15.05.2024 15:05:15 - EQS-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -5-

DJ EQS-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: SNP Schneider-Neureither & Partner SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Wiesloch
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2024-05-15 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
SNP Schneider-Neureither & Partner SE Heidelberg - ISIN DE0007203705 -
- WKN 720370 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am 27. Juni 2024, 10:00 Uhr (MESZ), im
Palatin Kongresshotel und Kulturzentrum, Ringstraße 17-19, 69168 Wiesloch (Einlass ist ab 9:00 Uhr) ein.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1
TOP 1 des Handelsgesetzbuchs für die SNP Schneider-Neureither & Partner SE jeweils für das Geschäftsjahr 2023,
des Vorschlags des Vorstands zur Gewinnverwendung sowie des Berichts des Aufsichtsrats
TOP 2         Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
TOP 3         Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführenden Direktoren 
TOP 4         Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats 
TOP 5         Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
TOP 6         Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die
TOP 7         prüferische Durchsicht des Halbjahresberichts 
TOP 8         Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts 
TOP 9         Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 
TOP 10        Beschlussfassung über die Änderung von § 17 der Satzung aufgrund einer Änderung des Aktiengesetzes 
TOP 11        Beschlussfassung über Zustimmung zur Forderungskauf- und Abtretungsvereinbarung 
I.             TAGESORDNUNG 

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1
des Handelsgesetzbuchs für die SNP Schneider-Neureither & Partner SE, jeweils für das Geschäftsjahr 2023,
des Vorschlags des Vorstands zur Gewinnverwendung sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die vorgenannten Unterlagen können seit Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter
1. https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/
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eingesehen und heruntergeladen werden.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung

vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss

bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der SNP

Schneider-Neureither & Partner SE zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres

2023 in Höhe von EUR 16.881.365,11 auf neue Rechnung vorzutragen.

Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführenden Direktoren

Die außerordentliche Hauptversammlung vom 27. September 2023 hat das Leitungssystem der Gesellschaft

vom monistischen in das dualistische Leitungssystem geändert und dazu die Satzung neu gefasst. Die

Satzungsneufassung wurde am 27. Oktober 2023 im Handelsregister eingetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt 3. wurden die Geschäfte der Gesellschaft von den Geschäftsführenden Direktoren geführt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 bis zum Wechsel in das dualistische

System am 27. Oktober 2023 amtierenden Geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2023

Entlastung zu erteilen.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats

Bis zur Eintragung der Satzungsneufassung zum Wechsel vom monistischen in das dualistische

Leitungssystem wurde die Gesellschaft vom Verwaltungsrat geleitet. 4.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 bis zum Wechsel in das dualistische

System am 27. Oktober 2023 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2023 jeweils

Einzelentlastung zu erteilen.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 5. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 seit dem Wechsel in das dualistische

System am 27. Oktober 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu

erteilen.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 6. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 seit dem Wechsel in das dualistische

System am 27. Oktober 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Entlastung zu erteilen.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für

die prüferische Durchsicht des Halbjahresberichts

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor,

die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg,

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a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 und
7.
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
b) Halbjahresberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2024, sofern eine solche
Prüfung in Auftrag gegeben wird,
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zu bestellen.

Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive ("CSRD")

müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern bereits für nach dem 31.

Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen (Konzern-)

Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der extern durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des

jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von

Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Damit muss die Gesellschaft, die bereits heute der

nichtfinanziellen Berichterstattung i. S. d. § 289b Abs. 1, § 315b Abs. 1 HGB unterliegt, erstmals für

das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und den Konzern aufstellen und

extern prüfen lassen. 8.

Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Es ist

somit davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches

Recht ("CSRD-Umsetzungsgesetz") verabschieden und das CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum Ablauf der

Umsetzungsfrist in Kraft treten wird.

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, aufschiebend

bedingt auf das Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes die Rödl & Partner GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr

2024 zu bestellen. Der Beschluss kommt nur zur Durchführung, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz ein für

das Geschäftsjahr 2024 zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht extern durch einen von der Hauptversammlung

zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat haben nach § 162 Aktiengesetz einen Vergütungsbericht über die im

Geschäftsjahr 2023 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Geschäftsführenden Direktor und Mitglied

des Verwaltungsrats, des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen

desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer daraufhin

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geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden.

Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den

Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Die Hauptversammlung der Gesellschaft beschließt gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetzt über die Billigung

des erstellten und geprüften Vergütungsberichts. Der Beschluss der Hauptversammlung hat nach § 120a

Absatz 4 Satz 2, Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz empfehlenden Charakter; er begründet weder Rechte noch 9. Pflichten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die Hauptversammlung billigt den im Anschluss an die Tagesordnung zur Hauptversammlung gemeinsam mit

dem Prüfvermerk wiedergegebenen Vergütungsbericht für das am 31. Dezember 2023 abgelaufene Geschäftsjahr.

Der Vergütungsbericht ist mit dem Prüfvermerk auch im Internet unter

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https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/
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zugänglich.

Beschlussfassung über die Änderung von § 17 der Satzung aufgrund einer Änderung des Aktiengesetzes

§ 17 Absatz 1 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der

Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen müssen. Der Nachweis ist gemäß § 17 Absatz 2

Satz 1 der Satzung durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das

depotführende Institut zu führen, wobei ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3

Aktiengesetzt ausreicht.

Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz,

BGBl. 2023 I Nr. 354) wurde § 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz neu gefasst. Der Nachweis hat sich nunmehr

auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Definition des 10. aktiengesetzlichen Nachweisstichtags wurde damit an eine europarechtliche Regelung (Artikel 1 Nummer 7 in

Verbindung mit Artikel 5 und Tabelle 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212)

angeglichen, um Auslegungsschwierigkeiten im praktischen Umgang mit dieser Regelung zu vermeiden.

§ 17 Absatz 2 Satz 2 der Satzung soll an den veränderten Gesetzeswortlaut angepasst werden. Vorstand

und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 17 Absatz Satz 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

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"Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen."
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Beschlussfassung über Zustimmung zur Forderungskauf- und Abtretungsvereinbarung

Die Gesellschaft und Frau Tatiana Schneider-Neureither haben unter Vorbehalt einen

Forderungskaufvertrag abgeschlossen, der auch im Hinblick auf § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG der Zustimmung

der Hauptversammlung bedarf. Sein wesentlicher Inhalt wird wie folgt bekannt gemacht:

Forderungskauf- und Abtretungsvereinbarung

zwischen

SNP Schneider-Neureither & Partner SE, diese vertreten durch den Aufsichtsrat, dieser wiederum

vertreten durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn Prof. Dr. Thorsten Grenz, sowie durch die

Vorstände Dr. Jens Amail und Andreas Röderer, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg

- Verkäuferin -

und

Frau Tatiana Schneider-Neureither, [...] Heidelberg

- Käuferin -

§ 1 Gegenstand

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Die Verkäuferin berühmt sich Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft nach dem ehemaligen CEO
Dr. Andreas Schneider-Neureither bestehend aus der Käuferin, Ellie Schneider-Neureither,
Eric Schneider-Neureither, Tristan Neureither und Neil Neureither im Zusammenhang mit der
Anmietung des sogenannten Bluefield House, 125 Fox Gien, lrving, Dallas County, Texas, USA
(1) (im Folgenden "BFH") durch die US-amerikanische Tochtergesellschaft der Verkäuferin, der
SNP Transformations, lnc. Die Verkäuferin macht diese Ansprüche klageweise in zwei
gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg (Az. 6 O 45/22) und beim District
Court Dallas (Az. DC-23-03879) geltend.
Die Anmietung erfolgte auf Grundlage zweier englischsprachiger Mietverträge vom 18. März
2019 bzw. 22. Oktober 2020, für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2029, die die
Mieterin jeweils mit der US-amerikanischen Vermögensverwaltungsgesellschaft SN Assets
Americas, LLC des verstorbenen Herrn Dr. Andreas Schneider-Neureither als Vermieterin
abgeschlossen hat. In dem vorgenannten Rechtsstreit vor dem Landgericht Heidelberg ist
Prozessgegenstand die Durchsetzung von möglichen Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen
die Rechtsnachfolger des Herrn Dr. Schneider-Neureither, während es im US- amerikanischen
(2) Rechtsstreit um die mögliche Rückforderung der auf zehn Jahre vorausgezahlten Miete sowie
damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche der Mieterin und der SNP SE geht. Im
Rechtstreit beim Landgericht Heidelberg ist bereits von den Rechtsanwälten der Parteien
schriftsätzlich vorgetragen worden; ein Termin zur mündlichen Verhandlung fand am 12.
Dezember 2023 statt. Die Richterin bestätigte die Komplexität des Sachverhalts und wies auf
die Risiken des Verfahrens für beide Seiten hin. Aufgrund dieser Unsicherheiten sind beide
Seiten an einer einvernehmlichen Erledigung dieser Streitigkeiten interessiert.
Die Erbengemeinschaft nach Dr. Andreas Schneider-Neureither sowie die von ihr beherrschte
Schneider Neureither GmbH berühmen sich gegenüber der Verkäuferin Mietzinsansprüche in
einer Größenordnung von rund EUR 1,5 Mio. netto zzgl. etwaiger Nebenkosten und Umsatzsteuer
im Zusammenhang mit der Anmietung der Gewerberäumlichkeiten in der Dossenheimer Landstraße
100, 69121 Heidelberg (im Folgenden "DHL"). Die Anmietung erfolgte auf Grundlage von insg.
sieben Mietverträgen zwischen der (i) SNP SE als Mieterin und Herrn Dr. Andreas
Schneider-Neureither (zwei Mietverträge, Gewerbefläche Nr. 02 Hauptgebäude und 20
PKW-Abstellplätze Nr. 47-62 und 67-70) sowie der (ii) Vermögensverwaltungsgesellschaft des
(3) Herrn Dr. Schneider-Neureither, der Schneider- Neureither GmbH, welche heute von Frau
Tatiana Schneider-Neureither vertreten wird (fünf Mietverträge, Gewerbefläche Nr. 01 im
Erdgeschoss, Gewerbefläche Nr. 24 im EG Nebengebäude, Gewerbefläche Nr. 26 im 1. OG
Nebengebäude, Gewerbefläche Nr. 27 und 28 im 2. OG / 3. OG Nebengebäude, PKW-Abstellplätze
Nr. 72, 83, 84, 92), mit einer Laufzeit vom 1. September 2014 bis 31.August 2024 bzw. 1.
November 2014 bis 31. Oktober 2024 (nur Gewerbefläche Nr. 24 im EG Nebengebäude). Diese
sind zum Teil bereits unter dem Az. 5 O 71/22 und Az. 11 O 9/23 KfH vor dem Landgericht
Heidelberg anhängig.
Daneben hat die Kanzlei MAS&P, Mannheim, mit Schreiben vom 29. März 2022 namens und im
Auftrag der Erbengemeinschaft außergerichtlich Auskunft über alle noch offenen Ansprüche
aus und im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag des Herrn Dr. Schneider-Neureither vom 30.
(4) Juli 2015 und deren Abrechnung begehrt. Die Verkäuferin hat eine variable Vergütung für das
Jahr 2020 bislang nicht an die Erbengemeinschaft ausgezahlt. Bei vollständiger
Zielerreichung und Berücksichtigung des vollen Kalenderjahrs ergäbe sich ein Bruttobetrag
von bis zu EUR 631.208,00.
Beide Parteien sind durch die Rechtsstreitigkeiten erheblichen Kosten ausgesetzt und daher
an einer zügigen kostensparenden, vergleichsweisen Einigung zur Beendigung und Klärung der
Ansprüche interessiert. Diese scheiterte lediglich daran, dass Mitglieder der
Erbengemeinschein ihre Zustimmung zu dem Vergleich von einer für sie günstigen
Auseinandersetzung abhängig gemacht haben. Mit dieser Vereinbarung sollen die
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May 15, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

