12.06.2024 15:55:37 - dpa-AFX: BGH stärkt Versicherungsnehmern in Streit um Fitness-Tarif den Rücken

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Im Streit um Regelungen eines Tarifs in der
Berufsunfähigkeitsversicherung, der bei gesundheitsbewusstem Verhalten Rabatte
auf die Versicherungsprämie in Aussicht stellt, hat der Bundesgerichtshof (BGH)
den Versicherungsnehmern den Rücken gestärkt. Zwei beanstandete Klauseln des
Tarifs hielten einer Inhaltskontrolle der Karlsruher Richterinnen und Richter
nicht stand, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Zum ersten Mal beschäftigte
sich der Senat dabei mit sogenannten Telematiktarifen, bei denen das Verhalten
eines Versicherten etwa über eine App überwacht wird und diese Daten sich auf
die Höhe der Versicherungsprämie auswirken.

In dem konkreten Fall hatte der Bund der Versicherten (BdV) gegen Klauseln
eines Tarifs der Generali -Tochter Dialog Lebensversicherungen
geklagt, der die Mitgliedschaft in einem Gesundheitsprogramm der Generali
voraussetzte. Versicherte sammeln dort über eine App Punkte, wenn sie zum
Beispiel Sport machen oder zum Arzt gehen. Je nach Punktezahl bestimmt sich ihr
Status - der wiederum Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden
Versicherungsprämie im Tarif des Tochterunternehmens hat. Der BdV war gegen zwei
Regelungen des Tarifs vorgegangen, die er für unwirksam hielt, weil sie
intransparent seien und die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligten -
und hatte damit bereits in den Vorinstanzen Erfolg.

Der BGH schloss sich dieser Einschätzung nun an und wies die Revision des
Versicherers zurück. Die beklagten Klauseln seien unwirksam. Zum einen werde dem
Verbraucher nicht hinreichend erklärt, nach welchen Maßstäben die
Vergünstigungen über eine sogenannte Überschussbeteiligung zustande kämen,
urteilte der Senat. Außerdem gehe der Tarif bei fehlenden Angaben über
gesundheitsbewusstes Verhalten davon aus, es habe ein solches Verhalten schlicht
nicht gegeben. Zu Unrecht werde dem Versicherten damit das Risiko einer
ausbleibenden Übermittlung der Fitness-Daten auch dann aufgebürdet, wenn nicht
er selbst, sondern der Versicherer oder ein Dritter das zu verantworten
hat./jml/DP/ngu
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