Kandidaten für den Vorstand in Gegenwart und Zukunft gewährleistet

werden.

Das neue Vergütungssystem ist einfach, klar sowie verständlich gestaltet. Das zum 01. Januar 2024 vom

Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des

Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und im Wesentlichen den

Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger

veröffentlichten Form. Der Aufsichtsrat hat durch das geschaffene System die erforderliche Freiheit, auf

organisatorische Änderungen zu reagieren und Veränderungen im konjunkturellen Umfeld wie auch in der

Marktsituation bei der konkreten Ausgestaltung der Vorstandsvergütung zu berücksichtigen. Der

Aufsichtsrat hat jedoch im Hinblick auf den zwischen der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und der DMG MORI

Europe Holding GmbH, einer 100 %igen Tochter der DMG MORI COMPANY LIMITED, bestehenden Beherrschungs- und

Gewinnabführungsvertrag einerseits und dem geringen Freefloat der Aktie andererseits davon abgesehen,

eine Vergütungskomponente in Aktien bzw. eine aktienbasierte Vergütungskomponente vorzusehen.

Das Verfahren zur Festsetzung der Vorstandsvergütung

Der Aufsichtsrat legt das System der Vorstandsvergütung fest. Hierbei werden die Erörterungen und

Beschlussfassungen des Aufsichtsrates vom Personal-, Nominierungs- und Vergütungsausschuss vorbereitet.

Dieser entwickelt Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, über die auch der Aufsichtsrat

eingehend berät und beschließt. Der Aufsichtsrat kann externe Berater hinzuziehen. Bei der Mandatierung

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March 22, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -4-

externer Vergütungsexperten wird auf deren Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine Bestätigung

ihrer Unabhängigkeit verlangt. Die eingeschalteten Vergütungsberater werden regelmäßig gewechselt. Die

für die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden auch beim Verfahren zur Fest- und

Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet.

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

Erfolgt eine Billigung des vorgelegten Systems durch die Hauptversammlung nicht, wird spätestens in der

darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Abstimmung gestellt.

Der Personal-, Nominierungs- und Vergütungsausschuss überprüft das System zur Vorstandsvergütung

regelmäßig und unterbreitet dem Aufsichtsrat entsprechende Vorschläge. Im Fall wesentlicher Änderungen,

mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung

vorgelegt.

Bestandteile des Systems der Vorstandsvergütung

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT besteht aus festen und variablen

Vergütungsbestandteilen. Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung besteht neben der Grundvergütung

("Fixum") aus Nebenleistungen und Versorgungszusagen (insbesondere zur beitragsorientierten

Altersversorgung). Erfolgsabhängig, an der Erreichung von konkreten, messbaren Zielen ausgerichtet und

damit variabel werden die kurzfristige variable Vergütung (STI) sowie die langfristige variable Vergütung

LTI) gewährt.

Zu den einzelnen Vergütungsbestandteilen

===
Feste Vergütungsbestandteile: Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus der
Grundvergütung, den Nebenleistungen und den Versorgungszusagen (beitragsorientierte
Altersversorgung) zusammen.
Grundvergütung: Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung.
. Diese wird in 12 monatlichen Raten ausgezahlt.
Nebenleistungen: Für jedes Vorstandsmitglied werden Nebenleistungen
einschließlich der maximalen Höhe festgelegt. Hiermit werden Leistungen
a)                          zugunsten der Vorstandsmitglieder abgedeckt. Hierzu zählen insbesondere 
.             firmenseitig gewährte Sachbezüge und Nebenleistungen, insbesondere die 

Bereitstellung eines Dienstwagens, aber auch z.B. die Eindeckung von
Versicherungen.
Versorgungszusagen: Jedem Mitglied des Vorstands wird eine zweckgebundene
Zahlung zur Zuführung zur individuellen Altersversorgung gewährt. Hierbei
. wird den Vorständen jeweils ein bestimmter Betrag zur Anlage in eine externe
Altersversorgung zur Verfügung gestellt. Der Aufsichtsrat überprüft jährlich
die Angemessenheit des Betrags.
===
Variable Vergütungsbestandteile: Die variable, erfolgsabhängige Vergütung setzt sich aus

einer Kurz- und einer Langfristkomponente zusammen - dem sog. STI (short term incentive)

und dem LTI (long term incentive). Die tatsächliche Höhe der variablen Vergütung hängt vom

Erreichen finanzieller und weiterer Leistungsparameter ab. Diese werden aus operativen,

aber auch strategischen Zielsetzungen abgeleitet. Im Vordergrund steht für die DMG MORI

AKTIENGESELLSCHAFT die Sicherung und Erhöhung des unternehmerischen Erfolgs wie auch des

b) Unternehmenswerts in allen relevanten Ausprägungen. Hierdurch sollen Ertragskraft und

Marktposition der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT langfristig gestärkt werden. Auch soll

profitables und effizientes Wirtschaften incentiviert werden. Dies berücksichtigt neben

klassischen Ertragskennzahlen insbesondere auch für die nachhaltige Entwicklung des

Unternehmens wesentliche Ziele, wie die Verbesserung des Service oder eine Optimierung der

Marktposition. Die Leistungskriterien werden anhand geeigneter und im Unternehmen

etablierter Kennzahlen ermittelt. Der Aufsichtsrat stellt bei der Zieldefinition sicher,

dass die Zielsetzung anspruchsvoll und ambitioniert ist.

Werden Ziele nicht erreicht, so kann die variable Vergütung auf 0 sinken. Werden die Ziele

überdurchschnittlich erreicht, so ist die Zielerreichung auf 200 % begrenzt.

Die aus der Erreichung von Zielen resultierende Vergütung wird durch zwei im Rahmen der Auslobung

festgelegte Nachhaltigkeitsfaktoren ("Modifier") angepasst. Hierdurch sollen im besonderen Maße die

Bestrebungen des Vorstands um nachhaltiges, auf zukünftiges Wachstum gerichtetes Wirtschaften gestärkt

werden.

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Kurzfristige variable Vergütung (STI): Das STI honoriert den Beitrag während eines
c) Geschäftsjahres zur operativen Umsetzung der Geschäftsstrategie und somit - mittelbar - zur
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Dabei berücksichtigt das STI insbesondere die
Gesamtverantwortung des Vorstands und das Zusammenwirken bei der Zielerreichung.
===
Aus diesem Grund basiert das STI-System auf zwei Zieldimensionen, die unterschiedlich gewichtet werden

können und durch sog. Nachhaltigkeitsfaktoren ("Modifier") angepasst werden. Hierbei werden sowohl die

Marktposition (gemessen über das Leistungskriterium "Auftragseingang") als auch die Ertragslage (gemessen

über das Leistungskriterium "EBIT") berücksichtigt. Diese unternehmensbezogenen Ziele werden durch einen

Nachhaltigkeitsfaktor ("Modifier") modifiziert, der in einer Bandbreite von 80 % bis 120 % liegt. Der

Nachhaltigkeitsfaktor soll hierbei insbesondere Handeln und Erfolge des Vorstands belohnen, die zur

nachhaltigen Absicherung des Unternehmenserfolges beitragen. Zu diesen, dem Nachhaltigkeitsfaktor

zugrundeliegenden Zielen zählen z.B. Investitionen oder die Entwicklung von Marktanteilen und

-positionen. Zukünftig können hier auch andere Aktivitäten, z.B. im Forschungs- und Entwicklungsbereich,

im Marketing, in Produktivität, Qualität oder Service oder der Einhaltung von umweltrelevanten Zielen

z.B. Emissionsgrenzwerte) Berücksichtigung finden.

Der Aufsichtsrat legt auf Empfehlung des Vergütungsausschusses die konkreten Leistungskriterien und

die Kennzahlen und Fokusthemen einschließlich der Methoden zur Leistungsmessung wie auch den

Nachhaltigkeitsfaktor und deren jeweilige Gewichtung jeweils vor Beginn des Geschäftsjahres konkret fest.

Dabei wird der Aufsichtsrat besonderen Wert darauf legen, dass klar definierte und messbare qualitative

Ziele Berücksichtigung finden, die die aktuelle Strategie und die Marktposition berücksichtigen. Hierbei

werden insbesondere die Zielwerte festgelegt.

Das STI wird hierbei jeweils im Grad der Zielerreichung in einer Spanne von 0 % bis 200 % festgelegt.

Die jeweils vom Aufsichtsrat vor Beginn eines Geschäftsjahres definierten Ziele und

Nachhaltigkeitsfaktoren werden unter besonderer Beachtung der operativen Schwerpunkte des jeweiligen

Geschäftsjahres im Vergütungsbericht offengelegt und erläutert.

Feststellung der Zielerreichung: Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung für die

jeweiligen Kennzahlen ermittelt und der Anpassung durch die Nachhaltigkeitsfaktoren unterzogen. Über die

Zielwerte und den Grad der Zielwerterreichung wird im Vergütungsbericht transparent informiert.

Sämtliche Parameter des STI ändern sich während eines Geschäftsjahres nicht. Nur in Fällen

außergewöhnlicher Entwicklungen, deren Effekte in der Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind, kann

der Aufsichtsrat im Rahmen der Zielfeststellung eine angemessene Anpassung vornehmen. Hierbei kommen

Verringerungen ebenso wie Erhöhungen der Vergütung in Betracht. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen

sind keine außergewöhnlichen unterjährigen Entwicklungen. Sollte es zu außergewöhnlichen Entwicklungen

kommen, die eine Anpassung bewirken, wird darüber im jährlichen Vergütungsbericht ausführlich und

transparent berichtet.

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March 22, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -5-

Das aktuelle STI ist somit wie folgt ausgestaltet:

===
Langfristige variable Vergütung (LTI): Das langfristig orientierte, nachhaltige Engagement
für die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT muss im Fokus der Tätigkeit des Vorstands stehen. Nur
so kann nachhaltiges Wachstum gefördert und eine dauerhafte Wertsteigerung erzielt werden.
d) Ein wesentlicher Teil der Gesamtvergütung ist daher an dem langfristigen Erfolg der DMG
MORI AKTIENGESELLSCHAFT, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ergebnisentwicklung,
ausgerichtet. Beim LTI sollen Ertrags- und andere operative Ziele über einen
längerfristigen Zeitraum erreicht werden, um den Erfolg des Unternehmens bei der Umsetzung
seiner Strategie auch im Bereich nicht-finanzieller Kennzahlen abzusichern.
===
Es wird davon abgesehen, eine aus Aktien bestehende oder auf Aktien basierte langfristige Vergütung

vorzusehen. Das LTI wird in bar gewährt, da ausschließlich vom Vorstand beeinflussbare Faktoren der

Vergütung zugrunde gelegt werden sollen. Die Entwicklung der Aktie der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und

damit auch die Entwicklung jedes aktienbasierten Vergütungssystems wäre von Einflussfaktoren getrieben,

die außerhalb des Einflussbereichs des Vorstands liegen. Aufgrund des mit der DMG MORI Europe Holding

GmbH bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zahlt die Gesellschaft keine Dividende.

Auch sonst ist die vom Vorstand beeinflussbare Ergebnisentwicklung in der Regel kein kursbildender Faktor

für die Aktie der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT. Neben eventuellen spekulativen Elementen werden

insbesondere auch die Abfindung und der Ausgleich in Rahmen des Beherrschungs- und

Gewinnabführungsvertrages kursbildend sein, nicht jedoch die Leistung des Vorstands.

Um die Leistung eines Vorstandsmitglieds und des Gesamtvorstands angemessen berücksichtigen zu können,

wird das LTI auf Basis einer kennzahlenbasierten Vergütung unter Zugrundelegung einer dreijährigen

Bemessungsperiode ("Performance Periode") gewährt. Das LTI basiert auf zwei finanziellen Zielen sowie

messbaren Nachhaltigkeitszielen in der Form eines "Modifier". Die finanziellen Leistungskriterien

repräsentieren hierbei wichtige Kernsteuerungsgrößen der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT (das Ergebnis nach

Steuern - EAT - und die Serviceperformance). Diese Ziele werden entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet. 5.

