22.05.2024 15:05:35 - EQS-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -11-

DJ EQS-HV: United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2024 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: United Labels Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2024 in Münster mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-05-22 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
United Labels Aktiengesellschaft Münster WKN 548956, ISIN DE0005489561 Eindeutige Kennung des Ereignisses: ULC072024oHV
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024
Der Vorstand der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft lädt hiermit die Aktionäre der Gesellschaft zu der
am Dienstag, den 2. Juli 2024, um 11.00 Uhr
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ)

im ATLANTIC Hotel Münster, Engelstraße 39, 48143 Münster, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, und zwar
mit folgender
Tagesordnung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2023, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2023, des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1
Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u. a.
des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur
1. Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
einzuberufen hat.
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den
Jahresabschluss, den Lagebericht, sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den
Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen
erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch (HGB) hierüber zugänglich zu
machen.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
2.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die FRTG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG bildet der dreiköpfige Aufsichtsrat der Gesellschaft zugleich auch den
Prüfungsausschuss der Gesellschaft.
4. In seiner Funktion als Prüfungsausschuss hat der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Wahlvorschlag für die
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte
ist und ihm im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers keine Beschränkung im Sinne des
Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
Die FRTG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat ihrerseits erklärt, dass keine
geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und
Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die
Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Nach § 120a Abs. 4 AktG ist der nach § 162 erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Hauptversammlung
zur Billigung vorzulegen. Das Votum der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts hat
empfehlenden Charakter.
Der Vergütungsbericht der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß § 162
Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162
5. Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem
Vergütungsbericht beigefügt.
Der geprüfte Vergütungsbericht der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 ist
nachfolgend im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 5 unter "Vergütungsbericht der UNITEDLABELS
Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 (Tagesordnungspunkt 5)" dargestellt und wird der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften
Vergütungsbericht der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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Vergütungsbericht der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 (Tagesordnungspunkt 5)

