DJ EQS-HV: WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.07.2024 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
===
EQS-News: WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.07.2024
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-06-03 / 15:35 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft Frankfurt am Main ("Gesellschaft") ISIN DE000A1X3X33
WKN A1X3X3 Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Donnerstag, dem 11. Juli 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten "The Burrow", Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße
22/24, 10785 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2024 eingeladen ("Hauptversammlung").
I. Tagesordnung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2023, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f Absatz 1 und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches in der auf das
Geschäftsjahr 2023 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2023
1.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind
der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand oder - im Falle des
Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023 der WCM Beteiligungs-
und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss für das zum 31. Dezember
2023 endende Geschäftsjahr ("Geschäftsjahr 2023") ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR
18.770.187,24 wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,11 je Stückaktie, die für das
Geschäftsjahr
2023 dividendenberechtigt ist; bei 150.482.807 dividendenberechtigten Stückaktien EUR 16.553.108,77
entspricht dies insgesamt
Gewinnvortrag EUR 2.217.078,47
Bilanzgewinn EUR 18.770.187,24 2.
===
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden die am 28. Mai
2024 vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien zugrunde gelegt. Sollte sich die Anzahl der für das
Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigten Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung erhöhen, werden
der Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen an diese Erhöhung angepassten Beschlussvorschlag
unterbreiten, der unverändert einen Dividendenbetrag je dividendenberechtigter Stückaktie von EUR 0,11
vorsieht. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien und damit die Gesamtsumme der
ausgeschütteten Dividende um EUR 0,11 je ausgegebener neuer Aktie erhöht, vermindert sich der
Gewinnvortrag entsprechend.
Bei entsprechender Beschlussfassung ist der Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2
Aktiengesetz am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 16. Juli
2024, fällig.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene Dividende ist auf den unter dem bestehenden
Beherrschungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der TLG IMMOBILIEN AG von der TLG IMMOBILIEN AG für
das zum 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr zu zahlenden Ausgleichsbetrag anzurechnen.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 4. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des
Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die FAIR AUDIT
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Raboisen 38, 20095 Hamburg,
===
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024
a)
sowie
für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
b) (§ 115 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2025 zum
5. Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht
===
zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine, die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von
Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.
Die FAIR AUDIT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt,
dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren
Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits
bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 zur Erörterung
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und
Aufsichtsrat gemäß § 162 Aktiengesetz jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der
Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 Aktiengesetz zur Billigung oder unter den Voraussetzungen des § 120a
Abs. 5 Aktiengesetz zur Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht
über die im Geschäftsjahr 2023 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und
geschuldete Vergütung erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem
Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1
HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 Aktiengesetz erfüllt, wird der Vergütungsbericht der
Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt 6. zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 6 ist
deshalb nicht erforderlich.
Der nach § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und
der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind in Abschnitt III. dieser Einladung
abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
===
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
===
zugänglich. Er wird außerdem während der Hauptversammlung im Versammlungsraum zur Einsicht ausliegen.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit des Mitglieds des Aufsichtsrats der Gesellschaft Herrn Ran Laufer endet mit Ablauf der
ordentlichen Hauptversammlung 2024 der Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund ist die Neuwahl eines
Aufsichtsratsmitglieds geboten.
MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 03, 2024 09:35 ET (13:35 GMT)
DJ EQS-HV: WCM Beteiligungs- und -2-
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
===
Herrn Ran Laufer, nichtgeschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats (Board of
Directors), Aroundtown SA, Luxemburg, wohnhaft in Har Adar, Israel,
===
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 7. für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu
wählen.
Der Kandidat erfüllt die Voraussetzungen nach §§ 100, 105 Aktiengesetz. Er kann den für das Amt zu
erwartenden Zeitaufwand erbringen.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß § 95 Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat
der Gesellschaft ist nicht mitbestimmt.
Weitere Angaben zu dem zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere der
Lebenslauf des Kandidaten, die Angaben zu anderen Mandaten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5
Aktiengesetz sowie zu den Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex, finden
sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt IV.
Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung (§ 2 Abs. 1 der Satzung)
Der in § 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmte Unternehmensgegenstand soll dergestalt erweitert
werden, dass dieser in § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft auch auf Wohnimmobilien Bezug nimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft werden die Wörter "Immobilien und
Immobiliengesellschaften" ersetzt durch die Wörter "Immobilien, Immobiliengesellschaften und
Immobilienfonds (jeweils soweit nicht erlaubnispflichtig)". 8.
In seiner geänderten Fassung lautet § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft danach wie folgt:
===
"Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb und die Verwaltung von in- und ausländischen
Beteiligungen an Immobilien, Immobiliengesellschaften und Immobilienfonds (jeweils soweit
nicht erlaubnispflichtig), einschließlich der Entwicklung, Vermietung und Verpachtung der
Immobilien, im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die Gesellschaft kann den
Unternehmensgegenstand über Tochtergesellschaften verwirklichen."
===
Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung (§ 14 Abs. 2 der Satzung)
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz -
ZuFinG) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz dahingehend geändert, dass sich der Nachweis des
Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nicht wie bisher auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss, sondern auf den Geschäftsschluss des 22.
Tages vor der Hauptversammlung. Die Gesetzesänderung erfolgte ausschließlich zum Zweck der Angleichung an
die Definition des Nachweisstichtags in der zugrundeliegenden EU-Durchführungsverordnung (vgl. Artikel 1
Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung
von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und
die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte). Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nicht
verbunden.
Zur Angleichung an den geänderten Gesetzeswortlaut ist eine Anpassung in § 14 Abs. 2 Satz 3 der
Satzung der Gesellschaft erforderlich. Zugleich soll eine redaktionelle Anpassung ohne inhaltliche
Änderung vorgenommen werden. 9.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher jeweils vor zu beschließen:
In § 14 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft werden die Wörter "Beginn des 21." durch die Wörter
Geschäftsschluss des 22." ersetzt und das Wort "der" vor "Einberufung" ergänzt.
In seiner geänderten Fassung lautet § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft danach wie folgt:
===
"Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dies hat durch Vorlage eines durch den
Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises
über den Anteilsbesitz oder eines Nachweises gemäß § 67c Absatz 3 AktG zu erfolgen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen."
Ergänzende Hinweise zur Tagesordnung
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde das Aktiengesetz
unter anderem um die Vorschriften der §§ 87a und 120a Aktiengesetz ergänzt. § 87a Aktiengesetz sieht vor,
dass der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft ein klares verständliches System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder beschließt, welches gemäß § 120a Absatz 1 Aktiengesetz der Hauptversammlung bei
jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, zur Beschlussfassung über die Billigung
vorzulegen ist. Die erstmalige Beschlussfassung hat nach Maßgabe der gesetzlichen Übergangsregelungen
spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen, die auf den 31. Dezember
II. 2020 folgt.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sind allerdings gegenwärtig und werden auch auf
absehbare Zukunft, zugleich Angestellte der TLG IMMOBILIEN AG sein und erhalten ausschließlich von der
TLG IMMOBILIEN AG eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die von der TLG IMMOBILIEN AG gewährte Vergütung
kompensiert auch die Übernahme des Vorstandsamtes bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft zahlt den
Mitgliedern ihres Vorstands keine eigene Vergütung. Die Vergütung wird vielmehr durch den Vorstand der
TLG IMMOBILIEN AG eigenständig festgesetzt und unterliegt somit nicht den Anforderungen nach §§ 87a und
120a Aktiengesetz. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft über das System zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft kann mithin nicht erfolgen.
III. Vergütungsbericht 2023 (Tagesordnungspunkt 6)
===
Die Angaben zur Vergütung 2023 gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1, 3 AktG stellen sich wie folgt dar:
===
Frank David Ran Sarit
Roseen^1 Maimon^2 Laufer^3 Meir
Ab 05.07.2023 Bis 05.07.2023
in TEUR 2023 2023 2023 2023
Festvergütung 30 10 5 10
Nebenleistungen 0 0 0 0
Zwischensumme Festvergütung 30 10 5 10
Einjährige variable Vergütung (STI) 0 0 0 0
Mehrjährige variable Vergütung (LTI) 0 0 0 0
Zwischensumme variable Vergütung 0 0 0 0
Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien oder Aktienoptionen 0 0 0 0
Gesamtvergütung 30 10 5 10
===
^1 Aufgrund seiner Gesamtvergütung im Aroundtown-Konzern hat Frank Roseen auf 30 TEUR seiner Jahresvergütung für die Tätigkeiten im Aufsichtsrat der Gesellschaft im Jahr 2023 verzichtet.