Der "Modifier" mit einer Spanne von +20 % / -20 % berücksichtigt darüber hinaus die

Nachhaltigkeitsziele. Zu diesen Nachhaltigkeitszielen zählen aktuell die Reduzierung von CO[2]-Emissionen

und die Verbesserung der Product Problem Reports ("PPR"). Die Ziele werden zur Absicherung der

langfristigen und nachhaltigen Entwicklung unter Berücksichtigung der Strategie gewählt. Zukünftig können

hier auch Ziele z.B. in Produktivität, Qualität oder Service, die Entwicklung von Marktanteilen- und

-positionen oder die Einhaltung von anderen umweltrelevanten Zielen Berücksichtigung finden.

Das LTI wird hierbei jeweils am Grad der Zielerreichung in einer Spanne von 0 % bis 200 % festgelegt.

Bei der Zielfestlegung vor Beginn eines Geschäftsjahres stellt der Aufsichtsrat jeweils sicher, dass sich

die Nachhaltigkeitsziele in STI und LTI ergänzen.

Auch bei den Nachhaltigkeitszielen wird jeweils die Leistungsmessung durch einen Vergleich der

Planwerte mit den realisierten Werten vorgenommen. Auch die Barauszahlung des LTI wird im Maximum auf 200

% des Zielbetrags begrenzt.

Das LTI kann wie folgt zusammengefasst werden:

Bestimmung der Struktur und Höhe der konkreten Ziel-Gesamtvergütung

Der Aufsichtsrat legt nach Vorbereitung durch den Personal-, Nominierungs- und Vergütungsausschuss

jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe der

Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Die Ziel-Gesamtvergütung für jedes

Vorstandsmitglied ist die Summe aus der Grundvergütung, des STI bei 100 %-Zielerreichung und des LTI bei

100 %-Zielerreichung.

Neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder werden

hierbei insbesondere die wirtschaftliche Lage, das Marktumfeld, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des

Unternehmens berücksichtigt. Der Aufsichtsrat legt ein besonderes Augenmerk darauf, dass die

Ziel-Gesamtvergütung marktüblich ist. Die Marktüblichkeit ist anhand der folgenden Punkte zu beurteilen:

===
Externer Vergleich (horizontale Angemessenheit): Zur Beurteilung der Marktüblichkeit der
Gesamtvergütung werden Vergütungsdaten der 90 größten börsennotierten Unternehmen in
Deutschland mit Notierung im DAX und MDAX herangezogen. Bei diesem horizontalen
. Marktvergleich wird die Marktstellung einschließlich der Größe und Komplexität der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT unter besonderer Beachtung der Einordnung der Gesellschaft in
vorgenannter Vergleichsgruppe berücksichtigt.
Interner Vergleich (vertikale Angemessenheit): Darüber hinaus wird die Entwicklung der
Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT in einem internen (vertikalen) Vergleich berücksichtigt. Bei diesem
Vergleich wird das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen
. Führungskreises und der weiteren Belegschaft einem Marktvergleich unterzogen. Den oberen
Führungskreis hat der Aufsichtsrat zu diesem Zweck wie folgt abgegrenzt: Er besteht aus
Bereichsvorständen und Geschäftsführern einschließlich aller Mitglieder des Management
Teams. Die weitere Belegschaft setzt sich zusammen aus tariflichen und außertariflichen
Mitarbeitern in Deutschland.
===
Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, die Ziel-Gesamtvergütung differenziert

auszugestalten: Die Ziel-Gesamtvergütung ist unter besonderer Berücksichtigung der Funktion des einzelnen

Vorstandsmitglieds festzulegen. Die unterschiedlichen Anforderungen werden bei der Festlegung der

absoluten Vergütungshöhe wie auch bei der Vergütungsstruktur berücksichtigt. Hierbei wird insbesondere

eine funktionsspezifische Differenzierung vorgenommen. Insbesondere erhält der Vorsitzende des Vorstands

bei der Festlegung eine insgesamt höhere Vergütung als die anderen Vorstandsmitglieder. Bei einer

erstmaligen Bestellung eines Vorstandsmitglieds können insgesamt eine niedrigere Vergütung oder eine

Reduzierung von Vergütungskomponenten für die erste Bestellperiode festgelegt werden.

Zudem hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, im Rahmen der jährlichen Überprüfung der

Vorstandsvergütung unter Berücksichtigung von Markt und Angemessenheit bei Bedarf nur einzelne anstatt

alle Vergütungsbestandteile anzupassen. Hierdurch kann zum Beispiel die kurzfristige oder die

langfristige Vergütung an eine veränderte Marktüblichkeit angepasst werden.

Dies hat zur Folge, dass der Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung

im Vergütungssystem in gewissen Bandbreiten besteht. Der Anteil der langfristigen variablen

Ziel-Vergütung soll stets höher sein als die kurzfristige variable Ziel-Vergütung. Der Anteil der festen

Vergütung (Grundvergütung, Nebenleistungen und Versorgungszusagen) liegt bei 40 % bis 50 % der

Ziel-Gesamtvergütung. Dieser Prozentsatz kann durch eine geänderte funktionale Differenzierung oder auch

im Rahmen der jährlichen Überprüfung und Anpassung an die Marktüblichkeit variieren. Der Anteil der

kurzfristigen variablen Vergütung (STI) an der Gesamtvergütung beträgt 20 % bis 25 %, der langfristige

Anteil (LTI) 35 % bis 40 %.

Höchstgrenzen der Vergütung

Die Maximal-Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds wird vom Aufsichtsrat jährlich auf der Basis der

Ziel-Gesamtvergütung abgeleitet. Die Maximal-Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds ist die

betragsmäßige Höchstgrenze und somit der tatsächliche maximale Zufluss unter Berücksichtigung der festen

Vergütung (einschließlich Grundvergütung, Nebenleistungen und Versorgungszusagen), kurzfristiger

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DJ EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -6-

variabler Vergütung (STI) und langfristiger variabler Vergütung (LTI), wobei für die variablen

Vergütungsbestandteile wie folgt begrenzt sind (Zufluss-Caps):

===
.             Kurzfristige variable Vergütung (STI): 200 % des Zielbetrages 
.             Langfristige variable Vergütung (LTI): 200 % des Zielbetrages 

===
Die Maximal-Gesamtvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden Herrn Alfred Geißler EUR 2.600.000,00

und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 1.450.000,00.

Der Aufsichtsrat berücksichtigt darüber hinaus auch das durchschnittliche Einkommen eines inländischen

Arbeitnehmers des DMG MORI AG-Konzerns dergestalt, dass das Fixum und die variablen Vergütungselemente

ohne Berücksichtigung von Zuwendungen für die Altersversorgung) ein bestimmtes Vielfaches des

durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommens nicht überschreiten soll. Hierbei ist für den

Vorstandsvorsitzenden ein Vielfaches von 33 und für ordentliche Vorstandsmitglieder ein Vielfaches von 20

vorgesehen.

Falls die Hauptversammlung eine Absenkung der vorgesehenen Maximal-Gesamtvergütung beschließt, wird

dieses Votum beim Abschluss oder bei der Verlängerung von Vorstands-Anstellungsverträgen berücksichtigt

werden.

Malus- und Clawback-Regelungen für die variable Vergütung

Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die kurzfristige und die langfristige variable Vergütung

einzubehalten bzw. zurückzufordern, falls ein Fall eines schwerwiegenden Pflicht- oder

Complianceverstoßes vorliegt. Gleiches gilt im Falle schwerwiegenden unethischen Verhaltens.

In Fällen einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Verletzung von Sorgfaltspflichten eines

ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 AktG durch ein Vorstandsmitglied ist

die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, von dem Vorstandsmitglied für den jeweiligen

Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, ausgezahlte variable

Vergütungsbestandteile (STI und/

oder LTI) ganz oder teilweise zurückzufordern bzw. bei noch nicht erfolgter Auszahlung einzubehalten.

Wurden die variablen Vergütungsbestandteile (STI und/oder LTI), die an das Erreichen bestimmter Ziele

anknüpfen, auf der Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausgezahlt, ist die Gesellschaft berechtigt, den

sich aus der Neuberechnung der Höhe der variablen Vergütung im Vergleich zur erfolgten Auszahlung

ergebenden Differenzbetrag zurückzufordern. Die Gesellschaft hat darzulegen, dass die

Vergütungsberechnung aufgrund falscher Daten unrichtig erfolgt ist und dadurch die variable Vergütung zu

hoch ausfiel.

Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem

Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist. Schadensersatzansprüche gegen das

Vorstandsmitglied bleiben unberührt.

Anrechnung der Vergütung für Nebentätigkeiten

Die Vorstandsmitglieder dürfen Nebentätigkeiten (z.B. öffentliche Ämter, Aufsichtsrat- und

Beiratsmandate und vergleichbare Mandate (einschließlich etwaiger Ausschusstätigkeiten), aber auch

Berufungen in Wissenschaftsgremien) nicht ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates aufnehmen. Sofern

Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Mandate wahrnehmen, wird die

Mandatsvergütung auf die Vorstandsvergütung angerechnet. Bei Übernahme konzern-externer

Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob

und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. Ein wesentlicher Faktor hierbei ist die Bedeutung der

Nebentätigkeit für die Interessen des Unternehmens.

Der Aufsichtsrat behält sich darüber hinaus vor, im Hinblick auf etwaige andere Einkünfte eines

Vorstandsmitglieds von Gesellschaften des DMG MORI-Konzerns, insbesondere auch seitens der DMG MORI

COMPANY LIMITED, ganz oder teilweise von der Vergütung eines Vorstandsmitglieds durch die DMG MORI

AKTIENGESELLSCHAFT abzusehen.

Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn der Vorstandstätigkeit und vergleichbare Zusagen

Bei erstmaliger Bestellung zum Mitglied des Vorstands sind keine zusätzlichen individualvertraglichen

Leistungen vorgesehen. Insbesondere soll auch kein Ausgleich für den Verlust von Einkünften beim

Vorarbeitgeber und keine Erstattung von Umzugskosten erfolgen.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird durch die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder

bestimmt, wobei die variablen Vergütungsbestandteile auf der Basis dieses Vergütungssystems vom

Aufsichtsrat bestimmt werden.

Bestimmungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit

Bei Neuabschluss von Vorstands-Anstellungsverträgen (Erstbestellung) oder bei deren Verlängerung soll

keine Sonderregelung für den Fall eines Kontrollwechsels, insbesondere weder ein Sonderkündigungsrecht

noch eine Abfindungszahlung, vereinbart werden.

===
Einvernehmliche Beendigung ("Good Leaver"):
Scheidet ein Vorstandsmitglied auf Wunsch des Aufsichtsrates aus Gründen aus, die nicht mit
dem Verhalten des Vorstandsmitglieds oder dem Vorstandsmitglied selbst zu tun haben, so
werden alle ausstehenden LTI-Tranchen regulär zum Ende des vorgesehenen Leistungszeitraums
. ausgezahlt. Gleiches gilt, falls ein Vorstandsmitglied aus sonstigen Gründen, die er nicht
zu vertreten hat, aus dem Vorstand ausscheidet (z.B. regulärer Ablauf oder einvernehmliche
Beendigung des Anstellungsvertrages oder andere vertraglich anerkannte Austrittsgründe).
Dies umfasst auch den Übertritt in den Vorruhestand sowie die Ablehnung eines
Wiederbestellungsangebots durch das Vorstandsmitglied.
Nicht einvernehmliche Beendigung ("Bad Leaver"):
. Kündigt das Unternehmen das Anstellungsverhältnis mit einem Vorstandsmitglied aus wichtigem
Grund oder kündigt ein Vorstandsmitglied ungerechtfertigt das Dienstvertragsverhältnis
("Bad Leaver"), so verfallen alle ausstehenden LTI-Zuteilungen, die den dreijährigen
Leistungszeitraum nicht beendet haben.
===
Im Falle des Todes oder der dauerhaften Invalidität eines Vorstandsmitglieds werden alle ausstehenden

LTI-Tranchen sofort auf der Basis einer 100 %igen Zielerreichung ausgezahlt.