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Vergütungsbericht
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG werden die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft im Geschäftsjahr 2023
dargestellt und erläutert.
Um die Einordnung der gemachten Angaben zu erleichtern und das Verständnis zu fördern, werden auch die im
Geschäftsjahr 2023 geltenden Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat in ihren Grundzügen
dargestellt. Detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen für die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/verguetungssysteme-und-verguetungsberichte/
verfügbar.
Vergütung des Vorstands
Vergütungssystem
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand
Der Aufsichtsrat der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft hat am 14. März 2021 das nachfolgende System zur
Vergütung des Vorstands der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft beschlossen. Das Vergütungssystem setzt die
geänderten regulatorischen Anforderungen zur Vorstandsvergütung nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) um. Gemäß § 120a Abs. 1 AktG wurde von der Hauptversammlung am
11.06.2021 das Vorstandsvergütungssystem mit einer Mehrheit von 88,61 % gebilligt.
Das Vergütungssystem gilt für alle ab dem 1. Mai 2021 neu abzuschließende oder zu verlängernde
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern.
Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der Strategie und langfristigen
Entwicklung der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft
Die UNITEDLABELS Aktiengesellschaft ("Gesellschaft") ist ein europäischer Spezialist für
die Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Markenprodukten aus dem Bereich Media/
Entertainment. Die Strategie der UNITEDLABELS-Gruppe ist darauf ausgerichtet, zu den
führenden Herstellern und Vermarktern von Markenprodukten aus dem Bereich Media/
Entertainment in Europa zu gehören. In diesem Zusammenhang soll insbesondere durch einen
Multikanal-Ansatz im Vertrieb, bei dem der Vertrieb über Filialisten, Discounter und über
den Fachhandel mit dem Direktvertrieb an Endkunden über eigene und externe Internetshops
kombiniert wird, die Reichweite der Produkte der UNITEDLABELS-Gruppe europaweit vergrößert
werden. Qualität und Nachhaltigkeit haben hierbei eine wachsende Bedeutung und sind demnach
Teil der Unternehmensstrategie.
I.
Das System zur Vergütung des Vorstands der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft ist auf eine
nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung sowie eine Steigerung des
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Unternehmenswerts zugunsten aller Aktionäre ausgerichtet. Durch bestimmte
Leistungskriterien setzt das System Anreize für eine an der Strategie ausgerichtete
wertschaffende und langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Das Vergütungssystem leistet
insofern einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur nachhaltigen und
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend dem jeweiligen
Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen und leistungsgerecht zu entlohnen, wobei
durch die variablen leistungsabhängigen Vergütungsbestandteile insbesondere auch der
persönlichen Leistung des Vorstandsmitglieds Rechnung getragen werden soll.
Verfahren für die Festlegung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Zuständigkeit für das Vergütungssystem und die Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat legt das System und die Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich der
Maximalvergütung fest. Falls erforderlich, werden externe Vergütungsberater hinzugezogen,
wobei auf deren Unabhängigkeit geachtet wird.
Der Aufsichtsrat gestaltet das System zur Vergütung des Vorstands unter Berücksichtigung
der geltenden Gesetze und Regelungen, insbesondere der Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG)
und des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung. Er achtet
dabei auf Klarheit und Verständlichkeit. Das vom Aufsichtsrat so beschlossene
Vorstandsvergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen
Billigung vorgelegt. Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat die konkrete
Ziel-Gesamtvergütung fest.
Sollte bei den Entscheidungen über das Vergütungssystem für den Vorstand in der Person
eines Aufsichtsratsmitglieds ein Interessenkonflikt auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen
ebenso behandeln, wie andere Interessenkonflikte innerhalb des Aufsichtsrats, so dass das
betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines
schwerwiegenden Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Dabei wird
durch eine frühzeitige Offenlegung von Interessenkonflikten sichergestellt, dass die
Entscheidungen des Aufsichtsrats nicht durch sachfremde Erwägungen beeinflusst werden.
Überprüfung des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem des Vorstands und die
Angemessenheit der Vergütung. Im Einklang mit den Vorgaben des § 120a Abs. 1 AktG wird der
II. Aufsichtsrat das Vergütungssystem für den Vorstand im Falle wesentlicher Änderungen,
mindestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen
Billigung vorlegen.
Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Die Struktur, Gewichtung und Höhe der einzelnen Vergütungskomponenten sollen angemessen und
adäquat sein. Bei der Überprüfung der Angemessenheit werden auch Veränderungen der
Lebenshaltungskosten, die allgemeine wirtschaftliche Situation und die wirtschaftliche
Situation der UNITEDLABELS-Gruppe berücksichtigt. Von einem vertikalen (internen) Vergleich
mit der Vergütungsstruktur innerhalb der UNITEDLABELS-Gruppe unterhalb der Vorstandsebene
(einschließlich einer Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der
Arbeitnehmer) hat der Aufsichtsrat bis auf weiteres abgesehen, da nach Auffassung des
Aufsichtsrats gegenwärtig keine für einen solchen Vergleich geeigneten Vergleichsgruppen
bestimmt werden können.
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann in besonderen begründeten Ausnahmefällen vorübergehend von einzelnen
Bestandteilen des hier beschriebenen Vergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Dabei ist die
Vorstandsvergütung weiterhin auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der
Gesellschaft auszurichten und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft nicht zu
überfordern. Unter einen solchen begründeten Ausnahmefall könnten außergewöhnliche und
weitreichende Änderungen der Wirtschaftssituation fallen, sofern diese oder ihre konkreten
Auswirkungen für den Aufsichtsrat im Zeitpunkt der Festlegung der Leistungskriterien und
Ziele nicht vorhersehbar waren. Eine allgemein ungünstige Marktentwicklung gilt allerdings
ausdrücklich nicht als begründeter Ausnahmefall. Abweichungen werden im Rahmen des
jeweiligen Vergütungsberichts dargelegt und begründet.
Bestandteile der Vorstandsvergütung
Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Zu
III. den festen Bestandteilen gehören das feste Jahresgehalt, Nebenleistungen und gegebenenfalls
eine betriebliche Altersversorgung. Variable Bestandteile sind die kurzfristige variable
Vergütung (Kurzfristige Prämie) und die langfristige variable Vergütung (Langfristige
Prämie). Darüber hinaus kann für besondere Verdienste eine Sondervergütung gewährt werden.
Feste Vergütung
Die feste Vergütung besteht aus dem festen Jahresgehalt, den Nebenleistungen sowie
1. gegebenenfalls Beiträgen zu einer betrieblichen Altersversorgung. Sie ist erfolgsunabhängig
und sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen, wodurch das
Eingehen unangemessener Risiken für das Unternehmen vermieden wird. Die einzelnen
erfolgsunabhängigen Komponenten der Vorstandsvergütung setzen sich wie folgt zusammen:
Festes Jahresgehalt
1.1 Das feste Jahresgehalt wird in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Ende eines
Kalendermonats ausgezahlt.
Nebenleistungen
Den Vorstandsmitgliedern können neben dem festen Jahresgehalt ferner vertragliche
Nebenleistungen gewährt werden. Diese werden mit den Vorstandsmitgliedern grundsätzlich
individuell vertraglich vereinbart. Solche Nebenleistungen können insbesondere die
Bereitstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung, die Bereitstellung von
Versicherungsschutz in verschiedenen Bereichen, insbesondere Unfallversicherung,
Rechtsschutz- und Industrie-Strafrechtsschutzversicherung und
Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung), Zuschüsse zu einer Kranken- und
Pflegeversicherung sowie Zuschüsse zur Einzahlung in ein persönliches Vorsorgekonzept
1.2 (soweit keine betriebliche Altersversorgung gewährt wird), beispielsweise in Form der
Erstattung der bei angenommener Beschäftigung als Arbeitnehmer üblichen Arbeitgeberbeiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung, umfassen. Bei Neubestellungen können weitere
Nebenleistungen einzelvertraglich vereinbart werden.
Darüber hinaus können bei neu eintretenden Vorstandsmitgliedern in Ausnahmefällen
Einmalzahlungen aus Anlass des Amtsantritts, insbesondere zur Abgeltung entfallender
Zahlungen aus dem vorangehenden Dienstverhältnis, gewährt werden. Diese Zahlungen müssen
stets angemessen sein und fließen zudem in die festgelegte Maximalvergütung ein und werden
insoweit betragsmäßig durch diese beschränkt.
Betriebliche Altersversorgung
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Die Gesellschaft hat ihrem derzeitigen Alleinvorstand eine betriebliche Altersversorgung
gewährt, die durch eine entsprechende Versicherung rückgedeckt ist. Im Falle der
Wiederbestellung als Vorstandsmitglied der Gesellschaft soll diese betriebliche
Altersversorgung fortgeführt werden. Des Weiteren kann der Aufsichtsrat neu eintretenden
Vorstandsmitgliedern ebenfalls eine betriebliche Altersversorgung anbieten. Im Falle einer
betrieblichen Altersversorgung werden keine weiteren Zuschüsse zur Einzahlung in ein
persönliches Vorsorgekonzept (siehe oben unter Ziffer 1.2 "Nebenleistungen") gezahlt.
Die Versorgungszusage besteht grundsätzlich aus einer Alters- und Invalidenrente oder
wahlweise einer Alters-Kapitalzahlung. Sie kann zusätzlich eine Witwen-/Witwerrente bzw.
wahlweise eine Witwen/Witwer-Kapitalzahlung und/oder eine Waisenrente vorsehen.
Die Versorgungszusage kann vorsehen, dass das Vorstandsmitglied, wenn es am oder nach dem
Ende des Kalenderjahres, indem es sein 65. Lebensjahr vollendet hat, oder aufgrund
dauernder Arbeitsunfähigkeit aus dem Vorstandsdienstverhältnis ausscheidet, eine
Altersrente (bzw. Invalidenrente) in Höhe von bis zu 60% des Jahresfestgehalts, das dem
Durchschnitt der letzten fünf vollen Jahre der Beschäftigung als Vorstand entspricht,
erhält. Gleiches kann für den Fall vorgesehen werden, dass das Vorstandsmitglied aus dem
Dienstverhältnis ausscheidet, weil ihm die Gesellschaft weder die Verlängerung des
1.3 bisherigen Dienstvertrages noch den Abschluss eines neuen Dienstvertrages zu mindestens
gleichgünstigen Bedingungen angeboten hat. In diesem Fall muss sich das Vorstandsmitglied
jedoch bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres auf die Hälfte der Altersrente das
anrechnen lassen, was es anderweitig durch Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder
böswillig zu erwerben unterlässt.
Für den Fall, dass das Vorstandsmitglied vor Eintritt eines Versorgungsfalles aus den
Diensten der Gesellschaft ausscheidet, kann vorgesehen werden, dass das Vorstandsmitglied
seine bis zu diesem Zeitpunkt erdiente Anwartschaft behält.
Die Versorgungszusage kann vorsehen, dass der Ehepartner des Vorstandsmitglieds im
Todesfall des Vorstandsmitglieds eine lebenslange monatliche Witwen-/Witwerrente i.H.v. bis
zu 60% der vereinbarten Altersrente erhält. Für den Fall des Ablebens sowohl des
Vorstandsmitglieds als auch des Ehepartners kann eine monatliche Waisenrente in Höhe von
jeweils 25% der zugesagten Altersrente, insgesamt für alle Kinder jedoch maximal 100% der
Altersrente, vorgesehen werden.
Die Alters- bzw. Invaliden-, Witwen-/Witwer oder Waisenrente wird jeweils zum Monatsende
ausgezahlt. Die monatliche Altersrente kann durch eine einmalige Kapitalleistung in Höhe
des Barwerts der Altersrentenverpflichtung, der auf Grundlage praxisüblicher
versicherungsmathematischer Methoden berechnet wird, abgelöst werden. In diesem Fall
erlöschen sämtliche Ansprüche aus der Versorgungszusage. Das gleiche Recht kann dem
Ehepartner hinsichtlich der Witwen-/Witwerrente eingeräumt werden.
Variable Vergütung
2. Den Vorstandsmitgliedern kann zusätzlich zu der festen Vergütung eine variable Vergütung
gewährt werden. Die variable Vergütung besteht aus einer kurzfristigen jährlichen und einer
langfristigen Prämie, die jeweils in bar ausgezahlt werden. Die variable Vergütung darf
dabei insgesamt das Vierfache des festen Jahresgehalts nicht übersteigen.
Kurzfristige Prämie
Die Kurzfristige Prämie hängt vom Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen der
Vorstandsmitglieder ("Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen"), der Entwicklung
des Börsenkurses der Gesellschaft sowie dem Erreichen bestimmter Nachhaltigkeitsziele in
dem entsprechenden Geschäftsjahr ab.
Der Konzernjahresüberschuss vor Steuern ist neben dem Umsatz die wichtigste Kennzahl für
die UNITEDLABELS Aktiengesellschaft. Eine stabile Ertragssituation ist eine maßgebliche
Grundlage für die Umsetzung der Geschäftsstrategie. Durch die Einbeziehung des Börsenkurses
wird die Vergütung zudem mittelbar an die Kursentwicklung gekoppelt, wodurch ein Gleichlauf
von Management- und Aktionärsinteressen erwartet wird. Durch die Nachhaltigkeitsziele
werden Verhaltensanreize mit langfristiger Wirkung gesetzt. Die Verfolgung von
Nachhaltigkeitszielen trägt zudem zu einem positiven Bild der UNITEDLABELS
Aktiengesellschaft sowohl nach innen als auch nach außen bei. Insgesamt dient die
Kurzfristige Prämie damit der Förderung der Geschäftsstrategie und nachhaltigen und
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Die Kurzfristige Prämie entspricht einem Prozentsatz (Prämiensatz) des
Konzernjahresüberschusses vor Steuern und Tantiemen der Gesellschaft in dem maßgeblichen
Bemessungszeitraum (Geschäftsjahr).
1.
Der zunächst festgelegte Prämiensatz (Ausgangs-Prämiensatz) bleibt unverändert, sofern der
Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen innerhalb eines zuvor festgelegten
prozentualen Zielkorridors des Plan-Konzernjahresüberschusses der Gesellschaft vor Steuern
und Tantiemen ("Ergebnis-Zielkorridor") für das betreffende Bemessungsjahr liegt.
Die Kurzfristige Prämie entfällt in voller Höhe, sofern der in dem betreffenden
Geschäftsjahr erzielte Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen unterhalb des
Ergebnis-Zielkorridors liegt.
Der Prämiensatz erhöht sich jeweils um eine zuvor festgelegte Anzahl von Prozentpunkten,
sofern in dem maßgeblichen Bemessungsjahr
der erzielte Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen den
2.1 . Ergebnis-Zielkorridor übersteigt,
der Börsenkurs der UNITEDLABELS-Aktie 120% des Vorjahreskurses, jeweils
. berechnet auf Basis eines 60-Tage-Durchschnitts, übersteigt; sowie . ein oder mehrere zuvor festgelegte Nachhaltigkeitsziele erreicht wurden.
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Der Prämiensatz vermindert sich um eine zuvor festgelegte Anzahl von Prozentpunkten,

