10.05.2024 15:30:36 - PTA-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Feldafing (pta/10.05.2024/15:30) - Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing

- ISIN DE0006223605, WKN 622360 -

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur

ordentlichen Hauptversammlung

am Dienstag, den 18. Juni 2024, um 14:00 Uhr

im Forsthaus am See, Am See 1, 82343 Pöcking-Possenhofen,

ein.

I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die Intertainment Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die Intertainment Aktiengesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Die vorstehend genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung am 22. April 2024 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.intertainment.de

unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" zugänglich. Die Unterlagen werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem derzeitigen Alleinvorstand, Herrn Felix Petri, für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt vor, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, die KMpro GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2024, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen.

5. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.

Die vorgenannten Unterlagen sind nachfolgend wiedergegeben und auch von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.intertainment.de

unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" zugänglich. Die Unterlagen werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Bericht zur Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Vergütung des Vorstands

Dem Vorstand gehörte im Berichtsjahr 2023 ausschließlich Herr Felix Petri, Finanzökonom, Aschaffenburg, an. Die Bezüge des Vorstands betrugen im Berichtsjahr unverändert zum Vorjahr 36 TEuro.

Der Vorstand erhält eine ausschließlich feste Vergütung. Eine variable Vergütung, die an bestimmte Kennzahlen gekoppelt ist, ist derzeit nicht vorgesehen. Eine betriebliche Altersvorsorge oder Aktienoptionen sind zurzeit nicht Bestandteil der Vorstandsvergütung.

Der Aufsichtsrat von Intertainment setzt gemäß § 87a Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit einem der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 ARUG II zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem fest. Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt.

Aktienoptionen aus früheren Aktienoptionsprogrammen bestanden im Berichtsjahr 2023 keine.

Zahlungen an frühere Vorstandsmitglieder erfolgten im Berichtsjahr 2023 keine, eben so wenig gab es sonstige Leistungen an ehemalige Vorstandsmitglieder.

Am 9. November 2023 verlängerte der Aufsichtsrat den ursprünglich bis zum 31. Dezember 2023 befristeten Vorstandsvertrag mit Alleinvorstand Felix Petri zu unveränderten Konditionen um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2024.

Vergütung des Aufsichtsrats

Nach § 14 der Satzung der Intertainment AG wurde die Vergütung für jedes Aufsichtsratsmitglied ab dem Geschäftsjahr 2018 auf 4,5 TEuro pro Jahr festgelegt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinhalbfache dieses Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die nur zeitanteilig im Amt sind bzw. waren, erhalten jeweils 1/12 der jährlichen Vergütung für jeden vollen Monat ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat.

Die Vergütung gilt so lange, bis die Hauptversammlung eine neue Festsetzung trifft. Neben der Vergütung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder auch ihren Auslagenersatz sowie die Umsatzsteuer auf die Vergütung und den Auslagenersatz.

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ausschließlich die aufgeführte Vergütung. Variable Vergütungsbestandteile, etwa in Form von Aktien oder Aktienoptionen, sind derzeit nicht vorgesehen.

Im Geschäftsjahr 2023 erhielt Herr Matthias Gaebler 9 TEuro und Frau Bianca Krippendorf 6,75 TEuro als Vergütung für das Geschäftsjahr 2022. Herr Prof. Dr. Dirk Bildhäuser erhielt eine Vergütung von 4,5 TEuro für das Geschäftsjahr 2022.

Für das Geschäftsjahr 2023 hat Intertainment die gleichen Beträge für die drei Aufsichtsratsmitglieder zurückgestellt.

" Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die Intertainment AG, Feldafing

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Intertainment AG, Feldafing, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt "Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/ vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

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