Gegenwärtige Anwendung des vorstehend beschriebenen Systems

Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist für die aktuell laufenden

Anstellungsverträge, aber auch für deren Verlängerung sowie eventuell neu abzuschließende

Anstellungsverträge anwendbar.

Gegenwärtig sind folgende Anstellungsverträge für Vorstandsmitglieder in Kraft:

Herr Alfred Geißler: 26. Mai 2023 bis 25. Mai 2027;

Herr Michael Horn: 15. Mai 2021 bis 14. Mai 2026

[Anmerkung: Der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds Horn endet aufgrund einer Vereinbarung

bereits zum 31.03.2024].

Die Anstellungsverträge haben jeweils eine Festlaufzeit und enden automatisch zum oben angegebenen

Ablauftermin. Im Falle des Widerrufs der Bestellung aus wichtigem Grund ist eine einjährige

Kündigungsfrist vorgesehen. Im Übrigen sind keine Entlassungsentschädigungen oder Abfindungszahlungen

vorgesehen.

Herr Hirotake Kobayashi wurde für den Zeitraum vom 01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026 zum Mitglied

des Vorstands bestellt. Im Hinblick auf sein bestehendes Anstellungsverhältnis bei der DMG MORI COMPANY

LIMITED hat die Gesellschaft mit ihm keinen Vorstandsanstellungsvertrag geschlossen. Auch wird ihm von

der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT keine separate Vorstandsvergütung gezahlt.

===
- Ende der Darstellung des Vergütungssystems Vorstandsvergütung -
===
Der Aufsichtsrat schlägt - nach Erörterung des Personal-, Nominierungs- und Vergütungsausschusses -

vor, das vorstehend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 01. Januar 2024 beschlossene

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft einen

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March 22, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -7-

Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu

erstellen und der Hauptversammlung gem. § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der

Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT geprüft und mit einem

Prüfungsvermerk versehen.

Im Folgenden werden das Vergütungssystem und die Vergütung des Aufsichtsrates sowie des Vorstandes für

das Geschäftsjahr 2023 dargestellt. Die jährliche Erstellung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG liegt

in der Verantwortung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Es wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 AktG

über Vergütung im Geschäftsjahr berichtet, in dem die der Vergütung zugrundeliegende Tätigkeit

vollständig erbracht worden ist.

Vergütungsbericht

Im Folgenden werden das Vergütungssystem und die Vergütung des Aufsichtsrates sowie des Vorstandes für

das Geschäftsjahr 2023 dargestellt. Die jährliche Erstellung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG liegt

in der Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrates. Es wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG

über Vergütung im Geschäftsjahr berichtet, in dem die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit

vollständig erbracht worden ist.

Billigung des Vergütungsberichts durch die Hauptversammlung 2023

Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2023 erfolgte die Billigung des nach § 162 AktG

erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022 mit einer Zustimmung von 99,87%.

Es ergaben sich keine Aspekte, die hinsichtlich des Vergütungssystems oder dessen Umsetzung in der 6. Vergütungsberichterstattung zu berücksichtigen sind.

Vergütung des Aufsichtsrates

Die Vergütung des Aufsichtsrats wird durch die Hauptversammlung festgelegt und in § 12 der Satzung der

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT geregelt. In der Hauptversammlung 2021 wurde das Vergütungssystem des

Aufsichtsrates nach § 113 AktG gebilligt. Zu den Komponenten der Aufsichtsratsvergütung gehören die feste

Vergütung, die jedes Aufsichtsratsmitglied erhält, die Vergütung für Ausschusstätigkeiten sowie das

Sitzungsgeld.

Für das Geschäftsjahr 2023 betrug der feste Vergütungsanspruch für jedes einzelne

Aufsichtsratsmitglied 60.000 EUR. Der Vorsitzende hat einen Anspruch auf das 2,5-Fache (150.000 EUR), wobei

der Aufsichtsratsvorsitzende Dr.-Ing. Masahiko Mori ebenso wie James V. Nudo und Irene Bader auf

sämtliche Aufsichtsratsbezüge verzichten. Der stellvertretende Vorsitzende hat einen Anspruch auf das

1,5-Fache (90.000 EUR). Der Anspruch aus der Grundvergütung lag insgesamt bei 630.000 EUR (Vorjahr: 630.000

EUR).

Die Vergütungsansprüche für Ausschusstätigkeiten betrugen insgesamt 252.000 EUR (Vorjahr: 252.000 EUR) und

berücksichtigten die Arbeiten im Finanz- und Prüfungsausschuss, im Personal-, Nominierungs- und

Vergütungsausschuss sowie im Ausschuss für Geschäfte mit nahestehenden Personen. Die einzelnen

Ausschussmitglieder erhielten Anspruch auf jeweils 18.000 EUR. Die Vorsitzenden der Ausschüsse bekamen

darüber hinaus einen festen Vergütungsanspruch von weiteren 18.000 EUR.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse erhalten für jede Aufsichtsrats- und

Ausschusssitzung, an der sie als Mitglied teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.500 EUR.

Für das Geschäftsjahr 2023 betrug die Gesamtvergütung des Aufsichtsrates 1.009.500 EUR (Vorjahr:

1.003.500 EUR). Die Grundvergütung und Ausschussvergütung lagen insgesamt bei 882.000 EUR (Vorjahr: 882.000

EUR). Die Höhe der Sitzungsgelder belief sich auf 127.500 EUR (Vorjahr: 121.500 EUR).

===
Ausschussvergütung: Ausschussvergütung: Ausschussvergütung:
Finanz- und         Personal-,          Ausschuss für       Grundvergütung und 
in EUR            Grundvergütung Prüfungsausschuss   Nominierungs- und   Geschäfte mit       Ausschussvergütung Sitzungsgeld Gesamtbezüge 
(F&P)               Vergütungsausschuss nahestehenden       gesamt 
(PNV)               Personen (GNP) 

Dr.-Ing.
Masahiko Mori^
1) - - - - - - 0
Vorsitzender AR
Vorsitzender
PNV
Ulrich Hocker^
2)
stv. 90.000 0 18.000 36.000 144.000 16.500 160.500
AR-Vorsitzender
Vorsitzender
GNP
Irene Bader^3) - - - - - - 0
Prof. Dr.-Ing.
Berend Denkena^ 60.000 0 0 18.000 78.000 12.000 90.000
4)
Prof. Dr.
Annette Köhler 60.000 36.000 0 0 96.000 15.000 111.000
Vorsitzende F&P
James Victor - - - - - - 0
Nudo^5)
Mario
Krainhöfner^6)
1. stv.
AR-Vorsitzender
(bis 32.548 0 6.510 0 39.058 4.500 43.558
12.05.2023)
AR-Mitglied
(bis
12.05.2023)
Stefan Stetter^
7) 90.000 18.000 0 18.000 126.000 19.500 145.500
stv.
AR-Vorsitzender
Tanja Fondel^8)
13)
1. stv. 79.151 0 18.000 0 97.151 13.500 110.651
AR-Vorsitzende
(seit
12.05.2023)
Dietmar Jansen^ 60.000 18.000 0 0 78.000 9.000 87.000
9) 13)
Larissa 60.000 0 18.000 0 78.000 13.500 91.500
Schikowski^10)
Michaela 60.000 18.000 0 18.000 96.000 19.500 115.500
Schroll^11) 13)
Thomas Reiter^
12) 13)
AR-Mitglied 38.301 0 11.490 0 49.792 4.500 54.292
(seit
12.05.2023)
Gesamtsumme 630.000 90.000 72.000 90.000 882.000 127.500 1.009.500^
14)
===
^1) Dr.-Ing. Masahiko Mori ist zudem Mitglied im F&P sowie im Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss. Dr.-Ing. Masahiko Mori verzichtet vollständig auf die Aufsichtsratsvergütung. Somit sind Dr.-Ing. Masahiko Mori für 2023 keine Aufsichtsratsbezüge zugeflossen. ^2) Ulrich Hocker ist zudem Mitglied im PNV sowie im Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss. ^3) Irene Bader verzichtet vollständig auf die Aufsichtsratsvergütung. Somit sind Irene Bader für 2023 keine Aufsichtsratsbezüge zugeflossen. ^4) Prof. Dr.-Ing. Berend Denkena ist Mitglied im GNP. ^5) James Victor Nudo ist Mitglied im F&P, PNV sowie Nominierungsausschuss. James Victor Nudo verzichtet vollständig auf die Aufsichtsratsvergütung. Somit sind James Victor Nudo für 2023 keine Aufsichtsratsbezüge zugeflossen. ^6) Mario Krainhöfner war bis 12.05.2023 Mitglied im Aufsichtsrat und Mitglied im PNV sowie im Vermittlungsausschuss. ^7) Stefan Stetter ist Mitglied im F&P und GNP. Herr Stetter führt einen Teil seiner Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit an verschiedene karitative Einrichtungen ab. ^8) Tanja Fondel ist Mitglied im PNV sowie im Vermittlungsausschuss. ^9) Dietmar Jansen ist Mitglied im F&P. ^10) Larissa Schikowski ist Mitglied im PNV und führt einen Teil ihrer Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit an verschiedene karitative Einrichtungen ab. ^11) Michaela Schroll ist Mitglied im F&P und GNP. ^12) Thomas Reiter ist seit 12.05.2023 Mitglied im Aufsichtsrat und Mitglied im PNV. ^13) Diese Arbeitnehmervertreter führen den überwiegenden Teil ihrer Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit an die Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf ab. ^14) Die Gesamtsumme entspricht dem Aufwand der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT für 2023.

===
Da sich die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht aus variablen, sondern ausschließlich aus
festen Bestandteilen zusammensetzt, entfällt die Notwendigkeit der Festlegung einer maximalen
Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Im Berichtsjahr wurden keine Kredite und Vorschüsse an Aufsichtsratsmitglieder der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT gewährt.

