12.04.2024 08:00:04 - PTA-HV: Uzin Utz SE: Einladung zur ordentlichen -3-

DJ PTA-HV: Uzin Utz SE: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Uzin Utz SE, Ulm - (WKN 755150 - ISIN DE0007551509)

Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Ulm (pta/12.04.2024/08:00) - Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 22. Mai 2024, 10:30 Uhr (Einlass ab 09:30 Uhr), in der Donauhalle, Böfinger Str. 50, 89073 Ulm stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

A. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, der Lageberichte für die Uzin Utz SE und den Konzern mit den erläuternden Berichten zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB einschließlich der Nichtfinanziellen Erklärung für die Uzin Utz SE und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2023 abgelaufene Geschäftsjahr Die vorgenannten Unterlagen können seit dem 28. März 2024 im Internet unter www.uzin-utz.com (Bereich Investoren - Hauptversammlung - Hauptversammlung 2024) abgerufen werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023 am 27. März 2024 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von 47.788.848,88 EUR wie folgt zu verwenden:

===
a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von je 1,60 EURauf jede der derzeit 5.044.319 8.070.910,40EUR
gewinnberechtigten Stückaktien
b) Einstellung in andere Gewinnrücklagen                                                              0EUR 
c) Gewinnvortrag auf neue Rechnung                                                                    39.717.938,48EUR 
Bilanzgewinn                                                                                          47.788.848,88 

EUR
===
Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.

Eigene Aktien wären gemäß § 71b AktG* nicht gewinnberechtigt. Zwischen der Hauptversammlungseinberufung und dem Gewinnverwendungsbeschluss kann die Gesellschaft noch eigene Aktien erwerben. In diesem Fall würde insgesamt entsprechend weniger Gewinn ausgeschüttet und mehr Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen; die auf jede einzelne gewinnberechtigte Aktie entfallende Dividende beträgt jedenfalls 1,60 EURgemäß Buchstabe a).

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 27. Mai 2024.

*Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft und ihr Kapital gemäß Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO und des SE-Ausführungsgesetzes ("SEAG") nichts anderes ergibt.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im am 31. Dezember 2023 abgelaufenen Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im am 31. Dezember 2023 abgelaufenen Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

5. Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Der Aufsichtsratsvorsitzende Herr Dr. H. Werner Utz ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai 2020 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 entscheidet, als Mitglied des Aufsichtsrats gewählt worden. Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn Dr. H. Werner Utz.

Der Aufsichtsrat der Uzin Utz SE setzt sich nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SEAG i. V. m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die alle von der Hauptversammlung zu wählen sind. Nach § 9 Abs. 3 der Satzung werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Utz für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zu wählen. Es ist beabsichtigt, dass Herr Dr. Utz weiterhin die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden übernimmt.

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge gebunden.

In Bezug auf die zur Bestellung als Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagene Person werden die folgenden Angaben gemacht. Der Lebenslauf von Herrn Dr. H. Werner Utz, der bereits bislang Mitglied des Aufsichtsrats ist, ist einschließlich einer Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat auf der Internetseite der Gesellschaft unter Investoren - Uzin Utz Konzern - Vorstand und Aufsichtsrat zu finden.

Herr Dr. Utz ist kein Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium. Herr Dr. Utz ist ein wesentlich an der Uzin Utz SE beteiligter Aktionär und steht in einer verwandtschaftlichen Beziehung zu Frau Amelie Klußmann sowie den Herren Julian und Philipp Utz. Bei besonderen, nicht die Aufsichtsratstätigkeit betreffenden, Projekten ist Herr Dr. Utz für die Uzin Utz SE beratend tätig. Im Übrigen steht er nicht in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen, einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär oder einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit einem solchen verbundenen Unternehmen, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. Er übt keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der Uzin Utz SE aus.

6. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit der Bar- und Sachkapitalerhöhung sowie entsprechende Satzungsänderung

§ 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft enthält ein Genehmigtes Kapital I, nach dem der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats dazu ermächtigt ist, das Grundkapital um bis zu EUR 3.000.000,00 zu erhöhen. Dieses Genehmigte Kapital I ist am 13. Mai 2024 ausgelaufen und soll durch ein neues Genehmigtes Kapital I ersetzt sowie die Satzung entsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung, das Grundkapital bis zum 13. Mai 2024 um bis zu EUR 3.000.000,00 durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I), wird (vorsorglich) aufgehoben.

b) Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 21. Mai 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 1.000.000 neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 3,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen erfolgen.

Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und das für die neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen.

c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

3. Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 21. Mai 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 1.000.000 neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 3,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen erfolgen.

Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und das für die neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen."

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April 12, 2024 02:00 ET (06:00 GMT)

DJ PTA-HV: Uzin Utz SE: Einladung zur ordentlichen -2-

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der Satzung nach völliger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Kapitalerhöhung entsprechend im Wortlaut anzupassen.

7. Beschlussfassung über die Neufassung von § 15 Abs. 2 Satz 4 der Satzung (Teilnahmerecht)

Die in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG enthaltenen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das im Dezember 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZukunftsfinanzierungsG) geändert. Nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG nunmehr auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung und nicht mehr wie bislang auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die gegenwärtige Fassung von § 15 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft lautet:

Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einladung zur Hauptversammlung hierfür genannten Adresse spätestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen."

Sie bildet damit noch die Vorgaben des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. ab. Um die Formulierung in der Satzung an das Gesetz anzugleichen, soll § 15 Abs. 2 Satz 4 der Satzung an den neuen § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

§ 15 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einladung zur Hauptversammlung hierfür genannten Adresse spätestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen."

8. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer der SE und zum Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr zu wählen.

9. Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht erstellen. Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

Der Vergütungsbericht fasst die wesentlichen Elemente des von der Hauptversammlung am 26. Mai 2021 beschlossenen Vergütungssystems zusammen und erläutert im Einzelnen die Struktur und Höhe der den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Vergütung. Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben und außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter www.uzin-utz.com - Investoren - Vergütungauch während der Hauptversammlung zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.

VERGÜTUNGSBERICHT 2023

Vorwort

In diesem Vergütungsbericht, der durch den Vorstand und den Aufsichtsrat nach § 162 Aktiengesetz (AktG) erstellt wurde, erfolgt die Darstellung und Erläuterung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Uzin Utz SE im Geschäftsjahr 2023. Sie wurde gemäß § 162 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder basierte im Geschäftsjahr 2023 auf dem überarbeiteten Vergütungssystem, das durch die Hauptversammlung 2021 gebilligt wurde (siehe Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder). Am 15. November 2022 wurde die Uzin Utz AG (Aktiengesellschaft) in eine Uzin Utz SE (Societas Europaea) umgewandelt, das Vergütungssystem hat sich dadurch nicht verändert.

Um ein besseres Verständnis des Vergütungsberichts zu gewährleisten, wird das überarbeitete Vergütungssystem in seinen Grundzügen erläutert. Das ausführliche Vergütungssystem kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.uzin-utz.com ( http://www.uzin-utz.com/ ) > Investoren > Vergütung aufgerufen werden.

Rückblick auf das Vergütungsjahr 2023

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Das ab dem Geschäftsjahr 2021 gültige Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder der Uzin Utz SE wurde vom Aufsichtsrat im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben (§§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG) nach ausführlicher Beratung festgesetzt. Vorbereitend wurden vom Personalausschuss des Aufsichtsrats, unter Berücksichtigung der zuvor genannten Leitlinien sowie der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zum System der Vorstandsvergütung, Empfehlungen entwickelt.

Das vom Aufsichtsrat festgesetzte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wurde von der Hauptversammlung am 26. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 92,67 % des vertretenen Kapitals gebilligt.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder

Auf der Hauptversammlung am 26. Mai 2021 wurde mit einer Mehrheit von 99,94 % des vertretenen Kapitals ein neues Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats beschlossen. Damit wurde das am 19. Mai 2020 durch die Hauptversammlung beschlossene System bestätigt.

Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2023

Das am 26. Mai 2021 von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem gilt für den Abschluss aller Dienstverträge, die nach der Beschlussfassung über das Vergütungssystem abgeschlossen wurden. Somit kam das Vorstandsvergütungssystem im Geschäftsjahr 2023 für alle Vorstandsmitglieder zur Anwendung.

Der Personalausschuss des Aufsichtsrats überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder und schlägt dem Aufsichtsrat bei Bedarf Anpassungen vor, um innerhalb des geltenden Rahmens ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket für die Vorstandsmitglieder sicherzustellen. Die Angemessenheit wurde zuletzt im Zuge der Erarbeitung des aktuellen Vorstandsvergütungssystems überprüft.

Von den im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben verankerten Möglichkeiten, vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen oder bei Vorliegen bestimmter Umstände Anpassungen bei der Zielerreichung vorzunehmen, hat der Aufsichtsrat im abgelaufenen Geschäftsjahr keinen Gebrauch gemacht.

Anwendung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023

Das gegenüber dem unveränderten Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde vollständig, wie in der Hauptversammlung am 26. Mai 2021 beschlossen und in der Satzung der Gesellschaft geregelt, angewendet.

Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023

Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems des Vorstands

Das den Verträgen der Mitglieder des Vorstands zugrunde liegende Vergütungssystem steht im Einklang mit dem Aktiengesetz, im Speziellen mit den Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Zusätzlich wurden die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 berücksichtigt.

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Uzin Utz SE leistet einen Anreiz zur Umsetzung strategischer Maßnahmen als Beitrag zur nachhaltigen und langfristigen Unternehmensentwicklung. Es unterstützt die Umsetzung unserer langfristigen Unternehmensstrategie Passion 2025. Erbrachte Leistungen werden angemessen und wettbewerbsfähig honoriert.

Die Ausgestaltung berücksichtigt die Interessen unserer Aktionäre und Stakeholder. Die Gesamtvergütung des Vorstands setzt sich aus festen, erfolgsunabhängigen sowie variablen, erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die variablen, erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile unterteilen sich wiederum in eine kurzfristige variable Vergütung (KVG) und eine langfristige variable Vergütung (LVG). Eine Versorgungszusage an die Vorstandsmitglieder ist nicht vorgesehen.

Aufgrund von Differenzierungsmöglichkeiten (Anforderungsprofil) variieren die einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung in den folgenden prozentualen Bandbreiten:

- Grundgehalt: 40-45 %

- Kurzfristige variable Vergütung (KVG): 20-25 %

- Langfristige variable Vergütung (LVG): 30-35 %

- Nebenleistungen: 2-3 %

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April 12, 2024 02:00 ET (06:00 GMT)

In diesen Bandbreiten spiegeln sich die Grundsätze des Vergütungssystems wider. Die variablen Vergütungsbestandteile überwiegen, um den Leistungsgedanken des Vergütungssystems zu stärken. Durch die stärkere Gewichtung der langfristigen variablen Vergütung werden Anreize zur nachhaltigen, langfristigen Unternehmensentwicklung geboten.

In der folgenden Tabelle werden die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems sowie deren Ausgestaltung dargestellt. Die Bestandteile und ihre konkrete Anwendung im Geschäftsjahr 2023 werden im Folgenden im Detail erläutert.

