22.05.2024 15:05:35 - EQS-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -6-

DJ EQS-HV: United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2024 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: United Labels Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2024 in Münster mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-05-22 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
United Labels Aktiengesellschaft Münster WKN 548956, ISIN DE0005489561 Eindeutige Kennung des Ereignisses: ULC072024oHV
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024
Der Vorstand der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft lädt hiermit die Aktionäre der Gesellschaft zu der
am Dienstag, den 2. Juli 2024, um 11.00 Uhr
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ)

im ATLANTIC Hotel Münster, Engelstraße 39, 48143 Münster, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, und zwar
mit folgender
Tagesordnung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2023, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2023, des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1
Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u. a.
des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur
1. Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
einzuberufen hat.
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den
Jahresabschluss, den Lagebericht, sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den
Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen
erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch (HGB) hierüber zugänglich zu
machen.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
2.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die FRTG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG bildet der dreiköpfige Aufsichtsrat der Gesellschaft zugleich auch den
Prüfungsausschuss der Gesellschaft.
4. In seiner Funktion als Prüfungsausschuss hat der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Wahlvorschlag für die
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte
ist und ihm im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers keine Beschränkung im Sinne des
Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
Die FRTG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat ihrerseits erklärt, dass keine
geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und
Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die
Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Nach § 120a Abs. 4 AktG ist der nach § 162 erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Hauptversammlung
zur Billigung vorzulegen. Das Votum der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts hat
empfehlenden Charakter.
Der Vergütungsbericht der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß § 162
Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162
5. Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem
Vergütungsbericht beigefügt.
Der geprüfte Vergütungsbericht der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 ist
nachfolgend im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 5 unter "Vergütungsbericht der UNITEDLABELS
Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 (Tagesordnungspunkt 5)" dargestellt und wird der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften
Vergütungsbericht der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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Vergütungsbericht der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 (Tagesordnungspunkt 5)

