DJ EQS-HV: Alzchem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2024 in Trostberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: Alzchem Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Alzchem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2024 in Trostberg mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-03-25 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Alzchem Group AG Trostberg ISIN DE000A2YNT30
WKN A2Y NT3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (Kennung des Ereignisses: ACT052024oHV) Wir laden unsere
Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Dienstag, den 7. Mai 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung wird gemäß § 118a AktG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung in Form der virtuellen
Hauptversammlung abgehalten.
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre und ihre Bevollmächtigten live im passwortgeschützten Internetservice
unter
www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Kantinengebäude am Sitz der Gesellschaft in der
Dr.-Albert-Frank-Str. 32, 83308 Trostberg. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Teil I: Tagesordnung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts für die Alzchem Group AG und den Konzern, jeweils zum 31. Dezember 2023,
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den §§
289a, 315a HGB, ferner die Erklärung zur Unternehmensführung sowie die nichtfinanzielle (Konzern-)
Erklärung. Die Unterlagen sind, gemeinsam mit dem Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des
Bilanzgewinns, im Internet unter
1. www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2023 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Feststellung des
Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 durch die
Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung erfolgt.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Alzchem Group AG zum 31. Dezember 2023
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 70.415.856,65 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von insgesamt EUR 12.211.602,00, entsprechend einer
2. (i) Dividende in Höhe von EUR 1,20 für jede der 10.176.335 dividendenberechtigten Stückaktien;
(ii) Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von EUR 58.204.254,65.
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Die Auszahlung einer von der Hauptversammlung beschlossenen Dividende erfolgt gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2
AktG am 10. Mai 2024.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 4. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das am 1. Januar 2024 begonnene Geschäftsjahr
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die RSM Ebner
Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart,
Zweigniederlassung München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 1. Januar 2024 begonnene
Geschäftsjahr zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von 5. Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt
werden, sofern die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das am 1. Januar 2024 begonnene Geschäftsjahr
Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive ("CSRD")
müssen Unternehmen, die - wie die Alzchem Group AG - aktuell der nichtfinanziellen Berichterstattung
i.S.d. §§ 289b Abs. 1, 315b Abs. 1 HGB unterliegen, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen
Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und den Konzern aufstellen und extern prüfen lassen. Die CSRD
ist von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen; es ist daher davon
auszugehen, dass auch in Deutschland kurzfristig ein entsprechendes Umsetzungsgesetz
("CSRD-Umsetzungsgesetz") in Kraft treten wird.
Sollte das CSRD-Umsetzungsgesetz im Hinblick auf den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 6. eine Prüfung durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer vorsehen, möchte die
Gesellschaft ausreichende Vorsorge getroffen haben. Für diesen Fall schlägt der Aufsichtsrat der
Gesellschaft daher bereits jetzt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die RSM
Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart,
Zweigniederlassung München, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das am 1. Januar 2024 begonnene
Geschäftsjahr zu wählen. Der Beschluss bleibt damit wirkungslos, wenn das CSRD-Umsetzungsgesetz entweder
schon gar nicht in Kraft tritt oder für den Nachhaltigkeitsbericht 2024 keine Notwendigkeit der
Bestellung eines Prüfers durch die Hauptversammlung vorsieht.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einen Vergütungsbericht zu erstellen und der
Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß §
162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach §
162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden; der Vermerk über die Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt. 7. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist in Teil II dieser Einladung abgedruckt. Er ist von der Einberufung der
Hauptversammlung an auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich.
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
Die von der Hauptversammlung am 14. Mai 2019 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien läuft zum 30. April 2024 aus. Sie soll durch eine neue, im Wesentlichen inhaltsgleiche
Ermächtigung ersetzt werden.
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March 25, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)
DJ EQS-HV: Alzchem Group AG: Bekanntmachung der -2-
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
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Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand der Alzchem Group AG ("Gesellschaft") wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. Mai 2029 im Rahmen der gesetzlichen
Grenzen eigene Aktien bis zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag
geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden
a. Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die gemäß dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft
bereits erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d
und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des
jeweiligen Grundkapitals entfallen.
Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl der Gesellschaft über die
Börse (nachfolgend a.), mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots (b.) bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten (c.) oder über ein Kreditinstitut bzw. ein
anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes
Unternehmen (nachfolgend gemeinsam "Kreditinstitut"), das im Rahmen eines
Rückkaufprogramms mit dem Erwerb beauftragt wird (d.).
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der
Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Nebenkosten) den
aa. am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im
Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht um mehr als 10 Prozent
über- und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots,
kann ein bestimmter Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne
festgelegt werden. Dabei darf der von der Gesellschaft gezahlte
Kaufpreis je Aktie (ohne Nebenkosten) den arithmetischen
Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im Xetra-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem
Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die
Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots ("Stichtag") um
nicht mehr als 10 Prozent über- und um nicht mehr als 20
bb. Prozent unterschreiten. Ergibt sich nach dem Stichtag eine
wesentliche Kursabweichung, so kann der Kaufpreis entsprechend
der in Satz 2 genannten Berechnung angepasst werden;
Referenzzeitraum sind in diesem Fall die drei Börsenhandelstage
vor der Veröffentlichung der Anpassung. Das Volumen des Kaufs
kann begrenzt werden. Überschreitet die gesamte Zeichnung des
öffentlichen Kaufangebots dieses Volumen, richtet sich die
Annahme durch die Gesellschaft nach Quoten. Eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Stück angedienter
Aktien je Aktionär) kann vorgesehen werden. Das öffentliche
Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
(1)
Erfolgt der Erwerb mittels einer öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten, darf der von der Gesellschaft
gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Nebenkosten) den
arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im
Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei
Börsenhandelstagen vor dem Tag der Annahme der Verkaufsangebote
cc. um nicht mehr als 10 Prozent über- und um nicht mehr als 20
Prozent unterschreiten. Das Volumen des Kaufs kann begrenzt
werden. Überschreitet die Gesamtzahl der angedienten Aktien
dieses Volumen, richtet sich die Annahme durch die Gesellschaft
nach Quoten. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
(bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann
vorgesehen werden. Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen.
Im Rahmen eines Rückkaufprogramms kann ein Kreditinstitut
beauftragt werden, an einer vorab festgelegten Mindestzahl von
Börsenhandelstagen im Xetra-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) und
spätestens bis zum Ablauf einer zuvor vereinbarten Periode
entweder eine vereinbarte Anzahl von Aktien oder Aktien für
einen zuvor festgelegten Gesamtkaufpreis zu erwerben und an die
Gesellschaft zu übertragen. Dabei (i) muss das Kreditinstitut
die Aktien über die Börse erwerben, (ii) darf der von dem
Kreditinstitut gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Nebenkosten)
den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs
dd. im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 Prozent
über- und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten und (iii)
hat der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je Aktie
einen Abschlag zum arithmetischen Mittel der volumengewichteten
Durchschnittskurse (Volume Weighted Average Price - VWAP) der
Alzchem-Aktie im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der
tatsächlichen Periode des Rückerwerbs aufzuweisen. Davon
abgesehen ist das Kreditinstitut - vorbehaltlich etwaiger
8. weiterer Vorgaben durch die Gesellschaft im Einzelfall - in der
Umsetzung des Rückkaufprogramms frei.
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Die Ermächtigung gemäß dieser Ziff. (1) kann ganz oder in Teilbeträgen,
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March 25, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)
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einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke durch die Gesellschaft,
c. ihre Konzerngesellschaften und/oder - für ihre oder deren Rechnung - durch
Dritte genutzt werden. Eine Nutzung der Ermächtigung zum Zweck des Handels in
eigenen Aktien ist ausgeschlossen.
