22.05.2024 15:05:33 - EQS-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -3-

DJ EQS-HV: United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2024 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: United Labels Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2024 in Münster mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-05-22 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
United Labels Aktiengesellschaft Münster WKN 548956, ISIN DE0005489561 Eindeutige Kennung des Ereignisses: ULC072024oHV
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024
Der Vorstand der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft lädt hiermit die Aktionäre der Gesellschaft zu der
am Dienstag, den 2. Juli 2024, um 11.00 Uhr
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ)

im ATLANTIC Hotel Münster, Engelstraße 39, 48143 Münster, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, und zwar
mit folgender
Tagesordnung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2023, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2023, des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1
Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u. a.
des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur
1. Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
einzuberufen hat.
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den
Jahresabschluss, den Lagebericht, sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den
Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen
erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch (HGB) hierüber zugänglich zu
machen.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
2.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die FRTG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG bildet der dreiköpfige Aufsichtsrat der Gesellschaft zugleich auch den
Prüfungsausschuss der Gesellschaft.
4. In seiner Funktion als Prüfungsausschuss hat der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Wahlvorschlag für die
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte
ist und ihm im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers keine Beschränkung im Sinne des
Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
Die FRTG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat ihrerseits erklärt, dass keine
geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und
Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die
Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Nach § 120a Abs. 4 AktG ist der nach § 162 erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Hauptversammlung
zur Billigung vorzulegen. Das Votum der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts hat
empfehlenden Charakter.
Der Vergütungsbericht der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß § 162
Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162
5. Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem
Vergütungsbericht beigefügt.
Der geprüfte Vergütungsbericht der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 ist
nachfolgend im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 5 unter "Vergütungsbericht der UNITEDLABELS
Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 (Tagesordnungspunkt 5)" dargestellt und wird der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften
Vergütungsbericht der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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Vergütungsbericht der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 (Tagesordnungspunkt 5)