sofern der Börsenkurs der UNITEDLABELS-Aktie weniger als 120% des Vorjahreskurses, jeweils

berechnet aufgrund eines 60-Tage-Durchschnitts, beträgt.

Der Ausgangs-Prämiensatz, der Ergebnis-Zielkorridor sowie die möglichen Abschläge bzw.

Zuschläge auf den Prämiensatz (einschließlich einer eventuellen Höchstgrenze) werden im

Dienstvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung vorab festgelegt. Der für den

Bemessungszeitraum relevante Plan-Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen wird

jährlich jeweils im Vorjahr oder vor Billigung des Vorjahresabschlusses festgelegt. Des

Weiteren legt der Aufsichtsrat im Vorjahr anhand der konkreten Verhältnisse im

bevorstehenden Geschäftsjahr ein oder mehrere nicht finanzielle Nachhaltigkeitsziele und

gegebenenfalls deren Gewichtung aus den folgenden Kategorien fest: Umweltaspekte, Corporate

Social Responsibility und Diversität.

Eine nachträgliche Änderung der jeweils (jährlich) festgelegten Parameter und Ziele ist

ausgeschlossen.

Nach Ablauf des jeweiligen Bemessungsjahres und Vorlage des Konzernabschlusses für das

maßgebliche Bemessungsjahr ermittelt der Aufsichtsrat den jeweiligen Zielerreichungsgrad

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der einzelnen Komponenten sowie etwaige Zu- bzw. Abschläge auf den vorab festgelegten

Ausgangs-Prämiensatz. Sofern die Kurzfristige Prämie nicht wegen Unterschreitens des

Ergebnis-Zielkorridors vollständig entfällt, errechnet sie sich aus dem

Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen des Bemessungsjahres multipliziert mit

dem angepassten Prämiensatz.

Die Kurzfristige Prämie ist in dem auf die Billigung des Konzernabschlusses für das

Bemessungsjahr folgenden Monat zur Zahlung fällig. Endet der Dienstvertrag während des

Bemessungsjahres, kann die Kurzfristige Prämie zeitanteilig gezahlt werden.

Langfristige Prämie

Die langfristige variable Vergütungskomponente besteht aus einer Langfristigen Prämie,

die in Form von virtuellen Aktien an die mehrjährige Entwicklung des Aktienkurses der

Gesellschaft gekoppelt ist.

Sie ist damit an einer Steigerung des Unternehmenswerts ausgerichtet und soll eine

nachhaltige Steigerung des Börsenwerts der Gesellschaft über jeweils mehrere Jahre

incentivieren und fördern. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass die langfristig

orientierte Vergütung der Vorstandsmitglieder durch virtuelle Aktien einen Beitrag zur

Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Unternehmensentwicklung leistet. Sie

führt zu einem Gleichlauf der Aktionärs- und Managementinteressen. Nur eine erfolgreiche

Umsetzung der Strategie wird zu einer nachhaltigen Steigerung des Börsenkurses führen, die

erforderlich ist, damit die Vorstandsmitglieder von ihren virtuellen Aktien profitieren

können.

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres werden dem Vorstandsmitglied eine vertraglich

festgelegte Anzahl an virtuellen Aktien zugeteilt.

Der Anspruch auf die Langfristige Prämie entsteht jeweils mit Ablauf des dritten, auf

die Zuteilung folgenden Geschäftsjahres (Prämienjahr), wobei das Jahr der Zuteilung nicht

mitgerechnet wird.

Die Langfristige Prämie berechnet sich aus der Anzahl der virtuellen Aktien

multipliziert mit der Differenz zwischen (i) dem Aktienkurs zum Bilanzstichtag des

Prämienjahres und (ii) dem Aktienkurs zum Bilanzstichtag des der Zuteilung der virtuellen

2.2 Aktien unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahres.

===
Beispiel: Zuteilung der virtuellen Aktien im Januar 2022. Die Höhe der
langfristig variablen Prämie errechnet sich aus der Differenz zwischen dem
Börsenkurs zum 31. Dezember 2025 und dem Börsenkurs zum 31. Dezember 2021.
Diese Differenz wird mit dem vertraglich vereinbarten Multiplikator
multipliziert und führt bei einer positiven Differenz zur einer
Prämienauszahlung im Dezember 2025 für die im Januar 2022 zugeteilten
virtuellen Aktien.
===
Maßgeblich ist der jeweilige 30-Tage-Durchschnittskurs der Aktien der UNITEDLABELS

Aktiengesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse.

Ist die Differenz negativ, entfällt die Langfristige Prämie. Die Langfristige Prämie

entfällt ebenfalls, soweit sie dazu führen würde, dass der Jahresüberschuss der

Gesellschaft oder der Konzernjahresüberschuss für das Prämienjahr negativ würde.

Nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraumes wird die Höhe der Langfristigen Prämie

durch den Aufsichtsrat berechnet. Die Langfristige Prämie ist in dem Monat, der auf die

Billigung des Konzernabschlusses für das letzte Jahr des Bemessungszeitraums (Prämienjahr)

folgt, zur Zahlung fällig. Scheidet das Vorstandsmitglied während des Bemessungszeitraums

als Vorstandsmitglied der Gesellschaft aus, kann der Aufsichtsrat vorsehen, dass die

Langfristige Prämie zeitanteilig gezahlt wird.

Außerordentliche Entwicklungen

Im Falle außerordentlicher Entwicklungen ist der Aufsichtsrat berechtigt, den hierauf

2.3 beruhenden Teil der variablen Vergütung im Rahmen der Angemessenheit zu begrenzen. Zu den

außerordentlichen Entwicklungen zählen insbesondere Beeinflussungen des Ergebnisses durch

Unternehmensübernahmen, die Veräußerung von Unternehmensteilen und andere vergleichbare

externe Einflüsse.