Verwendung eigener Aktien
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien,
die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworben wurden
oder werden, außer durch Veräußerung über die Börse oder über ein
Veräußerungsangebot an alle Aktionäre zu allen gesetzlich zulässigen,
insbesondere zu den folgenden Zwecken zu verwenden; dabei darf sich die
Gesellschaft auch abhängiger oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehender
Unternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft oder der genannten Unternehmen
handelnder Dritter bedienen:
Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung
oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur
Herabsetzung des Grundkapitals um den auf die eingezogenen
aa. Aktien entfallenden Anteil. Abweichend hiervon kann der
Vorstand bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung
unverändert bleibt und sich stattdessen der anteilige Betrag
der nicht eingezogenen Aktien am Grundkapital entsprechend
erhöht; der Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die Angabe
der Aktienanzahl in der Satzung zu ändern.
Die Aktien können Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft,
Mitgliedern der Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen
sowie Arbeitnehmern der Gesellschaft und verbundener
Unternehmen zum Erwerb angeboten oder als Vergütungsbestandteil
zugesagt werden; die angebotenen bzw. zugesagten Aktien können
auch nach Beendigung des Arbeits- oder Organverhältnisses an
bb. die Berechtigten übertragen werden. Die Aktien können auch
einem Kreditinstitut übertragen werden, das die Aktien mit der
Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich für die Zwecke nach
Satz 1 zu verwenden. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des
a. Vorstands der Gesellschaft angeboten oder zugesagt sowie
übertragen werden sollen, gilt diese Ermächtigung
ausschließlich für den Aufsichtsrat der Gesellschaft.
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(2)
===
Die Aktien können Dritten im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen und beim (auch mittelbaren)
cc. Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Unternehmensbeteiligungen sowie anderen mit einem solchen
Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen
Wirtschaftsgütern angeboten und auf sie übertragen werden.
Die Aktien können gegen Barzahlung an Dritte auch anders als
über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre
veräußert werden, wenn der Preis, zu dem die Aktien veräußert
werden, den am Tag der Veräußerung durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs der Aktie im Xetra-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
nicht wesentlich unterschreitet (ohne Nebenkosten). Darüber
dd. hinaus darf in diesen Fällen die Summe der veräußerten Aktien
insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und
zwar weder bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung noch auf den Zeitpunkt ihrer Ausübung. Hierauf ist
der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf
Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder verwendet werden.
===
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit
ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter
b. lit. a.bb. - dd. verwendet werden. Darüber hinaus kann im Fall der
Veräußerung der Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre das
Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
Die Ermächtigung gemäß dieser Ziff. (2) kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke durch die Gesellschaft,
c. ihre Konzerngesellschaften und/oder - für ihre oder deren Rechnung - durch
Dritte genutzt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien auch auf
Konzerngesellschaften übertragen werden.
Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 8, insbesondere zu den Gründen, aus denen er
ermächtigt sein soll, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, ist in Teil III
dieser Einladung abgedruckt. Der Bericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auch über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich.
Satzungsänderung - Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats; Beschlussanträge
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 10 Abs. 2 Satz 2 die grundsätzliche Verpflichtung, den
Aufsichtsratsmitgliedern spätestens eine Woche vor der Aufsichtsratssitzung "die Anträge" mitzuteilen,
über die in der Sitzung Beschluss gefasst werden soll". Das ist - etwa bei reinen Zustimmungsbeschlüssen
- regelmäßig überflüssig, hat sich aber auch sonst als unzweckmäßig erwiesen. Die gesetzliche
Verpflichtung, die Aufsichtsratsmitglieder angemessen über die Tagesordnung(spunkte) und den anstehenden
Entscheidungsbedarf zu unterrichten, bleiben von der vorgeschlagenen Streichung selbstverständlich
unberührt. 9.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wie folgt geändert wird:
Spätestens eine Woche vor der Sitzung sollen den Aufsichtsratsmitgliedern die zu den angekündigten
Gegenständen der Tagesordnung erforderlichen Unterlagen zugeleitet werden."
