03.06.2024 15:35:07 - EQS-HV: WCM Beteiligungs- und -2-

DJ EQS-HV: WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.07.2024 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.07.2024
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-06-03 / 15:35 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft Frankfurt am Main ("Gesellschaft") ISIN DE000A1X3X33
WKN A1X3X3 Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Donnerstag, dem 11. Juli 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten "The Burrow", Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße
22/24, 10785 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2024 eingeladen ("Hauptversammlung").
I. Tagesordnung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2023, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f Absatz 1 und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches in der auf das
Geschäftsjahr 2023 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2023
1.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind
der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand oder - im Falle des
Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023 der WCM Beteiligungs-
und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss für das zum 31. Dezember
2023 endende Geschäftsjahr ("Geschäftsjahr 2023") ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR
18.770.187,24 wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,11 je Stückaktie, die für das
Geschäftsjahr
2023 dividendenberechtigt ist; bei 150.482.807 dividendenberechtigten Stückaktien EUR 16.553.108,77
entspricht dies insgesamt
Gewinnvortrag                                                                           EUR 2.217.078,47 
Bilanzgewinn                                                                            EUR 18.770.187,24 2. 

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Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden die am 28. Mai

2024 vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien zugrunde gelegt. Sollte sich die Anzahl der für das

Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigten Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung erhöhen, werden

der Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen an diese Erhöhung angepassten Beschlussvorschlag

unterbreiten, der unverändert einen Dividendenbetrag je dividendenberechtigter Stückaktie von EUR 0,11

vorsieht. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien und damit die Gesamtsumme der

ausgeschütteten Dividende um EUR 0,11 je ausgegebener neuer Aktie erhöht, vermindert sich der

Gewinnvortrag entsprechend.

Bei entsprechender Beschlussfassung ist der Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2

Aktiengesetz am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 16. Juli

2024, fällig.

Die unter diesem Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene Dividende ist auf den unter dem bestehenden

Beherrschungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der TLG IMMOBILIEN AG von der TLG IMMOBILIEN AG für

das zum 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr zu zahlenden Ausgleichsbetrag anzurechnen.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des

Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 4. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des

Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des

Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die FAIR AUDIT

GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Raboisen 38, 20095 Hamburg,

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zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024
a)
sowie
für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
b)            (§ 115 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2025 zum 
5.                          Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht 

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zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher

Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine, die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von

Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.

Die FAIR AUDIT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt,

dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren

Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits

bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 zur Erörterung

Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und

Aufsichtsrat gemäß § 162 Aktiengesetz jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der

Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 Aktiengesetz zur Billigung oder unter den Voraussetzungen des § 120a

Abs. 5 Aktiengesetz zur Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht

über die im Geschäftsjahr 2023 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und

geschuldete Vergütung erstellt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem

Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1

HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 Aktiengesetz erfüllt, wird der Vergütungsbericht der

Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt 6. zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 6 ist

deshalb nicht erforderlich.

Der nach § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und

der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind in Abschnitt III. dieser Einladung

abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der

Internetseite der Gesellschaft unter

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https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
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zugänglich. Er wird außerdem während der Hauptversammlung im Versammlungsraum zur Einsicht ausliegen.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit des Mitglieds des Aufsichtsrats der Gesellschaft Herrn Ran Laufer endet mit Ablauf der

ordentlichen Hauptversammlung 2024 der Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund ist die Neuwahl eines

Aufsichtsratsmitglieds geboten.

MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 03, 2024 09:35 ET (13:35 GMT)

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

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Herrn Ran Laufer, nichtgeschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats (Board of
Directors), Aroundtown SA, Luxemburg, wohnhaft in Har Adar, Israel,
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für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 7. für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu

wählen.

Der Kandidat erfüllt die Voraussetzungen nach §§ 100, 105 Aktiengesetz. Er kann den für das Amt zu

erwartenden Zeitaufwand erbringen.

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß § 95 Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz in

Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat

der Gesellschaft ist nicht mitbestimmt.

Weitere Angaben zu dem zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere der

Lebenslauf des Kandidaten, die Angaben zu anderen Mandaten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5

Aktiengesetz sowie zu den Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex, finden

sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt IV.

Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung (§ 2 Abs. 1 der Satzung)

Der in § 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmte Unternehmensgegenstand soll dergestalt erweitert

werden, dass dieser in § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft auch auf Wohnimmobilien Bezug nimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft werden die Wörter "Immobilien und

Immobiliengesellschaften" ersetzt durch die Wörter "Immobilien, Immobiliengesellschaften und

Immobilienfonds (jeweils soweit nicht erlaubnispflichtig)". 8.