===
Sondervergütungen
Der Aufsichtsrat kann außerdem nach billigem Ermessen für jedes Vorstandsmitglied für
während seiner Bestellung zum Mitglied des Vorstands erbrachte besondere Verdienste oder
Leistungen, die nicht mit der ihm im Übrigen gewährten Vergütung abgegolten sind und die
sich für die Gesellschaft wirtschaftlich signifikant vorteilhaft auswirken, eine
"Sondervergütung" festsetzen. Solche Verdienste oder Leistungen beinhalten insbesondere
eine außergewöhnlich hohe Arbeitsbelastung und/oder außergewöhnliche Erfolge
. im Zusammenhang mit M&A Aktivitäten des Unternehmens; oder
2.4
außergewöhnliche Erfolge bei der nachhaltigen strategischen, technischen,
. produktseitigen oder strukturellen Weiterentwicklung des Unternehmens; oder
außergewöhnliche Leistungen und/oder Erfolge im Zusammenhang mit
. Reorganisationen des Unternehmens; oder
. sonstige vergleichbare außergewöhnliche Verdienste oder Leistungen. ===
Die Höhe der Sondervergütung hat sich nach dem für die Gesellschaft erzielten

wirtschaftlichen Vorteil zu richten und ist vertraglich begrenzt.

===
Ziel-Gesamtvergütung und relative Anteile
Die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt sich aus der Summe aller Vergütungsbeträge für ein
Geschäftsjahr, namentlich dem festen Jahresgehalt, den Nebenleistungen, ggf. den jährlichen
Versorgungsbeiträgen sowie den variablen Vergütungsbestandteilen bei 100%-Zielerreichung
und unter Berücksichtigung gegebenenfalls vereinbarter Höchstbeträge.
Für den Fall, dass dem Vorstandsmitglied eine betriebliche Altersversorgung gewährt wird,
liegt der Anteil des festen Jahresgehalts an der Ziel-Gesamtvergütung bei 55% bis 70%, der
IV. Anteil der Nebenleistungen bei 2% bis 7% der Ziel-Gesamtvergütung und der Aufwand für die
betriebliche Altersversorgung bei 15% bis 25%. 5% bis 10% der Ziel-Gesamtvergütung
entfallen in diesem Fall auf die kurzfristige variable Vergütung und 10% bis 20% auf die
langfristige variable Vergütung.
Für den Fall, dass dem Vorstandsmitglied keine betriebliche Altersversorgung gewährt wird,
liegt der Anteil des festen Jahresgehalts an der Ziel-Gesamtvergütung bei 55% bis 65% und
der Anteil der Nebenleistungen bei 10% bis 15% der Ziel-Gesamtvergütung. Der Anteil der
kurzfristigen variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung beträgt in diesem Fall 5% bis
10% und der Anteil der langfristigen variablen Vergütung 10% bis 20%.
Maximalvergütung
Die Summe aus fester Vergütung und variablen Vergütungsbestandteilen, die ein Geschäftsjahr
betrifft (die Langfristige Prämie wird für die geschäftsjährliche Maximalvergütung dem
Prämienjahr zugerechnet), unterliegt - unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr
oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - einer allgemeinen Vergütungsobergrenze
===
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

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und ist auf einen Maximalbetrag von EUR 850.000.- für den Gesamtvorstand begrenzt.
V.
Die aktienrechtlich geforderte Maximalvergütung setzt lediglich eine zusätzliche absolute
Grenze nach oben, um etwa bei unvorhersehbar guten Geschäftsjahren eine unverhältnismäßig
hohe Vorstandsvergütung zu vermeiden. In Anbetracht des Umstands, dass der Vorstand der
Gesellschaft zurzeit lediglich aus einer Person besteht, berücksichtigt sie zudem eine
mögliche Erweiterung des Vorstands. Es handelt sich keinesfalls um die vom Aufsichtsrat
angestrebte Vergütungshöhe der Vorstandsmitglieder.
Laufzeiten und Beendigung der Vorstandsverträge
Vorstandsverträge werden für die jeweilige Bestelldauer des Vorstandsmitglieds
abgeschlossen. Bei Erstbestellungen wird die von dem Deutschen Corporate Governance Kodex
empfohlene Höchstbestelldauer von drei Jahren beachtet. Wiederbestellungen erfolgen für
einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Über die Verlängerung des Vorstandsvertrages soll
spätestens sechs Monate vor Ablauf entschieden werden. Eine ordentliche Kündigung des
Vorstandsvertrages ist für beide Parteien grundsätzlich ausgeschlossen; jede Partei hat
jedoch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vorstandsvertrages aus wichtigem Grund
(§ 626 BGB).
Für den Fall, dass der Dienstvertrag durch Tod oder dauernde Arbeitsunfähigkeit des
Vorstandsmitglieds endet, kann vorgesehen werden, dass das feste Jahresgehalt und anteilige
Prämien zeitanteilig für die Dauer von bis zu sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis weitergezahlt werden. Gleiches kann für den Fall vorgesehen werden, dass
VI. dem Vorstandsmitglied keine Verlängerung seines bisherigen Vertrages oder der Abschluss
eines neuen Dienstvertrages zu mindestens gleichgünstigen Bedingungen angeboten wird.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund darf
eine im Zusammenhang mit der Beendigung vereinbarte Abfindung weder die Summe der
Gesamtvergütungen von zwei Geschäftsjahren noch die aufgrund der Restlaufzeit des Vertrages
voraussichtlich zu zahlende Vergütung übersteigen (Abfindungscap). Für den Fall der
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit aufgrund eines Kontrollwechsels darf die
Abfindung 150% der nach dem vorstehenden Satz maximal zu zahlenden Abfindung nicht
übersteigen.
Der Vorstandsdienstvertrag kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von bis zu zwei
Jahren vorsehen. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots kann eine Karenzentschädigung in Höhe
von bis zu 75% der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung (i.S.v. §§ 74 ff HGB) vereinbart
werden.
Interne und externe Mandate von Vorstandsmitgliedern
Nimmt das Vorstandsmitglied konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahr, ist eine solche
Tätigkeit mit der Vergütung als Vorstandsmitglied der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft
vollumfänglich abgegolten bzw. werden Vergütungen aus solchen Mandaten auf die
VII. Vorstandsvergütung angerechnet.
Vorstandsmitglieder können eine begrenzte Anzahl an Aufsichtsratsmandaten in konzernfremden
Gesellschaften ausüben, sofern die Interessen der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft gewahrt
bleiben und der Aufsichtsrat der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft diesen Mandaten vorab
zugestimmt hat. Der Aufsichtsrat entscheidet im Rahmen der Zustimmung im Einzelfall, ob und
inwieweit eine Aufsichtsratsvergütung auf die Vorstandsvergütung anzurechnen ist.
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Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023

Gesamtvergütung

Dem Vorstand der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft gehörte im Berichtszeitraum 2023 nur Herr Peter Boder an. Der aktuelle Vorstandsdienstvertrag der Gesellschaft mit Herrn Boder hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024. Die Vergütung des Vorstands entspricht vollständig dem aktuell geltenden Vergütungssystem welches im Folgenden konkretisiert wird.

Von der im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben verankerten Möglichkeit, vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist, hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023 keinen Gebrauch gemacht. Es bestand zudem kein Anlass, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern.