Die bisherige Satzungsregelung lautete:
Spätestens eine Woche vor der Sitzung sollen den Aufsichtsratsmitgliedern zu den angekündigten
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March 25, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)
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Gegenständen der Tagesordnung Unterlagen zugeleitet werden, insbesondere die Anträge, über die in der
Sitzung Beschluss gefasst werden soll." Teil II: Vergütungsbericht
Unter Tagesordnungspunkt 7 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. Der nach § 162 AktG erstellte und mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers versehene Bericht lautet wie folgt:
Alzchem Group AG Trostberg
Vergütungsbericht nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023
===
1. Vorbemerkung
===
Gemäß den Vorgaben des § 162 AktG ist für das Geschäftsjahr 2023 ein Vergütungsbericht über die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen.
Der Vergütungsbericht stellt klar und verständlich die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Alzchem Group AG im Geschäftsjahr 2023 individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass im Geschäftsjahr 2023 keine Vergütung für ehemalige, also nicht im Berichtsjahr tätige Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats angefallen ist.
Dieser Vergütungsbericht für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Alzchem Group AG wird auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.alzchem.com/de/investor-relations/
veröffentlicht. Der aktuelle Vergütungsbericht wird der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Mai 2024 zur Billigung vorgelegt werden.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass es aufgrund von Rundungen möglich ist, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.
===
Relevante Entwicklungen im Geschäftsjahr 2023
2.1. Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat
===
Dem Vorstand der Alzchem Group AG gehörten im Geschäftsjahr 2023 - unverändert zum Vorjahr - die folgenden Personen an:
===
. Andreas Niedermaier, Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) - CEO
. Klaus Englmaier, Dipl.-Ing. (FH) - COO
. Dr. Georg Weichselbaumer, Dipl.-Chemiker - CSO
===
Dem Aufsichtsrat der Alzchem Group AG gehörten im Geschäftsjahr 2023 - ebenfalls unverändert zum Vorjahr - die folgenden Personen an:
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. Markus Zöllner (Vorsitzender)
. Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer
. Steve Röper
. Dr. Caspar Freiherr von Schnurbein (stellv. Vorsitzender)
2.2. Entwicklung der für die Vergütung relevanten Kennzahlen
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Wie unter 3. Vergütung der Mitglieder des Vorstands erläutert, hängt die variable Vergütung des Vorstandsmitglieds Andreas Niedermaier von der jährlichen Ergebniskennzahl EBITDA und der langfristigen Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft ab. Für die Vorstandsmitglieder Klaus Englmaier und Dr. Georg Weichselbaumer, deren Dienstverträge bereits auf ein neues Vergütungssystem umgestellt worden sind, ist im Hinblick auf die kurzfristig-variable Vergütung zusätzlich ein Nachhaltigkeitsziel von Bedeutung. Herr Andreas Niedermaier und das zum 1. Januar 2024 neu bestellte Vorstandsmitglied Andreas Lösler folgen dieser Regelung ebenso ab dem Geschäftsjahr 2024.
Die Alzchem-Gruppe blickt trotz der teils andauernden wirtschaftlichen und der zunehmenden weltpolitischen Verwerfungen erneut auf ein äußerst erfolgreiches Geschäftsjahr 2023 zurück. Das für die Ermittlung des Short Term Incentive (STI) relevante EBITDA des IFRS-Konzernabschlusses der Alzchem Group AG entwickelte sich während der drei vergangenen Geschäftsjahre wie folgt:
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In TEUR 01.01. - 01.01. - Veränderung 01.01. - Veränderung 01.01. - Veränderung
31.12.2020 31.12.2021 in % 31.12.2022 in % 31.12.2023 in %
EBITDA 53.805 62.046 15 61.441 -1 81.373 32
===
Die von der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 ursprünglich abgegebene Prognose für die Kennzahl EBITDA wurde nicht nur erreicht, sondern deutlich übertroffen. Die im Oktober 2023 nach oben angepasste Prognose für das EBITDA wurde ebenso erreicht bzw. leicht übertroffen.