Vergleich jährliche Veränderung der Aufsichtsratsvergütung
Die Tabelle B.06 zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des
===
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

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DJ EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -8-

===
Aufsichtsrates mit der Ertragsentwicklung (EAT) der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und mit der
durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalenzbasis gegenüber
dem Vorjahr.
===
B.06 VERGLEICH JÄHRLICHE VERÄNDERUNG DER AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG

===
2021 ggü. 2020 2022 ggü. 2021 2023 ggü. 2022
Dr.-Ing. Masahiko Mori^1)                 -              -              - 
Ulrich Hocker                             +8,5%          +8,2%          +0,9% 
Irene Bader^2)                            -              -              - 
Prof. Dr.-Ing. Berend Denkena             +4,4%          +13,2%         +/-0,0% 
Prof. Dr. Annette Köhler                  +3,6%          +4,3%          +1,4% 
James Victor Nudo^3)                      -              -              - 
Mario Krainhöfner (bis 12.05.2023)        +1,7%          +8,3%          -62,3% 
Stefan Stetter                            +5,2%          +8,9%          -1,0% 
Tanja Fondel                              +2,3%          +9,3%          +25,0% 
Dietmar Jansen                            +0,4%          +5,3%          -3,3% 
Larissa Schikowski                        +2,3%          +9,3%          +3,4% 
Michaela Schroll                          +6,6%          +5,6%          +1,3% 
Thomas Reiter (seit 12.05.2023)           -              -              - 
EAT (DMG MORI AG-Konzern)^4)              +64%           +79%           +6% 
EAT (DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT)^5)      + 8%           +400%          +1% 
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung^6) + 2%           +3%            +4% 

===
^1) Dr.-Ing. Masahiko Mori sind für 2023 keine Aufsichtsratsbezüge zugeflossen. ^2) Irene Bader sind für 2023 keine Aufsichtsratsbezüge zugeflossen. ^3) James Victor Nudo sind für 2023 keine Aufsichtsratsbezüge zugeflossen. ^4) 2023: 163,2 MIO EUR / 2022:153,4 MIO EUR / 2021: 85,6 MIO EUR / 2020: 52,1 MIO EUR ^5) 2023: 147,5 MIO EUR (nach HGB) / 2022: 146,5 MIO EUR (nach HGB) / 2021: 29,3 MIO EUR (nach HGB) / 2020: 27,1 MIO EUR (nach HGB) ^6) Mitarbeitervergütung in Deutschland im jeweiligen Geschäftsjahr

===
Vergütung des Vorstands
Der Aufsichtsrat legt das System der Vorstandsvergütung fest. Der Personal-, Nominierungs- und
Vergütungsausschuss entwickelt Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, über die auch der
Aufsichtsrat eingehend berät und beschließt.
Der Personal-, Nominierungs- und Vergütungsausschuss überprüft das System zur Vorstandsvergütung
regelmäßig und unterbreitet dem Aufsichtsrat entsprechende Vorschläge. Im Fall wesentlicher Änderungen,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt.
Das Vergütungssystem des Vorstands der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT ist auf die Förderung der
Geschäftsstrategie und die nachhaltige sowie langfristige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet. Dies
erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung einer
Wettbewerbsorientierung. Es ist vom Aufsichtsrat mit Beschluss vom 28. November 2019 auf Basis des
Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) aufgestellt und von der 118. ordentlichen
Hauptversammlung am 15. Mai 2020 gebilligt worden.
Grundzüge des Vergütungssystems
Die grundsätzliche Strukturierung des Systems folgt den nachstehenden Leitgedanken:
Besondere Leistungen und Erfolge sollen angemessen vergütet werden, während
a) Zielverfehlungen eine substanzielle Verringerung der Vergütung nach sich ziehen
("Pay-for-Performance-Orientierung").
Die Leistung der Vorstandsmitglieder als Gesamtgremium soll gefördert werden, ohne die
unternehmerische Freiheit der einzelnen Vorstandsressorts zu vernachlässigen. Da
wesentliche strategische Ziele nur ressortübergreifend durch Beiträge aller
b) Vorstandsmitglieder zu erreichen sind, orientieren sich kurz- und langfristige
Vergütungsbestandteile an verschiedenen Unternehmenskennzahlen, zu denen die
Vorstandsmitglieder beitragen.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist durchgängig anschlussfähig an die
c)            Vergütungssysteme für die weiteren Führungs- und Mitarbeiterebenen des Konzerns. 
d)            Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll marktüblich sein und der Größe, Komplexität und 

Ausrichtung sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung tragen.
===
Auf dieser Basis wird den Vorstandsmitgliedern ein angemessenes, wettbewerbsfähiges und marktübliches

Vergütungspaket angeboten, welches sich im Rahmen der regulatorischen Vorgaben bewegt und das nachhaltige

Wirtschaften des Vorstands fördert. Hierdurch soll für die DMG MORI AG die Sicherung der bestmöglichen

Kandidaten für den Vorstand in Gegenwart und Zukunft gewährleistet werden.

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem entspricht den aktuellen Vorgaben des

Aktiengesetzes und im Wesentlichen den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK),

allerdings ist die langfristige Vergütung nicht aktienbasiert. Im Hinblick auf den zwischen der DMG MORI

AKTIENGESELLSCHAFT und der DMG MORI Europe Holding GmbH, einer 100%-igen Tochter der DMG MORI COMPANY

LIMITED, bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einerseits und den geringen Freefloat der

Aktie andererseits wurde davon abgesehen, eine Vergütungskomponente in Aktien bzw. eine aktienbasierte

Vergütungskomponente vorzusehen.

Angemessenheit der Vorstandsvergütung

Der Aufsichtsrat legt nach Vorbereitung durch den Personal-, Nominierungs- und Vergütungsausschuss

jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe der

Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Die Ziel-Gesamtvergütung für jedes

Vorstandsmitglied ist die Summe aus der Grundvergütung, des STI bei 100%-Zielerreichung, des LTI bei

100%-Zielerreichung und dem Beitrag zur Altersversorgung.

Neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder werden

hierbei insbesondere die wirtschaftliche Lage, das Marktumfeld, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des

Unternehmens berücksichtigt. Der Aufsichtsrat legt ein besonderes Augenmerk darauf, dass die

Ziel-Gesamtvergütung marktüblich ist. Die Marktüblichkeit wird anhand der folgenden Punkte beurteilt:

Externer Vergleich (horizontale Angemessenheit): Zur Beurteilung der Marktüblichkeit der

Gesamtvergütung werden Vergütungsdaten der 90 größten börsennotierten Unternehmen in Deutschland mit

Notierung im DAX und MDAX herangezogen. Bei diesem horizontalen Marktvergleich wird die Marktstellung

einschließlich der Größe und Komplexität der DMG MORI AG unter besonderer Beachtung der Einordnung der

Gesellschaft in vorgenannter Vergleichsgruppe (zum Beispiel anhand von Kennzahlen, wie Umsatz,

Mitarbeiterzahl und Gewinn je Aktie) berücksichtigt.

Interner Vergleich (vertikale Angemessenheit): Darüber hinaus wird die Entwicklung der

Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DMG MORI AG in

einem internen (vertikalen) Vergleich berücksichtigt. Bei diesem Vergleich wird das Verhältnis der

Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der weiteren Belegschaft ermittelt und

einem Marktvergleich unterzogen.

Die Ziel-Gesamtvergütung wird unter besonderer Berücksichtigung der Funktion des einzelnen

Vorstandsmitglieds festgelegt. Insbesondere erhält der Vorsitzende des Vorstands bei der Festlegung eine

insgesamt höhere Vergütung als die anderen Vorstandsmitglieder.

Malus- und Clawback-Regelungen

Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die kurzfristige und die langfristige variable Vergütung

einzubehalten bzw. zurückzufordern, falls ein Fall eines schwerwiegenden Pflicht- oder

Compliance-Verstoßes vorliegt. Gleiches gilt im Falle schwerwiegenden unethischen Verhaltens.

In Fällen einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Verletzung von Sorgfaltspflichten eines

ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 AktG durch ein Vorstandsmitglied ist

die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, von dem Vorstandsmitglied für den jeweiligen

Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, ausgezahlte variable

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Vergütungsbestandteile (STI und/oder LTI) ganz oder teilweise zurückzufordern bzw. bei noch nicht

erfolgter Auszahlung einzubehalten.

Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem

Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist. Schadensersatzansprüche gegen das

Vorstandsmitglied bleiben unberührt.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit

Scheidet ein Vorstandsmitglied auf Wunsch des Aufsichtsrates aus Gründen aus, die nichts mit dem

Verhalten des Vorstandsmitglieds oder dem Vorstandsmitglied selbst zu tun haben, so werden alle

ausstehenden LTI-Tranchen regulär zum Ende des vorgesehenen Leistungszeitraums ausgezahlt. Gleiches gilt,

falls ein Vorstandsmitglied aus sonstigen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, aus dem Vorstand

ausscheidet (zum Beispiel regulärer Ablauf oder einvernehmliche Beendigung des Anstellungsvertrages oder

andere vertraglich anerkannte Austrittsgründe). Dies umfasst auch den Übertritt in den Vorruhestand sowie

die Ablehnung eines Wiederbestellungsangebots durch das Vorstandsmitglied.

Kündigt das Unternehmen das Anstellungsverhältnis mit einem Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund oder

kündigt ein Vorstandsmitglied ungerechtfertigt das Dienstvertragsverhältnis ("Bad Leaver"), so verfallen

alle ausstehenden LTI-Zuteilungen, deren dreijähriger Referenzzeitraum noch nicht beendet ist.

Bestandteile des Vergütungssystems

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT besteht aus festen und variablen

Vergütungsbestandteilen. Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung besteht neben der Grundvergütung

("Fixum") aus Nebenleistungen und Versorgungszusagen (insbesondere zur beitragsorientierten

Altersversorgung). Erfolgsabhängig, an der Erreichung von konkreten, messbaren Zielen ausgerichtet und

damit variabel, werden die kurzfristige variable Vergütung (STI) sowie die langfristige variable

Vergütung (LTI) gewährt.

a) Feste Vergütungsbestandteile

Die feste Vergütung bildet die Grundlage dafür, dass die für die Weiterentwicklung des Konzerns und

die Umsetzung der Unternehmensstrategie erforderlichen hochqualifizierten Mitglieder für den Vorstand

gewonnen und gehalten werden können.

Die feste Vergütung setzt sich aus der Grundvergütung, den Nebenleistungen und den Versorgungszusagen

beitragsorientierte Altersversorgung) zusammen.

Grundvergütung: Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung. Diese wird in zwölf

monatlichen Raten ausgezahlt.

Nebenleistungen: Für jedes Vorstandsmitglied werden Nebenleistungen einschließlich der maximalen Höhe

festgelegt. Hierzu zählen insbesondere firmenseitig gewährte Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen,

insbesondere die Bereitstellung eines Dienstwagens, aber auch die Eindeckung von Versicherungen.

Altersversorgung: Jedem Mitglied des Vorstands wird eine zweckgebundene Zahlung zur Zuführung zur

individuellen Altersversorgung gewährt. Hierbei wird den Vorständen jeweils ein bestimmter Betrag zur

Anlage in eine externe Altersversorgung zur Verfügung gestellt (beitragsorientierte Altersversorgung).

b) Kurzfristige variable Vergütung (STI)

Das STI soll die Mitglieder des Vorstands dazu motivieren, während eines Geschäftsjahres

anspruchsvolle und herausfordernde finanzielle, operative und strategische Ziele zu erreichen. Die Ziele

spiegeln die Unternehmensstrategie wider und sind darauf gerichtet, die Ertragskraft und Marktposition

der DMG MORI AG zu steigern. Insbesondere durch die Anknüpfung an den Auftragseingang und das EBIT ist

die einjährige variable Vergütung an die Zielerreichung wesentlicher Konzernkennzahlen im jeweiligen

Geschäftsjahr gekoppelt. Für die Mitglieder des Vorstands ist ein jeweils individueller Zielbetrag

festgelegt. Der Zielbetrag stellt den Ausgangswert für die Ermittlung der leistungsabhängigen Auszahlung

nach Ende der Bemessungsperiode dar. Ein Zahlungsanspruch entsteht erst mit Ablauf der einjährigen

Bemessungsperiode und ist davon abhängig, ob bzw. wie die Ziele erreicht wurden.

Das STI-System basiert auf zwei Zieldimensionen, die unterschiedlich gewichtet sind und durch sog.

Nachhaltigkeitsfaktoren ("Modifier") angepasst werden. Hierbei werden sowohl die Marktposition (gemessen

über das Leistungskriterium "Auftragseingang") als auch die Ertragslage (gemessen über das

Leistungskriterium "EBIT") berücksichtigt. Diese unternehmensbezogenen Ziele werden durch einen

Nachhaltigkeitsfaktor ("Modifier") modifiziert, der in einer Bandbreite von 80% bis 120% liegt. Der

Nachhaltigkeitsfaktor soll hierbei insbesondere Handeln und Erfolge des Vorstands belohnen, die zur

nachhaltigen Absicherung des Unternehmenserfolges beitragen.