Die folgende Tabelle stellt die dem gegenwärtigen Vorstand im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde auf der Hauptversammlung am 20. Mai 2022 mit einer Mehrheit von 99,08 % gebilligt. Insofern besteht keine Veranlassung die Berichterstattung im Vergütungsbericht zu hinterfragen.

Eine Vergütung gilt nach der in diesem Vergütungsbericht zugrunde gelegten Definition als in dem Geschäftsjahr gewährt, in dem die der Vergütung zugrundeliegende Tätigkeit vollständig erbracht worden ist; demgegenüber gilt eine Vergütung als geschuldet, wenn die entsprechende Verpflichtung fällig ist.

Die im Geschäftsjahr 2023 dem gegenwärtigen Vorstand gewährte und geschuldete Vergütung umfasst daher das im Geschäftsjahr 2023 ausbezahlte feste Jahresgehalt, die im Geschäftsjahr angefallenen Nebenleistungen und Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung sowie für das Geschäftsjahr 2023 gewährte kurzfristige und langfristige Prämien (unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung). Nebenleistungen

Gemäß dem geltenden Anstellungsvertrag hat der Vorstand Anspruch auf einen Dienstwagen, der auch für Privatfahrten genutzt werden kann. Die Betriebs- und Unterhaltungskosten des Dienstwagens trägt die Gesellschaft. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung trägt die Gesellschaft. Der Vorstand nimmt derzeit keinen Dienstwagen gemäß dieser Regelung in Anspruch.

Weiterhin unterhält die Gesellschaft zugunsten des Vorstandsmitglieds eine Unfallversicherung für den Todesfall (TEUR 250) und für den Fall der Invalidität (TEUR 500).

Die übrigen Nebenleistungen (Zuschüsse zur Renten- und Krankenversicherung, Ausgleich für nicht in Anspruch genommenen Dienstwagen) beruhen im Wesentlichen auf gesetzlichen Verpflichtungen oder gehen zurück auf allgemeine, auch anderen Mitarbeiter*innen zugängliche Vergünstigungen.

Kurzfristige Prämie

Die kurzfristige Prämienvereinbarung des Vorstands beträgt 4% des Konzernjahresüberschusses vor Steuern und Tantiemen. Diese wird in Abhängigkeit von einem positiven Konzernergebnis, der jährlichen Planerreichung und der Entwicklung des Börsenkurses gezahlt.

Der Prämiensatz bleibt unverändert, wenn die Bemessungsgrundlage im Bereich zwischen 50 % und 110 % des Plan-Konzernjahresüberschusses der Gesellschaft vor Steuern und Tantiemen der Vorstandsmitglieder liegt. Liegt er höher als 110 %, erhöht sich die Prämie auf 6 %, liegt er niedriger als 50 %, entfällt die Prämie.

Der Prämiensatz ändert sich in Abhängigkeit von der Entwicklung des Börsenkurses wie folgt:

Der Prämiensatz bleibt unverändert, wenn der Börsenkurs 120 % des Vorjahreskurses beträgt.

Beträgt der Börsenkurs weniger, mindert sich der Prämiensatz um einen Prozentpunkt.

Beträgt der Börsenkurs mehr, erhöht sich der Prämiensatz für je einen Prozentpunkt, um den der Börsenkurs erhöht ist, um 0,067 %. Die Erhöhung ist auf 2,000 Prozentpunkte begrenzt.

Maßgeblich zur Berechnung der Kursentwicklung ist der 60-Tage-Schnitt der Monate Dezember/Januar.

Die kurzfristige Prämie für das Geschäftsjahr 2023 betrug EUR 16.590.

Langfristige Prämie

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May 22, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -6-

Die langfristige Prämienvereinbarungen mit dem Vorstand gemäß den Bestimmungen des Vergütungssystems sieht vor, dass dieser eine positive Aktienkursdifferenz zwischen dem Prämienjahr und dem vierten vor dem Prämienjahr endenden Geschäftsjahr auf Grundlage von 50.000 virtuellen Aktien ausbezahlt bekommt. Die Prämie verfällt, sollte die Kursdifferenz negativ sein oder wenn die Erfüllung dazu führen würde, dass der Jahresüberschuss der Gesellschaft oder der Konzernjahresüberschuss für das Prämienjahr negativ würde.

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Beispiel: Zuteilung der virtuellen Aktien im Januar 2022. Die Höhe der langfristig variablen Prämie
errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Börsenkurs zum 31. Dezember 2025 und dem Börsenkurs zum 31.
Dezember 2021. Diese Differenz wird mit dem vertraglich vereinbarten Multiplikator multipliziert und
führt bei einer positiven Differenz zur einer Prämienauszahlung im Dezember 2025 für die im Januar 2022
zugeteilten virtuellen Aktien.
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Die langfristige Prämie für das Geschäftsjahr 2023 betrug EUR 35.500.

Zusagen an Vorstandsmitglieder für den Fall einer Beendigung ihrer Tätigkeit

Versorgungszusagen und Ruhegehälter im Geschäftsjahr 2023

Für den Vorstand, Herrn Peter Boder, ergibt sich eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr in Höhe von monatlich EUR 9.450,00 und eine Invalidenrente in gleicher Höhe. Diese erhöhen oder ermäßigen sich in dem Maße wie das Grundgehalt eines Bundesbeamten nach der Besoldungsgruppe A 14 BbesG, bezogen auf die Indexzahl für den Monat Dezember des Vorjahres steigt. Die monatliche Altersrente errechnet sich aus dem durchschnittlichen Grundgehalt der letzten fünf Jahre. Ferner besteht eine Hinterbliebenenversorgung in Form einer Witwenrente in Höhe von 60% der erreichten Altersrente sowie eine Waisenrente.

Dafür ist für den Vorstand zum 31.12.2023 im Jahresabschluss der UNITEDLABELS AG eine Pensionsrückstellung von EUR 2.344.579.- passiviert worden.

Im Geschäftsjahr 2023 wurden zudem ein Zinsaufwand von EUR 42.046.- und Personalaufwand von EUR 6.444.- ertragswirksam gebucht.

Für die Versorgungsansprüche des Vorstandsmitglieds unterhält die Gesellschaft Rückdeckungsversicherungen. Das für das Vorstandsmitglied bereitgestellte Versorgungsguthaben wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt, sofern das Anstellungsverhältnis dann bereits beendet ist.

Vorzeitige Beendigung des Anstellungsvertrages

Wird der Anstellungsvertrag des Vorstands vorzeitig ohne wichtigen Grund beendet, so darf eine im Zusammenhang mit dieser Beendigung vereinbarte Abfindung die Summe der Gesamtvergütungen von zwei Geschäftsjahren nicht übersteigen (sog. Abfindungscap). Für die Berechnung des Abfindungs-Caps ist auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen und, sofern die Tätigkeit vor Beendigung eines Geschäftsjahres erfolgt, auf die voraussichtliche Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahres abzustellen. Die Abfindung darf darüber hinaus die aufgrund der Restlaufzeit des Vertrages voraussichtlich zu zahlende Vergütung nicht übersteigen.

Der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds enthält ferner eine sogenannte "Change of Control" Klausel, die die Bedingungen einer Beendigung der Vorstandstätigkeit im Fall einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur der United Labels AG regelt.

Wird dieser Vertrag vorzeitig infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) beendet, so darf eine Abfindung 150 % des zu diesem Zeitpunkt nach den Regelungen einer Beendigung ohne wichtigen Grund maximal zu zahlenden Abfindungsbetrages nicht übersteigen.