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Vergütungsbericht
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG werden die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft im Geschäftsjahr 2023
dargestellt und erläutert.
Um die Einordnung der gemachten Angaben zu erleichtern und das Verständnis zu fördern, werden auch die im
Geschäftsjahr 2023 geltenden Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat in ihren Grundzügen
dargestellt. Detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen für die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/verguetungssysteme-und-verguetungsberichte/
verfügbar.
Vergütung des Vorstands
Vergütungssystem
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand
Der Aufsichtsrat der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft hat am 14. März 2021 das nachfolgende System zur
Vergütung des Vorstands der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft beschlossen. Das Vergütungssystem setzt die
geänderten regulatorischen Anforderungen zur Vorstandsvergütung nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) um. Gemäß § 120a Abs. 1 AktG wurde von der Hauptversammlung am
11.06.2021 das Vorstandsvergütungssystem mit einer Mehrheit von 88,61 % gebilligt.
Das Vergütungssystem gilt für alle ab dem 1. Mai 2021 neu abzuschließende oder zu verlängernde
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern.
Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der Strategie und langfristigen
Entwicklung der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft
Die UNITEDLABELS Aktiengesellschaft ("Gesellschaft") ist ein europäischer Spezialist für
die Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Markenprodukten aus dem Bereich Media/
Entertainment. Die Strategie der UNITEDLABELS-Gruppe ist darauf ausgerichtet, zu den
führenden Herstellern und Vermarktern von Markenprodukten aus dem Bereich Media/
Entertainment in Europa zu gehören. In diesem Zusammenhang soll insbesondere durch einen
Multikanal-Ansatz im Vertrieb, bei dem der Vertrieb über Filialisten, Discounter und über
den Fachhandel mit dem Direktvertrieb an Endkunden über eigene und externe Internetshops
kombiniert wird, die Reichweite der Produkte der UNITEDLABELS-Gruppe europaweit vergrößert
werden. Qualität und Nachhaltigkeit haben hierbei eine wachsende Bedeutung und sind demnach
Teil der Unternehmensstrategie.
I.
Das System zur Vergütung des Vorstands der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft ist auf eine
nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung sowie eine Steigerung des
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Unternehmenswerts zugunsten aller Aktionäre ausgerichtet. Durch bestimmte
Leistungskriterien setzt das System Anreize für eine an der Strategie ausgerichtete
wertschaffende und langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Das Vergütungssystem leistet
insofern einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur nachhaltigen und
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend dem jeweiligen
Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen und leistungsgerecht zu entlohnen, wobei
durch die variablen leistungsabhängigen Vergütungsbestandteile insbesondere auch der
persönlichen Leistung des Vorstandsmitglieds Rechnung getragen werden soll.
Verfahren für die Festlegung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Zuständigkeit für das Vergütungssystem und die Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat legt das System und die Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich der
Maximalvergütung fest. Falls erforderlich, werden externe Vergütungsberater hinzugezogen,
wobei auf deren Unabhängigkeit geachtet wird.
Der Aufsichtsrat gestaltet das System zur Vergütung des Vorstands unter Berücksichtigung
der geltenden Gesetze und Regelungen, insbesondere der Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG)
und des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung. Er achtet
dabei auf Klarheit und Verständlichkeit. Das vom Aufsichtsrat so beschlossene
Vorstandsvergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen
Billigung vorgelegt. Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat die konkrete
Ziel-Gesamtvergütung fest.
Sollte bei den Entscheidungen über das Vergütungssystem für den Vorstand in der Person
eines Aufsichtsratsmitglieds ein Interessenkonflikt auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen
ebenso behandeln, wie andere Interessenkonflikte innerhalb des Aufsichtsrats, so dass das
betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines
schwerwiegenden Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Dabei wird
durch eine frühzeitige Offenlegung von Interessenkonflikten sichergestellt, dass die
Entscheidungen des Aufsichtsrats nicht durch sachfremde Erwägungen beeinflusst werden.
Überprüfung des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem des Vorstands und die
Angemessenheit der Vergütung. Im Einklang mit den Vorgaben des § 120a Abs. 1 AktG wird der
II. Aufsichtsrat das Vergütungssystem für den Vorstand im Falle wesentlicher Änderungen,
mindestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen
Billigung vorlegen.
Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Die Struktur, Gewichtung und Höhe der einzelnen Vergütungskomponenten sollen angemessen und
adäquat sein. Bei der Überprüfung der Angemessenheit werden auch Veränderungen der
Lebenshaltungskosten, die allgemeine wirtschaftliche Situation und die wirtschaftliche
Situation der UNITEDLABELS-Gruppe berücksichtigt. Von einem vertikalen (internen) Vergleich
mit der Vergütungsstruktur innerhalb der UNITEDLABELS-Gruppe unterhalb der Vorstandsebene
(einschließlich einer Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der
Arbeitnehmer) hat der Aufsichtsrat bis auf weiteres abgesehen, da nach Auffassung des
Aufsichtsrats gegenwärtig keine für einen solchen Vergleich geeigneten Vergleichsgruppen
bestimmt werden können.
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann in besonderen begründeten Ausnahmefällen vorübergehend von einzelnen
Bestandteilen des hier beschriebenen Vergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Dabei ist die
Vorstandsvergütung weiterhin auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der
Gesellschaft auszurichten und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft nicht zu
überfordern. Unter einen solchen begründeten Ausnahmefall könnten außergewöhnliche und
weitreichende Änderungen der Wirtschaftssituation fallen, sofern diese oder ihre konkreten
Auswirkungen für den Aufsichtsrat im Zeitpunkt der Festlegung der Leistungskriterien und
Ziele nicht vorhersehbar waren. Eine allgemein ungünstige Marktentwicklung gilt allerdings
ausdrücklich nicht als begründeter Ausnahmefall. Abweichungen werden im Rahmen des
jeweiligen Vergütungsberichts dargelegt und begründet.
Bestandteile der Vorstandsvergütung
Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Zu
III. den festen Bestandteilen gehören das feste Jahresgehalt, Nebenleistungen und gegebenenfalls
eine betriebliche Altersversorgung. Variable Bestandteile sind die kurzfristige variable
Vergütung (Kurzfristige Prämie) und die langfristige variable Vergütung (Langfristige
Prämie). Darüber hinaus kann für besondere Verdienste eine Sondervergütung gewährt werden.
Feste Vergütung
Die feste Vergütung besteht aus dem festen Jahresgehalt, den Nebenleistungen sowie
1. gegebenenfalls Beiträgen zu einer betrieblichen Altersversorgung. Sie ist erfolgsunabhängig
und sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen, wodurch das
Eingehen unangemessener Risiken für das Unternehmen vermieden wird. Die einzelnen