^2 Aufgrund seiner Gesamtvergütung im Aroundtown-Konzern hat David Maimon auf 30 TEUR seiner Jahresvergütung für die Tätigkeiten im Aufsichtsrat der Gesellschaft im Jahr 2023 verzichtet.
^3 Aufgrund seiner Gesamtvergütung im Aroundtown-Konzern hat Ran Laufer auf 5 TEUR seiner Jahresvergütung für die Tätigkeiten im Aufsichtsrat der Gesellschaft im Jahr 2023 verzichtet.
MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 03, 2024 09:35 ET (13:35 GMT)
DJ EQS-HV: WCM Beteiligungs- und -3-
Zudem erstattet die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrates die durch die Ausübung ihres Amts entstehenden angemessenen Auslagen, z.B. Reisekosten zu Aufsichtsratssitzungen.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Vergütung
Angaben zur vergleichenden Darstellung der jährlichen Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG sind wie folgt zu machen:
Vergleich jährliche Veränderung der Aufsichtsratsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG
===
Jährlich Veränderung in % 2023 ggü. 2022 ggü. 2021 ggü. 2020 ggü. 2019 ggü.
2022 2021 2020 2019 2018
Aufsichtsratsvergütung^1
Frank Roseen - 50% N/A - - -
Aufsichtsratsvorsitzender seit 29.12.2021
David Maimon - 75% N/A - - -
Stellvertr. Aufsichtsratsvorsitzender seit 29.12.2021
Sarit Meir - 40% N/A - - -
Aufsichtsratsmitglied bis 05.07.2023
Ran Laufer N/A
Aufsichtsratsmitglied seit 05.07.2023
Ertragsentwicklung
Gesellschaft 9.652 % 91 % -107 % 287 % 26 %
Durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter auf - - - - -
Vollzeit-Äquivalenzbasis
Mitarbeiter in der Gesellschaft^3 - - - - -
===
^1 Gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des §162 Abs. 1 Satz 1 AktG
^2 Jahresergebnis im Sinne des § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB
^3 Ab März 2018 hatte die Gesellschaft keine Mitarbeiter mehr; im selben Jahr wurde ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit der TLG IMMOBILIEN AG abgeschlossen
Übereinstimmung Vergütungssystem und Vergütung
Zur Übereinstimmung von Vergütungssystem und Vergütung sind gemäß § 162 Absatz 1 Nr. 1 AktG folgende Angaben zu machen: Die Vergütung des Aufsichtsrates entspricht dem in § 11 der Satzung der Gesellschaft dargestellten Vergütungssystem. Aufgrund ihrer Gesamtvergütung im Aroundtown-Konzern haben Frank Roseen, David Maimon und Ran Laufer auf einen Teil der ihnen zustehenden Vergütung für die Tätigkeiten im Aufsichtsrat der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 verzichtet.
===
IV. Weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten Herrn
Ran Laufer
Persönliche Daten
1. Geboren 1973 in Tel Aviv, Israel
Israelischer Staatsbürger
Beruflicher Werdegang
Seit 12/2019 Aroundtown SA, Luxemburg
nichtgeschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats (Board of Directors)
04/2019 - 09/2020 Panorama Immobilien GmbH, Monheim am Rhein
Geschäftsführer
2. 06 - 12/2019 ADO Properties S.A.
Chief Executive Officer
2014 - 2018 Airport City Ltd / Nitsba Holdings Ltd, Israel
Chief Marketing and Sales Officer
2010 - 2014 Grand City Properties, Deutschland
Deputy CEO
===
Ausbildung / Akademischer Werdegang
===
2005 - 2006 Solvay Business School, Université Libre de Bruxelles, ULB, Brüssel, Belgien
3. Master of Business Administration (MBA) - Marketing, Strategy (Abschluss mit Auszeichnung)
1998 - 2001 Arison School of Business, IDC, Herzliya, Israel
Bachelor's in business administration - Real Estate, Tourism
===
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
===
. TLG IMMOBILIEN AG, Berlin, Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
. WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Mitglied des Aufsichtsrats
===
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
===
. Aroundtown SA, Luxemburg, nichtgeschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats (Board of Directors)
===
Bei der TLG IMMOBILIEN AG handelt es sich um eine direkt wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Aktionärin im Sinne der Empfehlung nach C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Bei der Aroundtown SA handelt es sich um eine indirekt wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Aktionärin im Sinne der Empfehlung nach C.13 DCGK.