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Vergütungsbericht
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG werden die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft im Geschäftsjahr 2023
dargestellt und erläutert.
Um die Einordnung der gemachten Angaben zu erleichtern und das Verständnis zu fördern, werden auch die im
Geschäftsjahr 2023 geltenden Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat in ihren Grundzügen
dargestellt. Detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen für die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/verguetungssysteme-und-verguetungsberichte/
verfügbar.
Vergütung des Vorstands
Vergütungssystem
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand
Der Aufsichtsrat der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft hat am 14. März 2021 das nachfolgende System zur
Vergütung des Vorstands der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft beschlossen. Das Vergütungssystem setzt die
geänderten regulatorischen Anforderungen zur Vorstandsvergütung nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) um. Gemäß § 120a Abs. 1 AktG wurde von der Hauptversammlung am
11.06.2021 das Vorstandsvergütungssystem mit einer Mehrheit von 88,61 % gebilligt.
Das Vergütungssystem gilt für alle ab dem 1. Mai 2021 neu abzuschließende oder zu verlängernde
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern.
Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der Strategie und langfristigen
Entwicklung der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft
Die UNITEDLABELS Aktiengesellschaft ("Gesellschaft") ist ein europäischer Spezialist für
die Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Markenprodukten aus dem Bereich Media/
Entertainment. Die Strategie der UNITEDLABELS-Gruppe ist darauf ausgerichtet, zu den
führenden Herstellern und Vermarktern von Markenprodukten aus dem Bereich Media/
Entertainment in Europa zu gehören. In diesem Zusammenhang soll insbesondere durch einen
Multikanal-Ansatz im Vertrieb, bei dem der Vertrieb über Filialisten, Discounter und über
den Fachhandel mit dem Direktvertrieb an Endkunden über eigene und externe Internetshops
kombiniert wird, die Reichweite der Produkte der UNITEDLABELS-Gruppe europaweit vergrößert
werden. Qualität und Nachhaltigkeit haben hierbei eine wachsende Bedeutung und sind demnach
Teil der Unternehmensstrategie.
I.
Das System zur Vergütung des Vorstands der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft ist auf eine
nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung sowie eine Steigerung des
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Unternehmenswerts zugunsten aller Aktionäre ausgerichtet. Durch bestimmte
Leistungskriterien setzt das System Anreize für eine an der Strategie ausgerichtete
wertschaffende und langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Das Vergütungssystem leistet
insofern einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur nachhaltigen und
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend dem jeweiligen
Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen und leistungsgerecht zu entlohnen, wobei
durch die variablen leistungsabhängigen Vergütungsbestandteile insbesondere auch der
persönlichen Leistung des Vorstandsmitglieds Rechnung getragen werden soll.
Verfahren für die Festlegung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Zuständigkeit für das Vergütungssystem und die Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat legt das System und die Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich der
Maximalvergütung fest. Falls erforderlich, werden externe Vergütungsberater hinzugezogen,
wobei auf deren Unabhängigkeit geachtet wird.
Der Aufsichtsrat gestaltet das System zur Vergütung des Vorstands unter Berücksichtigung
der geltenden Gesetze und Regelungen, insbesondere der Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG)
und des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung. Er achtet
dabei auf Klarheit und Verständlichkeit. Das vom Aufsichtsrat so beschlossene
Vorstandsvergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen
Billigung vorgelegt. Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat die konkrete
Ziel-Gesamtvergütung fest.
Sollte bei den Entscheidungen über das Vergütungssystem für den Vorstand in der Person
eines Aufsichtsratsmitglieds ein Interessenkonflikt auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen
ebenso behandeln, wie andere Interessenkonflikte innerhalb des Aufsichtsrats, so dass das
betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines
schwerwiegenden Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Dabei wird
durch eine frühzeitige Offenlegung von Interessenkonflikten sichergestellt, dass die
Entscheidungen des Aufsichtsrats nicht durch sachfremde Erwägungen beeinflusst werden.
Überprüfung des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem des Vorstands und die
Angemessenheit der Vergütung. Im Einklang mit den Vorgaben des § 120a Abs. 1 AktG wird der
II. Aufsichtsrat das Vergütungssystem für den Vorstand im Falle wesentlicher Änderungen,
mindestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen
Billigung vorlegen.
Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Die Struktur, Gewichtung und Höhe der einzelnen Vergütungskomponenten sollen angemessen und
adäquat sein. Bei der Überprüfung der Angemessenheit werden auch Veränderungen der
Lebenshaltungskosten, die allgemeine wirtschaftliche Situation und die wirtschaftliche
Situation der UNITEDLABELS-Gruppe berücksichtigt. Von einem vertikalen (internen) Vergleich
mit der Vergütungsstruktur innerhalb der UNITEDLABELS-Gruppe unterhalb der Vorstandsebene
(einschließlich einer Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der
Arbeitnehmer) hat der Aufsichtsrat bis auf weiteres abgesehen, da nach Auffassung des
Aufsichtsrats gegenwärtig keine für einen solchen Vergleich geeigneten Vergleichsgruppen
bestimmt werden können.
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann in besonderen begründeten Ausnahmefällen vorübergehend von einzelnen
Bestandteilen des hier beschriebenen Vergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Dabei ist die
Vorstandsvergütung weiterhin auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der
Gesellschaft auszurichten und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft nicht zu
überfordern. Unter einen solchen begründeten Ausnahmefall könnten außergewöhnliche und
weitreichende Änderungen der Wirtschaftssituation fallen, sofern diese oder ihre konkreten
Auswirkungen für den Aufsichtsrat im Zeitpunkt der Festlegung der Leistungskriterien und
Ziele nicht vorhersehbar waren. Eine allgemein ungünstige Marktentwicklung gilt allerdings
ausdrücklich nicht als begründeter Ausnahmefall. Abweichungen werden im Rahmen des
jeweiligen Vergütungsberichts dargelegt und begründet.
Bestandteile der Vorstandsvergütung
Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Zu
III. den festen Bestandteilen gehören das feste Jahresgehalt, Nebenleistungen und gegebenenfalls
eine betriebliche Altersversorgung. Variable Bestandteile sind die kurzfristige variable
Vergütung (Kurzfristige Prämie) und die langfristige variable Vergütung (Langfristige
Prämie). Darüber hinaus kann für besondere Verdienste eine Sondervergütung gewährt werden.
Feste Vergütung
Die feste Vergütung besteht aus dem festen Jahresgehalt, den Nebenleistungen sowie
1. gegebenenfalls Beiträgen zu einer betrieblichen Altersversorgung. Sie ist erfolgsunabhängig
und sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen, wodurch das
Eingehen unangemessener Risiken für das Unternehmen vermieden wird. Die einzelnen
erfolgsunabhängigen Komponenten der Vorstandsvergütung setzen sich wie folgt zusammen:
Festes Jahresgehalt
1.1 Das feste Jahresgehalt wird in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Ende eines
Kalendermonats ausgezahlt.
Nebenleistungen
Den Vorstandsmitgliedern können neben dem festen Jahresgehalt ferner vertragliche
Nebenleistungen gewährt werden. Diese werden mit den Vorstandsmitgliedern grundsätzlich
individuell vertraglich vereinbart. Solche Nebenleistungen können insbesondere die
Bereitstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung, die Bereitstellung von
Versicherungsschutz in verschiedenen Bereichen, insbesondere Unfallversicherung,
Rechtsschutz- und Industrie-Strafrechtsschutzversicherung und
Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung), Zuschüsse zu einer Kranken- und
Pflegeversicherung sowie Zuschüsse zur Einzahlung in ein persönliches Vorsorgekonzept
1.2 (soweit keine betriebliche Altersversorgung gewährt wird), beispielsweise in Form der
Erstattung der bei angenommener Beschäftigung als Arbeitnehmer üblichen Arbeitgeberbeiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung, umfassen. Bei Neubestellungen können weitere
Nebenleistungen einzelvertraglich vereinbart werden.
Darüber hinaus können bei neu eintretenden Vorstandsmitgliedern in Ausnahmefällen
Einmalzahlungen aus Anlass des Amtsantritts, insbesondere zur Abgeltung entfallender
Zahlungen aus dem vorangehenden Dienstverhältnis, gewährt werden. Diese Zahlungen müssen
stets angemessen sein und fließen zudem in die festgelegte Maximalvergütung ein und werden
insoweit betragsmäßig durch diese beschränkt.
Betriebliche Altersversorgung
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May 22, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

