Börseninformationen

Verwahrstelle

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf die Vermögensgegenstände der von ihr verwalteten offenen Investmentfonds nicht selbst verwahren, sondern muss damit ein anderes Kreditinstitut als Verwahrstelle beauftragen. Dies dient dem Anlegerschutz. Die Vermögensgegenstände des Fonds werden auf eigens dafür eingerichteten Sperrkonten oder Sperrdepots verwahrt. Die Verwahrstelle übernimmt die Ertragsausschüttung und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen.

Eine Verwahrstelle muss ein unter staatlicher Aufsicht stehendes, in Deutschland zugelassenes Kreditinstitut mit einem haftenden Eigenkapital von mindestens fünf Millionen Euro sein.

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