===
Bestandteil Ermittlung
Feste Vergütung Die Festvergütung orientiert sich am Verantwortungsbereich und der Erfahrung des Vorstandsmitglieds.
/ Sie wird in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt.
Grundvergütung
Personenkraftwagen (dienstliche und private Nutzung), Erstattung von Reisekosten und sonstigen
Nebenleistungen Aufwendungen, Versicherung für die Dauer des Dienstverhältnisses für Todes- und Invaliditätsfall,
Gesundheitspauschale, Abschluss einer D&O Versicherung mit Selbstbehalt
Bestandteil Ermittlung
Die variable, erfolgsabhängige Vergütung setzt sich zusammen aus
einer jährlichen variablen Vergütung ("kurzfristige variable
Vergütung" oder "KVG") und einer mehrjährigen variablen Vergütung
Erfolgsabhängige Vergütung ("langfristige variable Vergütung" oder "LVG"). Die variablen
Vergütungsbestandteile werden für jedes Geschäftsjahr durch den
Aufsichtsrat mit aus der Strategie Passion 2025 abgeleiteten Zielen
hinterlegt, deren Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen
Auszahlung bestimmt.
Wachstumsbonus
* Umsatzwachstum im Vergleich zum Vorjahr
* bei voller Zielerreichung: 100 % Wachstumsbonus
* Begrenzung auf max. 133 % des Zielbetrags
Renditebonus
* Ergebnis vor Zinsen und Ertragssteuern (EBIT)
wird zum Umsatz ins Verhältnis gesetzt
* bei voller Zielerreichung: 100 % Renditebonus
* Begrenzung auf max. 133 % des Zielbetrags
Nachhaltigkeitsbonus
* Der Aufsichtsrat legt in den ersten drei Monaten
des Geschäftsjahres ein oder mehrere
Nachhaltigkeitsziele fest
* Weniger als 50 % Zielerreichung:
Nachhaltigkeitsziel wurde nicht erreicht
* bei voller Zielerreichung: 100 %
Nachhaltigkeitsbonus
* Begrenzung auf max. 120 % des Zielbetrags
40 % der erfolgsabhängigen Vergütung werden am Ende des
Kurzfristige variable Vergütung (KVG) Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem der
Konzernabschluss vom Aufsichtsrat für das Gewährungsgeschäftsjahr
gebilligt wird, an den Vorstand als KVG bar ausbezahlt.
Die LVG ist ein langfristig orientierter variabler
Vergütungsbestandteil. 60 % der variablen Vergütung eines
Langfristige variable Vergütung (LVG) Gewährungsgeschäftsjahres ("Ausgangsbetrag LVG") werden von der
Gesellschaft im Zeitpunkt der Auszahlung der KVG einbehalten und
unterliegen den nachfolgenden Regelungen eines virtuellen
Aktienplans.
* Umwandlung in gewährte virtuelle Aktien
(Ausgangsbetrag LVG wird durch den
durchschnittlichen, gewichteten Schlusskurs der
Uzin Utz-Aktie an allen Handelstagen des
Gewährungsgeschäftsjahres im XETRA-Handelssystem
der Deutschen Börse AG in Frankfurt geteilt)
* Haltefrist/Laufzeit: 4 Jahre
* Anschließende Umrechnung der gewährten
virtuellen Aktien in bar (Multiplikation mit dem
durchschnittlichen, gewichteten Schlusskurs der
Uzin Utz-Aktie an allen Handelstagen des Endjahres
im XETRA-Handelssystem der Deutschen Börse AG in
Frankfurt)
* Kein Dividendenanspruch aus gewährten virtuellen
Aktien
* Begrenzung auf Kurssteigerung von 40 % in vier
Jahren
* Mindestens 60 % des Ausgangsbetrags LVG
Der Aufsichtsrat kann bei außergewöhnlichen Entwicklungen mit
Ermessensbonus besonders negativen Auswirkungen auf die variable Vergütung einen
Ermessensbonus gewähren.
Malus: Bei nachweislich wissentlichen groben Verstoß gegen die
Sorgfaltspflicht (§ 93 AktG), interne Richtlinien oder sonstige
Malus- und Clawback Regelung dienstvertragliche Pflichten kann der Aufsichtsrat die variable
Vergütung für das Geschäftsjahr, in dem der Verstoß stattgefunden
hat, teilweise oder vollständig auf Null reduzieren.
Clawback: Möglichkeit des Aufsichtsrats der
Rückforderung / Aufrechnung gegen sonstige
Vergütungsansprüche bereits ausgezahlter variabler
Vergütungen.
Anrechnung von Mandaten Konzerninterne Aufsichtsratsmandate oder sonstige Tätigkeiten:
Vergütung wird angerechnet
Konzernexterne Aufsichtsratsmandate: Aufsichtsrat
entscheidet über Anrechnung
Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung
Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für ein Vorstandsmitglied auf
800.000 EUR.
Widerruf der Bestellung des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund:
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses Ab Wirksamwerden des Widerrufs erhält das Vorstandsmitglied keine
Zahlungen mehr.
Beendigung des Dienstverhältnisses ohne wichtigen
Grund: Abfindung beträgt höchstens die
Restlaufzeit des Dienstvertrags jedoch maximal
zwei Jahresvergütungen (Basis: Gesamtvergütung des
abgelaufenen Geschäftsjahres).
Die Auszahlung offener, variabler
Vergütungsbestandteile erfolgt ungeachtet der
vorzeitigen Beendigung.
===
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile

Feste Vergütung

Die Auszahlung der festen Vergütung der Vorstandsmitglieder erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen und stellt somit ein sicheres und planbares Einkommen dar. Der Betrag der festen Vergütung orientiert sich am Verantwortungsbereich und der Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds.

Im Geschäftsjahr 2023 betrug die Festvergütung für die Vorstandstätigkeit von Julian Utz 300.000 EUR und für Philipp Utz 300.000 EUR. Herr Christian Richter erhielt eine Festvergütung in Höhe von 210.000 EUR.

Nebenleistungen

Neben der Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Hierzu zählt die Bereitstellung eines für die Position angemessenen Personenkraftwagens der gehobenen Mittelklasse zur dienstlichen und privaten Nutzung. Zusätzlich werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Interesse der Gesellschaft getätigt werden, erstattet. In den Nebenleistungen sind auch der Abschluss von Versicherungen (für den Todesfall und für den Invaliditätsausfall während der Dauer des Dienstverhältnisses sowie eine D&O Versicherung mit Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 S. 3 AktG) enthalten. Des Weiteren beinhalten die Nebenleistungen eine jährliche Gesundheitspauschale.

Versorgungszusagen

Das Vergütungssystem, das am 26. Mai 2021 von der Hauptversammlung gebilligt wurde, sieht keine Versorgungszusagen vor.

Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile

Kurzfristige variable Vergütung 2023 (KVG) - Funktionsweise

40 % der variablen Vergütung werden an den Vorstand als KVG ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt am Ende des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem der Konzernabschluss vom Aufsichtsrat für das Gewährungsgeschäftsjahr gebilligt wird.

Die KVG setzt sich aus einem Wachstumsbonus, einem Renditebonus und einem Nachhaltigkeitsbonus zusammen. Für die Zwecke der KVG bestimmt der Aufsichtsrat die relevanten finanziellen Erfolgsparameter mit den entsprechenden Zielwerten für das anstehende Geschäftsjahr. Ergänzend werden vom Aufsichtsrat für das anstehende Geschäftsjahr für den Gesamtvorstand nichtfinanzielle Ziele festgelegt, die auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind.

Grundlage für die Ermittlung des Wachstumsbonus stellt das Umsatzwachstum des Gewährungsgeschäftsjahres im Vergleich zum vorausgegangenen Geschäftsjahr in Prozentpunkten dar. Bei voller Zielerreichung beträgt der Wachstumsbonus 100 %, er ist auf maximal 133 % begrenzt.

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April 12, 2024 02:00 ET (06:00 GMT)
Name WKN Börse Kurs Datum/Zeit Diff. Diff. % Geld Brief Erster Schluss
UZIN UTZ SE O.N. 755150 Frankfurt 46,800 19.07.24 17:31:30 -2,200 -4,49% 0,000 0,000 49,000 46,800

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