erfolgsunabhängigen Komponenten der Vorstandsvergütung setzen sich wie folgt zusammen:
Festes Jahresgehalt
1.1 Das feste Jahresgehalt wird in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Ende eines
Kalendermonats ausgezahlt.
Nebenleistungen
Den Vorstandsmitgliedern können neben dem festen Jahresgehalt ferner vertragliche
Nebenleistungen gewährt werden. Diese werden mit den Vorstandsmitgliedern grundsätzlich
individuell vertraglich vereinbart. Solche Nebenleistungen können insbesondere die
Bereitstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung, die Bereitstellung von
Versicherungsschutz in verschiedenen Bereichen, insbesondere Unfallversicherung,
Rechtsschutz- und Industrie-Strafrechtsschutzversicherung und
Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung), Zuschüsse zu einer Kranken- und
Pflegeversicherung sowie Zuschüsse zur Einzahlung in ein persönliches Vorsorgekonzept
1.2 (soweit keine betriebliche Altersversorgung gewährt wird), beispielsweise in Form der
Erstattung der bei angenommener Beschäftigung als Arbeitnehmer üblichen Arbeitgeberbeiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung, umfassen. Bei Neubestellungen können weitere
Nebenleistungen einzelvertraglich vereinbart werden.
Darüber hinaus können bei neu eintretenden Vorstandsmitgliedern in Ausnahmefällen
Einmalzahlungen aus Anlass des Amtsantritts, insbesondere zur Abgeltung entfallender
Zahlungen aus dem vorangehenden Dienstverhältnis, gewährt werden. Diese Zahlungen müssen
stets angemessen sein und fließen zudem in die festgelegte Maximalvergütung ein und werden
insoweit betragsmäßig durch diese beschränkt.
Betriebliche Altersversorgung
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Die Gesellschaft hat ihrem derzeitigen Alleinvorstand eine betriebliche Altersversorgung
gewährt, die durch eine entsprechende Versicherung rückgedeckt ist. Im Falle der
Wiederbestellung als Vorstandsmitglied der Gesellschaft soll diese betriebliche
Altersversorgung fortgeführt werden. Des Weiteren kann der Aufsichtsrat neu eintretenden
Vorstandsmitgliedern ebenfalls eine betriebliche Altersversorgung anbieten. Im Falle einer
betrieblichen Altersversorgung werden keine weiteren Zuschüsse zur Einzahlung in ein
persönliches Vorsorgekonzept (siehe oben unter Ziffer 1.2 "Nebenleistungen") gezahlt.
Die Versorgungszusage besteht grundsätzlich aus einer Alters- und Invalidenrente oder
wahlweise einer Alters-Kapitalzahlung. Sie kann zusätzlich eine Witwen-/Witwerrente bzw.
wahlweise eine Witwen/Witwer-Kapitalzahlung und/oder eine Waisenrente vorsehen.
Die Versorgungszusage kann vorsehen, dass das Vorstandsmitglied, wenn es am oder nach dem
Ende des Kalenderjahres, indem es sein 65. Lebensjahr vollendet hat, oder aufgrund
dauernder Arbeitsunfähigkeit aus dem Vorstandsdienstverhältnis ausscheidet, eine
Altersrente (bzw. Invalidenrente) in Höhe von bis zu 60% des Jahresfestgehalts, das dem
Durchschnitt der letzten fünf vollen Jahre der Beschäftigung als Vorstand entspricht,
erhält. Gleiches kann für den Fall vorgesehen werden, dass das Vorstandsmitglied aus dem
Dienstverhältnis ausscheidet, weil ihm die Gesellschaft weder die Verlängerung des
1.3 bisherigen Dienstvertrages noch den Abschluss eines neuen Dienstvertrages zu mindestens
gleichgünstigen Bedingungen angeboten hat. In diesem Fall muss sich das Vorstandsmitglied
jedoch bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres auf die Hälfte der Altersrente das
anrechnen lassen, was es anderweitig durch Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder
böswillig zu erwerben unterlässt.
Für den Fall, dass das Vorstandsmitglied vor Eintritt eines Versorgungsfalles aus den
Diensten der Gesellschaft ausscheidet, kann vorgesehen werden, dass das Vorstandsmitglied
seine bis zu diesem Zeitpunkt erdiente Anwartschaft behält.
Die Versorgungszusage kann vorsehen, dass der Ehepartner des Vorstandsmitglieds im
Todesfall des Vorstandsmitglieds eine lebenslange monatliche Witwen-/Witwerrente i.H.v. bis
zu 60% der vereinbarten Altersrente erhält. Für den Fall des Ablebens sowohl des
Vorstandsmitglieds als auch des Ehepartners kann eine monatliche Waisenrente in Höhe von
jeweils 25% der zugesagten Altersrente, insgesamt für alle Kinder jedoch maximal 100% der
Altersrente, vorgesehen werden.
Die Alters- bzw. Invaliden-, Witwen-/Witwer oder Waisenrente wird jeweils zum Monatsende
ausgezahlt. Die monatliche Altersrente kann durch eine einmalige Kapitalleistung in Höhe
des Barwerts der Altersrentenverpflichtung, der auf Grundlage praxisüblicher
versicherungsmathematischer Methoden berechnet wird, abgelöst werden. In diesem Fall
erlöschen sämtliche Ansprüche aus der Versorgungszusage. Das gleiche Recht kann dem
Ehepartner hinsichtlich der Witwen-/Witwerrente eingeräumt werden.
Variable Vergütung
2. Den Vorstandsmitgliedern kann zusätzlich zu der festen Vergütung eine variable Vergütung
gewährt werden. Die variable Vergütung besteht aus einer kurzfristigen jährlichen und einer
langfristigen Prämie, die jeweils in bar ausgezahlt werden. Die variable Vergütung darf
dabei insgesamt das Vierfache des festen Jahresgehalts nicht übersteigen.
Kurzfristige Prämie
Die Kurzfristige Prämie hängt vom Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen der
Vorstandsmitglieder ("Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen"), der Entwicklung
des Börsenkurses der Gesellschaft sowie dem Erreichen bestimmter Nachhaltigkeitsziele in
dem entsprechenden Geschäftsjahr ab.
Der Konzernjahresüberschuss vor Steuern ist neben dem Umsatz die wichtigste Kennzahl für
die UNITEDLABELS Aktiengesellschaft. Eine stabile Ertragssituation ist eine maßgebliche
Grundlage für die Umsetzung der Geschäftsstrategie. Durch die Einbeziehung des Börsenkurses
wird die Vergütung zudem mittelbar an die Kursentwicklung gekoppelt, wodurch ein Gleichlauf
von Management- und Aktionärsinteressen erwartet wird. Durch die Nachhaltigkeitsziele
werden Verhaltensanreize mit langfristiger Wirkung gesetzt. Die Verfolgung von
Nachhaltigkeitszielen trägt zudem zu einem positiven Bild der UNITEDLABELS
Aktiengesellschaft sowohl nach innen als auch nach außen bei. Insgesamt dient die
Kurzfristige Prämie damit der Förderung der Geschäftsstrategie und nachhaltigen und
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Die Kurzfristige Prämie entspricht einem Prozentsatz (Prämiensatz) des
Konzernjahresüberschusses vor Steuern und Tantiemen der Gesellschaft in dem maßgeblichen
Bemessungszeitraum (Geschäftsjahr).
1.
Der zunächst festgelegte Prämiensatz (Ausgangs-Prämiensatz) bleibt unverändert, sofern der
Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen innerhalb eines zuvor festgelegten
prozentualen Zielkorridors des Plan-Konzernjahresüberschusses der Gesellschaft vor Steuern
und Tantiemen ("Ergebnis-Zielkorridor") für das betreffende Bemessungsjahr liegt.
Die Kurzfristige Prämie entfällt in voller Höhe, sofern der in dem betreffenden
Geschäftsjahr erzielte Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen unterhalb des
Ergebnis-Zielkorridors liegt.
Der Prämiensatz erhöht sich jeweils um eine zuvor festgelegte Anzahl von Prozentpunkten,
sofern in dem maßgeblichen Bemessungsjahr
der erzielte Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen den
2.1 . Ergebnis-Zielkorridor übersteigt,
der Börsenkurs der UNITEDLABELS-Aktie 120% des Vorjahreskurses, jeweils
. berechnet auf Basis eines 60-Tage-Durchschnitts, übersteigt; sowie . ein oder mehrere zuvor festgelegte Nachhaltigkeitsziele erreicht wurden.
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Der Prämiensatz vermindert sich um eine zuvor festgelegte Anzahl von Prozentpunkten,

