13.05.2024 07:02:48 - dpa-AFX: SPORT: Hass im Netz - bisher 45 Verfahren in Kooperation mit DFB

FRANKFURT (dpa-AFX) - Die Zentralstelle zur Bekämpfung der
Internetkriminalität (ZIT) hat in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball-Bund
(DFB) bislang 45 Ermittlungsverfahren wegen der sogenannten Hate Speech im Netz
eingeleitet. Dabei seien 15 Tatverdächtige "zweifelsfrei identifiziert" worden,
teilte Benjamin Krause von der ZIT mit. Die Zentralstelle zur Bekämpfung der
Internetkriminalität gehört zur Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und
ist erster Ansprechpartner des Bundeskriminalamts für Internetstraftaten bei
noch ungeklärter örtlicher Zuständigkeit in Deutschland oder bei Massenverfahren
gegen eine Vielzahl von Tatverdächtigen bundesweit.

An diesem Montag wollen der DFB, der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB)
und die Deutsche Fußball Liga (DFL) mit Blick auf die
Fußball-Europameisterschaft und die Olympischen Spiele im Sommer über die
juristische Vorgehensweise bei Internetkriminalität gegenüber den Sportlerinnen
und Sportlern informieren. Die drei Organisationen kündigten vorab an, die
Mittel der Strafverfolgung einzusetzen, um Athletinnen und Athleten vor
Angriffen im Netz zu schützen.

Was ist Hate Speech überhaupt?

Hate Speech ist kein einheitlich definierter Begriff und wird von
Strafverfolgungsbehörden wie der ZIT als "Hasskriminalität im Internet"
verstanden. Unter diesen Begriff fallen etwa Postings in sozialen Netzwerken
oder auf Webseiten beziehungsweise Textnachrichten, Bilder oder Memes über
E-Mail, Chat oder Messenger, mit denen einzelne Personen oder Gruppen von
Personen angegriffen werden.

Inwieweit kann Hate Speech strafrechtlich verfolgt werden?

Im Strafgesetzbuch (StGB) gibt es laut Bundesjustizministerium keine
spezielle Norm, die ausdrücklich Hate Speech unter Strafe stellt. Aber es gibt
eine Reihe von Normen, die das Phänomen adressieren und bestimmte
Verhaltensweisen, die unter den Begriff fallen können, unter Strafe stellen.
Hierzu gehören unter anderem die Tatbestände der Beleidigung, der
Volksverhetzung, der Belohnung und Billigung von Straftaten, der Bedrohung sowie
der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten.

Wie läuft die Zusammenarbeit des DFB mit der ZIT?

In der Kooperation mit dem DFB nimmt die ZIT Meldungen wegen Hate Speech
sowohl zum Nachteil von Nationalspielerinnen und Nationalspielern im Nachwuchs-
und Erwachsenenbereich als auch zum Nachteil von Schiedsrichterinnen und
Schiedsrichtern entgegen. Bei der Abarbeitung prüft die ZIT zunächst eine
mögliche strafrechtliche Relevanz der gemeldeten Äußerung und führt bei
strafrechtlicher Relevanz die Ermittlungen zur Identifizierung der
Tatverdächtigen durch. Sofern sich dadurch die örtliche Zuständigkeit einer
Staatsanwaltschaft ergibt, wird der Vorgang durch die ZIT an die jeweils
zuständige Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung abgegeben, da sich die
justizielle Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Tatort beziehungsweise dem
Aufenthaltsort des Täters zur Tatzeit richtet./cjo/DP/zb

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