Die Zielerreichungsgrade für das STI 2023 resultieren aus den folgenden Kennzahlen und Faktoren für 2023

und werden für alle Vorstände nach gleichen Kriterien ermittelt:

Der Auftragseingang wird zu 1/3 gewichtet. Damit berücksichtigt das STI eine der wesentlichen

Finanzkennzahlen der DMG MORI AG. Die Auftragseingang-Komponente des STI muss eine Untergrenze erreichen,

um bonusrelevant zu werden. Dies entspricht einer Zielerreichung von 50%. Die Erreichung des Zielbetrages

entspricht einer Zielerreichung von 100%. Die Berücksichtigung endet bei der Erreichung einer Obergrenze.

Dies entspricht einer Zielerreichung von 200%.

Weitere Details zur Zielerreichung zeigt die folgende Grafik:

Das EBIT wird zu 2/3 gewichtet. Damit berücksichtigt das STI eine weitere wesentliche Finanzkennzahl der

DMG MORI AG. Die EBIT-Komponente des STI muss eine Untergrenze erreichen, um bonusrelevant zu werden.

Dies entspricht einer Zielerreichung von 50%. Die Erreichung des Zielbetrages entspricht einer

Zielerreichung von 100%. Die Berücksichtigung endet bei der Erreichung einer Obergrenze. Dies entspricht

einer Zielerreichung von 200%.

Weitere Details zur Zielerreichung zeigt die folgende Grafik:

Die aus der Erreichung von Zielen resultierende Vergütung wird durch drei im Rahmen der Auslobung

festgelegte Nachhaltigkeitsfaktoren ("Modifier") angepasst (80%-120%). Zu diesen, dem

Nachhaltigkeitsfaktor zugrundeliegenden Zielen, zählen Investitionen in Sachanlagen, Investitionen für

das GLOBE-Projekt (Einführung von SAP) und die Entwicklung von internen Marktanteilen und -positionen

Verhältnis Auftragseingang DMG MORI AG-Konzern und DMG MORI COMPANY LIMITED). Alle

Nachhaltigkeitsfaktoren können eine Ausprägung von 80%-120% erreichen. Die Faktoren Investitionen in

Sachanlagen und Investitionen für das GLOBE Projekt werden mit jeweils 25% gewichtet, der Faktor

Entwicklung von internen Marktanteilen und -positionen wird mit 50% gewichtet. Hierdurch sollen im

besonderen Maße die Bestrebungen des Vorstands um nachhaltiges, auf zukünftiges Wachstum gerichtetes

Wirtschaften gestärkt werden.

c) Langfristige variable Vergütung (LTI)

Das langfristig orientierte, nachhaltige Engagement für die DMG MORI AG steht im Fokus der Tätigkeit

des Vorstands. Nur so kann nachhaltiges Wachstum gefördert und eine dauerhafte Wertsteigerung erzielt

werden. Der Leistungszeitraum von drei Jahren trägt dazu bei, dass das Vorstandshandeln im laufenden

Geschäftsjahr auch auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist.

Das LTI-Programm wird in bar, auf Basis einer kennzahlenbasierten Vergütung unter Zugrundelegung einer

dreijährigen Bemessungsperiode ("Performance Periode") gewährt. Die Gewährung erfolgt in jährlichen

Tranchen.

Das LTI basiert auf zwei finanziellen Zielen sowie messbaren Nachhaltigkeitszielen in der Form eines

Modifier". Die finanziellen Leistungskriterien repräsentieren hierbei wichtige Kernsteuerungsgrößen der

DMG MORI AG (das Ergebnis nach Steuern - EAT - und die Service-Performance). Der "Modifier" mit einer

Bandbreite von 80% bis 120% berücksichtigt darüber hinaus die Nachhaltigkeitsziele.

Für die Mitglieder des Vorstands ist ein jeweils individueller Zielbetrag festgelegt. Der Zielbetrag

stellt den Ausgangswert für die Ermittlung der leistungsabhängigen Auszahlung nach Ende der

Bemessungsperiode dar. Ein Zahlungsanspruch entsteht erst mit Ablauf der dreijährigen Bemessungsperiode

und ist davon abhängig, ob bzw. wie die Ziele erreicht wurden.

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March 22, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -10-

Die Zielerreichungsgrade resultieren aus den folgenden Kennzahlen und Faktoren und werden für alle

Vorstände nach gleichen Kriterien ermittelt:

Das EAT wird zu 2/3 gewichtet. Damit berücksichtigt das LTI eine der wesentlichen Finanzkennzahlen der

DMG MORI AG. Die EAT-Komponente des LTI muss eine Untergrenze erreichen, um bonusrelevant zu werden. Dies

entspricht einer Zielerreichung von 50%. Die Erreichung des Zielbetrages entspricht einer Zielerreichung

von 100%. Die Berücksichtigung endet bei der Erreichung einer Obergrenze. Dies entspricht einer

Zielerreichung von 200%.

Weitere Details zur Zielerreichung zeigt die folgende Grafik:

Die Service-Performance für einen Zeitraum über drei Jahre wird zu 1/3 gewichtet. Damit berücksichtigt

das LTI eine wichtige Kernsteuerungsgröße der DMG MORI AG. Die Service-Performance ist die

durchschnittliche Anzahl an Service-Einsätzen je Maschine in Gewährleistung in den letzten zwölf Monaten.

Die Service Performance-Komponente des LTI muss einen Schwellenwert unterschreiten, um bonusrelevant zu

werden. Dies entspricht einer Zielerreichung von 80%. Die Erreichung der Zielgröße entspricht einer

Zielerreichung von 100%. Die Berücksichtigung endet bei einem gesetzten Mindestwert. Dies entspricht

einer Zielerreichung von 200%.

Weitere Details zur Zielerreichung zeigt die folgende Grafik:

Die aus der Erreichung von Zielen resultierende Vergütung wird durch zwei im Rahmen der Auslobung

festgelegte Nachhaltigkeitsfaktoren ("Modifier") angepasst (80%-120%). Zu diesen Nachhaltigkeitszielen

zählen die Reduzierung von CO[2]-Emissionen (CO[2]-Emissionen nach den sogenannten Science-based Targets)

und die Entwicklung der PPR-Kennzahl (Anzahl der "Product-Problem-Reports" in den letzten zwölf Monaten

mit dem Status abgeschlossen und final angepasst dividiert durch die Anzahl der in den letzten zwölf

Monaten ausgestellten "Product-Problem-Reports"). Ein "Product-Problem-Report" beschreibt eine

Reklamationsmeldung des Kunden. Beide Nachhaltigkeitsfaktoren können eine Ausprägung von 80%-120%

erreichen und werden mit jeweils 50% gewichtet. Die Ziele werden zur Absicherung der langfristigen und

nachhaltigen Entwicklung unter Berücksichtigung der Strategie gewählt.

Ziel- und Maximalbeträge der Vergütung

Die Auszahlung aus STI und LTI ist jeweils auf insgesamt 200% des Zielbetrags begrenzt.

Die maximale Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds wird vom Aufsichtsrat jährlich auf der Basis der

Ziel-Gesamtvergütung abgeleitet und ist die betragsmäßige Höchstgrenze der Gesamtvergütung für das

jeweilige Auslobungsjahr unter Berücksichtigung der festen Vergütung, kurzfristigen variablen Vergütung

STI), langfristigen variablen Vergütung (LTI) und Altersversorgung.

Die maximale Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2021 beträgt inklusive Altersversorgung für den

Vorstandsvorsitzenden 4.800 TEUR und für die Vorstandsmitglieder jeweils 2.400 TEUR [? Tabelle B.13].

B.13 IST- UND MAXIMALVERGÜTUNG

Vergütungskomponenten 2021

===
Christian Thönes^1)     Björn Biermann          Michael Horn 
2021 (IST)  2021 (MAX)  2021 (IST)  2021 (MAX)  2021 (IST)  2021 (MAX) 
Grundvergütung      1.080.000 EUR 1.200.000 EUR 540.000 EUR   600.000 EUR   540.000 EUR   600.000 EUR 
STI                 1.600.000 EUR 1.600.000 EUR 800.000 EUR   800.000 EUR   800.000 EUR   800.000 EUR 
LTI 2021-2023^1) 2) 805.000 EUR   2.300.000 EUR 428.750 EUR   1.225.000 EUR 860.000 EUR   1.225.000 EUR 
Altersversorgung    450.000 EUR   450.000 EUR   200.000 EUR   200.000 EUR   200.000 EUR   200.000 EUR 
Gesamtvergütung^3)  4.055.000 EUR 4.800.000 EUR 2.400.000 EUR 2.400.000 EUR 2.400.000 EUR 2.400.000 EUR 

===
^1) Beträge von 805.000 EUR bei Christian Thönes und von 428.750 EUR bei Björn Biermann entsprechen nur der Vorauszahlung. Auszahlung LTI 2021-2023 bei Christian Thönes und bei Björn Biermann mit Aufhebungsvereinbarung abgegolten. ^2) Betrag von 860.000 EUR bei Michael Horn entspricht dem Gesamtbetrag für das LTI 2021-2023 inklusive Vorauszahlung. ^3) Bei der Gesamtvergütung handelt es sich um einen CAP-Wert. Der CAP-Wert entspricht nicht zwingend der Summe der einzelnen Vergütungskomponenten.

===
Die maximale Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023 beträgt inklusive Altersversorgung für den
Vorstandsvorsitzenden Alfred Geißler 1.567 TEUR und für die Vorstandsmitglieder Björn Biermann und Michael
Horn jeweils 2.950 TEUR [? Tabelle B.14]. Die maximale Gesamtvergütung für das gesamte Geschäftsjahr 2023
beträgt für Christian Thönes 5.000 TEUR. Aufgrund der vereinbarten Abfindungszahlung wurde die maximale
Gesamtvergütung im Jahr 2023 für Christian Thönes und für Björn Biermann überschritten [? Tabelle B.14].
===
B.14 ZIEL- UND MAXIMALVERGÜTUNG

Vergütungskomponenten 2023

===
Alfred Geißler^ 1) Christian Thönes Björn Biermann Michael Horn
(seit 26.05.2023)
2023 (Ziel) 2023 (MAX)  2023 (Ziel) 2023 (MAX)  2023 (Ziel) 2023 (MAX)  2023 (Ziel) 2023 (MAX) 
Grundvergütung     538.043 EUR   538.043 EUR   1.200.000 EUR 1.200.000 EUR 600.000 EUR   600.000 EUR   600.000 EUR   600.000 EUR 
STI                361.644 EUR   723.288 EUR   800.000 EUR   1.600.000 EUR 400.000 EUR   800.000 EUR   400.000 EUR   800.000 EUR 
LTI 2023-2025      538.043 EUR   1.076.087 EUR 1.150.000 EUR 2.300.000 EUR 612.500 EUR   1.225.000 EUR 612.500 EUR   1.225.000 EUR 
Altersversorgung   175.000 EUR   175.000 EUR   450.000 EUR   450.000 EUR   200.000 EUR   200.000 EUR   200.000 EUR   200.000 EUR 

Gesamtvergütung^2) 1.612.730 EUR 1.567.123 EUR 3.600.000 EUR 5.000.000 EUR 1.812.500 EUR 2.950.000 EUR 1.812.500 EUR 2.950.000 EUR
===
^1) Anteilige Bezüge aufgrund der unterjährigen Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden ^2) Bei der Gesamtvergütung handelt es sich um einen CAP-Wert. Der CAP-Wert entspricht nicht zwingend der Summe der einzelnen Vergütungskomponenten.