In seiner geänderten Fassung lautet § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft danach wie folgt:

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"Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb und die Verwaltung von in- und ausländischen
Beteiligungen an Immobilien, Immobiliengesellschaften und Immobilienfonds (jeweils soweit
nicht erlaubnispflichtig), einschließlich der Entwicklung, Vermietung und Verpachtung der
Immobilien, im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die Gesellschaft kann den
Unternehmensgegenstand über Tochtergesellschaften verwirklichen."
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Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung (§ 14 Abs. 2 der Satzung)

Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz -

ZuFinG) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz dahingehend geändert, dass sich der Nachweis des

Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nicht wie bisher auf den

Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss, sondern auf den Geschäftsschluss des 22.

Tages vor der Hauptversammlung. Die Gesetzesänderung erfolgte ausschließlich zum Zweck der Angleichung an

die Definition des Nachweisstichtags in der zugrundeliegenden EU-Durchführungsverordnung (vgl. Artikel 1

Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung

von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und

die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte). Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nicht

verbunden.

Zur Angleichung an den geänderten Gesetzeswortlaut ist eine Anpassung in § 14 Abs. 2 Satz 3 der

Satzung der Gesellschaft erforderlich. Zugleich soll eine redaktionelle Anpassung ohne inhaltliche

Änderung vorgenommen werden. 9.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher jeweils vor zu beschließen:

In § 14 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft werden die Wörter "Beginn des 21." durch die Wörter

Geschäftsschluss des 22." ersetzt und das Wort "der" vor "Einberufung" ergänzt.

In seiner geänderten Fassung lautet § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft danach wie folgt:

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"Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dies hat durch Vorlage eines durch den
Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises
über den Anteilsbesitz oder eines Nachweises gemäß § 67c Absatz 3 AktG zu erfolgen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen."
Ergänzende Hinweise zur Tagesordnung
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde das Aktiengesetz
unter anderem um die Vorschriften der §§ 87a und 120a Aktiengesetz ergänzt. § 87a Aktiengesetz sieht vor,
dass der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft ein klares verständliches System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder beschließt, welches gemäß § 120a Absatz 1 Aktiengesetz der Hauptversammlung bei
jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, zur Beschlussfassung über die Billigung
vorzulegen ist. Die erstmalige Beschlussfassung hat nach Maßgabe der gesetzlichen Übergangsregelungen
spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen, die auf den 31. Dezember
II. 2020 folgt.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sind allerdings gegenwärtig und werden auch auf
absehbare Zukunft, zugleich Angestellte der TLG IMMOBILIEN AG sein und erhalten ausschließlich von der
TLG IMMOBILIEN AG eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die von der TLG IMMOBILIEN AG gewährte Vergütung
kompensiert auch die Übernahme des Vorstandsamtes bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft zahlt den
Mitgliedern ihres Vorstands keine eigene Vergütung. Die Vergütung wird vielmehr durch den Vorstand der
TLG IMMOBILIEN AG eigenständig festgesetzt und unterliegt somit nicht den Anforderungen nach §§ 87a und
120a Aktiengesetz. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft über das System zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft kann mithin nicht erfolgen.
III. Vergütungsbericht 2023 (Tagesordnungspunkt 6)
===
Die Angaben zur Vergütung 2023 gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1, 3 AktG stellen sich wie folgt dar:

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Frank    David    Ran           Sarit 
Roseen^1 Maimon^2 Laufer^3      Meir 

Ab 05.07.2023 Bis 05.07.2023
in TEUR                                                         2023     2023     2023          2023 
Festvergütung                                                   30       10       5             10 
Nebenleistungen                                                 0        0        0             0 
Zwischensumme Festvergütung                                     30       10       5             10 
Einjährige variable Vergütung (STI)                             0        0        0             0 
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)                            0        0        0             0 
Zwischensumme variable Vergütung                                0        0        0             0 
Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien oder Aktienoptionen 0        0        0             0 
Gesamtvergütung                                                 30       10       5             10 

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^1 Aufgrund seiner Gesamtvergütung im Aroundtown-Konzern hat Frank Roseen auf 30 TEUR seiner Jahresvergütung für die Tätigkeiten im Aufsichtsrat der Gesellschaft im Jahr 2023 verzichtet.

^2 Aufgrund seiner Gesamtvergütung im Aroundtown-Konzern hat David Maimon auf 30 TEUR seiner Jahresvergütung für die Tätigkeiten im Aufsichtsrat der Gesellschaft im Jahr 2023 verzichtet.

^3 Aufgrund seiner Gesamtvergütung im Aroundtown-Konzern hat Ran Laufer auf 5 TEUR seiner Jahresvergütung für die Tätigkeiten im Aufsichtsrat der Gesellschaft im Jahr 2023 verzichtet.

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June 03, 2024 09:35 ET (13:35 GMT)
Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
WCM BET.GRD.AG O.N. A1X3X3 Xetra 1,980 25.06.24 17:36:08 -0,010 -0,50% 1,920 2,040 1,980 1,980

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