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Die Gesellschaft hat ihrem derzeitigen Alleinvorstand eine betriebliche Altersversorgung
gewährt, die durch eine entsprechende Versicherung rückgedeckt ist. Im Falle der
Wiederbestellung als Vorstandsmitglied der Gesellschaft soll diese betriebliche
Altersversorgung fortgeführt werden. Des Weiteren kann der Aufsichtsrat neu eintretenden
Vorstandsmitgliedern ebenfalls eine betriebliche Altersversorgung anbieten. Im Falle einer
betrieblichen Altersversorgung werden keine weiteren Zuschüsse zur Einzahlung in ein
persönliches Vorsorgekonzept (siehe oben unter Ziffer 1.2 "Nebenleistungen") gezahlt.
Die Versorgungszusage besteht grundsätzlich aus einer Alters- und Invalidenrente oder
wahlweise einer Alters-Kapitalzahlung. Sie kann zusätzlich eine Witwen-/Witwerrente bzw.
wahlweise eine Witwen/Witwer-Kapitalzahlung und/oder eine Waisenrente vorsehen.
Die Versorgungszusage kann vorsehen, dass das Vorstandsmitglied, wenn es am oder nach dem
Ende des Kalenderjahres, indem es sein 65. Lebensjahr vollendet hat, oder aufgrund
dauernder Arbeitsunfähigkeit aus dem Vorstandsdienstverhältnis ausscheidet, eine
Altersrente (bzw. Invalidenrente) in Höhe von bis zu 60% des Jahresfestgehalts, das dem
Durchschnitt der letzten fünf vollen Jahre der Beschäftigung als Vorstand entspricht,
erhält. Gleiches kann für den Fall vorgesehen werden, dass das Vorstandsmitglied aus dem
Dienstverhältnis ausscheidet, weil ihm die Gesellschaft weder die Verlängerung des
1.3 bisherigen Dienstvertrages noch den Abschluss eines neuen Dienstvertrages zu mindestens
gleichgünstigen Bedingungen angeboten hat. In diesem Fall muss sich das Vorstandsmitglied
jedoch bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres auf die Hälfte der Altersrente das
anrechnen lassen, was es anderweitig durch Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder
böswillig zu erwerben unterlässt.
Für den Fall, dass das Vorstandsmitglied vor Eintritt eines Versorgungsfalles aus den
Diensten der Gesellschaft ausscheidet, kann vorgesehen werden, dass das Vorstandsmitglied
seine bis zu diesem Zeitpunkt erdiente Anwartschaft behält.
Die Versorgungszusage kann vorsehen, dass der Ehepartner des Vorstandsmitglieds im
Todesfall des Vorstandsmitglieds eine lebenslange monatliche Witwen-/Witwerrente i.H.v. bis
zu 60% der vereinbarten Altersrente erhält. Für den Fall des Ablebens sowohl des
Vorstandsmitglieds als auch des Ehepartners kann eine monatliche Waisenrente in Höhe von
jeweils 25% der zugesagten Altersrente, insgesamt für alle Kinder jedoch maximal 100% der
Altersrente, vorgesehen werden.
Die Alters- bzw. Invaliden-, Witwen-/Witwer oder Waisenrente wird jeweils zum Monatsende
ausgezahlt. Die monatliche Altersrente kann durch eine einmalige Kapitalleistung in Höhe
des Barwerts der Altersrentenverpflichtung, der auf Grundlage praxisüblicher
versicherungsmathematischer Methoden berechnet wird, abgelöst werden. In diesem Fall
erlöschen sämtliche Ansprüche aus der Versorgungszusage. Das gleiche Recht kann dem
Ehepartner hinsichtlich der Witwen-/Witwerrente eingeräumt werden.
Variable Vergütung
2. Den Vorstandsmitgliedern kann zusätzlich zu der festen Vergütung eine variable Vergütung
gewährt werden. Die variable Vergütung besteht aus einer kurzfristigen jährlichen und einer
langfristigen Prämie, die jeweils in bar ausgezahlt werden. Die variable Vergütung darf
dabei insgesamt das Vierfache des festen Jahresgehalts nicht übersteigen.
Kurzfristige Prämie
Die Kurzfristige Prämie hängt vom Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen der
Vorstandsmitglieder ("Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen"), der Entwicklung
des Börsenkurses der Gesellschaft sowie dem Erreichen bestimmter Nachhaltigkeitsziele in
dem entsprechenden Geschäftsjahr ab.
Der Konzernjahresüberschuss vor Steuern ist neben dem Umsatz die wichtigste Kennzahl für
die UNITEDLABELS Aktiengesellschaft. Eine stabile Ertragssituation ist eine maßgebliche
Grundlage für die Umsetzung der Geschäftsstrategie. Durch die Einbeziehung des Börsenkurses
wird die Vergütung zudem mittelbar an die Kursentwicklung gekoppelt, wodurch ein Gleichlauf
von Management- und Aktionärsinteressen erwartet wird. Durch die Nachhaltigkeitsziele
werden Verhaltensanreize mit langfristiger Wirkung gesetzt. Die Verfolgung von
Nachhaltigkeitszielen trägt zudem zu einem positiven Bild der UNITEDLABELS
Aktiengesellschaft sowohl nach innen als auch nach außen bei. Insgesamt dient die
Kurzfristige Prämie damit der Förderung der Geschäftsstrategie und nachhaltigen und
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Die Kurzfristige Prämie entspricht einem Prozentsatz (Prämiensatz) des
Konzernjahresüberschusses vor Steuern und Tantiemen der Gesellschaft in dem maßgeblichen
Bemessungszeitraum (Geschäftsjahr).
1.
Der zunächst festgelegte Prämiensatz (Ausgangs-Prämiensatz) bleibt unverändert, sofern der
Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen innerhalb eines zuvor festgelegten
prozentualen Zielkorridors des Plan-Konzernjahresüberschusses der Gesellschaft vor Steuern
und Tantiemen ("Ergebnis-Zielkorridor") für das betreffende Bemessungsjahr liegt.
Die Kurzfristige Prämie entfällt in voller Höhe, sofern der in dem betreffenden
Geschäftsjahr erzielte Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen unterhalb des
Ergebnis-Zielkorridors liegt.
Der Prämiensatz erhöht sich jeweils um eine zuvor festgelegte Anzahl von Prozentpunkten,
sofern in dem maßgeblichen Bemessungsjahr
der erzielte Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen den
2.1 . Ergebnis-Zielkorridor übersteigt,
der Börsenkurs der UNITEDLABELS-Aktie 120% des Vorjahreskurses, jeweils
. berechnet auf Basis eines 60-Tage-Durchschnitts, übersteigt; sowie . ein oder mehrere zuvor festgelegte Nachhaltigkeitsziele erreicht wurden.
===
Der Prämiensatz vermindert sich um eine zuvor festgelegte Anzahl von Prozentpunkten,