Als nichtfinanzielles, nachhaltigkeitsbezogenes Ziel hat der Aufsichtsrat für die Vorstandsmitglieder Klaus Englmaier und Dr. Georg Weichselbaumer die Reduzierung des Kühlwasserverbrauchs festgelegt. An den Produktionsstandorten Trostberg, Schalchen und Hart sollte dieser im Berichtsjahr zusammen weniger als 40 Mio. m^3 betragen. Der tatsächliche Kühlwasserverbrauch der vergangenen drei Jahre ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
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Verbrauch im Geschäftsjahr 2021 in Mio. m^3 43,3
Verbrauch im Geschäftsjahr 2022 in Mio. m^3 42,5
Veränderung -2 %
Verbrauch im Geschäftsjahr 2023 in Mio. m^3 36,1
Veränderung -15 %
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Der für das Long Term Incentive (LTI) aller Vorstandsmitglieder maßgebliche Aktienkurs der Alzchem Group AG entwickelte sich während der vergangenen vier Geschäftsjahre wie folgt:
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Kurs am 01.01.2020 EUR 21,40
Kurs am 30.12.2020 EUR 21,40
Veränderung 0 %
Kurs am 30.12.2020 EUR 21,40
Kurs am 30.12.2021 EUR 23,40
Veränderung 9 %
Kurs am 30.12.2021 EUR 23,40
Kurs am 30.12.2022 EUR 16,90
Veränderung -28 %
Kurs am 30.12.2022 EUR 16,90
Kurs am 29.12.2023 EUR 26,00
Veränderung 54 %
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Dem in den Vorstandsdienstverträgen verankerten Grundsatz folgend, dass besondere Leistungen auch besonders honoriert werden und eine geringere Leistung zu einer Verringerung der Vergütung führen ("Pay for Performance"- Prinzip), resultierte das deutlich über dem Vorjahr liegende EBITDA des Geschäftsjahrs 2023 auch in einer spürbaren Erhöhung des STI und damit der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder insgesamt.
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Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Überblick über das Vergütungssystem
a. Altes (2019), neues (2021) und aktuelles (2023) Vorstandsvergütungssystem
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Im Geschäftsjahr 2023 fanden durch zeitlichen Versatz bei dem Abschluss der Vorstandverträge unterschiedliche Vergütungssysteme Anwendung, über die hier zu berichten ist.
Das Vergütungssystem für die drei im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands basierte ursprünglich auf vertraglichen Vereinbarungen aus dem Geschäftsjahr 2019 ("VS-VgS 2019"). Von diesen Vereinbarungen war im Berichtsjahr in unveränderter Form allein noch der Vorstandsdienstvertrag von Herrn Andreas Niedermaier in Kraft. Die ihm im Berichtsjahr gewährte bzw. zugeflossene Vergütung beruhte daher weiter ausschließlich auf den unter dem VS-VgS 2019 geltenden Vorgaben. Demgegenüber ist für die Herren Klaus Englmaier und Dr. Georg Weichselbaumer von den damals abgeschlossenen, mittlerweile auf ein neues Vergütungssystem umgestellten Verträgen (s. u.) nur noch der langfristig-variable Vergütungsbestandteil ("Bonus") von Belang.
Den gesetzlichen Vorgaben gemäß hat der Aufsichtsrat im Jahr 2021 ein neues, sowohl den Anforderungen des § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG als auch den Empfehlungen der damaligen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) entsprechendes, klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder verabschiedet. Dieses ist von der Hauptversammlung der Alzchem Group AG vom 12. Mai 2021 mit großer Mehrheit gebilligt worden ("VS-VgS 2021"). Die den Herren Klaus Englmaier und Dr. Georg Weichselbaumer im Berichtsjahr gewährte bzw. zugeflossene Vergütung beruht auf Dienstverträgen, die mit Wirkung vom 1. Januar 2023 unter dem VS-VgS 2021 abgeschlossen worden sind.