===
Altersversorgung
Die Altersversorgung bildet eine weitere Grundlage dafür, dass die für die Weiterentwicklung des Konzerns
und die Umsetzung der Unternehmensstrategie erforderlichen hochqualifizierten Mitglieder für den Vorstand
gewonnen und gehalten werden können. Die Altersversorgung soll am Markt für hochqualifizierte Mitglieder
des Vorstands wettbewerbsfähig sein und im Ruhestand ein entsprechendes Versorgungsniveau bieten. Die
Versorgungsleistungen wurden für das Geschäftsjahr in Form einer beitragsorientierten Altersversorgung
für folgende aktive und ehemalige Vorstandsmitglieder gezahlt:
.             Alfred Geißler:   175 TEUR (anteilig ab dem 26.05.2023) 
.             Christian Thönes: 450 TEUR pro Jahr 
.             Björn Biermann:   200 TEUR pro Jahr 
.             Michael Horn:     200 TEUR pro Jahr 

===
Der Aufwand für alle Vorstandsmitglieder zur beitragsorientierten Altersversorgung betrug im

Geschäftsjahr 2023 insgesamt 1.025 TEUR (Vorjahr: 850 TEUR).

Vergütung für ehemalige Vorstandsmitglieder

Im Rahmen von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen wurden im Berichtsjahr 1.187 TEUR (Vorjahr: 1.087

TEUR) an ehemalige Vorstandsmitglieder und deren Hinterbliebene geleistet, davon entfielen 775 TEUR an den

2016 aus dem Vorstand ausgeschiedenen Dr. Rüdiger Kapitza.

Vergütung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023

Die Zielerreichung bei der kurzfristigen variablen Vergütung (STI) beläuft sich auf 200% für die

Kennzahl EBIT und 166,8% für die Kennzahl Auftragseingang. Die Zielerreichung für den

Nachhaltigkeitsfaktor beim Budget für Investitionen in Sachanlagen belief sich auf 102%, für das

GLOBE-Projekt auf 120% und bei den relativen Marktanteilen AG/CO auf 107%, was zu einem gewichteten

Modifier von insgesamt 109% führt. Die Zielerreichung bei der kurzfristigen variablen Vergütung (STI)

beträgt für das Jahr 2023 insgesamt 206%. Die Auszahlung aus dem STI ist auf insgesamt 200% des

Zielbetrags begrenzt (Cap).

Die Zielerreichung bei der langfristigen Vergütungskomponente (LTI-Tranche 2021-2023) beläuft sich auf

200% für die Kennzahl EAT (3-Jahres-Durchschnitt 2021-2023) und 200% für die Kennzahl

Service-Performance. Die Zielerreichung für den Nachhaltigkeitsfaktor zur Einhaltung des F&E- sowie

Marketingbudgets belief sich auf 120% und zur Entwicklung der PPR-Kennzahl ebenfalls auf 120%, was zu

einem gewichteten Modifier von insgesamt 120% führt. Die Zielerreichung für die LTI-Tranche 2021-2023

beträgt 240%. Die Auszahlung aus der LTI-Tranche 2021-2023 ist auf insgesamt 200% des Zielbetrags

begrenzt (Cap).

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March 22, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -11-

Mit Wirkung zum 25.05.2023 ist Christian Thönes aus dem Unternehmen ausgetreten. Abweichend vom

Vergütungssystem hat Christian Thönes eine Abfindungszahlung von 20.000 TEUR erhalten. Alle vertraglichen

Zahlungen für die Zukunft inklusive zukünftiger STI- und LTI-Tranchen sind mit der vereinbarten

Abfindungszahlung abgegolten. Bereits geleistete Vorauszahlungen (LTI-Tranche 2021-2023: 805 TEUR,

LTI-Tranche 2022-2024: 805 TEUR) können nicht zurückgefordert werden.

Mit Wirkung zum 31.12.2023 ist zudem Björn Biermann aus dem Unternehmen ausgetreten. Abweichend vom

Vergütungssystem hat Björn Biermann eine Abfindungszahlung von 7.500 TEUR erhalten. Mit Ausnahme des STI

2023 sind alle vertraglichen Zahlungen für die Zukunft inklusive zukünftiger STI- und LTI-Tranchen durch

die vereinbarte Abfindungszahlung abgegolten. Bereits geleistete Vorauszahlungen (LTI-Tranche 2021-2023:

429 TEUR, LTI-Tranche 2022-2024: 429 TEUR) können nicht zurückgefordert werden.

Für das Geschäftsjahr 2023 belief sich die Gesamtvergütung ohne Vorauszahlung des Vorstandes auf

33.560 TEUR (Vorjahr: 9.753 TEUR). Davon entfallen 29.781 TEUR (Vorjahr 2.461 TEUR) auf die feste,

erfolgsunabhängige Vergütung (Grundvergütung und Nebenleistungen sowie Abfindungszahlungen) und 2.323 TEUR

Vorjahr: 3.200 TEUR) auf die kurzfristige variable Vergütung (STI) sowie einer beitragsorientierten

Altersversorgung von 1.025 TEUR (Vorjahr: 850 TEUR).

Aus der LTI-Tranche 2021-2023, die am 31. Dezember 2023 zugeteilt und im Jahr 2024 ausgezahlt wird,

erhält nur Michael Horn eine Auszahlung. Aus der LTI-Tranche 2021-2023 resultiert für Michael Horn ein

Betrag von insgesamt 1.225 TEUR. Nach Abzug der Vorauszahlung ergibt dies einen Betrag von 796 TEUR. Unter

Berücksichtigung der Maximalvergütung für das Jahr 2021 beläuft sich die Auszahlung aus der LTI-Tranche

2021-2023 auf 431 TEUR.

Für die LTI-Tranche 2022-2024 wurden im Jahr 2023 an Christian Thönes, Björn Biermann und Michael Horn

rückforderbare Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 1.663 TEUR (LTI 2021-2023: 1.663 TEUR) geleistet, die

Bestandteil der Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG sind.

Im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung mit Christian Thönes und Björn Biermann verzichtet die DMG MORI

AG auf die Rückzahlung von Vorauszahlungen auf noch nicht zur Auszahlung fälliger LTI-Tranchen.

Im Berichtsjahr wurden keine Kredite an Vorstandsmitglieder der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT gewährt.

Es wurden von Unternehmen des Konzerns der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT keine Vergütungen für

persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, direkt an Mitglieder

des Vorstands gezahlt.

Es wurden keine Vergütungsbestandteile von Vorstandsmitgliedern zurückgefordert. Von Malus- und

Clawback-Regelungen wurde nicht Gebrauch gemacht.

Die Tabelle B.15 zeigt die den aktiven und ehemaligen Vorstandsmitgliedern im jeweiligen Geschäftsjahr

gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach §

162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Es handelt sich dabei um die im Geschäftsjahr ausbezahlte Grundvergütung, die

angefallenen Nebenleistungen und den Versorgungsaufwand. Die Tabelle zeigt das STI 2023 sowie die

LTI-Tranche 2021-2023, deren Auszahlung im Geschäftsjahr 2024 erfolgt, aber deren zugrundeliegende

Tätigkeit bis zum Ende des Geschäftsjahres 2023 vollständig erbracht worden ist. Zudem ist die

rückforderbare Vorauszahlung für die LTI-Tranche 2022-2024 dargestellt.

B.15 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AktG) in TEUR

===
Alfred Geißler              Christian Thönes 
Vorsitzender (seit          Vorsitzender (bis 
26.05.2023)                 25.05.2023) 
2022  2022^4) 2023  2023^4) 2022   2022^  2023   2023^ 
4)            4) 
Grundvergütung                                                   -             538           1.200         483 
Nebenleistung                                                    -             8             11            4 
Abfindungszahlung                                                -             -             -             20.000 
Summe                                                            -     -       546   38%     1.211  25%    20.487 98% 
STI                                                              -     -       723   50%     1.600  33%    -      - 
LTI 2020 - 2022                                                  -     -       -     -       1.650  33%    -      - 
LTI 2021 - 2023^1)                                               -     -       -     -       -      -      -      - 
Summe                                                            -     -       723   50%     3.250  66%    -      - 
Versorgungsaufwand^2)                                            -     -       175   12%     450    9%     450    2% 
Gesamtvergütung ohne Vorauszahlung                               -     -       1.444 100%    4.911  100%   20.937 100% 
Rückforderbare Vorauszahlung                                     -             -             805           - 

LTI 2021 - 2023^3)
Rückforderbare Vorauszahlung - - - 805
LTI 2022 - 2024^3)
Gesamtvergütung mit Vorauszahlung - 1.444 5.716 21.742
(Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG)
Björn Biermann              Michael Horn 
Vorstand (bis 31.12.2023)   Vorstand 
2022  2022^4) 2023  2023^4) 2022   2022^  2023   2023^ 
4)            4) 
Grundvergütung                                                   600           600           600           600 
Nebenleistung                                                    8             8             42            40 
Abfindungszahlung                                                -             7.500         -             - 
Summe                                                            608   26%     8.108 89%     642    26%    640    31% 
STI                                                              800   33%     800   9%      800    33%    800    38% 
LTI 2020 - 2022                                                  796   33%     -     -       796    33%    -      - 
LTI 2021 - 2023^1)                                               -     -       -     -       -      -      431    21% 
Summe                                                            1.596 66%     800   9%      1.596  66%    1.231  59% 
Versorgungsaufwand^2)                                            200   8%      200   2%      200    8%     200    10% 
Gesamtvergütung ohne Vorauszahlung                               2.404 100%    9.108 100%    2.438  100%   2.071  100% 
Rückforderbare Vorauszahlung                                     429           -             429    -      -      - 

LTI 2021 - 2023^3)
Rückforderbare Vorauszahlung - 429 - - 429 -
LTI 2022 - 2024^3)
Gesamtvergütung mit Vorauszahlung 2.833 9.537 2.867 - 2.500 -
(Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG)
Vorstand gesamt
2022   2022^  2023   2023^ 
4)            4) 
Grundvergütung                                                                               2.400         2.221 
Nebenleistung                                                                                61            60 
Abfindungszahlung                                                                            -             27.500 
Summe                                                                                        2.461  25%    29.781 89% 
STI                                                                                          3.200  33%    2.323  7% 
LTI 2020 - 2022                                                                              3.242  33%    -      - 
LTI 2021 - 2023^1)                                                                           -      -      431    1% 
Summe                                                                                        6.442  66%    2.754  8% 
Versorgungsaufwand^2)                                                                        850    9%     1.025  3% 

===
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -12-

===
Gesamtvergütung ohne Vorauszahlung                                                           9.753  100%   33.560 100% 
Rückforderbare Vorauszahlung LTI 2021 - 2023^3)                                              1.663  -      -      - 
Rückforderbare Vorauszahlung LTI 2022 - 2024^3)                                              -      -      1.663  - 
Gesamtvergütung mit Vorauszahlung (Vergütung nach § 162 Abs. 1                               11.416 -      35.223 - 

Satz 1 AktG)
===
^1) Betrag abzüglich Vorauszahlung und unter Berücksichtigung der Maximalvergütung für das Jahr 2021 ^2) Zahlungen für beitragsorientierte Altersversorgung ^3) LTI 2021 - 2023: Vorauszahlung in 2022 geleistet, LTI 2022 - 2024: Vorauszahlung in 2023 geleistet ^4) Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr "gewährten und geschuldeten" Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG

===
Die Tabelle B.16 zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Vorstandsmitglieder
mit der Ertragsentwicklung der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und der durchschnittlichen Vergütung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalentbasis gegenüber dem Vorjahr. Für das Berichtsjahr
entsprechen diese Werte den in der Tabelle "Gewährte und geschuldete Vergütung" nach § 162 Abs. 1 Satz 1
AktG angegebenen Werten für die Gesamtvergütung. Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der
Entwicklung der Kennzahl EAT dargestellt.
===
A.11 VERGLEICH JÄHRLICHE VERÄNDERUNG DER VORSTANDSVERGÜTUNG (§162 ABS. 1 NR. 2 AKTG)