sofern der Börsenkurs der UNITEDLABELS-Aktie weniger als 120% des Vorjahreskurses, jeweils

berechnet aufgrund eines 60-Tage-Durchschnitts, beträgt.

Der Ausgangs-Prämiensatz, der Ergebnis-Zielkorridor sowie die möglichen Abschläge bzw.

Zuschläge auf den Prämiensatz (einschließlich einer eventuellen Höchstgrenze) werden im

Dienstvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung vorab festgelegt. Der für den

Bemessungszeitraum relevante Plan-Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen wird

jährlich jeweils im Vorjahr oder vor Billigung des Vorjahresabschlusses festgelegt. Des

Weiteren legt der Aufsichtsrat im Vorjahr anhand der konkreten Verhältnisse im

bevorstehenden Geschäftsjahr ein oder mehrere nicht finanzielle Nachhaltigkeitsziele und

gegebenenfalls deren Gewichtung aus den folgenden Kategorien fest: Umweltaspekte, Corporate

Social Responsibility und Diversität.

Eine nachträgliche Änderung der jeweils (jährlich) festgelegten Parameter und Ziele ist

ausgeschlossen.

Nach Ablauf des jeweiligen Bemessungsjahres und Vorlage des Konzernabschlusses für das

maßgebliche Bemessungsjahr ermittelt der Aufsichtsrat den jeweiligen Zielerreichungsgrad

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der einzelnen Komponenten sowie etwaige Zu- bzw. Abschläge auf den vorab festgelegten

Ausgangs-Prämiensatz. Sofern die Kurzfristige Prämie nicht wegen Unterschreitens des

Ergebnis-Zielkorridors vollständig entfällt, errechnet sie sich aus dem

Konzernjahresüberschuss vor Steuern und Tantiemen des Bemessungsjahres multipliziert mit

dem angepassten Prämiensatz.

Die Kurzfristige Prämie ist in dem auf die Billigung des Konzernabschlusses für das

Bemessungsjahr folgenden Monat zur Zahlung fällig. Endet der Dienstvertrag während des

Bemessungsjahres, kann die Kurzfristige Prämie zeitanteilig gezahlt werden.

Langfristige Prämie

Die langfristige variable Vergütungskomponente besteht aus einer Langfristigen Prämie,

die in Form von virtuellen Aktien an die mehrjährige Entwicklung des Aktienkurses der

Gesellschaft gekoppelt ist.

Sie ist damit an einer Steigerung des Unternehmenswerts ausgerichtet und soll eine

nachhaltige Steigerung des Börsenwerts der Gesellschaft über jeweils mehrere Jahre

incentivieren und fördern. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass die langfristig

orientierte Vergütung der Vorstandsmitglieder durch virtuelle Aktien einen Beitrag zur

Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Unternehmensentwicklung leistet. Sie

führt zu einem Gleichlauf der Aktionärs- und Managementinteressen. Nur eine erfolgreiche

Umsetzung der Strategie wird zu einer nachhaltigen Steigerung des Börsenkurses führen, die

erforderlich ist, damit die Vorstandsmitglieder von ihren virtuellen Aktien profitieren

können.

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres werden dem Vorstandsmitglied eine vertraglich

festgelegte Anzahl an virtuellen Aktien zugeteilt.

Der Anspruch auf die Langfristige Prämie entsteht jeweils mit Ablauf des dritten, auf

die Zuteilung folgenden Geschäftsjahres (Prämienjahr), wobei das Jahr der Zuteilung nicht

mitgerechnet wird.