Das VS-VgS 2021 ist seinerseits noch einmal in Einzelheiten überarbeitet und von der Hauptversammlung vom 11. Mai 2023, ebenfalls mit großer Mehrheit, gebilligt worden ("VS-VgS 2023"). Die Hauptversammlung hat dabei auch die in den Dienstverträgen der Herren Klaus Englmaier und Dr. Georg Weichselbaumer enthaltenen Übergangszahlungen gebilligt.
Per 1. Januar 2024 wurden die Dienstverträge aller amtierenden Vorstandsmitglieder (Andreas Niedermaier, Klaus Englmaier, Andreas Lösler, Dr. Georg Weichselbaumer) einheitlich auf das aktuelle VS-VgS 2023 umgestellt.
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b. Bestandteile der Vorstandsvergütung; Strategiebezug
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Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich unabhängig vom jeweiligen Vergütungssystem aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die feste Vergütung ist eine erfolgsunabhängige Vergütung und umfasst die Grundvergütung, Sachbezüge, sonstige Zusatzleistungen sowie die betriebliche Altersversorgung. Die variable Vergütung beinhaltet ein Short (STI) und ein Long Term Incentive (LTI) sowie eine - allerdings nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gewährte - Übergangszahlung.
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March 25, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)
Von dem für die einzelnen Vorstandsmitglieder jeweils einschlägigen Vergütungssystem sowie seinen Bestandteilen wurde bei der Festsetzung und Auszahlung der Vergütung nicht abgewichen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG). Die Vorstandsvergütung wurde - von sachlich notwendigen Übergangsregelungen bei der Umstellung von dem einen auf ein anderes Vergütungssystem abgesehen - auch ausschließlich nach dem jeweiligen Vergütungssystem gezahlt. Insbesondere wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr 2023 gewährt (§ 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG).
§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG verlangt eine Erläuterung, in welcher Art und Weise die Vergütungsbestandteile die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördern. Da die langfristige Entwicklung der Alzchem Group AG von der Entwicklung der gesamten, von ihr als Führungsgesellschaft geleiteten Alzchem-Gruppe abhängig ist, erfolgt die Erläuterung bezogen auf die Geschäftsstrategie der gesamten Alzchem-Gruppe.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Bestandteile der für die Vorstandsmitglieder jeweils einschlägigen Vergütungssysteme, die zugrundeliegenden Ziele (einschließlich des Strategiebezugs) sowie ihre konkrete Ausgestaltung im Geschäftsjahr 2023:
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Feste Vergütung
Bezug zur Die feste Vergütung muss wettbewerbsfähig sein und dazu beitragen, branchenerfahrene Führungskräfte
Strategie für eine Vorstandstätigkeit bei Alzchem zu gewinnen und sie nachhaltig an das Unternehmen zu binden.
Grundvergütung Sachbezüge und sonstige Betriebliche Altersversorgung
Zusatzleistungen
Feste Jahresvergütung mit Umfasst Sachbezüge und Leistung von
Orientierung an der Größe, sonstige Zusatzleistungen, Arbeitgeberbeiträgen zu
? Komplexität und Verantwortung des von ? die die Alzchem Group AG den ? einer rückgedeckten
dem jeweiligen Vorstandsmitglied Vorstandsmitgliedern Unterstützungskasse.
verantworteten Ressorts. gewährt.
Dazu gehören:
Gestellung eines
Verankerung im ? Mobiltelefons, auch zur
Vergütungssystem privaten Nutzung.
Übernahme der bereits vor
? Auszahlung in zwölf monatlichen Gestellung eines ? der Vorstandstätigkeit im
Raten. ? Dienstwagens (gehobene Rahmen der Altersversorgung
Mittelklasse), auch zur erworbenen Anwartschaften.
privaten Nutzung.
Übernahme bestimmter
? Versicherungen (u. a. D&
O-Versicherung).
? Vorstandsvorsitzender: EUR 315.000 Die Einzahlungen betrugen EUR
Anwendung im p.a. Die gewährten Nebenleistungen 157.930.