Einhaltung der Maximalvergütung

Die Summe aus fester Vergütung und variablen Vergütungsbestandteilen, die ein Geschäftsjahr betrifft (die Langfristige Prämie wird für die geschäftsjährliche Maximalvergütung dem Prämienjahr zugerechnet), unterliegt - unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - einer allgemeinen Vergütungsobergrenze und ist auf einen Maximalbetrag von EUR 850.000.- für den Gesamtvorstand begrenzt.

Wie der zuvor dargestellten Tabelle zu entnehmen ist, wurde die Maximalvergütung für den Vorstand im Geschäftsjahr 2023 eingehalten.

Vergütung des Aufsichtsrates

Vergütungssystem

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Die Vergütung des Aufsichtsrats wird abschließend durch § 10 der Satzung der UNITEDLABELS
Aktiengesellschaft festgelegt; Neben- oder Zusatz-vereinbarungen bestehen nicht.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Höhe der Vergütung und die konkrete Ausgestaltung
des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Hinblick auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und
die Situation des Unternehmens angemessen sind.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11.06.2021 hat mit einer Mehrheit von 91,74 %
folgendes Vergütungssystem des Aufsichtsrates beschlossen:
Die in § 10 der Satzung der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft geregelte Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich des Systems, auf dem diese Vergütung basiert, wurde bestätigt.
1. Rechtsgrundlage der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
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Grundlage der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist § 10 der Satzung der Gesellschaft. Dieser

wurde zuletzt durch Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 8. Mai 2012 geändert.

§ 10 der Satzung hat derzeit folgenden Wortlaut:

"§ 10 Vergütung

1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten, neben der Erstattung ihrer Auslagen, eine feste, in

vier gleichen Raten quartalsweise zu zahlende Vergütung von EUR 10.000,00, der Vorsitzende erhält das

Doppelte dieser Vergütung.

2) Daneben erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine variable Vergütung, die sich mit 0,25 % des

Konzernjahresüberschusses (vor Zahlung dieses variablen Vergütungsteils), maximal EUR 10.000,00, ermittelt.

3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche Vergütung von EUR 2.000,00, der

Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte dieser Vergütung.

4) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und

seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von EUR 1.000,00. Der Vorsitzende des

Aufsichtsrats sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhalten das doppelte Sitzungsgeld. Finden

mehrere Sitzungen an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.

5) Den Aufsichtsratsmitgliedern wird die auf ihre Gesamtvergütung einschließlich der Sitzungsgelder

und den Auslagenersatz gesetzlich entfallende Umsatzsteuer von der Gesellschaft erstattet.

6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine Vermögensschaden-Haftpflicht Versicherung für

Organmitglieder einbezogen, soweit die Gesellschaft eine solche unterhält; diese kann auch einen

angemessenen Selbstbehalt vorsehen. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft."

===
2. Darstellung des Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder
===
Das hinter der Regelung des § 10 der Satzung stehende Vergütungssystem für die Mitglieder des

Aufsichtsrats der Gesellschaft wird im Folgenden nach Maßgabe der §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG

dargestellt.

Das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft ist klar und

verständlich gestaltet. Es trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder

Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des

Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der

Gesellschaft.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, in vier gleichen Raten quartalsweise zu zahlende

Vergütung von EUR 10.000,00, der Vorsitzende erhält das Doppelte dieser Vergütung.

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine jährliche variable Vergütung, die sich

mit 0,25 % des Konzernjahresüberschusses (vor Zahlung dieses variablen Vergütungsteils), maximal EUR

10.000,00, ermittelt. Die variable Vergütung ist hiernach betragsmäßig begrenzt. Die Orientierung der

variablen Vergütung des Aufsichtsrats an dieser Erfolgsgröße trägt zur Förderung des Unternehmenserfolgs

bei.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche Vergütung von EUR 2.000,00, der

Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte dieser Vergütung. Damit wird die Mitgliedschaft

im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats mit Blick auf die Bedeutung der Ausschussarbeit und den erhöhten

Vorbereitungs- und Arbeitsaufwand zusätzlich vergütet.

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May 22, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -7-

Um die zeitliche Inanspruchnahme durch die Sitzungsteilnahme in der Aufsichtsratsvergütung angemessen

zu berücksichtigen, erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats darüber hinaus für jede Sitzung des

Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von EUR 1.000,00. Der

Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhalten das doppelte

Sitzungsgeld. Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.

Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen und etwaige auf die Vergütung

zu zahlende Mehrwertsteuer.

Schließlich werden die Mitglieder des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft in eine

Vermögensschaden-Haftpflicht Versicherung für Organmitglieder einbezogen. Diese sieht auch einen

Selbstbehalt der Mitglieder des Aufsichtsrats in Höhe von EUR 5.000,- vor. Die Prämien hierfür entrichtet

die Gesellschaft.

Die jeweilige Höhe der Vergütung berücksichtigt die konkrete Funktion und die Verantwortung der

Mitglieder des Aufsichtsrats. So wird insbesondere auch der höhere zeitliche Arbeitsaufwand des

Aufsichtsratsvorsitzenden sowie des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angemessen berücksichtigt.

Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig, spätestens alle vier Jahre, die Angemessenheit der Struktur und

Höhe seiner Vergütung.

===
3. Verfahren
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Sofern Vorstand und Aufsichtsrat Anlass zu einer Änderung der Aufsichtsratsvergütung sehen,

unterbreiten sie der Hauptversammlung einen Vorschlag für ein geändertes Vergütungssystem oder eine

geänderte Vergütungshöhe und eine entsprechende Änderung von § 10 der Satzung. Die Hauptversammlung der

UNITEDLABELS Aktiengesellschaft hat nach § 113 Abs. 3 AktG (auch unabhängig von einer Änderung)

mindestens alle vier Jahre über die Aufsichtsratsvergütung Beschluss zu fassen, wobei auch eine bloß

bestätigende Beschlussfassung zulässig ist. Zum Zwecke dieser Vorlage an die Hauptversammlung werden die

Höhe der Vergütung und das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat regelmäßig und rechtzeitig nach

pflichtgemäßem Ermessen einer Überprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat unterzogen. Als maßgebliche

Faktoren der Prüfung werden dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder,

ihre Verantwortung sowie die Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung bei anderen, vergleichbaren

Gesellschaften, Veränderungen des Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des

Unternehmens, als auch Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen Corporate Governance

Standards angesehen. Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für eine Tätigkeit

gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft

unterscheidet, kommt hingegen bei der Überprüfung und Festsetzung der Vergütung ein vertikaler Vergleich

mit der Vergütung der Arbeitnehmer der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft nicht in Betracht (§ 87a Abs. 1

Satz 2 Nr. 9 AktG). Bei Bedarf werden externe Vergütungsexperten und andere Berater zur Überprüfung

hinzugezogen. Dabei achten Vorstand und Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen

Vergütungsexperten und Berater und treffen Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung des für

sie maßgeblichen Vergütungssystems eingebunden sind. Den innewohnenden Interessenkonflikten wirkt aber

entgegen, dass die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems kraft Gesetzes

der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser hierzu ein Beschlussvorschlag sowohl des Aufsichtsrats als

auch des Vorstands unterbreitet wird.

Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 162 AktG

Die den Aufsichtsratsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2023 jeweils gewährte und geschuldete Vergütung setzt sich gemäß folgender Tabelle zusammen. Für die ausgeschiedenen und neu hinzugekommenen Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 wurden die Vergütungen zeitanteilig gewährt. Die angegebenen Beträge sind jeweils Netto-Beträge, auf die ggf. Umsatzsteuer angefallen ist. Aufsichtsratsmitglieder haben weder im Geschäftsjahr 2023 noch im Geschäftsjahr 2022 vom Unternehmen Kredite erhalten.