Die Langfristige Prämie berechnet sich aus der Anzahl der virtuellen Aktien

multipliziert mit der Differenz zwischen (i) dem Aktienkurs zum Bilanzstichtag des

Prämienjahres und (ii) dem Aktienkurs zum Bilanzstichtag des der Zuteilung der virtuellen

2.2 Aktien unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahres.

===
Beispiel: Zuteilung der virtuellen Aktien im Januar 2022. Die Höhe der
langfristig variablen Prämie errechnet sich aus der Differenz zwischen dem
Börsenkurs zum 31. Dezember 2025 und dem Börsenkurs zum 31. Dezember 2021.
Diese Differenz wird mit dem vertraglich vereinbarten Multiplikator
multipliziert und führt bei einer positiven Differenz zur einer
Prämienauszahlung im Dezember 2025 für die im Januar 2022 zugeteilten
virtuellen Aktien.
===
Maßgeblich ist der jeweilige 30-Tage-Durchschnittskurs der Aktien der UNITEDLABELS

Aktiengesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse.

Ist die Differenz negativ, entfällt die Langfristige Prämie. Die Langfristige Prämie

entfällt ebenfalls, soweit sie dazu führen würde, dass der Jahresüberschuss der

Gesellschaft oder der Konzernjahresüberschuss für das Prämienjahr negativ würde.

Nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraumes wird die Höhe der Langfristigen Prämie

durch den Aufsichtsrat berechnet. Die Langfristige Prämie ist in dem Monat, der auf die

Billigung des Konzernabschlusses für das letzte Jahr des Bemessungszeitraums (Prämienjahr)

folgt, zur Zahlung fällig. Scheidet das Vorstandsmitglied während des Bemessungszeitraums

als Vorstandsmitglied der Gesellschaft aus, kann der Aufsichtsrat vorsehen, dass die

Langfristige Prämie zeitanteilig gezahlt wird.

Außerordentliche Entwicklungen

Im Falle außerordentlicher Entwicklungen ist der Aufsichtsrat berechtigt, den hierauf

2.3 beruhenden Teil der variablen Vergütung im Rahmen der Angemessenheit zu begrenzen. Zu den

außerordentlichen Entwicklungen zählen insbesondere Beeinflussungen des Ergebnisses durch

Unternehmensübernahmen, die Veräußerung von Unternehmensteilen und andere vergleichbare

externe Einflüsse.

===
Sondervergütungen
Der Aufsichtsrat kann außerdem nach billigem Ermessen für jedes Vorstandsmitglied für
während seiner Bestellung zum Mitglied des Vorstands erbrachte besondere Verdienste oder
Leistungen, die nicht mit der ihm im Übrigen gewährten Vergütung abgegolten sind und die
sich für die Gesellschaft wirtschaftlich signifikant vorteilhaft auswirken, eine
"Sondervergütung" festsetzen. Solche Verdienste oder Leistungen beinhalten insbesondere
eine außergewöhnlich hohe Arbeitsbelastung und/oder außergewöhnliche Erfolge
. im Zusammenhang mit M&A Aktivitäten des Unternehmens; oder
2.4
außergewöhnliche Erfolge bei der nachhaltigen strategischen, technischen,
. produktseitigen oder strukturellen Weiterentwicklung des Unternehmens; oder
außergewöhnliche Leistungen und/oder Erfolge im Zusammenhang mit
. Reorganisationen des Unternehmens; oder
. sonstige vergleichbare außergewöhnliche Verdienste oder Leistungen. ===
Die Höhe der Sondervergütung hat sich nach dem für die Gesellschaft erzielten

wirtschaftlichen Vorteil zu richten und ist vertraglich begrenzt.