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wechselseitigen in § 1 Abs. 1 bis 4 bezeichneten Ansprüche nunmehr in der Weise
abschließend geregelt werden, dass die Mehrheitserbin die Verkäuferin aus sämtlichen
(5) Risiken aus einer Inanspruchnahme durch die Erbengemeinschaft freistellt und zur Regelung
der Schadenersatzpflicht der Erbengemeinschaft die Ansprüche der Verkäuferin gegen die
Erbengemeinschaft gegen Zahlung eines Kaufpreises erwirbt. In Folge der fehlenden
Einigungsfähigkeit der Erbengemeinschaft kann nur auf diesem Wege eine zügige und weitere
kostenvermeidende Beendigung der Rechtsstreitigkeiten erreicht werden.
Die Parteien beabsichtigen daher, auf diesem Wege ein für beide Parteien wirtschaftlich
vergleichbares Ergebnis zu dem vergleichsweise Gefundenen zu erzielen.
===
§ 2 Verkauf und Abtretung der Forderungen der Verkäuferin

Die Verkäuferin verkauft sämtliche sich aus den unter § 1 Abs. 1 und 2 genannten Sachverhalten

ergebenden Ansprüche, seien es eigene oder solche von Konzerngesellschaften der Verkäuferin (Landgericht

Heidelberg: im Wesentlichen Bilanzschaden, Kosten der Bilanzkorrektur, überzahlte Vergütung für das

Management (STI 2019), Zinsmehraufwand infolge Bilanzkorrektur, anteilige Beraterkosten zur rechtlichen

Aufarbeitung der Anmietung des BFH; District Court Dallas: Rückforderung der Mietvorauszahlung sowie

eventuelle Ansprüche auf Verfahrenskostenerstattung), an die dies annehmende Käuferin und tritt diese an

die diese Abtretung annehmende Käuferin ab.

§ 3 Inhaberschaft der abgetretenen Forderungen

Die Verkäuferin sichert zu, dass sie ermächtigt ist, die unter § 2 abgetretenen Forderungen ihrer

Konzerngesellschaften abzutreten und dass sie selbst oder ihre Konzerngesellschaften keine Forderungen

gegen die Erbengemeinschaft nach Dr. Schneider-Neureither und/oder eine von den Erben beherrschte

Gesellschaft an Dritte abgetreten hat.

§ 4 Kaufpreis/Gegenleistung

Als Gegenleistung der Käuferin vereinbaren die Parteien:

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Die Käuferin zahlt an die Verkäuferin einen einmaligen Betrag in Höhe von EUR 800.000,00
(in Worten: Euro achthunderttausend) nach deren Aufforderung innerhalb von zwei Wochen,
jedoch nicht, bevor die Hauptversammlung der Verkäuferin diesem Vertrag zugestimmt hat.
(1) Dieser Kaufpreis wurde von den Parteien aus einer Saldierung der Höhe der verkauften
Ansprüche nach § 1 Abs. 1 und 2 mit dem Wert der Freistellungverpflichtungen nach § 1 Abs.
3 und 4 und einem vergleichsweisen Abschlag hierauf hergeleitet.
11.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der vertragsgegenständliche
Forderungsverkauf nach § 4 Nr. 8 lit. c) UStG umsatzsteuerfrei ist. Für den Fall, dass die
(2) Finanzverwaltung entgegen dieser Auffassung von einer steuerpflichtigen Leistung ausgeht,
erhöht sich der Kaufpreis um die gesetzliche Steuer sowie diesbezügliche etwaige Zinsen,
sofern und soweit diese nach dem anwendbaren Recht auf diese Steuer anfallen.
Die Käuferin stellt die Verkäuferin und im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter die SNP
Transformation lnc. von sämtlichen bestehenden Ansprüchen der Erbengemeinschaft nach Dr.
Andreas Schneider-Neureither und/oder einer von dieser beherrschten Gesellschaft aus den in
§ 1 Abs. 2 und 3 genannten Mietverträgen frei. Soweit solche Ansprüche gegen die
(3) Verkäuferin geltend gemacht werden, übernimmt die Käuferin die Kosten der
Rechtsverteidigung; die Verkäuferin hat sich über die Rechtsverteidigung mit der Käuferin
abzustimmen und dieser die Erteilung von Weisungen an Anwälte und sonstige Vertreter zu
überlassen, soweit rechtlich zulässig und für die Verkäuferin nicht wirtschaftlich
nachteilig.
Die Käuferin stellt die Verkäuferin von sämtlichen in den Rechtsstreitigkeiten vor dem
Landgericht Heidelberg (Az. 1109/23 KfH und 5 0 71/22) geltend gemachten Ansprüchen,
sämtlichen sich aus den diesen Ansprüchen zugrunde liegenden Mietverhältnissen ergebenden
oder mit diesen zusammenhängenden Ansprüchen sowie allen weiteren Ansprüchen aus diesen
Mietverhältnissen bis zu deren Beendigung sowie etwaigen Ansprüchen auf Auskunft,
Abrechnungen und Zahlungen aus und im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag des Herrn Dr.
Andreas Schneider-Neureither vom 30. Juli 2015 (u.a. wegen der variablen Vergütung für
(4) 2020) frei. Dies schließt auch etwaige Schadenersatzansprüche wegen der Rechtsfolgen dieses
Vertrags für den D&O Versicherungsschutz ein. Werden solche Ansprüche gegen die Verkäuferin
geltend gemacht, übernimmt die Käuferin die Kosten der Rechtsverteidigung, soweit diese bis
zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags noch nicht entstanden sind; die Verkäuferin hat
sich über die Rechtsverteidigung mit der Käuferin abzustimmen und, soweit rechtlich
zulässig und für die Verkäuferin nicht wirtschaftlich nachteilig, dieser die Erteilung von
Weisungen an Anwälte und sonstige Vertreter zu überlassen.
Die Käuferin stellt die Verkäuferin von sämtlichen behaupteten Ansprüchen der
Erbengemeinschaft, einer der Erben nach Dr. Andreas Schneider-Neureither oder einer von
diesen beherrschten Gesellschaft sowie von jeglicher abgabenrechtlichen Haftung für von ihr
zu tragender Einkommenssteuer und ggf. Sozialversicherungsbeiträge auf Vergütungsansprüche
des Herrn Dr. Andreas Schneider-Neureither frei. Soweit solche Ansprüche gegenüber der
(5) Verkäuferin geltend gemacht werden, übernimmt die Käuferin die Kosten der
Rechtsverteidigung, soweit diese bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags noch nicht
entstanden sind; die Verkäuferin hat sich über die Rechtsverteidigung mit der Käuferin
abzustimmen und dieser die Erteilung von Weisungen an Anwälte und sonstige Vertreter zu
überlassen.
Die Käuferin steht der Verkäuferin weiter dafür ein, dass ihre beiden Kinder Ellie
Schneider-Neureither und Eric Schneider-Neureither ihre Rechte im Rahmen den
(6) Erbengemeinschaft in dem Sinne ausüben, dass die Durchführung dieser Vereinbarung
ermöglicht und der mit dieser Vereinbarung verfolgte Zweck erreicht wird.
Die Käuferin verpflichtet sich gegenüber der Verkäuferin, im Rahmen der
(7) Erbauseinandersetzung darauf hinzuwirken, dass Ansprüche, von denen sie die Verkäuferin
freizuhalten hat, ihr zugewiesen bzw. von ihr übernommen werden.
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§ 5 Führung der laufenden Verfahren

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Die Verkäuferin wird die in § 1 Abs. 1 genannten Verfahren nach Weisung der Käuferin,
soweit rechtlich zulässig und für die Verkäuferin nicht wirtschaftlich nachteilig,
fortführen, beenden oder auf diese im Wege des Parteiwechsels übertragen, soweit und sobald
dies möglich ist. Eventuelle aufgrund der Fortführung oder Beendigung der Verfahren
(1) entstehende Kosten der Verkäuferin, die bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags noch
nicht angefallen sind und/oder Gerichtskosten der von der Verkäuferin angestrengten
Verfahren, die bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags noch nicht angefallen sind,
trägt die Käuferin. Im Übrigen trägt diese Kosten die Verkäuferin.
Die Verkäuferin wird sich in den in § 1 Abs. 3 genannten Verfahren - soweit rechtlich
(2) zulässig und für die Verkäuferin nicht wirtschaftlich nachteilig - nach Maßgabe der
Käuferin verhalten; dies gilt auch für die Stellung eventueller Kostenanträge.
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May 15, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ EQS-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -4-