Geschäftsjahr betrugen EUR 45.750. Der Dienstzeitaufwand nach
2023 ? Alle anderen Vorstandsmitglieder: EUR IAS 19 betrug EUR 0.
250.000 p.a.
Variable Vergütung
Short Term Incentive (STI) Long Term Incentive (LTI)
und Übergangszahlung*
[Betr. alle VS-VgS:] Ein starkes operatives
Ergebnis (EBITDA) als wichtigste
betriebswirtschaftliche Steuerungsgröße führt
zu einer sicheren Liquiditätsentwicklung und Eine positive Entwicklung des Aktienkurses
bildet die Grundlage für eine positive dokumentiert und unterstützt die langfristige
Bezug zur Geschäftsentwicklung. wertorientierte Unternehmensentwicklung und
Strategie berücksichtigt zusätzlich die Interessen der
[Betr. das VS-VgS 2021 und 2023:] Die Aktionäre an einer nachhaltig attraktiven
Erreichung bedeutender ESG-Ziele stützt die Entwicklung ihres Investments.
Nachhaltigkeitsbemühungen und -ambitionen der
Gesellschaft und trägt zum wirtschaftlichen
Erfolg der Gesellschaft bei.
Jährliches STI in Abhängigkeit von der Anspruch auf Zahlung des LTI in Abhängigkeit
Entwicklung des EBITDA des von der Aktienkursentwicklung während der
? IFRS-Konzernabschlusses sowie - betr. das ? vergangenen vier Jahre und der Anzahl der
VS-VgS 2021 und 2023 - der Erreichung vorab gehaltenen Stock Appreciation Rights (SARs).
definierter ESG-Ziele.
[Betr. das VS-VgS 2019:] Ausübung
je nach Vorstandsmitglied in
. (noch) einem bzw. zwei
Ausübungszeiträumen im Januar
Nicht-operative Effekte können im EBITDA 2024 bzw. 2025.
? bereinigt werden.
[Betr. das VS-VgS 2021:] Ausübung
. in je einem Ausübungszeitraum pro
jährlich fälliger LTI-Tranche ab
Verankerung im Januar 2027 ff.
Vergütungssystem
===
Berechnung pro gehaltenem SAR als Differenz
? zwischen einem Durchschnittskurs zum Zeitpunkt
der Ausübung der SARs und einem Basiskurs zum
Zeitpunkt ihrer Zuteilung.
Zahlbar in bar innerhalb einer bestimmten
Auszahlung im Folgejahr im Monat nach der ? Bearbeitungsfrist nach der Ausübung der SARs
? Hauptversammlung. bzw. dem Ende des jeweiligen
Ausübungszeitraums.
Anspruch auf Gewährung einer
Übergangszahlung (VS-VgS 2023) in Abhängigkeit
? von der Aktienkursentwicklung während eines
Ein-, Zwei- bzw. Dreijahres-Zeitraums und der
Anzahl der gehaltenen SARs. Berücksichtigung [Betr. das VS-VgS 2021 und 2023:] individueller/ ? Zielerreichung kann in Abhängigkeit von der n.a. kollektiver im Geschäftsjahr geleisteten "Personal Leistungsfaktoren Contribution" angepasst werden.
? CEO: keine Zuteilung von SARs / keine Ausübung
von SARs Anwendung im ? CEO: EUR 613.730 COO: Zuteilung von 26.500 Stück "SARs 2022" und Geschäftsjahr ? COO: EUR 341.045 ? 88.333 Stück SARs aus den "Übergangszahlungen 2023 ? CSO: EUR 341.045 2024" und "2025" / keine Ausübung von SARs
CSO: Zuteilung von 26.500 Stück "SARs 2022" und
? 88.333 Stück SARs aus den "Übergangszahlungen
2024" und "2025" / keine Ausübung von SARs
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March 25, 2024 10:05 ET (14:05 GMT)