===
Ziel-Gesamtvergütung und relative Anteile
Die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt sich aus der Summe aller Vergütungsbeträge für ein
Geschäftsjahr, namentlich dem festen Jahresgehalt, den Nebenleistungen, ggf. den jährlichen
Versorgungsbeiträgen sowie den variablen Vergütungsbestandteilen bei 100%-Zielerreichung
und unter Berücksichtigung gegebenenfalls vereinbarter Höchstbeträge.
Für den Fall, dass dem Vorstandsmitglied eine betriebliche Altersversorgung gewährt wird,
liegt der Anteil des festen Jahresgehalts an der Ziel-Gesamtvergütung bei 55% bis 70%, der
IV. Anteil der Nebenleistungen bei 2% bis 7% der Ziel-Gesamtvergütung und der Aufwand für die
betriebliche Altersversorgung bei 15% bis 25%. 5% bis 10% der Ziel-Gesamtvergütung
entfallen in diesem Fall auf die kurzfristige variable Vergütung und 10% bis 20% auf die
langfristige variable Vergütung.
Für den Fall, dass dem Vorstandsmitglied keine betriebliche Altersversorgung gewährt wird,
liegt der Anteil des festen Jahresgehalts an der Ziel-Gesamtvergütung bei 55% bis 65% und
der Anteil der Nebenleistungen bei 10% bis 15% der Ziel-Gesamtvergütung. Der Anteil der
kurzfristigen variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung beträgt in diesem Fall 5% bis
10% und der Anteil der langfristigen variablen Vergütung 10% bis 20%.
Maximalvergütung
Die Summe aus fester Vergütung und variablen Vergütungsbestandteilen, die ein Geschäftsjahr
betrifft (die Langfristige Prämie wird für die geschäftsjährliche Maximalvergütung dem
Prämienjahr zugerechnet), unterliegt - unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr
oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - einer allgemeinen Vergütungsobergrenze
===
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und ist auf einen Maximalbetrag von EUR 850.000.- für den Gesamtvorstand begrenzt.
V.
Die aktienrechtlich geforderte Maximalvergütung setzt lediglich eine zusätzliche absolute
Grenze nach oben, um etwa bei unvorhersehbar guten Geschäftsjahren eine unverhältnismäßig
hohe Vorstandsvergütung zu vermeiden. In Anbetracht des Umstands, dass der Vorstand der
Gesellschaft zurzeit lediglich aus einer Person besteht, berücksichtigt sie zudem eine
mögliche Erweiterung des Vorstands. Es handelt sich keinesfalls um die vom Aufsichtsrat
angestrebte Vergütungshöhe der Vorstandsmitglieder.
Laufzeiten und Beendigung der Vorstandsverträge
Vorstandsverträge werden für die jeweilige Bestelldauer des Vorstandsmitglieds
abgeschlossen. Bei Erstbestellungen wird die von dem Deutschen Corporate Governance Kodex
empfohlene Höchstbestelldauer von drei Jahren beachtet. Wiederbestellungen erfolgen für
einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Über die Verlängerung des Vorstandsvertrages soll
spätestens sechs Monate vor Ablauf entschieden werden. Eine ordentliche Kündigung des
Vorstandsvertrages ist für beide Parteien grundsätzlich ausgeschlossen; jede Partei hat
jedoch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vorstandsvertrages aus wichtigem Grund
(§ 626 BGB).
Für den Fall, dass der Dienstvertrag durch Tod oder dauernde Arbeitsunfähigkeit des
Vorstandsmitglieds endet, kann vorgesehen werden, dass das feste Jahresgehalt und anteilige
Prämien zeitanteilig für die Dauer von bis zu sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis weitergezahlt werden. Gleiches kann für den Fall vorgesehen werden, dass
VI. dem Vorstandsmitglied keine Verlängerung seines bisherigen Vertrages oder der Abschluss
eines neuen Dienstvertrages zu mindestens gleichgünstigen Bedingungen angeboten wird.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund darf
eine im Zusammenhang mit der Beendigung vereinbarte Abfindung weder die Summe der
Gesamtvergütungen von zwei Geschäftsjahren noch die aufgrund der Restlaufzeit des Vertrages
voraussichtlich zu zahlende Vergütung übersteigen (Abfindungscap). Für den Fall der
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit aufgrund eines Kontrollwechsels darf die
Abfindung 150% der nach dem vorstehenden Satz maximal zu zahlenden Abfindung nicht
übersteigen.
Der Vorstandsdienstvertrag kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von bis zu zwei
Jahren vorsehen. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots kann eine Karenzentschädigung in Höhe
von bis zu 75% der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung (i.S.v. §§ 74 ff HGB) vereinbart
werden.
Interne und externe Mandate von Vorstandsmitgliedern
Nimmt das Vorstandsmitglied konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahr, ist eine solche
Tätigkeit mit der Vergütung als Vorstandsmitglied der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft
vollumfänglich abgegolten bzw. werden Vergütungen aus solchen Mandaten auf die
VII. Vorstandsvergütung angerechnet.
Vorstandsmitglieder können eine begrenzte Anzahl an Aufsichtsratsmandaten in konzernfremden
Gesellschaften ausüben, sofern die Interessen der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft gewahrt
bleiben und der Aufsichtsrat der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft diesen Mandaten vorab
zugestimmt hat. Der Aufsichtsrat entscheidet im Rahmen der Zustimmung im Einzelfall, ob und
inwieweit eine Aufsichtsratsvergütung auf die Vorstandsvergütung anzurechnen ist.
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Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023

Gesamtvergütung

Dem Vorstand der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft gehörte im Berichtszeitraum 2023 nur Herr Peter Boder an. Der aktuelle Vorstandsdienstvertrag der Gesellschaft mit Herrn Boder hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024. Die Vergütung des Vorstands entspricht vollständig dem aktuell geltenden Vergütungssystem welches im Folgenden konkretisiert wird.

Von der im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben verankerten Möglichkeit, vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist, hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023 keinen Gebrauch gemacht. Es bestand zudem kein Anlass, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern.

Die folgende Tabelle stellt die dem gegenwärtigen Vorstand im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde auf der Hauptversammlung am 20. Mai 2022 mit einer Mehrheit von 99,08 % gebilligt. Insofern besteht keine Veranlassung die Berichterstattung im Vergütungsbericht zu hinterfragen.

Eine Vergütung gilt nach der in diesem Vergütungsbericht zugrunde gelegten Definition als in dem Geschäftsjahr gewährt, in dem die der Vergütung zugrundeliegende Tätigkeit vollständig erbracht worden ist; demgegenüber gilt eine Vergütung als geschuldet, wenn die entsprechende Verpflichtung fällig ist.

Die im Geschäftsjahr 2023 dem gegenwärtigen Vorstand gewährte und geschuldete Vergütung umfasst daher das im Geschäftsjahr 2023 ausbezahlte feste Jahresgehalt, die im Geschäftsjahr angefallenen Nebenleistungen und Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung sowie für das Geschäftsjahr 2023 gewährte kurzfristige und langfristige Prämien (unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung). Nebenleistungen

Gemäß dem geltenden Anstellungsvertrag hat der Vorstand Anspruch auf einen Dienstwagen, der auch für Privatfahrten genutzt werden kann. Die Betriebs- und Unterhaltungskosten des Dienstwagens trägt die Gesellschaft. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung trägt die Gesellschaft. Der Vorstand nimmt derzeit keinen Dienstwagen gemäß dieser Regelung in Anspruch.