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nach § 162 AktG, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. An frühere Vorstandsmitglieder wurden keine Pensionszahlungen geleistet.

Hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft werden das Jahresergebnis der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft sowie der Umsatz, jeweils nach HGB, herangezogen.

Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der inländischen Mitarbeiter der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft (auf Vollzeitäquivalenzbasis) im jeweiligen Geschäftsjahr abgestellt.

VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER ERTRAGSENTWICKLUNG SOWIE DER VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG DER ARBEITNEHMER, DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS Münster, 4. April 2024

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Dr. David Strack Peter Boder
Vorsitzender des Aufsichtsrats Vorstand der UNITEDLABELS AG
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Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

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Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3
AktG
An die UNITEDLABELS AG, Münster
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der UNITELABELS Aktiengesellschaft, Münster, für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG
im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht
nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des
Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung
des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870
(09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt
"Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als
Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die
Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten
gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind
sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und
Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen
wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein
Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im
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May 22, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -8-

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Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir
die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die
angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. Düsseldorf, den 4. April 2024 FRTG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Wolfgang Hohl Dirk Rohde
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer

Beschlussfassung über die Änderung in § 7 Abs. (2) und Abs. (4) Satz 2 der Satzung (Amtszeit des
Aufsichtsrats)
Gemäß § 7 Abs. (2) der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt, es sei denn, im Bestellungsbeschluss wird eine kürzere Amtszeit
festgelegt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Zugleich gilt nach §
7 Abs. (4) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft für Ersatzmitglieder und die durch die Ersatzwahl
gewählten Mitglieder die Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
Diese Satzungsregelungen sollen dahingehend geändert werden, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, gewählt werden können, wobei im
Bestellungsbeschluss eine kürzere Amtszeit festgelegt werden kann. Zugleich sollen die durch die
Ersatzwahl gewählten Mitglieder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds
nicht nur für die Restlaufzeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, sondern auch für eine
abweichende Amtszeit innerhalb der satzungsmäßigen Höchstfrist gewählt werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 7 Abs. (2) der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung
a)                          der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr 
"(2)          nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, es sei denn, im Bestellungsbeschluss 

wird eine kürzere Amtszeit festgelegt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet."
§ 7 Abs. (4) Satz 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
b) "Für die Ersatzmitglieder und die durch die Ersatzwahl gewählten Mitglieder gilt die
Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes, es sei denn, die Hauptversammlung
beschließt innerhalb der satzungsmäßigen Höchstfrist eine abweichende Amtszeit."
===
Beschlussfassung über Neuwahlen des Aufsichtsrats

Die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats, bestehend aus den Herrn Dr. David Strack, Herrn

Albert Hirsch und Frau Silvia Lubitz, endet zum Ablauf der Hauptversammlung am 2. Juli 2024. Es ist

deshalb eine Neuwahl sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich.

Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 6. Alt. und 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 7 Abs.

1) der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

===
Herrn Dr. David Strack, Geschäftsführer Central Agency for Green Commerce GmbH, wohnhaft in
a) Hamburg,
Herrn Albert Hirsch, Geschäftsführender Gesellschafter der reccom GmbH & Co KG, wohnhaft in
b)            Drensteinfurt-Rinkerode, und 
c)            Frau Silvia Lubitz, Diplom-Betriebswirtin, Head of HR Headquarters, Talent Acquisition & 

Young Professionals der Thalia Bücher GmbH, wohnhaft in Münster,
===
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 2. Juli 2024 bis zur Beendigung der

Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit

beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, demnach bis

zur Beendigung der ordentlichen Hauptverammlung in 2028, in den Aufsichtsrat zu wählen

Für den Fall, dass die der Hauptversammlung am 2. Juli 2024 unter Punkt 6 der Tagesordnung

vorgeschlagene Änderung von § 7 Abs. (2) der Satzung (Amtszeit des Aufsichtsrats) nicht wirksam wird,

sollen die vorgeschlagenen Kandidaten jeweils für die gemäß der Satzung in der aktuellen Fassung maximal

zulässige Amtszeit bestellt sein.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl vorzunehmen.

Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden 7. Zeitaufwand für die Ausübung des Aufsichtsratsamts aufbringen können.

Herr Dr. David Strack ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder

vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.

Herr Albert Hirsch ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder

vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.

Frau Silvia Lubitz ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder

vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der UNITED

LABELS Aktiengesellschaft und ihren Konzernunternehmen, den Organen der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft

und an der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft im Sinne der insoweit einschlägigen Empfehlung des Deutschen

Corporate Governance Kodex wesentlich beteiligten Aktionären andererseits keine für die Wahlentscheidung

eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren

Offenlegung nach der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.

Nach weiterer Einschätzung des Aufsichtsrats sind die Kandidaten unabhängig im Sinne der insoweit

einschlägigen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Alle vorgeschlagenen Kandidaten erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG. Die

vorgeschlagenen Kandidaten sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist,

vertraut. Herr Dr. David Strack verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung, Herr Albert

Hirsch über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.

Der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat Herr Dr. David Strack hat für den Fall seiner

Wahl in den Aufsichtsrat seine Bereitschaft erklärt, für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.

Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere ihre Lebensläufe, finden sich im

Anhang dieser Einladung zur Hauptversammlung unter "Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6"; der

Anhang ist Bestandteil dieser Einladung. Diese Informationen sind ferner gesondert auf der Internetseite

der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft unter

https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen

zugänglich.

Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung und über das Vergütungssystem der

Aufsichtsratsmitglieder sowie die entsprechende Satzungsänderung

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG muss die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der

Aufsichtsratsmitglieder abstimmen. Aber auch außerhalb dieses Turnus kann die Hauptversammlung jederzeit

einen entsprechenden Beschluss fassen. Bei einer Änderung der Vergütung oder des Vergütungssystems ist

ein außerturnusmäßiger Beschluss im Hinblick auf die ausschließliche Zuständigkeit der Hauptversammlung

gar erforderlich.

Grundlage der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist § 10 der Satzung der Gesellschaft. Diese

Satzungsbestimmung wurde zuletzt durch Beschlussfassung der Hauptversammlung am 1. Juni 2021 bestätigt.

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May 22, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -9-

Diese Vergütungsbestimmung enthält auch zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine variable

Vergütungskomponente, die an den Konzernjahresüberschuss gekoppelt ist. Nunmehr ist vorgesehen, diese

variable Vergütungskomponente zu streichen und entsprechend der überwiegenden Marktpraxis ausschließlich

die Gewährung einer festen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vorzusehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

===
§ 10 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert und neu gefasst:
"§ 10 Vergütung
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten, neben der Erstattung ihrer
Auslagen, eine feste, in vier gleichen Raten quartalsweise zu zahlende
(1)           Vergütung von EUR 14.000,00, der Vorsitzende erhält das Doppelte dieser 
8.                                        Vergütung. 

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche Vergütung
(2) von EUR 2.000,00, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte
dieser Vergütung.
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des
a)                          Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld 
(3)           von EUR 1.400,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzende des 

Prüfungsausschusses erhalten das doppelte Sitzungsgeld. Finden mehrere
Sitzungen an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.
Den Aufsichtsratsmitgliedern wird die auf ihre Gesamtvergütung einschließlich
(4) der Sitzungsgelder und den Auslagenersatz gesetzlich entfallende Umsatzsteuer
von der Gesellschaft erstattet.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine
Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung für Organmitglieder einbezogen,
(5) soweit die Gesellschaft eine solche unterhält; diese kann auch einen
angemessenen Selbstbehalt vorsehen. Die Prämien hierfür entrichtet die
Gesellschaft."
===
Die unter lit. a) dieses Tagesordnungspunkts genannte Satzungsänderung ersetzt mit

b) Beginn ihrer Wirksamkeit die derzeitigen Regelungen zur Vergütung der Mitglieder des

Aufsichtsrats und findet ab dem 1. Juli 2024 Anwendung.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024 sowie die entsprechende

Satzungsänderung

Das Genehmigte Kapital 2015 gemäß § 4 Abs. (5) der Satzung der Gesellschaft ist zum 22. Juni 2020

ausgelaufen.