===
2021 ggü. 2020 2022 ggü. 2021 2023 ggü. 2022
Alfred Geißler                            -              -              - 
Christian Thönes^4)                       +47,7%         +37,7%         +280,4% 
Björn Biermann^4)                         +35,4%         +27,8%         +236,6% 
Michael Horn                              +49,8%         +27,0%         -12,7% 
EAT (DMG MORI AG-Konzern)^1)              +64%           +79%           +6% 
EAT (DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT)^2)      + 8%           +400%          +1% 
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung^3) + 2%           +3%            +4% 

===
^1) 2023: 163,2 MIO EUR / 2022: 153,4 MIO EUR / 2021: 85,6 MIO EUR / 2020: 52,1 MIO EUR ^2) 2023: 147,5 MIO EUR (nach HGB) / 2022: 146,5 MIO EUR (nach HGB) / 2021: 29,3 MIO EUR (nach HGB) / 2020: 27,1 MIO EUR (nach HGB) ^3) Mitarbeitervergütung in Deutschland im jeweiligen Geschäftsjahr ^4) Hintergrund des hohen prozentualen Anstiegs ist eine Abfindungszahlung

- Ende des Vergütungsberichts -

===
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses - vor, die PwC
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
7.
Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkungen im
Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurden.
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts
Nach der am 05. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive ("CSRD")
müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern bereits für nach dem 31.
Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern)Lagebericht um einen (Konzern-)
Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der extern durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des
jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von
Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Damit müssen also Unternehmen, die wie die DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT bereits heute der nicht-finanziellen Berichterstattung i.S.d. § 289b Abs. 1, § 315b
Abs. 1 HGB unterliegen, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht für die
Gesellschaft und den Konzern aufstellen und extern prüfen lassen.
Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 06. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Es ist somit
davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht
("CSRD-Umsetzungsgesetz") verabschieden und das CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist
8. in Kraft treten wird. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt bislang nicht vor.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlägt daher - gestützt auf die Empfehlung des Finanz- und
Prüfungsausschusses - vor, die PwC PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt
am Main, mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts
für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Der Beschluss kommt nur zur Durchführung, wenn nach dem
CSRD-Umsetzungsgesetz ein für das Geschäftsjahr 2024 zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht extern durch
einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist.
Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) erklärt, dass diese frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung
beschränkende Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüfungsverordnung genannten Art auferlegt
wurde.
===
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die unter den Tagesordnungspunkten 1 bis 8 genannten Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung abrufbar. Sämtliche Unterlagen werden auch während der ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung durchgeführten Hauptversammlung am 30. April 2024 dort abrufbar sein. Weitere Angaben zur Einberufung

===
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in
1. 78.817.994 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die
Gesellschaft keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung beträgt mithin 78.817.994.
Virtuelle Hauptversammlung und ausübbare Aktionärsrechte
Gemäß § 15 Abs. 10 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass eine
Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht
und beschlossen, dass die 122. ordentliche Hauptversammlung 2024 als virtuelle Hauptversammlung nach §
118a AktG abgehalten wird.
Dies bedeutet für die diesjährige Hauptversammlung insbesondere Folgendes:
Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft in
der Gildemeisterstraße 60, 33689 Bielefeld. Dort werden während der Hauptversammlung der
. Versammlungsleiter, der Vorstand der Gesellschaft und der Notar, welcher die Niederschrift
über die Hauptversammlung aufnimmt, sowie die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter zugegen sein.
. Eine Teilnahme vor Ort ist für Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nicht möglich.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben
die Möglichkeit, sich zu der Hauptversammlung über das passwortgeschützte
Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations
. /hauptversammlung elektronisch zuzuschalten und die Hauptversammlung live in Bild und Ton
===
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -13-

===
zu verfolgen ("Teilnahme") sowie ihre Aktionärsrechte auszuüben (zu weiteren Einzelheiten
siehe nachfolgend unter Ziffern 3. - 12.).
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht im
Wege der Briefwahl elektronisch über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der
Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung sowie
schriftlich, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail an die Adresse der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT, ausüben (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter Ziffern 5.
2. und 6.). Ferner besteht die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts nach Weisung zu betrauen (zu weiteren
Einzelheiten siehe nachfolgend unter Ziffer 7.). Andere Möglichkeiten der Ausübung des
. Stimmrechts bestehen nicht. Auf elektronischem Weg, d.h. über das passwortgeschützte
Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations
/hauptversammlung, besteht bis zum durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung
im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt die Möglichkeit zur Ausübung des
Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl und zur elektronischen Beauftragung der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Für die schriftliche Ausübung des
Stimmrechts oder die schriftliche Beauftragung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter gelten aus organisatorischen Gründen kürzere Fristen (zu weiteren
Einzelheiten siehe nachfolgend unter Ziffern 5., 6. und 7.).
Den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionären wird in der Versammlung im Wege
der Videokommunikation das Rede- und Auskunftsrecht sowie das Recht eingeräumt, Anträge und
. Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen wird außerdem ein Recht zum Widerspruch gegen einen
Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt.
Die ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären haben ferner das Recht, vor
. der Versammlung Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.
Etwaige Widersprüche zur Niederschrift des Notars gegen Beschlussfassungen der
Hauptversammlung können von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten, die das Stimmrecht
. ausgeübt haben, während der Hauptversammlung über das passwortgeschützte
Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations
/hauptversammlung erklärt werden (zu den weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter
Ziffer 11.).
===
Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung ist ein internetfähiges Gerät mit

Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung.

Nachweis der Berechtigung, Anmeldung zur Hauptversammlung, Erklärung der Bedeutung des

Nachweisstichtags und Generierung der persönlichen Zugangsdaten

Zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte sind nur diejenigen

Aktionäre berechtigt, die den Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (126b Bürgerliches Gesetzbuch,

BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erbringen. Der Nachweis hat sich nach dem durch

das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZukunftsfinanzierungsG) geänderten §

123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung - also

Montag, 8. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), (nachfolgend "Nachweisstichtag") - zu beziehen. Der

Nachweisstichtag entspricht materiell-rechtlich dem nach der bisherigen Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2

AktG a.F. maßgeblichen Zeitpunkt, dem Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Dienstag, 9.

April 2024, 00:00 Uhr (MESZ).

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren

Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung des

Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte bemisst sich dabei ausschließlich nach dem

Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.

Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im

Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für

die Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte ausschließlich der

Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem

Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts und der

sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem

Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär

werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien grundsätzlich nicht berechtigt, das Stimmrecht oder 3. sonstige ausübbare Aktionärsrechte auszuüben; etwas Anderes gilt dann, wenn und soweit sie sich vom

Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur

Rechte-ausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Berechtigung zum

Erhalt der Ausgleichszahlung unter dem Beherrschungs- und Gewinn-abführungsvertrag.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis Dienstag, 23. April 2024,

24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis

des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für die Anmeldung und den

Nachweis des Anteilsbesitzes genügt die Textform (§ 126b BGB).

Anmeldestelle:

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Deutschland

Telefax: +49 89 (0) 3090 373 907

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären

beziehungsweise dessen Bevollmächtigten Anmeldebestätigungen inklusive der Zugangsdaten zur Nutzung des

Hauptversammlungsportals übersandt. Die Anmeldebestätigung wird benötigt, um das passwortgeschützte

Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/

hauptversammlung nutzen zu können. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen,

bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres

Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Dies stellt keine Beschränkung der Ausübung des

Stimmrechts oder der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte dar.

Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton

Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung

am 30. April 2024 ab 10:00 Uhr (MESZ) einschließlich der Beantwortung der Fragen während der

Hauptversammlung und der Abstimmungen, in Bild und Ton live über das passwortgeschützte 4. Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/

hauptversammlung übertragen. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit der

Anmeldebestätigung.

Eine frei zugängliche Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich

ordnungsgemäß angemeldet und den Berechtigungsnachweis erbracht haben.

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt entweder elektronisch, d.h. unter Nutzung des

passwortgeschützten Hauptversammlungsportals der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/

investor-relations/hauptversammlung, oder schriftlich, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail an die

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March 22, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -14-

Adresse der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT.

Adresse:

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Deutschland

Telefax: +49 89 (0) 3090 373 907

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Erfolgt die Abgabe der Briefwahl-Stimme elektronisch, d.h. über das passwortgeschützte 5. Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/

hauptversammlung, kann die Briefwahl-Stimme bis zum durch den Versammlungsleiter am Tag der

Hauptversammlung (Dienstag, 30. April 2024) im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt die

Möglichkeit zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl über das passwortgeschützte

Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/

hauptversammlung abgegeben werden.

Eine schriftlich, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail, abgegebene Briefwahl-Stimme, soll jedoch

spätestens bis zum 29. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), bei der oben

genannten Adresse der Gesellschaft eingegangen sein. Ein Formular zur schriftlichen Stimmabgabe im Wege

der Briefwahl wird mit der Anmeldebestätigung nach ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt.

Elektronisch oder schriftlich bereits abgegebene Stimmen können bis zum durch den Versammlungsleiter

am Tag der Hauptversammlung (Dienstag, 30. April 2024) im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt

elektronisch, d.h. über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://

de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung, geändert oder widerrufen werden. Eine Änderung

oder ein Widerruf auf schriftlichem Weg soll bis zum 29. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der

Gesellschaft) an die oben genannte Adresse übermittelt und kann auch auf der Internetseite der

Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung heruntergeladen werden.

Es kann zudem unter der oben genannten Adresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden.

Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts und sonstiger ausübbarer Aktionärsrechte durch

Bevollmächtigte

Aktionäre, die ihr Stimmrecht oder die sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte nicht persönlich ausüben

können oder möchten, können diese Rechte durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen von § 135 AktG

erfassten Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben. Auch dann sind

für den betreffenden Aktienbestand eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes

erforderlich.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen

zurückweisen.

Stimmberechtigte Aktionäre können einen Vertreter durch Erklärung unmittelbar gegenüber der

Gesellschaft elektronisch, d.h. über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft

unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung, oder schriftlich, d.h. postalisch,

per Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse, bevollmächtigen:

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Deutschland

Telefax: +49 89 (0) 3090 373 907

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen

unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung

bedarf es dann nicht mehr.

Aktionäre, die schriftlich einen Vertreter durch Erklärung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft

bevollmächtigen möchten, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail an die unter dieser Ziffer 6. genannte

Adresse, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht die Formulare zu verwenden, welche die Gesellschaft

hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären zusammen mit der Anmeldebestätigung nach

ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://

de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der

vorstehend unter dieser Ziffer 6. genannten Adresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert

werden.

Wird die Vollmacht nicht unmittelbar gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber dem Vertreter 6. erteilt (sog. Innenvollmacht), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung

gegenüber der Gesellschaft sowie grundsätzlich auch der Widerruf der Vollmacht der Textform. Der Nachweis

einer im Innenverhältnis erteilten Bevollmächtigung kann durch Übermittlung des Nachweises per Post, per

Fax oder per E-Mail an die vorstehend unter dieser Ziffer 6. genannte Adresse geführt werden.

Auch für die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Vertreter werden die Aktionäre

gebeten, die Formulare zu verwenden, welche die Gesellschaft hierfür bereithält.