Weiterhin unterhält die Gesellschaft zugunsten des Vorstandsmitglieds eine Unfallversicherung für den Todesfall (TEUR 250) und für den Fall der Invalidität (TEUR 500).

Die übrigen Nebenleistungen (Zuschüsse zur Renten- und Krankenversicherung, Ausgleich für nicht in Anspruch genommenen Dienstwagen) beruhen im Wesentlichen auf gesetzlichen Verpflichtungen oder gehen zurück auf allgemeine, auch anderen Mitarbeiter*innen zugängliche Vergünstigungen.

Kurzfristige Prämie

Die kurzfristige Prämienvereinbarung des Vorstands beträgt 4% des Konzernjahresüberschusses vor Steuern und Tantiemen. Diese wird in Abhängigkeit von einem positiven Konzernergebnis, der jährlichen Planerreichung und der Entwicklung des Börsenkurses gezahlt.

Der Prämiensatz bleibt unverändert, wenn die Bemessungsgrundlage im Bereich zwischen 50 % und 110 % des Plan-Konzernjahresüberschusses der Gesellschaft vor Steuern und Tantiemen der Vorstandsmitglieder liegt. Liegt er höher als 110 %, erhöht sich die Prämie auf 6 %, liegt er niedriger als 50 %, entfällt die Prämie.

Der Prämiensatz ändert sich in Abhängigkeit von der Entwicklung des Börsenkurses wie folgt:

Der Prämiensatz bleibt unverändert, wenn der Börsenkurs 120 % des Vorjahreskurses beträgt.

Beträgt der Börsenkurs weniger, mindert sich der Prämiensatz um einen Prozentpunkt.

Beträgt der Börsenkurs mehr, erhöht sich der Prämiensatz für je einen Prozentpunkt, um den der Börsenkurs erhöht ist, um 0,067 %. Die Erhöhung ist auf 2,000 Prozentpunkte begrenzt.

Maßgeblich zur Berechnung der Kursentwicklung ist der 60-Tage-Schnitt der Monate Dezember/Januar.

Die kurzfristige Prämie für das Geschäftsjahr 2023 betrug EUR 16.590.

Langfristige Prämie

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May 22, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

Die langfristige Prämienvereinbarungen mit dem Vorstand gemäß den Bestimmungen des Vergütungssystems sieht vor, dass dieser eine positive Aktienkursdifferenz zwischen dem Prämienjahr und dem vierten vor dem Prämienjahr endenden Geschäftsjahr auf Grundlage von 50.000 virtuellen Aktien ausbezahlt bekommt. Die Prämie verfällt, sollte die Kursdifferenz negativ sein oder wenn die Erfüllung dazu führen würde, dass der Jahresüberschuss der Gesellschaft oder der Konzernjahresüberschuss für das Prämienjahr negativ würde.

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Beispiel: Zuteilung der virtuellen Aktien im Januar 2022. Die Höhe der langfristig variablen Prämie
errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Börsenkurs zum 31. Dezember 2025 und dem Börsenkurs zum 31.
Dezember 2021. Diese Differenz wird mit dem vertraglich vereinbarten Multiplikator multipliziert und
führt bei einer positiven Differenz zur einer Prämienauszahlung im Dezember 2025 für die im Januar 2022
zugeteilten virtuellen Aktien.
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Die langfristige Prämie für das Geschäftsjahr 2023 betrug EUR 35.500.

Zusagen an Vorstandsmitglieder für den Fall einer Beendigung ihrer Tätigkeit

Versorgungszusagen und Ruhegehälter im Geschäftsjahr 2023

Für den Vorstand, Herrn Peter Boder, ergibt sich eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr in Höhe von monatlich EUR 9.450,00 und eine Invalidenrente in gleicher Höhe. Diese erhöhen oder ermäßigen sich in dem Maße wie das Grundgehalt eines Bundesbeamten nach der Besoldungsgruppe A 14 BbesG, bezogen auf die Indexzahl für den Monat Dezember des Vorjahres steigt. Die monatliche Altersrente errechnet sich aus dem durchschnittlichen Grundgehalt der letzten fünf Jahre. Ferner besteht eine Hinterbliebenenversorgung in Form einer Witwenrente in Höhe von 60% der erreichten Altersrente sowie eine Waisenrente.

Dafür ist für den Vorstand zum 31.12.2023 im Jahresabschluss der UNITEDLABELS AG eine Pensionsrückstellung von EUR 2.344.579.- passiviert worden.

Im Geschäftsjahr 2023 wurden zudem ein Zinsaufwand von EUR 42.046.- und Personalaufwand von EUR 6.444.- ertragswirksam gebucht.

Für die Versorgungsansprüche des Vorstandsmitglieds unterhält die Gesellschaft Rückdeckungsversicherungen. Das für das Vorstandsmitglied bereitgestellte Versorgungsguthaben wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt, sofern das Anstellungsverhältnis dann bereits beendet ist.