Um es der Gesellschaft zu ermöglichen, zukünftig flexibel zu reagieren, soll ein neues genehmigtes

Kapital (Genehmigtes Kapital 2024) in Höhe von 40 % des bestehenden Grundkapitals geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

===
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. Juli 2029 das
Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.772.000,00
durch Ausgabe von bis zu 2.772.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Den
Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können
auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
- soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;
wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen
- oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke
des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;
wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht
- wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen
dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4
a) AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
===
Die vorstehende Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar-

und/oder Sacheinlagen ist insgesamt auf einen Betrag von zehn vom Hundert des Grundkapitals

beschränkt, der weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt

der Ausnutzung dieser Ermächtigung überschritten werden darf. Auf die vorgenannte Grenze

von zehn vom Hundert sind darüber hinaus auch eigene Aktien anzurechnen, die während der

Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3

Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die zur Bedienung

von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen im Folgenden

Schuldverschreibungen") ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen nach dem

Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG

unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten

der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,

die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals

anzupassen. 9. § 4 Abs. (5) der Satzung wird entsprechend wie folgt neu gefasst:

===
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. Juli
2029 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt
bis zu EUR 2.772.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.772.000 neuen, auf den
Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Den Aktionären ist
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
- soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;
wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder
- Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen
gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;
wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186
- Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung
===
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -10-

===
b) "(5) unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist
der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
===
Die vorstehende Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei

Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ist insgesamt auf einen

Betrag von zehn vom Hundert des Grundkapitals beschränkt, der weder im

Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der

Ausnutzung dieser Ermächtigung überschritten werden darf. Auf die vorgenannte

Grenze von zehn vom Hundert sind darüber hinaus auch eigene Aktien

anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder

entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder

veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/

oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen im Folgenden

Schuldverschreibungen") ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen

nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des §

186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren

Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der

Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der

jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen."

Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 9

Das Genehmigte Kapital 2015 gemäß § 4 Abs. (5) der Satzung der Gesellschaft ist zum 22. Juni 2020 ausgelaufen.

Um es der Gesellschaft zu ermöglichen, zukünftig wieder flexibel zu reagieren, soll ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2024) in Höhe von 40 % des bestehenden Grundkapitals geschaffen werden.

Durch den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 9 soll eine neue fünfjährige Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von 40 % des bestehenden Grundkapitals geschaffen werden. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des Genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

===
für Spitzenbeträge;
Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische
- Gründe maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes
Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen
Aufwand.
wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft
ausgegeben werden;
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll der
Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder
Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit
anderen Unternehmen zusammenzuschließen. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle
Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender
Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende
vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt
- und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt sich
insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen sogenannter "share deals", d. h. durch den Erwerb
von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den Erwerb im Rahmen sogenannter "asset deals", d. h. die Übernahme
eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände,
Rechte, Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die
Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls den
Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten
Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten-
und Zeitgründen nicht praktikabel.
wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim
Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
berücksichtigen;
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die
Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen der
Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht eine
- kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und führt in der
Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei
der Festlegung des Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist
berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt
werden, die für die zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu
optimalen Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der Aktie den Börsenkurs
jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen
Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen
Börsenkurs festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich
ist, und sich um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der Ausschluss des
Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen.
===
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ist insgesamt auf einen Betrag von zehn vom Hundert des Grundkapitals beschränkt. Sie enthält damit zum Schutz der Aktionäre eine Beschränkung des Gesamtumfangs der Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft, bei denen das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird. Sie begrenzt damit die mögliche Verwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre.

Bei Abwägung der genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

Es besteht derzeit kein konkretes Vorhaben, von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird in jedem der in dieser Ermächtigung genannten Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten.

===
Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Abs. (2) Satz 2 der Satzung (Nachweisstichtag)
Gemäß § 13 Abs. (2) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft hat sich der zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch die Aktionäre erforderliche Nachweis auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, was dem Wortlaut von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG
a.F. entspricht. Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG - vom 11. Dezember 2023, BGBl. I 2023, Nr. 354) wurde § 123 Abs. 4
10. Satz 2 AktG zur Angleichung an europarechtliche Vorgaben insoweit geändert, als sich der Nachweis nunmehr
auf den "Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen" hat. Eine materielle Änderung
der Frist ist hiermit nicht verbunden. Nichtsdestoweniger soll § 13 Abs. (2) Satz 2 der Satzung an den
geänderten Gesetzeswortlaut angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
In § 13 Abs. (2) Satz 2 der Satzung werden die Wörter "Beginn des 21." durch die Wörter "Geschäftsschluss
des 22." ersetzt.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 Abs. (1) und (2)
der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist,
also bis zum Ablauf des 25. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der folgenden
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden:
UNITEDLABELS Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
===
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss durch

einen Nachweis des Letztintermediärs in Textform nachgewiesen werden; ein Nachweis des Anteilsbesitzes

durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis hat

sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen, d. h. auf den

Geschäftsschluss des 10. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), ("Nachweisstichtag") und muss der Gesellschaft

unter der vorgenannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse vor Ablauf der gesetzlich bestimmten

Frist vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 25. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ),

zugehen. 1.

Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer

der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für

die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices

siehe Abschnitt "2. Passwortgeschützter Internetservice") unter

https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen

erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der

Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei

ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des

Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre,

die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher

nichts weiter zu veranlassen.

Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich organisatorische

Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des

Stimmrechts.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich

dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag

geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen

oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den

Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.

h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur

Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien

nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der

Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat auch

keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Passwortgeschützter Internetservice

Ab dem 11. Juni 2024 steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen

ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. Über diesen passwortgeschützten Internetservice

können angemeldete Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren

elektronisch eine Vollmacht erteilen, diese ändern oder widerrufen sowie elektronisch Vollmacht und

Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, ändern oder widerrufen (siehe hierzu im 2. Einzelnen im nachfolgenden Abschnitt "3. Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung"). Die

Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice werden

den Aktionären zusammen mit den Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt (siehe vorstehend

unter Abschnitt "1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des

Stimmrechts")

Die Ausübung anderer als die vorgenannten Aktionärsrechte über den Internetservice ist nicht möglich;

insbesondere können über den Internetservice weder Fragen eingereicht werden, noch Anträge gestellt oder

Widerspruch gegen Beschlussfassungen der Hauptversammlung eingelegt werden und es wird auch keine

Übertragung der Hauptversammlung in Bild und/oder Ton über den Internetservice oder in sonstiger Weise

erfolgen.

Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B.

durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft

benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer

Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der

Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen im Abschnitt "1.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" erforderlich.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen

zurückweisen.

Sofern die Vollmacht nicht einer von § 135 AktG erfassten Person oder Institution erteilt wird,

bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der

Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Sofern die Vollmacht einer von § 135 AktG erfassten Person oder Institution erteilt werden soll,

weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Person oder Institution

möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht

nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu

MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)
Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
UNITED LABELS O.N. 548956 Frankfurt 2,120 27.06.24 09:16:29 ±0,000 ±0,00% 1,970 2,380 2,120 2,120

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