Bei der Bevollmächtigung eines von § 135 AktG erfassten Intermediärs, eines Stimm-rechtsberaters,

einer Aktionärsvereinigung oder einer Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung

des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei

dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

In jedem Fall kann ein Bevollmächtigter die ausübbaren Aktionärsrechte nur dann elektronisch

wahrnehmen, wenn er vom Aktionär die persönlichen Zugangsdaten zum passwortgeschützten

Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/

hauptversammlung erhalten hat und der Bevollmächtigte als Bevollmächtigter im passwortgeschützten

Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/

hauptversammlung hinterlegt ist.

Um die Hinterlegung des Bevollmächtigten als Bevollmächtigter gewährleisten zu können, gilt Folgendes:

Erfolgt die Bevollmächtigung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft elektronisch, d.h. über das

passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/

investor-relations/hauptversammlung, kann die Bevollmächtigung bis zum durch den Versammlungsleiter am

Tag der Hauptversammlung (Dienstag, 30. April 2024) im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt

über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/

investor-relations/hauptversammlung erteilt werden.

Eine schriftliche, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail, unmittelbar gegenüber der Gesellschaft

erteilte oder der Nachweis einer gegenüber dem Vertreter erteilten Bevollmächtigung muss aus

organisatorischen Gründen jedoch spätestens bis zum 29. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der

Gesellschaft), bei der vorstehend unter dieser Ziffer 6. genannten Adresse eingegangen sein.

Weitere Informationen zur Anmeldung, den persönlichen Zugangsdaten für das passwortgeschützte

Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/

hauptversammlung und zur Erteilung von Vollmachten sowie die entsprechenden Formulare für die Erteilung

einer Stimmrechtsvollmacht finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden, und sind

auch im Internet unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung abrufbar.

Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch die von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter

Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, bietet die Gesellschaft als besonderen Service

an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft

benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des

Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie

können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wir bitten zu beachten, dass die

Stimmrechtsvertreter nur das Stimmrecht zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen

sie Weisungen erhalten haben, und dass sie weder mit der Stellung von Anträgen noch der Erklärung von

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March 22, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -15-

Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse beauftragt werden können.

Die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind entweder

elektronisch, d.h. über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://

de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung oder schriftlich, d.h. postalisch, per Fax oder per

E-Mail, an die folgende Adresse zu erteilen:

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Deutschland

Telefax: +49 89 (0) 3090 373 907

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Ein Formular zur schriftlichen Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen mit der

Anmeldebestätigung. Das Formular zur schriftlichen Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der

Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:

//de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der 7. vorstehend unter dieser Ziffer 7. genannten Adresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert

werden.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch, d.h. über das

passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/

investor-relations/hauptversammlung, bevollmächtigen möchten, können Vollmachten nebst Weisungen am Tag

der Hauptversammlung (Dienstag, 30. April 2024) bis zum durch den Versammlungsleiter am Tag der

Hauptversammlung (Dienstag, 30. April 2024) im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt über das

passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/

investor-relations/hauptversammlung übermitteln. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

werden dann in der Abstimmung, die im Anschluss an die förmliche Beendigung der Fragenbeantwortung

erfolgt, das Stimmrecht entsprechend der ihnen erteilten Weisungen ausüben.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schriftlich, d.h. postalisch,

per Fax oder per E-Mail, bevollmächtigen möchten, können Vollmachten nebst Weisungen bis zum 29. April

2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Fax oder per E-Mail an die

vorstehend unter dieser Ziffer 7. genannte Adresse übermitteln. Gleiches gilt für die Änderung und den

Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen, die auf diesem Weg erfolgen sollen.

Auf elektronischem Weg, d.h. über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft

unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung, sind Änderungen und der Widerruf von

bereits - elektronisch und schriftlich - erteilten Vollmachten nebst Weisungen am Tag der

Hauptversammlung (Dienstag, 30. April 2024) bis zum durch den Versammlungsleiter am Tag der

Hauptversammlung (Dienstag, 30. April 2024) im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.

Weitere Informationen zur Anmeldung, den persönlichen Zugangsdaten für das passwortgeschützte

Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/

hauptversammlung und zur Erteilung von Vollmachten sowie die entsprechenden Formulare für die Erteilung

einer Stimmrechtsvollmacht finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden, und sind

auch im Internet unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung abrufbar.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das

passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/

investor-relations/hauptversammlung oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit

Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212)) durch

Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom

Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das

passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/

investor-relations/hauptversammlung, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit

Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) 3. per

E-Mail, 4. per Fax und 5. schriftlich, d.h. postalisch. 8. Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen,

gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine

diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so

gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden

Punkt der Einzelabstimmung.

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Vor der Hauptversammlung können Aktionäre Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege

elektronischer Kommunikation einreichen. Stellungnahmen können an die Gesellschaft unter Angabe des Vor-

und Nachnamens und der Anschrift des Aktionärs und der Aktionärsnummer (sofern bekannt) ausschließlich

per E-Mail in Textform an

===
stellungnahmen@dmgmori.com
===
übermittelt werden und müssen dort bis spätestens 24. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen. Es wird

gebeten, den Umfang der Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine

ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Ihr Umfang darf 10.000 Zeichen (einschließlich

Leerzeichen) nicht überschreiten. 9.

Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden einschließlich des Namens und des Wohnorts

beziehungsweise Sitzes des einreichenden Aktionärs über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal

der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung bis spätestens zum

25. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls

über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/

investor-relations/hauptversammlung veröffentlicht. Für den Zugang zum passwortgeschützten

Hauptversammlungsportal der Gesellschaft beachten Sie bitte die Hinweise oben unter Ziffer 3.

Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung

von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der

virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie werden im Rahmen des Rederechts in der

Hauptversammlung gestellt. Auch Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der

Hauptversammlung, die in Stellungnahmen enthalten sind, werden nicht berücksichtigt. Diese sind

ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise zu

stellen oder zu erklären.

Rederecht, Antragsrecht und Auskunftsrecht

Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben ein Rede-, ein Antrags- und ein

Auskunftsrecht in der Hauptversammlung.

Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte haben in der Hauptversammlung ein Rederecht im Wege

der Videokommunikation nach § 130a Abs. 5 und 6 AktG. Anträge und Wahlvorschläge (§ 118a Abs. 1 Satz 2

Nr. 3 AktG) sowie alle Arten von Auskunftsverlangen einschließlich Nachfragen (§ 131 AktG) dürfen

Bestandteil des Redebeitrags sein. In der Hauptversammlung können Aktionäre beziehungsweise deren

Bevollmächtigte zudem gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der

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March 22, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ EQS-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -16-

Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen

sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die

Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem

besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen in der

Hauptversammlung gegebenen Antworten des Vorstands sowie zu in der Hauptversammlung in Redebeiträgen

gestellten Fragen.

Voraussetzung für die Ausübung des Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Nachfragerechts nach diesem

Abschnitt ist die ordnungsgemäße Anmeldung und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung. Hierfür

beachten Sie bitte die Hinweise unter Ziffer 4. Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Nachfragerechte können

auch von bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter üben diese Rechte jedoch nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.

Zur Ausübung des Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Nachfragerechts ist die von der Gesellschaft

angebotene passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/

investor-relations/hauptversammlung zu verwenden, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der

Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Ziffer 4.). Die Ausübung erfordert, dass jeder

Aktionär oder sein Bevollmächtigter zuvor über die im passwortgeschützten Hauptversammlungsportal der 10. Gesellschaft vorgesehene Schaltfläche "Wortmeldung" eine Wortmeldung abgibt. Dies ist ausschließlich am

Tag der Hauptversammlung ab 09:00 Uhr (MESZ) - damit eine Stunde vor Beginn der Hauptversammlung - bis

zum vom Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung (Dienstag, 30. April 2024) festgelegten Zeitpunkt

möglich.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder

Bevollmächtigten und Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung

zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Der Versammlungsleiter ist gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft zudem berechtigt, neben dem

Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre und Aktionärsvertreter zeitlich angemessen zu beschränken. Er

ist insbesondere ermächtigt, während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für deren

gesamten Verlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und einzelne Frage- und Redebeiträge zu setzen. Diese

Ermächtigung gilt auch für die virtuelle Hauptversammlung.

Das Rederecht und das Antragsrecht können in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der

Videokommunikation ausgeübt werden. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der

Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegt, dass alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG

in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das passwortgeschützte

Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/

hauptversammlung ausgeübt werden können. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der

elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

Es gelten die allgemeinen Auskunftsverweigerungsrechte des § 131 Abs. 3 AktG. Der Vorstand kann von

einer Beantwortung der Fragen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger

kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht

unerheblichen Nachteil zuzufügen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen) oder weil er sich

durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde.

Widerspruch gegen Beschlussfassung der Hauptversammlung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben,

haben das Recht, während der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über das 11. passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter https://de.dmgmori-ag.com/

investor-relations/hauptversammlung gegen einen Beschluss der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll

zu erklären. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der

Hauptversammlung zu Protokoll. 12. Angaben zu Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG

===
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 am Grundkapital erreichen, letzteres entspricht 192.308 Stückaktien, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am 30. März 2024, 24:00 Uhr
(MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Anträge von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG sind an folgende Adresse der Gesellschaft zu Händen des Vorstands zu richten:
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Vorstand
- Büro des Vorstandsvorsitzenden -
Gildemeisterstraße 60
33689 Bielefeld
a) Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten. § 70 AktG findet bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung. Der Tag des Zugangs
des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem
Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187
bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/
hauptversammlung bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Über den im Rahmen einer zulässigen Tagesordnungsergänzung bekannt gemachten Beschlussvorschlag wird
während der Hauptversammlung abgestimmt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern
übersenden.
Nach §§ 126, 127 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge von der Gesellschaft
im Internet unter https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung veröffentlicht, wenn sie
spätestens bis zum 15. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), an die nachstehende
Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft übersandt werden:
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Rechtsabteilung
Frau Martha Méresse
Gildemeisterstraße 60
b) 33689 Bielefeld
Deutschland
Telefax: +49 (0)5205 7445 3188
E-Mail: martha.meresse@dmgmori.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Es gelten die Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß §
126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach
ordnungsgemäßer Anmeldung auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden (siehe oben unter Ziffer 3.).
Sofern der Antragstellende nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in
der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 15. April 2024 ebenfalls unter der vorgenannten
===
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)

===
Internetadresse veröffentlicht.
Hinweise zum Datenschutz
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir die
uns bei der Anmeldung übermittelten personenbezogenen Daten über Sie und/oder über Ihren
Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren
13. Aktionärsrechte zu ermöglichen.
Die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der
Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie
im Internet unter https://de.dmgmori-ag.com/datenschutz.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Der Inhalt dieser Einberufung inklusive der Erläuterungen, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein
14. Beschluss gefasst werden soll, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, der Versammlung unverzüglich zugänglich zu machende
Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG und zahlreiche
weitere Informationen zur Hauptversammlung stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zur Verfügung.
===
Bielefeld, im März 2024

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT

Der Vorstand

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2024-03-22 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/ Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com

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===
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT 

Gildemeisterstr. 60
33689 Bielefeld
Deutschland
Telefon:      +49 5205 740 
Fax:          +49 5205 743273 
E-Mail:       info@dmgmori.com 
Internet:     https://dmgmori-ag.com 
ISIN:         DE0005878003 
WKN:          587800 
Börsen:       Xetra, Tradegate, Nasdaq OTC, Gettex, Baader Bank, LS Exchange, Hannover, Stuttgart, Frankfurt, München, 

London Trade Rep., Hamburg, Berlin, Quotrix, Düsseldorf, Lang &, Schwarz, Wien

Ende der Mitteilung EQS News-Service
===
1865635 2024-03-22 CET/CEST

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END) Dow Jones Newswires

March 22, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)
Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
DMG MORI AG O.N. 587800 Xetra 43,400 23.05.24 13:40:42 -0,100 -0,23% 43,400 43,600 43,500 43,500

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