Vorzeitige Beendigung des Anstellungsvertrages

Wird der Anstellungsvertrag des Vorstands vorzeitig ohne wichtigen Grund beendet, so darf eine im Zusammenhang mit dieser Beendigung vereinbarte Abfindung die Summe der Gesamtvergütungen von zwei Geschäftsjahren nicht übersteigen (sog. Abfindungscap). Für die Berechnung des Abfindungs-Caps ist auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen und, sofern die Tätigkeit vor Beendigung eines Geschäftsjahres erfolgt, auf die voraussichtliche Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahres abzustellen. Die Abfindung darf darüber hinaus die aufgrund der Restlaufzeit des Vertrages voraussichtlich zu zahlende Vergütung nicht übersteigen.

Der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds enthält ferner eine sogenannte "Change of Control" Klausel, die die Bedingungen einer Beendigung der Vorstandstätigkeit im Fall einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur der United Labels AG regelt.

Wird dieser Vertrag vorzeitig infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) beendet, so darf eine Abfindung 150 % des zu diesem Zeitpunkt nach den Regelungen einer Beendigung ohne wichtigen Grund maximal zu zahlenden Abfindungsbetrages nicht übersteigen.

Einhaltung der Maximalvergütung

Die Summe aus fester Vergütung und variablen Vergütungsbestandteilen, die ein Geschäftsjahr betrifft (die Langfristige Prämie wird für die geschäftsjährliche Maximalvergütung dem Prämienjahr zugerechnet), unterliegt - unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - einer allgemeinen Vergütungsobergrenze und ist auf einen Maximalbetrag von EUR 850.000.- für den Gesamtvorstand begrenzt.

Wie der zuvor dargestellten Tabelle zu entnehmen ist, wurde die Maximalvergütung für den Vorstand im Geschäftsjahr 2023 eingehalten.

Vergütung des Aufsichtsrates

Vergütungssystem

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Die Vergütung des Aufsichtsrats wird abschließend durch § 10 der Satzung der UNITEDLABELS
Aktiengesellschaft festgelegt; Neben- oder Zusatz-vereinbarungen bestehen nicht.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Höhe der Vergütung und die konkrete Ausgestaltung
des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Hinblick auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und
die Situation des Unternehmens angemessen sind.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11.06.2021 hat mit einer Mehrheit von 91,74 %
folgendes Vergütungssystem des Aufsichtsrates beschlossen:
Die in § 10 der Satzung der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft geregelte Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich des Systems, auf dem diese Vergütung basiert, wurde bestätigt.
1. Rechtsgrundlage der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
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Grundlage der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist § 10 der Satzung der Gesellschaft. Dieser

wurde zuletzt durch Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 8. Mai 2012 geändert.

§ 10 der Satzung hat derzeit folgenden Wortlaut:

"§ 10 Vergütung

1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten, neben der Erstattung ihrer Auslagen, eine feste, in

vier gleichen Raten quartalsweise zu zahlende Vergütung von EUR 10.000,00, der Vorsitzende erhält das

Doppelte dieser Vergütung.

2) Daneben erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine variable Vergütung, die sich mit 0,25 % des

Konzernjahresüberschusses (vor Zahlung dieses variablen Vergütungsteils), maximal EUR 10.000,00, ermittelt.

3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche Vergütung von EUR 2.000,00, der

Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte dieser Vergütung.

4) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und

seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von EUR 1.000,00. Der Vorsitzende des

Aufsichtsrats sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhalten das doppelte Sitzungsgeld. Finden

mehrere Sitzungen an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.

5) Den Aufsichtsratsmitgliedern wird die auf ihre Gesamtvergütung einschließlich der Sitzungsgelder

und den Auslagenersatz gesetzlich entfallende Umsatzsteuer von der Gesellschaft erstattet.

6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine Vermögensschaden-Haftpflicht Versicherung für

Organmitglieder einbezogen, soweit die Gesellschaft eine solche unterhält; diese kann auch einen

angemessenen Selbstbehalt vorsehen. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft."

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2. Darstellung des Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder
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Das hinter der Regelung des § 10 der Satzung stehende Vergütungssystem für die Mitglieder des

Aufsichtsrats der Gesellschaft wird im Folgenden nach Maßgabe der §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG

dargestellt.

Das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft ist klar und

verständlich gestaltet. Es trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder

Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des

Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der

Gesellschaft.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, in vier gleichen Raten quartalsweise zu zahlende

Vergütung von EUR 10.000,00, der Vorsitzende erhält das Doppelte dieser Vergütung.

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine jährliche variable Vergütung, die sich

mit 0,25 % des Konzernjahresüberschusses (vor Zahlung dieses variablen Vergütungsteils), maximal EUR

10.000,00, ermittelt. Die variable Vergütung ist hiernach betragsmäßig begrenzt. Die Orientierung der

variablen Vergütung des Aufsichtsrats an dieser Erfolgsgröße trägt zur Förderung des Unternehmenserfolgs

bei.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche Vergütung von EUR 2.000,00, der

Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte dieser Vergütung. Damit wird die Mitgliedschaft

im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats mit Blick auf die Bedeutung der Ausschussarbeit und den erhöhten

Vorbereitungs- und Arbeitsaufwand zusätzlich vergütet.

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May 22, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)
Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
UNITED LABELS O.N. 548956 Frankfurt 2,120 27.06.24 09:16:29 ±0,000 ±0,00% 1,970 2,380 2,120 2,120

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