sofern der Börsenkurs der UNITEDLABELS-Aktie weniger als 120% des Vorjahreskurses, jeweils

berechnet aufgrund eines 60-Tage-Durchschnitts, beträgt.

Der Ausgangs-Prämiensatz, der Ergebnis-Zielkorridor sowie die möglichen Abschläge bzw.

Zuschläge auf den Prämiensatz (einschließlich einer eventuellen Höchstgrenze) werden im

Dienstvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung vorab festgelegt. Der für den

Bemessungszeitraum relevante Plan-Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen wird

jährlich jeweils im Vorjahr oder vor Billigung des Vorjahresabschlusses festgelegt. Des

Weiteren legt der Aufsichtsrat im Vorjahr anhand der konkreten Verhältnisse im

bevorstehenden Geschäftsjahr ein oder mehrere nicht finanzielle Nachhaltigkeitsziele und

gegebenenfalls deren Gewichtung aus den folgenden Kategorien fest: Umweltaspekte, Corporate

Social Responsibility und Diversität.

Eine nachträgliche Änderung der jeweils (jährlich) festgelegten Parameter und Ziele ist

ausgeschlossen.

Nach Ablauf des jeweiligen Bemessungsjahres und Vorlage des Konzernabschlusses für das

maßgebliche Bemessungsjahr ermittelt der Aufsichtsrat den jeweiligen Zielerreichungsgrad

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Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
UNITED LABELS O.N. 548956 Frankfurt 2,040 04.07.24 09:07:12 -0,060 -2,86% 2,080 2,260 2,040 2,100

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