02.07.2024 15:45:28 - EQS-HV: Fabasoft AG: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 Abs. 9 Börsegesetz iVm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung

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EQS-News: Fabasoft AG / Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung
Fabasoft AG: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 Abs. 9 Börsegesetz iVm § 2 Abs. 1 und § 3
Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung
2024-07-02 / 15:45 CET/CEST
Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Fabasoft AG
ISIN-Nummer: AT0000785407
Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 Abs. 9 Börsegesetz iVm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
Veröffentlichungsverordnung
In der ordentlichen Hauptversammlung der Fabasoft AG am 02.07.2024 wurde unter anderem beschlossen:

Zu Punkt 12. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß §
65 Abs. 1 Z 4 AktG):
Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG für Zwecke der Ausgabe an die Belegschaft,
leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens für die Dauer
von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 von 100 des Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim
Rückerwerb zulässige Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem durchschnittlichen
Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des
Kaufpreises liegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien,
welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu veröffentlichen.
Diese Ermächtigung umfasst auch den Erwerb von Aktien durch Tochtergesellschaften der Gesellschaft (§ 66 AktG).

Zu Punkt 13. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß §
65 Abs. 1 Z 8 AktG sowie zur Einziehung von Aktien und die Ermächtigung des Aufsichtsrates zur Änderung der Satzung,
die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben):
Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG für die Dauer von 30 Monaten bis zu einem
maximalen Anteil von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige Gegenwert darf
höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen
Börse AG der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und
noch besitzt, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen
Dauer sind zu veröffentlichen.
Die Ermächtigung umfasst auch den Erwerb von Aktien durch Tochtergesellschaften der Gesellschaft (§ 66 AktG). Der
Erwerb kann über die Börse, über den Weg eines öffentlichen Angebots oder auf sonstige gesetzlich zulässige Weise und
zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erfolgen.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb sowie im Bestand der Gesellschaft
befindliche eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben zu beschließen. Diese Ermächtigung kann ganz
oder teilweise und auch in mehreren Teilen ausgeübt werden.

Zu Punkt 14. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zur Verwendung und Veräußerung
eigener Aktien auch auf andere Art und Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem
gesetzlichen Zweck auch unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre (Bezugsrechtsausschluss)) wurde
folgender Beschluss gefasst:
Der Vorstand der Fabasoft AG wird gemäß § 65 Abs. 1b AktG für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung, sohin bis
einschließlich 02.07.2029, ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates und ohne weiteren Beschluss der
Hauptversammlung eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb sowie im Bestand der Gesellschaft befindliche eigene Aktien
der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu
verwenden, insbesondere eigene Aktien
(i) zur Ausgabe an die Belegschaft, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstandes/der Geschäftsführung der
Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, einschließlich zur Bedienung von
Aktienübertragungsprogrammen, insbesondere von Aktienoptionen, Long-Term-Incentive-Plänen oder sonstigen
Beteiligungsprogrammen;
(ii) zur Bedienung von allenfalls ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen;
(iii) als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögenswerten, und
(iv) zu jedem sonstigen gesetzlich zulässig Zweck zu verwenden;
und hierbei die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionär:innen auszuschließen (Bezugsrechtsausschluss), wobei die
Ermächtigung ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilen und zur Verfolgung mehrerer Zwecke ausgeübt werden kann.

Linz, im Juli 2024
Der Vorstand  
2024-07-02 CET/CEST  
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Fabasoft AG 

Honauerstraße 4
4020 Linz
Österreich
Telefon:      +43 732-606162-0 
Fax:          +43 732-606162-609 
E-Mail:       ir@fabasoft.com 
Internet:     www.fabasoft.com 
ISIN:         AT0000785407 
WKN:          922985 

Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf

Ende der Mitteilung EQS News-Service
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1938143 2024-07-02 CET/CEST

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END) Dow Jones Newswires

July 02, 2024 09:45 ET (13:45 GMT)
Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
FABASOFT AG 922985 Frankfurt 17,700 05.07.24 11:03:00 -0,400 -2,21% 0,000 0,000 17,850 17,700

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