§ 6 Zustimmung der Hauptversammlung der Verkäuferin

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Die Parteien sind sich bewusst, dass der Abschluss dieser Vereinbarung der Zustimmung der
Hauptversammlung der Verkäuferin nach § 93 Abs. 4 AktG bedarf und Aktionäre mit einem
Anteil von mindestens 10% am Grundkapital der Beschlussfassung nicht zur notariellen
(1) Niederschrift Widerspruch erklären. Die Wirksamkeit dieses Vertragsschlusses steht unter
der aufschiebenden Bedingung der bestandskräftigen Zustimmung der Hauptversammlung und
dessen fehlenden Widerspruchs von Aktionären in der Hauptversammlung mit einem 10%igen oder
höheren Quorum.
Die Käuferin verpflichtet sich, der Verkäuferin bis zum 6. Mai 2024 zur Absicherung ihrer
Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung von EUR 800.000,00 aus dem Vertrag eine
(2) selbstschuldnerische Bürgschaft (auf erstes Anfordern unter Ausschluss der Bürgeneinreden)
eines über hinreichende Bonität verfügenden Dritten vorzulegen.
Die Käuferin verpflichtet sich, der Verkäuferin bis zum 6. Mai 2024 zur Absicherung ihrer
Verpflichtung zur Freistellung aus dem Vertrag eine selbstschuldnerische
(3) Höchstbetragsbürgschaft von EUR 600.000,00 (auf erstes Anfordern unter Ausschluss der
Bürgeneinreden) eines über hinreichende Bonität verfügenden Dritten bzw. Bankbürgschaft
vorzulegen.
Die Verkäuferin verpflichtet sich, mit der Einberufung der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung, die für den 27. Juni 2024 geplant ist, diesen Vertrag zur Zustimmung der
Aktionäre nach § 93 Abs. 4 AktG vorzulegen, sofern ihr die nach § 6 Abs. 2 und 3
(4) geschuldeten Bürgschaft rechtzeitig übergeben worden sind. Hierbei wird sie die nach den
aktienrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Erläuterungen vornehmen. Sie wird der
Käuferin die wesentlichen Punkte rechtzeitig vor der Hauptversammlung zur Kenntnis
überlassen.
===
§ 7 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zu dem Vertragsgegenstand.

[Unterschriften]"

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem vorstehend bekanntgemachten, zwischen der Gesellschaft und

Frau Tatiana Schneider-Neureither unter Vorbehalt abgeschlossenen Forderungskauf - auch im Hinblick auf §

93 Absatz 4 Satz 3 AktG - zuzustimmen. Diese Zustimmung bezieht sich auch auf den Umstand, dass mit dem

Forderungskaufvertrag anhängige Haftungsansprüche in Höhe von EUR 5.238.747,38 zuzüglich Zinsen gegenüber

der Erbengemeinschaft des ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden Dr. Andreas Schneider-Neureither gegen

I) Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von EUR 800.000,00 sowie (ii) gegen Freihaltung von

mietvertraglichen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. EUR 1,5 Mio. zzgl. Nebenkosten und Umsatzsteuer und

iii) Freihaltung von nicht ausgezahlten Vergütungsansprüchen des verstorbenen

Verwaltungsratsvorsitzenden Dr. Andreas Schneider-Neureither in einer Größenordnung von EUR 631.208,00

zzgl. Steuern sowie (iv) Freihaltung von weiteren Verfahrenskosten verkauft werden und damit auf deren

weitere Geltendmachung im eigenen Namen verzichtet wird.

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II.           WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
1.            Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 

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Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 7.385.780,00 und ist in 7.385.780 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Hiervon hält die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 102.660 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

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2. Ergänzende Angaben zur Einberufung
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Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

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3. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform angemeldet haben ("Anmeldung") und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (vgl. § 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz (" Nachweis") erforderlich und ausreichend.

Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den 5. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ) zu beziehen ("Nachweiszeitpunkt"). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt.

Die Anmeldung muss ebenso wie der Nachweis bei der Gesellschaft spätestens am 20. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter folgender Adresse eingehen:

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SNP Schneider-Neureither & Partner SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung anmelden, erhalten eine Eintrittskarte zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen und erforderlichenfalls eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.

===
4. Bedeutung des Nachweisstichtages
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.