===
V. Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung (Angabe gemäß §
49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WpHG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR
1. 150.482.807,00 und ist eingeteilt in 150.482.807 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der
Einberufung beträgt somit 150.482.807. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen
Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens
am Donnerstag, den 4. Juli 2024, 24:00 Uhr MESZ, per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation
(per E-Mail) unter einer der nachstehenden Adressen
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
===
zugegangen sein, und die Aktionäre müssen gegenüber der Gesellschaft den besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zum Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung,
also am Mittwoch, dem 19. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, ("Nachweisstichtag") Aktionär der Gesellschaft
waren. § 14 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft sieht derzeit vor, dass sich der Nachweis des 2. Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung zu beziehen hat. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass § 123 Abs. 4
Satz 2 Aktiengesetz durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz dahingehend geändert wurde, dass sich der
Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nunmehr auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss und § 14 Abs. 2 Satz 3 der Satzung
der Gesellschaft in seinem derzeitigen Wortlaut gegenstandslos geworden ist, soweit er sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung bezieht. Eine materielle Änderung der Frist ist mit der
Gesetzesänderung nicht verbunden. Um in Zukunft eine textliche Abweichung zwischen dem (neuen)
vorrangigen Gesetzeswortlaut und der Satzung der Gesellschaft zu vermeiden, wird der Hauptversammlung
unter Tagesordnungspunkt 8 die entsprechende Anpassung der Satzung vorgeschlagen. Für den Nachweis des
Anteilsbesitzes reicht ein durch den Letztintermediär erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes
aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am
Donnerstag, dem 4. Juli 2024, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und müssen in deutscher und/oder englischer
Sprache erfolgen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung von der Gesellschaft
übersandt. Um einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten zu gewährleisten, werden Aktionäre gebeten,
frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen 3. Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt, Veräußerungen
MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 03, 2024 09:35 ET (13:35 GMT)
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts).
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen
gehaltenen Aktien nur stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen
Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung erbietet ("geschäftsmäßig Handelnder"), ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung
eines Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige Nachweis des
Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär noch nach § 135 Absatz 8 Aktiengesetz eine
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung des
Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig Handelnden erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch
ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig Handelnden
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem Vollmachtnehmer über die Form der Vollmacht
abzustimmen. 4. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von
diesen Bevollmächtigten zurückweisen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht
das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird von
der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt.
Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
===
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
===
zum Download bereitgehalten.
Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft an folgende
E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden:
===
wcm@linkmarketservices.eu
===
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu
beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben
können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen und dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld
noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig
können die Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der
Hauptversammlung nur mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende
Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
===
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
5.
===
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung, die Weisungserteilung und ihr Widerruf an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher und/oder englischer Sprache
spätestens bis zum Ablauf des Mittwochs, den 10. Juli 2024, 24:00 Uhr MESZ, per Post oder im Wege der
elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
===
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder per E-Mail: wcm@linkmarketservices.eu
===
Weitere Rechte der Aktionäre
===
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und
der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist also Montag, der 10. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen
werden nicht berücksichtigt.
Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten, wobei §
70 Aktiengesetz für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine Verlegung
des vorgenannten Stichtags von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen
zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis
193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
a) Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Vorstand
Büro Hauptversammlung 2024
Alexanderstraße 1
10178 Berlin
Deutschland.
===
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
===
https://ir.wcm.de/#hauptversammlung
===
bekannt gemacht und den Aktionären nach § 125 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Aktiengesetz
mitgeteilt.
Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/
oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Mittwoch, dem 26. Juni 2024,
MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 03, 2024 09:35 ET (13:35 GMT)