Anders als in den Vorjahren hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber die aktiengesetzliche Regelung zum Nachweisstichtag angepasst hat (vgl. hierzu auch Tagesordnungspunkt 10). Unter dem Begriff des "Geschäftsschlusses" ist ausweislich der Gesetzesmaterialien 24:00 Uhr (MESZ) zu verstehen.

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5. Zugang zum InvestorPortal
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Die Hauptversammlung wird als Präsenzversammlung stattfinden. Ergänzend und freiwillig bietet die Gesellschaft ihren Aktionären, die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erbracht haben, an, bestimmte Aktionen digital durchzuführen, weil sich diese in den vergangenen Jahren bei den virtuellen Hauptversammlungen bewährt haben.

Dazu wird auch in diesem Jahr ein passwortgeschütztes InvestorPortal eingerichtet. Dieses wird voraussichtlich ab dem 6. Juni 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

zur Verfügung stehen. Aktionäre, die das InvestorPortal nutzen möchten, benötigen ihre persönlichen Zugangsdaten. Diese können die Aktionäre der ihnen nach Anmeldung und Nachweis per Post übersandten Eintrittskarte entnehmen.

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May 15, 2024 09:05 ET (13:05 GMT)

Über das passwortgeschützte InvestorPortal wird den Aktionären, die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben, die Möglichkeit eröffnet, ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl auszuüben sowie per elektronischer Kommunikation den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft oder anderen Bevollmächtigten Vollmachten und Weisungen zu erteilen. Nähere Angaben zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der (schriftlichen oder elektronischen) Briefwahl sowie zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und an andere Bevollmächtigte finden Sie nachfolgend unter Ziffern 6 bis 8.

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6. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
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Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die fristgerecht den unter Ziffer 3. genannten erforderlichen Nachweis erbracht haben, können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigten Intermediären (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater gemäß § 134a Aktiengesetz sowie Personen, die sich gemäß § 135 Absatz 8 Aktiengesetz geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.

Die Briefwahl kann in Textform per Post oder per E-Mail erfolgen. Verwenden Sie hierfür bitte möglichst den Ihnen mit der Eintrittskarte übersandten Antwortbogen und senden Sie die Briefwahlstimmen ausschließlich an die unter Ziffer 3 genannte Postanschrift oder an die unter Ziffer 3 genannte E-Mail-Adresse.

Die Briefwahl ist außerdem über das passwortgeschützte InvestorPortal möglich (siehe Ziffer 5).

Unabhängig vom verwendeten Übermittlungsweg muss die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und dem rechtzeitigen Nachweis nach den vorstehenden Bestimmungen spätestens bis zum 26. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen ist bis zum vorstehend genannten Zeitpunkt auf den gleichen Übermittlungswegen möglich.

Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe per Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme beziehungsweise die Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.

In jedem Fall gilt: Eine Stimmabgabe zu TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) gilt auch für einen angepassten Gewinnverwendungsvorschlag infolge einer etwaigen Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Stimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

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7. Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte
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Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch eine Vereinigung von Aktionären, einen Intermediär oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis der Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich, und zwar entweder durch den Aktionär oder einen Bevollmächtigten.

Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.

Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:

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SNP Schneider-Neureither & Partner SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Vollmachten können alternativ unter Verwendung der Zugangsdaten auf der Eintrittskarte gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum 26. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ), elektronisch über das InvestorPortal (Ziffer 5) erteilt werden.

Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 Aktiengesetz wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur die zur Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Absatz 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Absatz 8 Aktiengesetz).

Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

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8. Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
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Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis der Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten, ausdrücklichen und eindeutigen Weisungen aus. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen Sie zwingend ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben bzw. sich bei der Abstimmung enthalten. Die Vertretung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über bekannt gemachte Beschlussvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur Stellung von Anträgen oder Fragen, nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.

Diejenigen Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft bis zum 26. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen

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SNP Schneider-Neureither & Partner SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können alternativ unter Verwendung der Zugangsdaten auf der Eintrittskarte gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren auch elektronisch über das InvestorPortal (Ziffer 5) erteilt werden. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter über das InvestorPortal kann ebenfalls bis zum 26. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ), erfolgen.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind auf dem jeweiligen Übermittlungsweg und über das InvestorPortal noch bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt werden können, widerruflich und abänderbar.

Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

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